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Elektronische Einkommensteuererklärung: Korrektur bei schlichtem „Vergessen“
Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerzahler kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.[1]
Der Bundesfinanzhof[2] (BFH) hat entschieden, dass das schlichte „Vergessen“ des Eintrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zu einer elektronischen Einkommensteuererklärung nicht grundsätzlich als grob fahrlässig anzusehen ist. Am Computerbildschirm könne ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen sein, als in einer Steuererklärung in Papierform. Ist dies so zu sehen, können die vergessenen Tatsachen auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie dem Finanzamt erst nach Bestandskraft der Steuerveranlagung mitgeteilt werden.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Steuerzahler hatte im Jahr 2007 einen steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus der Auflösung einer GmbH erzielt. Sein Berater vergaß, den von ihm persönlich berechneten Verlust in das entsprechende Feld der elektronischen Steuererklärung einzutragen, sodass das Finanzamt die Veranlagung ohne den Verlust durchführte. Das Finanzamt lehnte den im Jahr 2011 gestellten Antrag auf Berücksichtigung des Verlusts wegen groben Verschuldens ab.
Hinweis: Der BFH hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück verwiesen. Dieses muss prüfen, ob den Steuerzahler aus anderen Gründen ein grobes Verschulden daran trifft, dass der Verlust dem Finanzamt erst nachträglich bekannt geworden ist.
Gewährung eines zinslosen Darlehens als freigebige Zuwendung
Wird ein Darlehen zinslos gewährt, ist Gegenstand der steuerpflichtigen Schenkung der kapitalisierte Nutzungsvorteil. Die Nutzungsmöglichkeit durch den Empfänger muss dem Verzicht auf die Nutzung durch den Zuwendenden entsprechen. Dafür reicht die objektive Möglichkeit, das Kapital auf beliebige Weise anderweitig gewinnbringend anzulegen.
Der Empfänger eines zinslosen Darlehens erhält durch das Recht, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Minderung des Vermögens des Zuwendenden besteht darin, dass er auf einen Ertrag verzichtet, den er bei verkehrsüblichem Verhalten gezogen hätte. Der Verzicht auf die zum Vermögen des Darlehensgebers gehörende Nutzungsmöglichkeit ist eine Vermögensminderung. Dabei ist es unerheblich, dass zivilrechtlich in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung liegt, wie sie für eine Schenkung erforderlich ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[3])
Abgrenzung zwischen gewerblichen Einkünften und Einkünften aus selbstständiger Arbeit im EDV-Bereich
In sachlicher Hinsicht grenzt sich die selbstständige von einer gewerblichen Tätigkeit dadurch ab, dass die geistige Arbeitsleistung gegenüber dem Kapitaleinsatz im Vordergrund steht. Ausbildung und persönliches Können bilden das beherrschende Moment.
Ist für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der EDV oder Informationstechnik zu untersuchen, ob sie als selbstständige Arbeit eines Ingenieurs oder als ingenieurähnliche Berufsausübung anzusehen ist, muss eine abgestufte Prüfung vorgenommen werden:
Zunächst ist zu untersuchen, ob die Tätigkeit durch die Wahrnehmung von für den Ingenieurberuf typischen Aufgaben geprägt ist. Kernbereiche dafür sind Forschung und Lehre, Entwicklung, Konstruktion, Planung, Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung, Vertrieb, Beratung, Versuchs- und Prüfungswesen, technische Verwaltung und Betriebsführung, Produktions- und Prozesssteuerung, Sicherheit, Patent- und Normenwesen. Die Arbeitsweise basiert auf vorhandenen naturwissenschaftlichen und technischen Kenntnissen.
Bei Tätigkeiten auf den Gebieten der EDV und Informationstechnik muss sich die Arbeit zusätzlich auf die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse der Kunden erstrecken. Dazu gehört u. a. die Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, der Aufbau und die Verwaltung von Firmennetzwerken und –servern, die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen oder Organisationsstrukturen.
Soweit auf die Ähnlichkeit zum Beruf des Ingenieurs abgestellt wird, ist zusätzlich nachzuweisen, dass die Person über eine für diesen Beruf kennzeichnende Ausbildung verfügt und der ähnliche Beruf dem des Ingenieurs hinsichtlich der entfalteten Tätigkeiten im Wesentlichen gleicht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[4])
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nur bei Verwendung des Darlehens für die Einkünfteerzielung
Der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass die entsprechenden Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn Aufwendungen für ein vermietetes Objekt zunächst aus Eigenmitteln finanziert werden und dafür später ein Darlehen zur Finanzierung von nicht der Einkünfteerzielung dienenden Aufwendungen aufgenommen werden muss.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[5])
Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nur bei förmlichem Nachweis der Hilflosigkeit
Den Pflegepauschbetrag erhält nur, wer die Hilflosigkeit belegt.
Dazu gehört, dass das gesundheitliche Merkmal „hilflos“ durch einen Ausweis nach dem SGB IX, der mit dem Merkzeichen „H“ gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachgewiesen wird.
Dem Merkmal „H“ steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach SGB XI, SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[6])
Anteil an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II
Zusätzlich zu den im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft auch solche Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, wenn sie geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen.[7]
Es war u. a. streitig, ob ein Anteil von 5 % am Nennkapital der Komplementär-GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des zu 5 % an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten ist, auch wenn der Kommanditist nicht an der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH beteiligt ist und somit keinen besonderen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG ausüben kann.
