Steuerberater der RTS KG informieren:
Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz[1] will die Bundesregierung insbesondere die mittelständische Wirtschaft von Bürokratie entlasten, weil die daraus entstehenden Kosten insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Dynamik beeinträchtigen.
· Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 500.000 € Umsatzerlöse und jeweils 50.000 € Jahresüberschuss aufweisen, sind von der Bilanzierung und der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit.[2] Mit Wirkung ab 2016 werden diese Beträge um 20 % auf 600.000 € bzw. 60.000 € erhöht.
· Im Gleichlauf zum Handelsrecht werden – ebenfalls mit Wirkung ab 2016 – auch die Schwellenwerte der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte auf 600.000 € (Umsatz) und 60.000 € (Gewinn) erhöht.[3] Wer die in 2015 gültigen Umsatz- und Gewinngrenzen überschreitet, aber die neuen Schwellenwerte in 2016 unterschreitet, wird vom Finanzamt keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten.[4]
· Durch das Faktorverfahren soll bei Ehegatten oder Lebenspartnern in der Steuerklassenkombination IV/IV der individuell zutreffende Lohnsteuerabzug erzielt werden. Der Faktor hat zurzeit eine Gültigkeit von bis zu einem Kalenderjahr. Zukünftig soll der Faktor bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Aufgrund der noch erforderlichen technischen Umsetzung wird das Bundesministerium der Finanzen den erstmaligen Anwendungszeitpunkt dieser Regelung per Verwaltungsschreiben festlegen.[5]
· Wird ein Arbeitnehmer nur kurzfristig beschäftigt, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Das Verfahren zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss er dann nicht berücksichtigen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt. Schon mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 wird der Betrag von 62 € auf 68 € erhöht. Hintergrund ist der gesetzliche Mindeststundenlohn von 8,50 €.
· Kirchensteuerabzugsverpflichtete, z. B. Kapitalgesellschaften, müssen zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs auf Kapitalerträge jährlich die so genannten KiStAM (Kirchensteuerabzugsmerkmale) beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abfragen. Zuvor müssen sie die Schuldner der Kapitalertragsteuer – bei Kapitalgesellschaften die Anteilseigner – über den Abruf informieren, damit diese gegebenenfalls einen Sperrvermerk setzen können. Diese jährliche Informationspflicht wird nun umgewandelt in eine einmalige Information während der Dauer der rechtlichen Verbindung. Die Information hat vor der Abfrage der KiStAM und schriftlich oder in geeigneter Form zu erfolgen.[6]
· Existenzgründer werden von Auskünften zu statistischen Zwecken u. a. im Bereich Dienstleistungen, produzierendes Gewerbe, Handel und Beherbergung befreit. Im Kalenderjahr der Betriebseröffnung und in den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 800.000 € erwirtschaftet hat. Bei Gesellschaften müssen alle Gesellschafter Existenzgründer sein, um sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen zu können. Dabei gilt als Existenzgründer, wer eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnimmt.
Eheleute hatten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 278,00 € die Steuervergünstigung nach dem Einkommensteuergesetz beantragt. Bei der Veranlagung kürzte das Finanzamt anzuerkennende haushaltsnahe Dienstleistungen um 26,00 €, weil diese bereits im Vorjahr berücksichtigt worden waren. In dem darauf ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2009 ermäßigte das Finanzamt die Einkommensteuer nicht auf der Grundlage des korrigierten Betrags von 252,00 €, sondern um 4.000,00 €. In den Erläuterungen wies das Finanzamt darauf hin, dass die Schornsteinfegerrechnung über 26,00 € vom 3. Dezember 2008 bereits in der Veranlagung 2008 berücksichtigt worden sei.
Mit geändertem Einkommensteuerbescheid vom 11. Mai 2012 reduzierte das Finanzamt die Steuerermäßigung von 4.000,00 € auf 51,00 € (20 % von 252,00 € und erhöhte die festzusetzende Einkommensteuer für 2009. In den Erläuterungen zum Bescheid führte das Finanzamt aus, dass aufgrund eines Eingabefehlers ein zu hoher Betrag angerechnet worden sei, es sei irrtümlich die Zahl 278252 eingegeben worden. Bei Eingabe des fehlerhaften Betrags von 278.252 EUR habe das Programm nach Mitteilung des Finanzamts einen Hinweis mit folgendem Text ausgegeben: „Bitte die Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen/einer Hilfe im Haushalt prüfen, ggfs. Rechnung und Zahlungsnachweis anfordern.“ Dies hatte der Sachbearbeiter aber nicht beachtet.
Der Bundesfinanzhof[7] bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Nach der Abgabenordnung kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Solche offenbare Unrichtigkeiten sind insbesondere mechanische Versehen, beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler wie im entschiedenen Fall. Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts sind dagegen keine offenbaren Unrichtigkeiten.
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aufgrund Zeitreihenvergleichs nur eingeschränkt zulässig
Bei Betriebsprüfungen im Gastronomiegewerbe wenden die Prüfer häufig den sog. Zeitreihenvergleich an, um die erklärten Umsätze zu überprüfen. Hierbei werden die Summe der Umsätze und der Wareneinsätze einer Woche gegenübergestellt und der sich daraus ergebende Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt. Der höchste Aufschlagsatz eines beliebigen 10-Wochen-Zeitraums innerhalb eines Jahres wird dann auf den Wareneinsatz des ganzen Jahres angewendet und mit den erklärten Umsätzen verglichen. Weil die so errechneten Umsätze meistens höher als die erklärten sind, schätzt der Betriebsprüfer die höheren Besteuerungsgrundlagen mit den entsprechenden Steuerfolgen.
Der Bundesfinanzhof[8] hat sich sehr ausführlich mit der Problematik des Zeitreihenvergleichs eines Gastronomiebetriebs auseinandergesetzt und für die Praxis folgende Hinweise zur Anwendbarkeit gegeben:
· Ist eine Buchführung formell ordnungsgemäß oder hat sie nur ganz geringfügige formelle Mängel, kann der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit nicht allein auf Grund des Zeitreihenvergleichs geführt werden. Materielle Unrichtigkeit bedeutet hierbei Unvollständigkeit der erklärten Umsätze.
· Ist eine Buchführung formell nicht ordnungsgemäß, kann aber die materielle Unrichtigkeit vom Finanzamt nicht konkret nachgewiesen werden, muss zunächst auf andere Schätzungsmethoden zurückgegriffen werden, wie beispielsweise die Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung.