Der Bundesfinanzhof[8] hat entschieden, dass die Beteiligung des Kommanditisten an einer nur geschäftsführenden Komplementär-GmbH grundsätzlich nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen ist, wenn der Kommanditist aufgrund der Höhe seiner Beteiligung keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG nehmen kann. Eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist folglich nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn in Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt.
Zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe besteht die Möglichkeit, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen in Anspruch zu nehmen.[9] Führt ein Unternehmer mit zwei Betrieben Verrechnungskonten, um Zahlungen wirtschaftlich richtig zuzuordnen, sind diese Konten mit ihrem Aktiv- oder Passivsaldo zur Feststellung der Höhe des jeweiligen Betriebsvermögens zu berücksichtigen. Die Höhe des jeweiligen Betriebsvermögens lässt sich nicht dadurch beeinflussen, dass statt der Verrechnung Geldbeträge in dem einen Betrieb entnommen und in den anderen Betrieb eingelegt werden.
Dem Beschluss des Bundesfinanzhofs[10] lag der Fall zugrunde, dass das Finanzamt einem Unternehmer die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags wegen Überschreitung der Betriebsvermögensgrenze versagte. Der Unternehmer führte zwei Betriebe, eine Werkstatt und einen Fuhrbetrieb. Für den Fuhrbetrieb hatte er einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht. Kundenzahlungen für diesen Betrieb erfolgten auf das Bankkonto der Werkstatt. Um buchhalterisch die im Fuhrbetrieb bestehende Forderung auszugleichen, erfasste er den Vorgang auf einem Verrechnungskonto „Werkstatt“. Spiegelbildlich wurde in der Buchhaltung der Werkstatt vorgegangen. Der Unternehmer vertrat die Auffassung, die Verrechnungskonten in beiden Betrieben müssten saldiert werden. Dadurch ergäbe sich ein unter den Antragsgrenzen liegender Wert für das maßgebliche Betriebsvermögen. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht.
Behandlung veruntreuter Fremdgelder
Ein Rechtsanwalt ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er betrieb den Forderungseinzug ärztlicher Honorare gegenüber säumigen Patienten und forderte bei diesen Patienten neben dem Rechnungsbetrag des jeweiligen Arztes auch sein Anwaltshonorar gegenüber seinem Mandanten als auch seine Auslagen ein. Mit dem Mandanten war vereinbart, dass er die beigetriebenen Geldbeträge erst dann an diesen weiterzuleiten hatte, wenn die Beträge entweder vollständig eingegangen waren oder eine weitere Beitreibung endgültig aussichtslos war. Teile der Fremdgelder verwendete der Rechtsanwalt, um hieraus seine eigenen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Das Finanzamt behandelte die veruntreuten Gelder als Betriebseinnahmen.
Der Bundesfinanzhof[11] entschied, dass Fremdgelder, die ein Rechtsanwalt in fremdem Namen und für fremde Rechnung auf Grundlage einer Inkassovollmacht vereinnahmt hat, auch dann als durchlaufende Posten zu behandeln sind, wenn diese Gelder bewusst nicht auf einem Anderkonto, sondern auf einem betrieblichen Geschäftskonto vereinnahmt werden, um dessen Minussalden auszugleichen. Dies gilt selbst dann, wenn er bereits bei der Vereinnahmung beabsichtigt, diese Beträge für eigene Zwecke zu verbrauchen. Die unrechtmäßige Verwendung der Fremdgelder führt nicht zu steuerbaren Einkünften in Höhe der veruntreuten Beträge, weil er die Fremdgelder nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern durch privat veranlasste Straftaten erlangt.
Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[12] führen Geldbeträge, die jemand veruntreut, nicht zu steuerbaren Einkünften. Dieser Zufluss steht nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang.
Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motorjacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Bestimmte Aufwendungen können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Das Gesetz sagt dazu, dass Aufwendungen einem Steuerzahler zwangsläufig erwachsen, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Nach diesen Vorschriften hatte der Bundesfinanzhof[13] zu entscheiden, ob Umbaukosten einer Motorjacht auch außergewöhnliche Belastungen sein können. Ein Steuerzahler war aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt (Behinderung 100 %) und auf einen Rollstuhl angewiesen. Im Jahr 2008 hatte er eine Motorjacht erworben, die er im Streitjahr 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Die Aufwendungen in Höhe von 37.000 € machte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Gericht entschied, dass ein Steuerzahler weder aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet ist, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Dies kann er nach seinen Vorstellungen entscheiden. Dies gilt auch für Mehraufwendungen, die erforderlich sind, eine Jacht behindertengerecht umzugestalten. Diese Aufwendungen sind nicht der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, also anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds.
Fahrtkosten eines Kindes wegen Fachschule und Praktikum
Fahrtkosten für eine berufsbezogene Bildungsmaßnahme sind mit den tatsächlichen Kosten und nicht mit der Entfernungspauschale anzusetzen. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof[14] in Bezug auf die Ermittlung der bis 2011 maßgeblichen Einkünfte und Bezüge eines Kindes getroffen.
In dem entschiedenen Fall ging es um eine kindergeldberechtigte Tochter, die an einer privaten Fachschule zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet wurde. Es entstanden Fahrtkosten für die Fahrten zur Fachschule und zu einem Kindergarten, in dem ein Praktikum absolviert wurde.
Nach Auffassung des Gerichts scheidet hier eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf die Entfernungspauschale aus, weil in einem solchen Fall keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, wie häufig und über welchen Zeitraum solche Fahrten anfallen.
Gründungskosten einer Objektgesellschaft kein Indiz für Investitionsabsicht
Die Gewinn mindernde Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass eine auf das konkrete Wirtschaftsgut bezogene Investitionsabsicht nachgewiesen wird. Auch bei Objektgesellschaften, die von vornherein auf eine bestimmte Investition ausgerichtet sind, liegen diese Voraussetzungen nicht schon zwangsläufig bei Gründung oder Anmeldung zum Handelsregister vor.
Eine am 30. Dezember 2010 gegründete Personengesellschaft, die Anfang 2011 im Handelsregister eingetragen wurde, machte für 2010 einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 100.000 € geltend. Als Nachweis für die Investitionsabsicht wurde eine „verbindliche Bestellung von Fotovoltaikanlagen“ vom 31. Dezember 2010 vorgelegt. In dieser Vereinbarung war ein Investitionsvolumen pauschal mit 250.000 € angegeben.
Die mit dem Hersteller der Fotovoltaikanlage getroffene Vereinbarung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[15] kein ausreichender Nachweis der Investitionsabsicht. Dagegen spricht u. a., dass das Zustandekommen des Vertrags vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig war. Allein die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister und deren Gesellschaftszweck sah das Gericht ebenfalls nicht als ausreichend an.
Zum 1.1.2009 ist die Abgeltungsteuer eingeführt worden. Seitdem gilt ein Abzugsverbot für die tatsächlich angefallenen Werbungskosten.[16] Es kann nur noch ein Sparer-Pauschbetrag von 801 € bei Ledigen und 1.602 € bei zusammenveranlagten Ehegatten abgezogen werden.
Der Bundesfinanzhof[17] (BFH) hatte zu entscheiden, ob es Gestaltungsmissbrauch war, dass ein Steuerzahler im November 2007 eine Vorabverwaltungsgebühr in Höhe von 17.000 € gezahlt hatte, die er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machte. Er hatte im Juni 2007 einen Vertrag mit einer 30‑jährigen Laufzeit abgeschlossen. Neben einer Einmalzahlung musste er über die Dauer von 30 Jahren monatlich einen Anlagebetrag entrichten. Das Finanzamt betrachtete die Gebühr als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.[18]
Der BFH sieht in der Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr im Jahr 2007 im Rahmen eines über 30 Jahre laufenden Anlageprogramms keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Die Vorabverwaltungsgebühr war gemäß Vertrag unabhängig von der Art und Weise der Anlage des Kapitals zu leisten, sodass die Gebühr in keinem konkreten Zusammenhang mit einer noch zu beschaffenden Kapitalanlage stand.
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) bemisst sich i. d. R. nach der betriebsgewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung des Wirtschaftsguts, der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Es können jedoch Umstände eintreten, die zu einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung führen. Dieser Abnutzung wird durch eine außergewöhnliche Absetzung (AfaA) Rechnung getragen. Die AfaA ist bei beweglichen, bei immateriellen und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern zulässig. Voraussetzung für die AfaA ist das Vorliegen einer außergewöhnlichen Abnutzung. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis eintritt, das den Substanzwert des Wirtschaftsguts verringert oder seine Nutzungsdauer verkürzt. Dabei kann es sich bei der AfaA um eine technische oder wirtschaftliche Abnutzung handeln.
Das Niedersächsische Finanzgericht[19] hat entschieden, dass die AfaA nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter, nicht dagegen für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wie den Grund und Boden, gilt.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Das Einkommensteuergesetz[20] regelt ein vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang beschäftigt werden. Die Pauschalierung erfordert keinen Antrag des Arbeitgebers. Die Lohnsteuer wird bei einer Pauschalierung mit festen Steuersätzen ermittelt. Ob die Lohnsteuer pauschal ermittelt wird, steht im Ermessen des Arbeitgebers. Das bestehende Wahlrecht muss nicht einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer ausgeübt werden. Die Lohnsteuer kann von einem Teil der Arbeitnehmer individuell erhoben und bei anderen Arbeitnehmern pauschal ermittelt werden. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist z. B. möglich für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.
Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz[21] hat entschieden, dass für die geringfügige Beschäftigung eines alleinigen Gesellschafters einer GmbH die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht zulässig ist.
Die Berücksichtigung eines Kindes (Kindergeld, Kinderfreibetrag), das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kommt in Betracht, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
Das Finanzgericht Münster[22] hat entschieden, dass eine dreimonatige Grundausbildung im Rahmen eines freiwilligen Wehrdienstes eine Berufsausbildung ist, wenn das Kind eine spätere Anstellung als Soldat auf Zeit anstrebt. Das Finanzgericht bejahte den Kindergeldanspruch für die ersten drei Monate der Grundausbildung.
Der Bundesfinanzhof muss endgültig entscheiden.