· Sind diese Schätzungsmethoden aber nicht sinnvoll einsetzbar, kann der Zeitreihenvergleich einen Anhaltspunkt für die Hinzuschätzungen bilden. Dieser muss allerdings technisch korrekt durchgeführt worden sein. So muss das Verhältnis zwischen Wareneinsatz und Umsatz im jeweiligen Wochenrhythmus weitgehend konstant sein und die Betriebsstruktur darf sich nicht verändert haben.
Wichtig war dem Gericht noch der Hinweis, dass Speisekarten und beim Einsatz von elektronischen Registrierkassen die Betriebsanleitung und die Programmierprotokolle aufbewahrungspflichtig sind. Fehlen diese, ist das Finanzamt schon deswegen zu Schätzungen berechtigt.
Hinweis: Bei Gastronomiebetrieben mit großer Lagerhaltung, z. B. in Kühlhäusern oder schwankenden Ein- oder Verkaufspreisen ist der Zeitreihenvergleich methodisch ungeeignet.
Änderung bei der Mindestlohndokumentation seit 1.8.2015 in Kraft
Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung[9], die seit 1.8.2015 gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958 € dahin gehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.
Bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) sind die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.
Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn ein Paar aus biologischen Gründen keine Kinder bekommen kann.
Solche Aufwendungen sind nicht gleichzusetzen mit zwangsläufigen Krankheitskosten, denn der Entschluss zu einer Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf einer freiwilligen Entscheidung. Eine Adoption als medizinisch verordnete Heilbehandlung oder dieser gleichgestellten Maßnahme wäre nicht mit dem Grundrecht des Adoptivkindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde vereinbar. Der Entschluss zur Adoption stellt lediglich ein Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans dar. Eine Zwangsläufigkeit, wie dies bei einer Krankheit der Fall ist, liegt hier nicht vor.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[10])
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.[11] Es liegen sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, die nur über die AfA steuerliche Berücksichtigung finden. Aufwendungen für Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen, sind nicht mit in die Berechnung einzubeziehen. Dazu gehören insbesondere Kosten für Schönheitsreparaturen, also Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind.
Aufwendungen für jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster[12] allerdings dann als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden.
Der Bundesfinanzhof muss endgültig entscheiden.
Behandlung von Leistungen aus schweizerischen Pensionskassen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in mehreren Fällen über die Besteuerung von Kapitalleistungen zu entscheiden, die Grenzgänger im Rahmen der schweizerischen betrieblichen Altersvorsorge bezogen hatten.
Das Schweizer System der betrieblichen Altersvorsorge über Pensionskassen, die ein privater Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer errichtet, stellt neben der staatlichen eidgenössischen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (sog. 1. Säule) die sog. 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge dar. Der BFH hat klargestellt, dass bei der steuerlichen Beurteilung der Leistungen aus schweizerischen Pensionskassen privater Arbeitgeber zwischen der nach der schweizerischen Altersvorsorge gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (sog. Obligatorium) und den darüber hinausgehenden freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers (sog. Überobligatorium) zu unterscheiden ist.
Austrittsleistungen eines Grenzgängers
Dies vorausgeschickt, entschied der BFH, dass eine im Jahr 2001 wegen des endgültigen Verlassens der Schweiz gezahlte Austrittsleistung aus dem Bereich der überobligatorischen betrieblichen Altersvorsorge eine steuerfreie Kapitalleistung aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung war, weil der Grenzgänger der Anlagenstiftung im Zeitpunkt der Auszahlung mehr als zwölf Jahre angehört hatte und vor dem 1.1.2005 beigetreten war.[13]
Nicht steuerbar sind dagegen Austrittsleistungen, die einem Grenzgänger von einer schweizerischen Anlagestiftung aufgrund des Wechsels zu einem neuen schweizerischen Arbeitgeber gewährt werden und aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung unmittelbar auf ein sog. Freizügigkeitskonto des Grenzgängers als Eintrittsleistung gezahlt werden.[14]
Kapitalabfindung einer Altersrente
Eine Kapitalabfindung, die einem ehemaligen Grenzgänger von seinem privaten Arbeitgeber im Jahr 2005 (nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes) zur Abfindung seines obligatorischen und überobligatorischen Rentenanspruchs gegen die Pensionskasse gezahlt wurde, war nur in Höhe des Obligatoriums mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern.[15] Die darüber hinausgehenden Kapitalleistungen aus dem Überobligatorium waren als Leistungen einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, mehr als zwölfjähriger Laufzeit und eigenen Beiträgen an die Pensionskasse steuerfrei.[16]
Vorbezug
Der sog. Vorbezug aus der Pensionskasse eines privatrechtlichen Arbeitgebers an einen Grenzgänger war aufzuteilen.[17] Eine Einmalzahlung der Pensionskasse zur Förderung des Erwerbs von Wohnraum als Zahlung aus dem Obligatorium war steuerpflichtig.[18] Die Zahlung aus dem Überobligatorium war eine steuerfreie[19] Auszahlung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht.
Die Unterscheidung zwischen Obligatorium und Überobligatorium schlägt auch auf die Einzahlungsphase durch: Überobligatorische Einzahlungen des Arbeitnehmers wirken sich in den meisten Fällen bei den Sonderausgaben steuerlich nicht mehr aus, überobligatorische Einzahlungen des Arbeitgebers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Derzeit prüft die Finanzverwaltung die zukünftige einkommensteuerliche Einordnung der Schweizer Pensionskassen sowohl in der Auszahlungsphase als auch in der Einzahlungsphase. Künftig sollte jedenfalls dem Finanzamt die Aufteilung (welcher Teil der Auszahlung stammt aus dem Obligatorium und welcher Teil aus dem Überobligatorium) der Pensionskassenleistung (Rente oder Einmalauszahlung) mitgeteilt werden. Bei Leistungen aus privatrechtlichen Schweizer Pensionskassen sollte Einspruch eingelegt werden, damit das Finanzamt die günstigere BFH-Rechtsprechung anwenden kann. Für Altjahre, in denen kein Einspruch eingelegt wurde und die Bescheide bestandskräftig sind, gibt es keine Änderungsmöglichkeit.[20]
Beginn der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Die Übergangszeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnitts oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht auch in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes ein Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung ist, dass diese Übergangszeit nicht länger als vier Monate dauert. Der Beginn der Viermonatsfrist wird nicht ab Vollendung des 18. Lebensjahres, sondern vielmehr vom Ende eines Ausbildungsabschnittes berechnet, auch wenn dieser vor Vollendung des 18. Lebensjahres geendet hat.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[21])
Betriebliche Veranlassung der Kosten einer Anteilsübertragung
Aufwendungen einer Personengesellschaft sind als Entnahme zu beurteilen, wenn sie nicht überwiegend durch den Betrieb der Personengesellschaft, sondern in nicht bedeutungsloser Weise durch die private Lebensführung eines oder mehrerer Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb wirtschaftlich zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Ein Vater hatte Anteile an einer Personengesellschaft auf seinen Sohn übertragen. Die Kosten für die Rechtsberatung und Beurkundung, die in diesem Zusammenhang entstanden, wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Der Bundesfinanzhof[22] ist ebenfalls der Ansicht, dass Rechtsberatungs- und Beurkundungskosten keine Betriebsausgaben der Gesellschaft sind, wenn Anteile an Personengesellschaften an einen Nachfolger übertragen werden. Die Auswechslung der Gesellschafter aufgrund einer Anteilsübertragung betrifft nur das Gesellschaftsverhältnis. Der Betrieb der Gesellschaft wird in der Regel nicht berührt.