Spende an Vorstiftung steuerlich nicht abzugsfähig
Eine Steuerzahlerin spendete 300.000 € am 21.11.2007 in das Stiftungskapital einer in Gründung befindlichen Stiftung. Die Stiftung wurde aber erst mit Bescheid des Regierungspräsidiums am 17.1.2008 anerkannt und war bis dahin eine sog. Vorstiftung. Die überwiesene Spende konnte nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden, weil die Stiftung als solche im Zahlungszeitpunkt noch nicht anerkannt war.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[23])
Sowohl das Pflegegeld als auch anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Aufnahme von Pflegepersonen in den Privathaushalt können steuerfrei sein.[24] Voraussetzung ist, dass damit u. a. die Kindeserziehung unmittelbar gefördert und die Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird.[25] Letztere Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn nicht mehr als sechs Kinder zu Erziehungszwecken in einen privaten Haushalt aufgenommen werden. Als unmittelbare Förderung ist auch noch die Bewilligung und Zahlung durch örtliche Jugendämter anzusehen.
Sonstige betreute Wohnformen in einem institutionalisierten Rahmen oder die Aufnahme von mehr als sechs Kindern in einen Privathaushalt sind nicht steuerbefreit.[26]
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[27])
Steuerpflicht der Entschädigungszahlungen für entgehende Einnahmen aus Genussrechten
Der Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft hatte während seiner Beschäftigungszeit im Rahmen eines Vermögensbildungsprogramms der Gesellschaft „Namensgewinnscheine“ erworben. Sie gewährten dem jeweiligen Inhaber eine Beteiligung an der Dividende der Gesellschaft. Nach der Pensionierung bot die Gesellschaft ihrem früheren Arbeitnehmer den Rückerwerb der Genussrechte an. Neben der Auszahlung des Nominalwerts wurden eine feste Verzinsung und eine Einmalzahlung in Höhe des dreifachen Nominalwerts angeboten. Der Pensionär nahm das Angebot an. Er hielt den Betrag der Einmalzahlung für nicht steuerpflichtig, weil er der Ansicht war, es handele sich nicht um ein steuerpflichtiges Entgelt für die Kapitalnutzung.[28] Vielmehr liege ein nach Ablauf der Behaltefrist entstandener Veräußerungsgewinn vor.[29]
Die vertraglich vereinbarte Einmalzahlung repräsentiert nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[30] nicht den höheren Wert der Genussrechte. Es ist eine Entschädigung, die dafür gezahlt wurde, dass der Rechteinhaber keine Einnahmen mehr aus der Überlassung seines Kapitals an die Aktiengesellschaft erzielen kann. Sie ist steuerpflichtig.[31]
Veräußerungsgewinne von Betriebsvermögen sind auch bei nicht abzugsfähiger AfA zu versteuern
Unangemessene Repräsentationsaufwendungen sind als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu werten und dürfen den Gewinn nicht mindern. In einem vom Bundesfinanzhof[32] entschiedenen Fall ging es um die Behandlung des Veräußerungsgewinns eines Wohnmobils, das ein Handelsvertreter als mobiles Verkaufsbüro 2001 für 170.000 DM gekauft hatte. Die Aufwendungen für das Wohnmobil einschließlich der Absetzungen für Abnutzung (AfA) wurden wegen des unangemessenen Repräsentationsaufwands zu 40 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt. Als er 2006 das Wohnmobil mit einem Gewinn von 25.000 € verkaufte, wollte er 40 % hiervon nicht versteuern, weil die AfA insoweit auch nicht als Betriebsausgabe abgezogen worden war. Das Gericht bestätigte aber seine ständige Rechtsprechung, dass Veräußerungsgewinne auch dann zu versteuern sind, wenn die AfA ganz oder teilweise nicht abzugsfähig war.
Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH hatte als Privatperson zwei Grundstücke gekauft. Sämtliche Kaufpreiszahlungen erfolgten durch die GmbH. Darlehnsverträge mit konkreten Rückzahlungsverpflichtungen wurden nicht geschlossen. Aus diesem Grund beurteilte das Finanzamt die Vermögensminderung bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter.
Der Bundesfinanzhof[33] bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Das Verhalten des Geschäftsführers der GmbH entspricht nicht dem eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers. Einem Nichtgesellschafter wären die Vorteile nicht ohne den Abschluss von Darlehensverträgen mit konkreten Rückzahlungs- und Zinsvereinbarungen und die Einräumung von Sicherheiten gewährt worden.
Verpflegungsmehraufwand bei großräumiger Arbeitsstätte
Das firmeneigene Schienennetz, das ein Lokomotiv-Rangierführer mit der firmeneigenen Werksbahn seines Arbeitgebers befährt, kann eine - wenn auch großräumige - regelmäßige Arbeitsstätte und damit ein Tätigkeitsmittelpunkt sein.
Ein Rangierführer hatte daher nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[34] keinen Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten. Verpflegungsmehraufwand bekommt nur, wer sich aus beruflichen Gründen auf einer Auswärtstätigkeit befunden hat. Auswärtstätigkeit ist die vorübergehende von der Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) entfernte berufliche Tätigkeit oder die Tätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug.