Eine stille Gesellschaft besteht, wenn ein Kapitalgeber sich mit einer Vermögenseinlage an einem von einem anderen betriebenen Handelsgewerbe beteiligt. Dabei geht die Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über. Der stille Gesellschafter ist lediglich am Gewinn und Verlust beteiligt. Trägt der stille Gesellschafter auch unternehmerisches Risiko, z. B. durch Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, den stillen Reserven und dem Geschäftswert, liegt eine atypisch stille Gesellschaft vor. Steuerlich wird diese als Mitunternehmerschaft behandelt. Sie ist selbstständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation. Die Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft sind gesondert und einheitlich festzustellen. Dieser Feststellungsbescheid ist dann Grundlagenbescheid für die Besteuerung der Einkünfte des stillen Gesellschafters und des Inhabers des Handelsgewerbes.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[23])
Elterngeldzahlungen als Bezüge eines behinderten Kindes
Erhält ein behindertes Kind, für das Kindergeld beansprucht wird, Elterngeld wegen Betreuung und Erziehung eines eigenen Kindes, gehört dieses in vollem Umfang zu den Bezügen des Kindes.
Kindergeld wird für ein Kind gewährt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. Zur Prüfung, ob das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, sind alle Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen. Zu den Bezügen gehört eben auch das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[24])
Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien in Kraft
Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags[25] zugestimmt hat, können verschiedene Entlastungen in Kraft treten.
Im Wesentlichen enthält das Gesetz folgende Änderungen:
Grundfreibetrag
· Anhebung ab 1. Januar 2015 von 8.354 € um 118 € auf 8.472 €
· Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 180 € auf 8.652 €
Die Anhebung des Grundfreibetrags für 2015 wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt.
Kinderfreibetrag (bei Ehegatten im Fall der Zusammenveranlagung aktuell 7.008 € einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung)
· Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144 € auf 7.152 €
· Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 96 € auf 7.248 €
Kindergeld:
· Anhebung ab 1. Januar 2015 um 4 € monatlich je Kind (aktuell 184 € für das erste und zweite Kind, 190 € für das dritte Kind und 215 € für das vierte Kind und weitere Kinder)
· Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 2 € monatlich je Kind
Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden. Die Erhöhung für 2015 wird ab Oktober 2015 in einem Betrag nachgezahlt. Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
Kinderzuschlag für Geringverdiener (aktuell max. 140 € monatlich):
· Anhebung ab 1. Juli 2016 um 20 € monatlich.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
· Anhebung ab 1. Januar 2015 von 1.308 € um 600 € auf 1.908 € sowie um 240 € für jedes weitere Kind.
Die Anhebung des Entlastungsbetrags wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Der für das zweite und weitere Kinder zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 € kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
Unterhaltshöchstbetrag
Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf 8.472 € (bisher: 8.354 €) erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf 8.652 €. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung 2015 auf andere Leistungen
Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet.
Erhöhte Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhöht sich die Investitionszulage auf 25 % der Bemessungsgrundlage.[26] Der Begriff „KMU“ richtet sich nach europarechtlichen Vorschriften. Handelt es sich bei dem antragstellenden Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen, ist ein KMU‑Status grundsätzlich zu verneinen.
Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs[27] ist zum Investitionszulagengesetz 2007 ergangen. Sie dürfte jedoch auch für die Nachfolgeregelung Bedeutung haben.[28] Auch diese knüpft an die KMU‑Empfehlung an.
Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeit
Die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer ist nach einem ermäßigten besonderen Tarif, der sogenannten Fünftelregelung[29], zu berechnen. Insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten kommen als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte in Betracht. Eine Tätigkeit ist als mehrjährig zu behandeln, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Der Bundesfinanzhof[30] hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem bei einem Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung der Lohnzahlungszeitraum einvernehmlich von 12 auf 14 Monate erweitert wurde, um eine möglicherweise gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung zu vermeiden. Das Gericht ist der Ansicht, dass in einem solchen Fall der Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und Veranlagungszeitraum übergreifend geleistet wird, als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern ist.
Es muss sich nicht um einmalige Einkünfte handeln, die für die konkrete Berufstätigkeit unüblich sind und nicht regelmäßig anfallen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht.
Fahrtkosten in der Probezeit eines unbefristeten Arbeitsvertrags
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen. Höchstens sind 4.500 € im Kalenderjahr zu berücksichtigen. Ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
Das Finanzgericht des Landes Sachsen‑Anhalt[31] hat entschieden, dass auch in der Probezeit eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist. Der täglich angefahrene Firmensitz des Arbeitgebers ist ungeachtet der Probezeit sowie einer gelegentlichen Tätigkeit an anderen Tätigkeitsstätten die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Da in einem solchen Fall keine Auswärtstätigkeit vorliegt, können auch keine Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.
Feststellung eines vortragsfähigen Verlustabzugs
Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, sind unter bestimmten Voraussetzungen auf das vorangegangene Veranlagungsjahr rücktrags- oder in die Zukunft vortragsfähig.[32] Der am Schluss eines Jahres verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.[33] Dies geschieht durch einen Steuerbescheid, der die Grundlage für die spätere Berücksichtigung der Verluste in einem Einkommensteuerbescheid ist.
Die Feststellung eines vortragsfähigen Verlusts ist auch noch nach Ablauf der für diesen Bescheid bestehenden Frist möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die Festsetzungsfrist für den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid noch nicht abgelaufen ist und die Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.[34]
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[35])
Ein Notar kann für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung beim zuständigen Landgerichtspräsidenten beantragen, dass für ihn ein Vertreter bestellt wird. Dieser ist für die Zeit seiner Bestellung wie der Notar Inhaber des öffentlichen Amts. Ziel der Bestellung ist es im Wesentlichen, den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege gerecht zu werden und nicht, den Notar vor finanziellen Einbußen zu schützen. Die Vergütung für seine Vertretung erhält der Notarassessor von der Ländernotarkasse. Die vertretenen Notare haben für die Vertretungsleistungen ein Entgelt an die Ländernotarkasse zu entrichten.
Ein Notarvertreter war der Auffassung, dass seine über die Vergütung hinausgehenden Einnahmen, die er von den verschiedenen Notaren für seine Vertretungstätigkeit direkt erhalten hat, steuerfrei wären. Es handele sich um Zahlungen mit einem trinkgeldähnlichen Charakter.
Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof[36] nicht gefolgt. Nach seiner Beurteilung sind Trinkgelder eine von einem Dritten gewährte zusätzliche Vergütung. Sie setzt eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraus. Es ist eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung als eine Art honorierende Anerkennung in Form eines kleinen Geldgeschenks.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte schließt die Ausgestaltung des Notarberufs es aus, Zahlungen der Notare an Notarassessoren für deren Vertretung als Trinkgeld anzusehen. Es besteht zu den Notaren kein kundenähnliches Verhältnis, denn die Aufsichtsbehörde hat den Notarvertreter bestellt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Amt und Funktion eines Notars lassen kein trinkgeldtypisches Dienstleistungs- oder Hauptvertragsverhältnis des Notarvertreters zu seiner Aufsichtsbehörde zu.
Für Freiberufler mit Büros in mehreren Gemeinden müssen die Einkünfte gesondert festgestellt werden
Hat ein Freiberufler Büros in mehreren Gemeinden, so ist für die gesonderte Feststellung der Einkünfte das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Maßgebend ist hierbei das Büro mit den höchsten Umsätzen. Ist das hiernach zuständige Finanzamt gleichzeitig das Wohnsitzfinanzamt des Freiberuflers, kann die gesonderte Feststellung unterbleiben und die Einkünfte sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[37])
Grundstücksbewertung bei Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
Die Einbringung eines Grundstücks aus dem Privatvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft ist ein tauschähnlicher Vorgang, wenn er gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Die Bewertung hat bei der Personengesellschaft mit dem „Gemeinen Wert“ zu erfolgen. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen ist (Verkehrswert).
Lässt ein Übertragungsvertrag durch eine Öffnungsklausel zu, dass spätere bessere Erkenntnisse die ursprünglich angenommene Höhe des „Gemeinen Werts“ verändern, ist dies bei Ereignissen innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss zu berücksichtigen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[38])
In der Wohnung alleinerziehender Personen gemeldete Kinder gehören unwiderlegbar zu diesem Haushalt
Ein verwitweter Vater bezog Kindergeld für seine in der Ausbildung befindliche Tochter. Sie wohnte in der eigenen Wohnung, war aber in der Wohnung des Vaters gemeldet. Das Finanzamt lehnte den Antrag des Vaters auf Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab. Die Voraussetzungen lägen nicht vor, da die Tochter nicht mit ihrem Vater in einem gemeinsamen Haushalt, sondern in einer eigenen Wohnung lebe.
Der Bundesfinanzhof[39] folgte dieser Beurteilung nicht. Das Einkommensteuergesetz legt für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende u. a. fest, dass es darauf ankommt, ob das Kind mit seinem Wohnsitz beim Vater gemeldet ist. Ist dies der Fall, wird unwiderlegbar vermutet, dass es zum Haushalt der alleinerziehenden Person gehört. Das gilt auch dann, wenn das Kind in einer eigenen Wohnung lebt.
Kein tageweiser Ansatz der 1 %-Regelung bei nur zeitweiser privater Nutzung eines Dienstwagens
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem als Lohnzufluss zu versteuernden Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Dieser Nutzungsvorteil ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
Steht das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg[40] dennoch der Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % zu erfassen. Berechnungsgrundlage ist immer der volle Kalendermonat, eine taggenaue Berechnung ist nicht zulässig.
Ist dagegen die private Nutzung oder die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte für einen vollen Monat ausgeschlossen, ist für diesen vollen Monat kein Monatswert als geldwerter Vorteil anzusetzen.
Keine kindergeldrechtliche Rückwirkung eines Aufenthaltstitels
Erteilt die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel, so hat dies kindergeldrechtlich keine Rückwirkung. Für den Anspruch auf Kindergeld ist alleine der Besitz eines solchen Aufenthaltstitels erforderlich. Besitz heißt, der Kindergeldberechtigte muss den Titel im Anspruchszeitraum auch tatsächlich in den Händen halten.
Nach den gesetzlichen Regelungen[41] erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Dieser Aufenthaltstitel muss zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen. Alleine der Anspruch auf eine solche Aufenthaltserlaubnis reicht dazu nicht aus.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[42])
A war alleiniger Gesellschafter der A-GmbH & Co. KG, die unter anderem Grundstücke an die B-GmbH vermietete, deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls A war. Die Anteile an der B-GmbH gehörten deswegen zu seinem Sonderbetriebsvermögen in der A-GmbH & Co. KG. A löste die A-GmbH & Co. KG auf und übertrug deren Wirtschaftsgüter in sein Privatvermögen (sog. Betriebsaufgabe). Die Anteile an der B-GmbH überführte er gleichzeitig zum Buchwert vom Sonderbetriebsvermögen der A-GmbH & Co. KG in sein Sonderbetriebsvermögen der X-KG, an der er als Kommanditist beteiligt war. Für den Betriebsaufgabegewinn beantragte er die gesetzlichen Steuervergünstigungen.
Das Finanzamt lehnte dies ab, weil A nicht die stillen Reserven aus der Beteiligung an der B-GmbH aufgedeckt hatte. Dies war nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[43] aber nicht notwendig, weil die Steuervergünstigungen für die Betriebsaufgabe und einer 100 %igen-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft jeweils gesondert gewährt werden können.