Ein Kapitalanleger tauschte im Jahr 2005 Staatsanleihen gegen „EO-Units“ der Republik Argentinien. Sie sind, wie von Anfang an vorgesehen, in „Par-Schuldverschreibungen“ und „GDP-Bonds“ umgetauscht worden. Für die „Par-Schuldverschreibungen“ waren gestaffelte Zinssätze vereinbart. Erträge der „GDP-Bonds“ waren von der Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts der Republik Argentinien abhängig. Sie waren zunächst an die „Par-Schuldverschreibungen“ gekoppelt und wurden ein halbes Jahr nach dem ersten Abrechnungsjahr von ihnen getrennt.
Das Finanzamt behandelte im Jahr 2007 den Verkauf der „Par-Schuldverschreibungen“ als Finanzinnovationen ohne Emissionsrendite. Dies führte zur Versteuerung der Differenz zwischen den An- und Verkaufskosten der Wertpapiere (Marktrendite).[35]
Der Bundesfinanzhof[36] folgte dieser Auffassung nicht. Er stellte fest, dass die Höhe der Kapitalerträge aus den „Par-Schuldverschreibungen“ zunächst von ungewissen Ereignissen abhing. Für die „Par-Schuldverschreibungen“ waren gestaffelte Zinssätze und für die „GDP-Bonds“ Erträge nach der Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts der Republik Argentinien zugesagt worden. Dadurch liegt für die Zeit der Koppelung der Wertpapiere miteinander keine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite vor.
Nach der Entkoppelung von den „GDP-Bonds“ scheidet außerdem eine Besteuerung nach der Marktrendite aus, da das Entgelt für die Kapitalüberlassung und der Vermögenszuwachs rechnerisch eindeutig bestimmbar waren.
Da die Veräußerung der „Par-Schuldverschreibungen“ nach einem Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgte, konnte es auch nicht zu einer Versteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts kommen.[37]
Voraussetzung für Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf deutsche Einkommensteuer
Bis zum Jahre 2000 galt für Gewinnausschüttungen (Dividenden) von Kapitalgesellschaften das sog. Anrechnungsverfahren. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer konnten die gezahlten Körperschaftsteuern pauschal in Höhe von 3/7 der Einnahmen angerechnet werden, mussten aber auch zugleich als Einnahme versteuert werden.
Beispiel:
ausgezahlte Dividende | 700 € |
anrechenbare Körperschaftsteuer 3/7 | 300 € |
zu versteuernde Einnahme | 1.000 € |
In einem vom Bundesfinanzhof[38] entschiedenen Fall für die Jahre 1995 und 1996 ging es um einen Gesellschafter, der Dividenden einer in einem EU-Land ansässigen Kapitalgesellschaft versteuern musste. Er beantragte die Anrechnung der von der Kapitalgesellschaft gezahlten ausländischen Körperschaftsteuer.
Das Gericht entschied, dass bis zum Veranlagungszeitraum 1995 eine Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer bei entsprechendem Nachweis und Erfüllung weiterer Bedingungen möglich war, und zwar auch dann, wenn die anzurechnende Körperschaftsteuer selbst nicht als Einnahme, sondern nur die ausgezahlte Dividende versteuert wurde. 1996 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass die Körperschaftsteuer nur anrechenbar war, wenn sie auch als Einnahme erfasst wurde. Im entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter aber den Nachweis der gezahlten Körperschaftsteuern nicht erbringen können und war deshalb mit seiner Klage gescheitert.
Zuordnung eines Angehörigen-Darlehens zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen des Betriebsinhabers
Das einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährte, steuerrechtlich nicht anerkannte Darlehen gehört nicht zum Betriebsvermögen. Das Darlehen ist dem Privatvermögen zuzuordnen, auch wenn die zivilrechtliche Anerkennung des Darlehens unbestritten ist. Daraus ergibt sich, dass die Zinsen weder als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, noch dass die Darlehensvaluta in der Bilanz ausgewiesen werden darf. Die Gutschrift der Darlehensvaluta auf dem betrieblichen Konto ist als Einlage zu erfassen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[39])
Zwangsverwalter ist auch zur Entrichtung der Einkommensteuer verpflichtet
Ein Zwangsverwalter hat auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt. Diese anteilige Einkommensteuer ist vorab an das Finanzamt abzuführen. Damit verringert sich der an die Gläubiger auszuschüttende Betrag. Die Entrichtungspflicht besteht auch fort, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.
Bisher ist man davon ausgegangen, dass die persönlichen Steuern auch nur vom Steuerschuldner persönlich zu entrichten seien.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[40])
Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags kann sich nur ab Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht gewerbesteuerlich auswirken. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[41] im Fall einer Personengesellschaft, die mit Vertrag vom 30. Dezember gegründet, erst später eingetragen wurde und auch dann erst ihre Tätigkeit aufnahm.
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind. Gegenstand der Gewerbesteuer ist nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistung entstandene Gewinn. Besteht keine sachliche Gewerbesteuerpflicht, kann weder ein Gewerbesteuermessbetrag noch Gewerbesteuer festgesetzt und auch kein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt werden.
Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Betriebsaufspaltung
Gewerbliche Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben dem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, können unter bestimmten Voraussetzungen den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags unberücksichtigt lassen. Ist dieses Unternehmen allerdings ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, das Grundbesitz an eine von ihr beherrschte Betriebsgesellschaft vermietet, steht ihr diese Kürzung nicht zu. In diesem Fall ist Vermietung eine gewerbliche Tätigkeit und deswegen steuerschädlich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[42])
Beurkundet ein Notar einen Rechtsvorgang, der Grunderwerbsteuer auslösen kann, muss er dies der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts anzeigen. Eine Anzeige an die Körperschaftsteuerstelle genügt nicht.
Verletzt der Notar die Anzeigepflicht, verlängert sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[43] jedoch nicht die Festsetzungsfrist zum Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheids. Der Notar ist nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung, die zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist von vier auf fünf Jahre führen würde. Er ist weder Steuerschuldner noch handelt er in „Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerzahlers“. Letzteres setzt eine rechtsgeschäftliche Beauftragung durch den Steuerzahler voraus, eine gesetzliche Pflicht wie die Anzeigepflicht genügt nicht.
Liquidationsbesteuerung im Insolvenzplanverfahren
Bei der Ermittlung des Abwicklungsgewinns bei der Liquidation einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (GmbH) sind Sondervorschriften[44] zu beachten. Die Körperschaftsteuerpflicht einer GmbH endet erst, wenn die Liquidation rechtsgültig abgeschlossen ist. Folglich unterliegt auch der im gesamten Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn der Körperschaftsteuer. Zur Ermittlung des Gewinns ist das Abwicklungs‑Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen. Der Besteuerungszeitraum umfasst grundsätzlich den gesamten Abwicklungszeitraum, soll aber drei Jahre nicht übersteigen. Die Finanzverwaltung kann den Besteuerungszeitraum verlängern, wenn die Liquidation innerhalb der drei Jahre noch nicht beendet ist. Wird eine Verlängerung von der Finanzverwaltung nicht bewilligt, ist die Besteuerung auf den Ablauf des Drei‑Jahres‑Zeitraums vorzunehmen. Die weiteren Besteuerungszeiträume erstrecken sich dann jeweils wieder über ein Jahr.
Das Finanzgericht Köln[45] hat entschieden, dass Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Regelungen zur Liquidationsbesteuerung die Auflösung der GmbH und die anschließende tatsächliche Liquidation sind. Die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens begründet noch keine Liquidation der GmbH. Ist das Insolvenzplanverfahren auf die Fortsetzung der GmbH gerichtet, kommt die Liquidationsbesteuerung nicht in Betracht.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Haushaltsscheck-Verfahren: Änderung der Fälligkeiten
Beiträge für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden im sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren per SEPA-Basislastschriftmandat vom Konto des Arbeitgebers von der Minijob-Zentrale eingezogen.[46] Der Einzug erfolgt halbjährlich für die Monate Januar bis Juni am 31. Juli des laufenden Kalenderjahres und für die Monate Juli bis Dezember am 31. Januar des Folgejahres.[47]
Bisher wurden die Beiträge am 15.7. bzw. 15.1. eingezogen. Die Abgaben werden damit rund zwei Wochen später fällig. Der erste Einzug nach der neuen Fälligkeit erfolgt im Juli 2015 für die Abgaben des ersten Halbjahres 2015.
Autorenlesung kann theaterähnlich sein und damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen
19 % oder 7 %, das ist hier – frei nach Hamlet – die Frage. Das bloße Vorlesen eines Autors aus seinem Buch vor Publikum stellt weder eine Theatervorführung noch eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung eines ausübenden Künstlers dar. Ebenso wie das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert ist. Hier greift der Regelsteuersatz von 19 %. Verändert aber der Autor zum Ausdruck besonderer Situationen oder zur Darstellung unterschiedlich handelnder Personen seine Stimme und ruft durch Mimik, Körperhaltung und Bewegung beim Publikum Emotionen hervor, kann die Lesung theaterähnlich sein und damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Für eine Theaterähnlichkeit sprechen auch unterbrechende Erläuterungen, Zwischenbemerkungen und Erzählen von Geschichten außerhalb des Buches.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[48])
Veranstaltet eine Gemeinde ein Dorffest mit Musikdarbietungen und Unterhaltungsprogramm und tritt sie dabei gegenüber den Besuchern als Gesamtveranstalterin auf eigene Rechnung auf, unterliegen die Eintrittsgelder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Umsatzsteuerlich begünstigt sind nämlich die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.[49] Dabei ist unerheblich, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt. Ausreichend ist, dass der Veranstalter – hier die Gemeinde – die entsprechenden Umsätze im eigenen Namen mithilfe von ihr selbst engagierter Schaustellergruppen an die Besucher ausführt.[50]
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[51])
Kein Vorsteuerabzug aus bei Umtausch erstellter Rechnung
Wird ein Gegenstand umgetauscht, weil er mangelhaft ist, unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer. Selbst wenn der leistende Unternehmer für den Umtausch eine neue Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellt (was unzutreffend wäre), kann der Erwerber die unzutreffend in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Vielmehr bleibt der Vorsteuerabzug aus der bei der Erstlieferung erstellten Rechnung bestehen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[52])
Kein Vorsteuerabzug unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bei Bösgläubigkeit
Der Bundesfinanzhof[53] (BFH) hat die Beschwerde bezüglich der Nichtzulassung einer Revision durch das Finanzgericht abgewiesen, bei der es um den Vertrauensschutz beim Vorsteuerabzug ging. Denn die an den BFH gerichtete Rechtsfrage konnte sich so nicht stellen, stand sie nämlich im Gegensatz zum vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt. An diese Feststellung ist der BFH grundsätzlich gebunden. In seinen Ausführungen hat der BFH bekräftigt, dass der Vorsteuerabzug trotz Vorliegen der formalen Voraussetzungen zu versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Steuerhinterziehung einbezogen ist.