Unter das Arzneimittelgesetz fallende Medikamente sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Aufwendungen für Arzneimittel, die unter das Arzneimittelgesetz fallen, sind als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass sie zur medizinisch notwendigen Behandlung eingesetzt werden. Dies setzt ein Krankheitsbild voraus, das sich als anormaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand zeigt. Liegen diese Merkmale vor, wird die Außergewöhnlichkeit der daraus resultierenden Krankheitskosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unwiderlegbar vermutet.
Zur Unterscheidung zwischen zulassungspflichtigen Arzneimitteln und (nur der Lebensmittelkontrolle unterliegenden) Nahrungsergänzungsmitteln kommt es nicht auf die Inhaltsstoffe, sondern die pharmakologische Wirkung der eingesetzten Produkte an. Die Abgrenzung ist erforderlich, weil Nahrungsergänzungsmittel nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Das gilt selbst dann, wenn ihnen quasi eine Medikamentenfunktion zukommt oder sie zur Unterstützung einer Heilbehandlung eingesetzt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[44])
Unterhaltsaufwendung für im Ausland lebende Eltern
Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Eltern knüpft an den Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit. Diese Unterhaltsbedürftigkeit ist durch eine Unterhaltsbescheinigung nachzuweisen. Form und Inhalt einer solchen Bescheinigung ist von der Verwaltung vorgegeben.
Bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht.[45] Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig und lückenhaft, führt dies dazu, dass selbst nachgewiesene Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Ein Ersatz durch Eigenerklärung der Unterhaltsempfänger reicht nicht aus.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[46])
Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung und hat die Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis (zumindest ihre Mitveranlassung), liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.
Der Bundesfinanzhof (BFH)[47] musste sich mit folgendem Fall auseinandersetzen: Eine Kundin hatte die ihr von einer GmbH in Rechnung gestellten Beträge nicht auf das in den Rechnungen angegebene Bankkonto der GmbH, sondern auf das gemeinsame Konto des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH und seiner Frau überwiesen. Den Betrag buchte man anschließend nicht als Einnahmen, sondern als Bareinzahlung in die Kasse der GmbH.
Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und auch des Finanzgerichts, dass es sich bei den Zahlungen um vGA handelte, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus Kapitalvermögen waren. Dabei war unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft, handelnd durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, erkannt hat, dass sie durch ihre Handhabung vGA bewirkt hat. Auch der Umstand, dass die Zahlungen der GmbH‑Rechnungen auf das Privatkonto der Eheleute durch Dritte erfolgten, ändert nichts daran.
Verfassungswidrigkeit eines Treaty override
Von einem Treaty override wird gesprochen, wenn der nationale Gesetzgeber in seinen Gesetzen von völkerrechtlichen Vereinbarungen, z. B. Doppelbesteuerungsabkommen, abweicht.
Der Bundesfinanzhof[48] hält das für verfassungswidrig und hat deshalb schon im Jahr 2012 das Bundesverfassungsgericht angerufen. Dieses hat noch nicht entschieden, aber Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der Vorlage geäußert. Auf einen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundesfinanzhof nunmehr seinen Vorlagebeschluss ergänzt.[49] Der Bundesfinanzhof hält ein Treaty override nach wie vor für verfassungswidrig, wenn es dem Gesetzgeber nicht um die Abwehr von Missbräuchen von Doppelbesteuerungsabkommen, sondern um die von ihm als ungerecht eingestufte Keinmalbesteuerung geht. So liegt es im konkreten Fall. Ein Arbeitnehmer einer deutschen Kapitalgesellschaft hatte für die Gesellschaft in der Türkei gearbeitet. Nach dem deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommen stand der Türkei das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu. Deutschland beansprucht das Besteuerungsrecht allerdings für sich, sollte nicht nachgewiesen werden, dass die Türkei auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet hat oder der Arbeitnehmer die dortige Einkommensteuer bezahlt hat.[50]
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof[51] (BFH) im Jahre 2011 die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Solche Aufwendungen waren dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergab und keine Mutwilligkeit vorlag.
Nunmehr ist der BFH[52] zur alten Rechtsprechung zurückgekehrt, nach der Prozesskosten, namentlich Zivilprozesskosten, grundsätzlich nicht zwangsläufig erwachsen. Danach sind die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerzahler existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Die Kosten eines Zivilprozesses sind also grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung verursachende Ereignis für den Steuerzahler zwangsläufig ist.
Steuerpflicht für eigenwirtschaftliche Tätigkeiten von Wirtschaftsförderungsgesellschaften
Wirtschaftsförderungsgesellschaften haben ihr Vermögen und ihre erzielten Erträge ausschließlich für die von ihnen zu verfolgenden Förderzwecke einzusetzen. Verfolgen sie neben ihrer originären Aufgabe auch eigenwirtschaftliche Zwecke, unterliegen sie der Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht. Auf den Umfang der wirtschaftlichen Nebentätigkeit kommt es nicht an.
Es sind ausschließlich fördernde Maßnahmen zur Belebung der Wirtschaft und zur Verbesserung der Infrastruktur steuerbefreit. Dabei kann es sich nur um sachlich und zeitlich eng umrissene Hilfeleistungen zur Ansiedlung von neuen oder der Erweiterung von bestehenden Unternehmen handeln.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[53])
Der Bundesfinanzhof[54] hat unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass beim Kauf eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks nur der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis verbleibende Unterschiedsbetrag der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erbbauberechtigte oder ein Dritter das Grundstück erwirbt. Ist der Kaufpreis niedriger als der Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs, fällt danach keine Grunderwerbsteuer (mehr) an.
Das Wohnungseigentumsgesetz[55] verpflichtet die Wohnungseigentümergemeinschaft laufende Beiträge zu einer Instandhaltungsrückstellung zu zahlen, deren Höhe durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung festgelegt wird. Beim Verkauf einer Eigentumswohnung geht die Instandhaltungsrückstellung in der Regel auf den Erwerber über.
Grundsätzlich unterliegt im Rahmen einer Zwangsversteigerung das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.[56] Nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg[57] stellt das angesammelte Guthaben der Instandhaltungsrückstellung keine Gegenleistung für den Grundstückserwerb dar. Deshalb ist bei einem Erwerb im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens das Meistgebot um den Anteil an der Instandhaltungsrückstellung zu mindern. Nur der verminderte Betrag ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Änderungen des HGB durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Nach der Zustimmung des Bundesrats konnte das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)[58] am 23.7.2015 in Kraft treten. Seine Änderungen sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, anzuwenden. Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen:
Schwellenwerte Größenklassen
Die Schwellenwerte für die Größenklassen der Kapitalgesellschaften und die Befreiung von der Konzernbilanzierung werden erhöht[59] und betragen für den Einzelabschluss:
| Kleinst | Klein | Mittel | Groß |
Bilanzsumme in Mio. € | ≤ 0,35 | (≤ 4,84) ≤ 6 | (≤ 19,25) ≤ 20 | (> 19,25) > 20 |
Umsatz in Mio. € | ≤ 0,7 | (≤ 9,68) ≤ 12 | (≤ 38,5) ≤ 40 | (> 38,5) > 40 |
Mitarbeiter | ≤ 10 | ≤ 50 | ≤ 250 | > 250 |
Die Klammerwerte gelten aktuell.
Die Bilanzsumme setzt sich künftig aus allen Posten der Aktivseite, ausschließlich eines Fehlbetrags, einschließlich latenter Steuern zusammen. Durch Bilanzierungswahlrechte bei den latenten Steuern[60] ergibt sich Gestaltungspotenzial für die Bilanzsumme.
Auf der Ebene der Konzernabschlüsse gelten die folgenden Grenzwerte für die größenabhängige Befreiung:
| Bruttomethode | Nettomethode |
Bilanzsumme in Mio. € | (> 23,1) > 24 | (> 19,25) > 20 |
Umsatz in Mio. € | (> 46,2) > 48 | (> 38,5) > 40 |
Mitarbeiter | > 250 | > 250 |
Die Klammerwerte gelten aktuell.
Die Regelungen zu den Schwellenwerten können vorzeitig angewendet werden, wenn auch die neuen Vorschriften zu den Umsatzerlösen beachtet werden.
Einschränkung bei den sonstigen betrieblichen Erträgen
Künftig gehören zu den Umsatzerlösen alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen. Es kommt nicht mehr darauf an, dass es sich um typische Umsätze handelt. Damit fallen künftig weniger sonstige betriebliche Erträge an. Beispielsweise gehören dann auch Erlöse aus der Kantine und aus nicht betrieblichen Mieterträgen zu den Umsatzerlösen. In die Umsatzerlöse gehören ferner keine sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern.[61] Darunter fallen Verbrauch- und Verkehrsteuern wie Tabak-, Bier-, Energie-, Schaumwein- und Stromsteuer. Der Umfang der Umsatzerlöse dürfte sich daher erhöhen und die Vergleichbarkeit der Abschlüsse beschränken. Zudem ergeben sich Auswirkungen auf die Größenklassen. Auf diese Abweichungen ist bei der erstmaligen Anwendung im Anhang oder Konzernanhang hinzuweisen. Die sonstigen betrieblichen Erträge entfallen aber nicht. Weiterhin sind Erlöse aus Anlagenverkäufen oder Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen solche.
Außerordentliche Posten
Eine weitere Änderung im Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich durch die Streichung der außerordentlichen Posten, die künftig auch zu den Umsatzerlösen gehören. Dafür sind im Anhang jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind, anzugeben. Eine Erläuterung ist nicht nötig.[62]
Abschreibung von Geschäfts- und Firmenwert
Entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte und selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden während der Nutzungsdauer abgeschrieben. Kann die Nutzungsdauer ausnahmsweise nicht verlässlich geschätzt werden, erfolgt die Abschreibung über zehn Jahre. Bei verlässlicher Schätzung ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen.[63]
Hinweis
Im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, den Abzinsungssatz für die Berechnung der Rückstellungen[64] angesichts des sehr niedrigen Zinsniveaus kurzfristig zu überprüfen und anzupassen.
Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung erklären die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft häufig einen sog. Rangrücktritt für ihre Gesellschafterdarlehen. Wird hierbei vereinbart, dass die Verbindlichkeiten nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen sind, darf die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz nicht passiviert werden. Die Auflösung einer Verbindlichkeit bedeutet grundsätzlich eine Gewinnerhöhung in der Steuerbilanz. Soweit die Verbindlichkeit aber werthaltig war, ist in dieser Höhe eine Einlage zu sehen, die außerhalb der Steuerbilanz den Gewinn wieder mindert. Beim nicht werthaltigen Teil verbleibt es aber bei der Gewinnerhöhung. Wenn die Kapitalgesellschaft später diesen Teil der Verbindlichkeit tilgt, kann sie ihn als steuerliche Betriebsausgabe geltend machen.
Tipp: Will man das Passivierungsverbot vermeiden, so muss in die Rangrücktrittsvereinbarung zusätzlich ein Hinweis darauf aufgenommen werden, dass auch eine Tilgung aus dem sonstigen freien Vermögen erfolgen kann.[65]
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[66])
Arbeitgeberversicherung - Neue Umlagesätze ab 1. September 2015
Die Minijob-Zentrale[67] hat mitgeteilt, dass sich die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung seit dem 1. September 2015 verändert haben:
· Umlage 1: 1,00 %, bis 31.8.2015 0,70 %
· Umlage 2: 0,30 %, bis 31.8.2015 0,24 %.
Die Erstattungsleistungen betragen unverändert 80 % (U1) bzw. 100 % (U2).
Wenn der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, wird dieser ab dem Beitragsmonat September 2015 automatisch angepasst. Es ist nichts weiter zu unternehmen, es sei denn, die Höhe der abzuführenden Abgaben ändert sich aus einem anderen Grund.
Falls die Abgaben monatlich überwiesen werden und deshalb ein Dauerauftrag bei der Bank eingerichtet ist, muss dieser erstmals zur Fälligkeit am 28. September 2015 abgeändert werden. Wenn Sie der Minijob-Zentrale ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilt haben, bucht diese die fälligen Abgaben unter Berücksichtigung der neuen Umlagesätze rechtzeitig zum jeweiligen Fälligkeitstermin ab. Es muss hierzu nichts veranlasst werden.
Privathaushalte müssen keine Änderungen vornehmen. Die Minijob-Zentrale übernimmt (wie üblich) die Berechnung der Abgaben.
Paketzustellerin unterliegt nicht zwangsläufig der Sozialversicherungspflicht
Ein postunabhängiger Paketzustelldienst wollte mittels eines Statusfeststellungsverfahrens[68] bei der Deutschen Rentenversicherung klären lassen, ob eine für ihn tätige Paketzustellerin sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt oder als selbstständig einzustufen sei. Dabei ging er davon aus, dass es sich bei ihr um eine selbstständig tätige Person handelte. Die Deutsche Rentenversicherung sah dies anders, sodass der Paketzustelldienst den Klageweg beschritt.