Ein Insolvenzverwalter erbringt gegenüber dem Insolvenzschuldner eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Hierüber muss er eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilen. Hatte der Insolvenzschuldner als Unternehmer Umsätze mit dem Recht auf Vorsteuerabzug ausgeführt, macht der Insolvenzverwalter aus dieser Rechnung für die Masse den Vorsteuerabzug geltend.
Dient das Insolvenzverfahren sowohl der Befriedigung unternehmerischer als auch privater Verbindlichkeiten des Unternehmers, ist die Leistung des Insolvenzverwalters und damit auch die Umsatzsteuer aufzuteilen. Nur die auf den unternehmerischen Teil entfallende Leistung berechtigt zum Vorsteuerabzug. Die Aufteilung ist regelmäßig nach dem Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten vorzunehmen, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[54])
Übernimmt ein Gesellschafter im Rahmen der Realteilung einer freiberuflichen Personengesellschaft einen Teil des Mandantenstamms, liegt umsatzsteuerlich ein entgeltlicher Vorgang vor. Der (ehemalige) Gesellschafter kann die ihm noch von der Personengesellschaft hierfür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn er den Mandantenstamm selbst als Unternehmer zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen verwendet. Überlässt er den Mandantenstamm hingegen einer neu gegründeten Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, unentgeltlich zur Nutzung, scheidet ein Vorsteuerabzug aus, weil er nicht Unternehmer ist.
Etwas anderes (Vorsteuerabzug möglich) gilt nur dann, wenn der Gesellschafter gegenüber der neuen Personengesellschaft selbstständig gegen Entgelt Geschäftsführungsleistungen erbringt und damit Unternehmer ist. Hinzukommen muss, dass er den Mandantenstamm im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der neuen Personengesellschaft erworben hat. Das setzt in zeitlicher Hinsicht voraus, dass der Gesellschafter im Zeitpunkt der Übertragung des Mandantenstamms auf ihn bereits beabsichtigte, als Geschäftsführer der neuen Personengesellschaft unternehmerisch tätig zu werden und dies auch tatsächlich wurde.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[55])
Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines „Reiterhofs“
Auf einem Ponyhof hielt dessen Betreiberin etwa 30 Pferde und Ponys verschiedener Rassen, daneben Schafe, Zwergziegen, Hasen und andere Kleintiere. Das Anwesen umfasste Stallungen, Scheunen, Koppel, Reitplatz, aber keine Reithalle. Seit 2001 hatte die Betreiberin ein Gewerbe für pädagogisch-therapeutisches Reiten sowie An- und Verkauf von Pferdezubehör angemeldet. Das gesamte Unternehmen erzielte bisher nur Verluste. Die Betreiberin meinte, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen und umsatzsteuerfreie Leistungen zur Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen zur Erziehung, Ausbildung und Fortbildung von Jugendlichen anzubieten.
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht.[56]
Für eine steuerfreie hippotherapeutische Tätigkeit[57] fehlten ein beruflicher Befähigungsnachweis der Betreiberin und besonders ausgebildete Fachkräfte sowie ärztliche Verordnungen für die Maßnahmen.
Der Ponyhof erbrachte auch keine umsatzsteuerfreien Leistungen der Jugendhilfe,[58] weil der Betreiberin eine Erlaubnis nach dem Sozialrecht fehlte.[59] Sie erbrachte ihre Leistungen nicht gegen Kostenübernahme, sondern wurde von den Eltern für den Reitunterricht direkt vergütet.
Auch aus europäischem Recht[60] direkt konnte die Betreiberin keine Umsatzsteuerfreiheit herleiten. Denn sie erbrachte keine eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen durch eine Einrichtung mit sozialem Charakter.
[1] § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
[2] BFH, Urt. v. 10.2.2015, IX 18/14, DStR 2015, S. 1440, DB 2015, S. 1508, LEXinform 0934751.
[3] BFH, Urt. v. 4.3.2015, II R 19/13, BFH/NV 2015, S. 993, LEXinform 0929856.
[4] BFH, Urt. v. 11.11.2014, VIII R 17/12, LEXinform 0929076.
[5] BFH, Beschl. v. 27.4.2015, IX B 130/14, BFH/NV 2015, S. 977, LEXinform 5908099.
[6] BFH, Beschl. v. 14.4.2015, VI B 143/14, BFH/NV 2015, S. 975, LEXinform 5908090.
[7] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
[8] BFH, Urt. v. 16.4.2015, IV R 1/12, DStR 2015, S. 1362, LEXinform 0928976.
[9] § 7g EStG.
[10] BFH, Beschl. v. 22.4.2015, X B 156/14, LEXinform 5908105.
[11] BFH, Urt. v. 16.12.2014, VIII R 19/12, DB 2015, S. 1441, LEXinform 0929137.