Das Sozialgericht Düsseldorf[69] kam bei Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Paketzustellerin eine selbstständige Tätigkeit ausübe. Zwar nehme sie die Zustellung der Pakete persönlich vor und beschäftige keine eigenen Mitarbeiter, sie sei jedoch vertraglich berechtigt, Dritte mit der Zustellung zu beauftragen. Es sei ihr freigestellt, ob und wann sie ihre Tätigkeit ausübe. Sie werde nicht pro Stunde bezahlt, sondern pro Zustellung. Sie sei außerdem befugt, bestimmte Warensendungen abzulehnen, die dann von dem Paketzustelldienst an andere Zusteller weitergegeben würden. Durch die Auswahl der Sendungen habe die Paketzustellerin es faktisch in der Hand, ihr Zustellgebiet zu bestimmen. Zudem trage sie ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Risiko, da sie selbst für die Anschaffung und den Unterhalt des Lieferfahrzeugs zuständig sei. Sie hafte für Sendeverluste und Schäden. Nehme man all dies zusammen, handele es sich um eine selbstständige Tätigkeit.
Keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf an mehrere Erwerber
Veräußert ein Unternehmer jeweils Unternehmensteile, mit denen kein selbstständiges Unternehmen fortgeführt werden kann, an verschiedene Erwerber, liegt keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Gleiches gilt erst recht, wenn mehrere Unternehmer einzelne Unternehmensteile an verschiedene Erwerber veräußern. Dabei ist es unbeachtlich, ob zwischen den veräußernden Unternehmern gesellschaftsrechtliche Beziehungen bestehen. Für die Frage, ob eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, ist jede Veräußerung einzeln zu bewerten. Die Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass der Erwerber mit dem erworbenen (Teil-)Vermögen die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers fortsetzen kann und dies auch beabsichtigt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[70])
Der Bundesfinanzhof[71] hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, wie weit der Vorsteuerausschluss im nationalen Recht für Gegenstände geht, die der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt. Das Unionsrecht ermächtigt Deutschland, den Vorsteuerabzug für solche Gegenstände zu versagen, „die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen [Unternehmers] oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden“.
Ein Unternehmer kann drei verschiedene Sphären haben: Er hat eine unternehmerische Sphäre (Sphäre 1). Daneben hat er regelmäßig eine unternehmensfremde (private) Sphäre (Sphäre 2). Er kann zusätzlich eine nichtunternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Sphäre haben (Sphäre 3). Zu dieser letzten Sphäre gehören z. B.: unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden; hoheitliche Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen. Allen diesen Tätigkeiten ist gemeinsam, dass sie nicht zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers gehören, aber auch nicht als private Tätigkeiten angesehen werden können.
Nutzt der Unternehmer einen Gegenstand zu 95 % in der unternehmensfremden Sphäre (Sphäre 2), ist unstreitig der Vorsteuerabzug auf den Einkauf in voller Höhe ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hält es für unionsrechtlich fraglich, ob der Vorsteuerabzug auch in voller Höhe ausgeschlossen ist, wenn der Gegenstand zu 95 % in der nichtunternehmerischen, aber nicht unternehmensfremden Sphäre (Sphäre 3) und zu 5 % in der unternehmerischen Sphäre (Sphäre 1) genutzt wird oder ob dann nicht ein Vorsteuerabzug in Höhe von 5 % zu gewähren ist. Es spräche vieles dafür, die Ermächtigung an Deutschland so auszulegen, dass sie den vollen Vorsteuerabzug nur bei einer mehr als 90 %-igen unternehmensfremden Nutzung (Sphäre 2) ausschließt. Da die Auslegung des Unionsrechts dem EuGH obliegt, hat er diesem die Frage vorgelegt.
Überlässt ein Arzt ihm gehörende Operationsräume anderen Ärzten entgeltlich zur Ausführung von Operationen, an denen er selbst mitwirkt (z. B. als Anästhesist), sind die aus der Nutzungsüberlassung erzielten Umsätze nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[72] von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Behandlungsvertrag zwischen dem überlassenden Arzt und dem Patienten auch die Leistungen des „OP-Zentrums“ erfasst. Dann liegt eine einheitliche umsatzsteuerfreie Heilbehandlung vor.
Liegt der Überlassung der OP-Räume nur eine vertragliche Beziehung mit dem Operateur zugrunde, sind die Umsätze als Heilbehandlung nicht von der Umsatzsteuer befreit. In Betracht kommt dann eine Steuerbefreiung als „Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung“. Dies setzt u. a. eine Anerkennung durch die Krankenkassen voraus.
[1] Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie v. 28.7.2015, BGBl 2015 I, S. 1400, LEXinform 0443050.
[2] § 241a HGB.
[3] § 141 AO.
[4] Art. 97 § 19 Abs. 8 und 9 EGAO.
[5] §§ 39f und 52 Abs. 37a EStG.
[6] § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 5 EStG.
[7] BFH, Beschl. v. 28.5.2015, VI R 63/13, BFH/NV 2015, S. 1078, LEXinform 0934325.
[8] BFH, Urt. v. 25.3.2015, X R 20/13, DB 2015, S. 1702, DStR 2015, S. 1739, LEXinform 0929792.
[9] Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) v. 29.7.2015, BAnz AT 31.7.2015 V1, LEXinform 9121570.
[10] BFH, Urt. v. 10.03.2015, VI R 60/11, BFH/NV 2015, S. 1172, DStR 2015, S. 1554, LEXinform 0928877.
[11] § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.
[12] FG Münster, Urt. v. 25.9.2014, 8 K 4017/11, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 22/15), EFG 2015, S. 1179, LEXinform 5017826.
[13] BFH, Urt. v. 26.11.2014, VIII R 31/10, BFH/NV 2015, S. 1134, LEXinform 0927703.
[14] BFH, Urt. v. 2.12.2014, VIII R 40/11, BFH/NV 2015, S. 1145, LEXinform 0928818.
[15] BFH, Urt. v. 26.11.2014, VIII R 38/10, BFH/NV 2015, S. 1139, LEXinform 0928144.
[16] § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung, die nach § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG im Streitjahr 2005 anzuwenden war.
[17] BFH, Urt. v. 26.11.2014, VIII R 39/10, BFH/NV 2015, S. 1145, LEXinform 0928145.
[18] § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
[19] § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG.
[20] OFD Karlsruhe, Mitt. v. 20.7.2015, DB 2015, Heft 32, S. 12, www.ofd-karlsruhe.de / Aktuelles.
[21] BFH, Urt. v. 16.4.2015, III R 54/13, DB 2015, S. 1702, LEXinform 0934385.
[22] BFH, Urt. v. 16.4.2015, IV R 44/12, BFH/NV 2015, S. 1085, LEXinform 0929456.
[23] BFH, Urt. v. 12.2.2015, IV R 48/11, BFH/NV 2015, S. 1075, LEXinform 0928852.
[24] BFH, Urt. v. 5.2.2015, III R 31/13, BFH/NV 2015, S. 1165, LEXinform 0929978.
[25] Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015, BGBl 2015 I, S. 1202, LEXinform 0442993.
[26] § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2007.
[27] BFH, Urt. v. 12.3.2015, III R 48/13, BFH/NV 2015, S. 1199, DB 2015, S. 1450, DStRE 2015, S. 874, LEXinform 0934468.
[28] § 6 Abs. 2 InvZulG 2010.
[29] § 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG.
[30] BFH, Urt. v. 5.7.2015, VI R 44/13, DStR 2015, S. 1865, DB 2015, S. 1877, LEXinform 5018081.
[31] FG des Landes Sachsen‑Anhalt, Urt. v. 16.12.2014, 4 K 352/14, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 6/15), EFG 2015, S. 802, LEXinform 5017585.
[32] § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG.
[33] § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG.
[34] § 10d Abs. 4 Satz 6, 2. Halbsatz EStG.
[35] BFH, Urt. v. 14.4.2015, IX R 17/14, BFH/NV 2015, S. 1089, LEXinform 0934752.
[36] BFH, Urt. v. 10.3.2015, VI R 6/14, BFH/NV 2015, S. 1173, DB 2015, S. 1572, DStR 2015, S. 1494, LEXinform 0934561.
[37] BFH, Urt. v. 27.8.2014, VIII R 16/13, LEXinform 0929646.
[38] BFH, Urt. v. 26.3.2015, IV R 7/12, BFH/NV 2015, S. 1091, DStR 2015, S. 1606, LEXinform 0928979.
[39] BFH, Urt. v. 5.2.2015, III R 9/13, BFH/NV 2015, S. 1163, DStR 2015, S. 1499, LEXinform 0929776.
[40] FG Baden‑Württemberg, Urt. v. 24.2.2015, 6 K 2540/14, (rkr.), EFG 2015, S. 896, LEXinform 5017647.
[41] § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
[42] BFH, Urt. v. 5.2.2015, III R 19/14, BFH/NV 2015, S. 1167, LEXinform 0934837.
[43] BFH, Urt. v. 28.5.2015, IV R 26/12, DB 2015, S. 1694, DStR 2015, S. 1668, LEXinform 0929172.
[44] BFH, Urt. v. 14.4.2015, VI R 89/13, DB 2015, S. 1696, DStR 2015, S. 1671, LEXinform 0934441.
[45] BMF, Schr. v. 15.9.1997, IVB5‑S‑2285‑40/97, BStBl 1997 I, S. 826, LEXinform 0138797; ersetzt durch BMF, Schr. v. 7.6.2010, IVC4‑S‑2285/07/0006, BStBl 2010 I, S. 588, LEXinform 5232737.
[46] BFH, Urt. v. 7.5.2015, VI R 32/14, LEXinform 0934717.
[47] BFH, Urt. v. 21.10.2014, VIII R 11/12, LEXinform 0929135.
[48] BFH, Beschl. v. 10.1.2012, I R 66/09, DStR 2012, S. 949, BFH/NV 2012, S. 1056, LEXinform 5013476.
[49] BFH, Beschl. v. 10.6.2015, I R 66/09, BFH/NV 2015, S. 1250, LEXinform 5908126.
[50] § 50d Abs. 8 EStG.
[51] BFH, Urt. v. 12.5.2011, VI R 42/10, DStR 2011, S. 1308, DB 2011, S. 1612, LEXinform 0928084.
[52] BFH, Urt. v. 18.6.2015, VI R 17/14, DStR 2015, S. 1862, DB 2015, S. 1936, LEXinform 0934653.
[53] BFH, Urt. v. 25.3.2015, I R 91/12, BFH/NV 2015, S. 1111, LEXinform 0950138.
[54] BFH, Urt. v. 6.5.2015, II R 8/14, BFH/NV 2015, S. 1196, DStR 2015, S. 1565, DB 2015, S. 1808, LEXinform 0934634.
[55] § 21 Abs. 5 Nr. 4 WoEigG.
[56] § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG.
[57] FG Berlin‑Brandenburg, Urt. v. 26.2.2015, 15 K 4320/10, (Revision eingelegt, Az. BFH: II R 29/15), EFG 2015, S. 948, LEXinform 5017696.
[58] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie‑Umsetzungsgesetz ‑ BilRUG) v. 17.7.2015, BGBl 2015 I, S. 1245, LEXinform 0442187.
[59] §§ 267, 293 HGB n. F.
[60] § 274 Abs. 1 HGB n. F.: Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern, Saldierungswahlrecht für aktive und passive latente Steuern.
[61] § 277 Abs. 1 HGB n. F.
[62] §§ 275, 285 Nr. 31 HGB n. F.
[63] § 253 Abs. 3 HGB n. F.
[64] § 253 Abs. 2 HGB.
[65] BMF, Schr. v. 8.9.2006, IV B 2‑S‑2133‑10/06, DStR 2006, S. 1700, BB 2006, S. 2300, LEXinform 5230209.
[66] BFH, Urt. v. 15.4.2015, I R 44/14, DB 2015, S. 1633, DStR 2015, S. 1551, BFH/NV 2015, S. 1177, LEXinform 0934890.
[68] § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
[69] SG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2015, S 45 R 1190/14, DB 2015, Heft 29, M 15, LEXinform 4028540.
[70] BFH, Urt. v. 4.2.2015, XI R 14/14, BFH/NV 2015, S. 1212, DStR 2015, S. 1561, DB 2015, S. 1574, LEXinform 0934810.
[71] BFH, Beschl. v. 16.6.2015, XI R 15/13, DStR 2015, S. 1734, DB 2015, S. 1697, LEXinform 5017995.
[72] BFH, Urt. v. 18.3.2015, XI R 15/11, BFH/NV 2015, S. 1215, DStR 2015, S. 1501, DB 2015, S. 1503, LEXinform 0928614.