[12] BFH, Urt. v. 13.11.2012, VI R 38/11, DB 2013, S. 322, DStR 2013, S. 303, LEXinform 0928642.
[13] BFH, Beschl. v. 2.6.2015, VI R 30/14, DStR 2015, S. 1609, LEXinform 0934718.
[14] BFH, Urt. v. 5.2.2015, III R 24/14, BFH/NV 2015, S. 1081, LEXinform 0934962.
[15] BFH, Urt. v. 4.3.2015, IV R 38/12, BFH/NV 2015, S. 984, LEXinform 0929374.
[16] § 20 Abs. 9 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, BStBl 2007 I, S. 630, LEXinform 0173149.
[17] BFH, Urt. v. 24.2.2015, VIII R 44/12, DB 2015, S. 1449, LEXinform 0929389.
[18] § 42 AO.
[19] Niedersächsisches FG, Urt. v. 23.9.2014, 8 K 302/13, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 33/14), EFG 2015, S. 463, LEXinform 5017475.
[20] § 40a Abs. 2 und 2a EStG.
[21] FG Rheinland‑Pfalz, Urt. v. 27.2.2014, 6 K 1485/11, (rkr.), EFG 2014, S. 961, DStRE 2015, S. 657, LEXinform 5016233.
[22] FG Münster, Urt. v. 13.11.2014, 11 K 2284/13, (Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 47/14), EFG 2015, S. 307, LEXinform 5017270.
[23] BFH, Urt. v. 11.2.2015, X R 36/11, BFH/NV 2015, S. 738, LEXinform 0928549.
[24] § 3 Nr. 11 EStG.
[25] § 33 SGB VIII.
[26] § 34 SGB VIII.
[27] BFH, Urt. v. 5.11.2014, VIII R 29/11, BFH/NV 2015, S. 1024, LEXinform 0928656.
[28] § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
[29] § 23 EStG.
[30] BFH, Urt. v. 11.2.2015, VIII R 4/12, BFH/NV 2015, S. 1033, LEXinform 0928986.
[31] § 24 Nr. 1a EStG.
[32] BFH, Urt. v. 25.3.2015, X R 14/12, BFH/NV 2015, S. 973, LEXinform 0929184.
[33] BFH, Urt. v. 21.10.2014, VIII R 32/12, LEXinform 0929627.
[34] BFH, Urt. v. 10.3.2015, VI R 87/13, BFH/NV 2015, S. 1084, LEXinform 0934442.
[35] § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i. d. F. bis zum 31.12.2008.
[36] BFH, Urt. v. 24.2.2015, VIII R 54/12, BFH/NV 2015, S. 1035, LEXinform 0929441.
[37] § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
[38] BFH, Urt. v. 15.1.2015, I R 69/12, BFH/NV 2015, S. 1037, LEXinform 0929580.
[39] BFH, Beschl. v. 22.4.2015, IV B 76/14, BFH/NV 2015, S. 976, LEXinform 5908102
[40] BFH, Urt. v. 10.2.2015, IX R 23/14, DStR 2015, S. 1307, DB 2015, S. 1386, BFH/NV 2015, S. 1018, LEXinform 0934907.
[41] BFH, Urt. v. 4.3.2015, IV R 38/12, BFH/NV 2015, S. 984, LEXinform 0929374.
[42] BFH, Urt. v. 28.1.2015, I R 20/14, LEXinform 0934740.
[43] BFH, Urt. v. 3.3.2015, II R 30/13, BFH/NV 2015, S. 1056, LEXinform 0929982.
[44] § 11 KStG.
[45] FG Köln, Urt. v. 13.11.2014, 10 K 3569/13, (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: I B 9/15), EFG 2015, S. 673, LEXinform 5017504.
[47] § 23 Abs. 2a 5. SGB IV-ÄndG (Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze) v. 15.4.2015, BGBl 2015 I, S. 583, LEXinform 9121810.
[48] BFH, Urt. v. 25.2.2015, XI R 35/12, DStR 2015, S. 1304, BFH/NV 2015, S. 1064, LEXinform 0929527.
[49] § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.
[50] Entgegen Abschn. 12.8 Abs. 2 UStAE.
[51] BFH, Urt. v. 5.11.2014, XI R 42/12, DStRE 2015, S. 215, BFH/NV 2015, S. 294, LEXinform 0929589.
[52] BFH, Beschl. v. 14.4.2015, V B 150/14, BFH/NV 2015, S. 1012, LEXinform 5908098.
[53] BFH, Beschl. v. 19.12.2014, XI B 12/14, BFH/NV 2015, S. 534, LEXinform 5908015.
[54] BFH, Urt. v. 15.4.2015, V R 44/14, BFH/NV 2015, S. 1066, DStR 2015, S. 1239 mit Anmerkung Heu, LEXinform 0934880.
[55] BFH, Urt. v. 26.8.2014, XI R 26/10, BFH/NV 2015, S. 121, DStR 2014, S. 2449, DB 2014, S. 2810, LEXinform 0927891.
[56] BFH, Urt. v. 26.11.2014, XI R 25/13, BFH/NV 2015, S. 531, LEXinform 0929947.
[57] § 4 Nr. 14 UStG.
[58] § 4 Nr. 25 UStG.
[59] § 44 SGB VIII.
[60] Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL.