Finanznachrichten Steuern & Recht
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Finanzamt darf Tilgungsreihenfolge bei Aufrechnung von Steuern bestimmen
Der Geschäftsführer einer GmbH wurde vom Finanzamt als Haftender für nicht gezahlte Umsatzsteuer 2003, die am 16.7.2007 fällig gewesen war, in Anspruch genommen. Er wehrte sich hiergegen, weil das Finanzamt das Umsatzsteuerguthaben für das 3. Quartal 2006 nicht mit der Umsatzsteuer 2003 aufgerechnet hatte, sondern mit der Umsatzsteuerschuld 2004, die aber erst nach dem 16.7.2007 fällig geworden war. Zur Begründung führte er an, dass sich nach der Abgabenordnung die sog. Tilgungsreihenfolge nach der Fälligkeit der einzelnen Steuerschulden richtet. Weil die Umsatzsteuer 2004 aber nach der Umsatzsteuer 2003 fällig geworden war, hätte das Finanzamt das Umsatzsteuerguthaben für das 3. Quartal 2006 mit der früher fällig gewordenen Umsatzsteuer 2003 verrechnen müssen. Deshalb könne er nicht als Haftender in Anspruch genommen werden.
Der Bundesfinanzhof[1] gab dem Finanzamt Recht, weil die Vorschriften über die Tilgungsreihenfolge nur bei einer freiwilligen Steuerzahlung, aber nicht bei einer Aufrechnung zu beachten sind. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer überhaupt keine Zahlungen geleistet. Bei einer Aufrechnung von Steuerschulden bestimmt aber das Finanzamt die Tilgungsreihenfolge.
[1] BFH, Urt. v. 23.4.2014, VII R 28/13, BFH/NV 2014, S. 1489, LEXinform 0934431.
Kein Erlass von Nachzahlungszinsen nach Verrechnungspreiskorrektur
Die Finanzbehörden können Zinsen ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.[1] Sachlich unbillig ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis vor allem dann, wenn sie im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zu Grunde liegenden Gesetzes nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft. Der Bundesfinanzhof[2] hielt den Erlass von Nachzahlungszinsen im Falle einer Verrechnungspreiskorrektur für nicht geboten. Durch diese hatte sich der Gewinn einer inländischen KG und somit die Einkommensteuer des inländischen Anteilseigners erhöht. Die korrespondierende Minderung der Körperschaftsteuer der österreichischen Schwester-Kapitalgesellschaft führte mangels einer entsprechenden Regelung nicht zur Gewährung von Erstattungszinsen. Da aber nur auf die Verhältnisse des jeweiligen Zinsschuldners und nicht auf die eines anderen Rechtssubjekts abzustellen ist, war die Festsetzung von Nachzahlungszinsen beim KG-Anteilseigner nicht unbillig.
[1] § 227 AO.
[2] BFH, Urt. v. 3.7.2014, III R 53/12, BFH/NV 2014, S. 1919, DB 2014, S. 2453, LEXinform 0929452.
Kein erneuter Einspruch nach einer Teileinspruchsentscheidung möglich
Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt berücksichtigte in dem Bescheid nur zum Teil vom Ehemann geltend gemachte Reisekosten. Mit dem eingelegten Einspruch beantragte das Ehepaar lediglich, als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Krankheitskosten ohne eine zumutbare Belastung anzuerkennen. Noch während der laufenden Einspruchsfrist lehnte das Finanzamt diesen Antrag durch eine Teileinspruchsentscheidung ab. Nachfolgend, aber auch noch innerhalb der Einspruchsfrist, legten die Eheleute nochmals Einspruch gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid ein, um die erklärungsgemäße vollständige Berücksichtigung der Reisekosten zu beantragen.
Das Finanzamt lehnte den Antrag durch eine erneute Einspruchsentscheidung als unzulässig ab. Ein Einspruch gegen eine Einspruchsentscheidung sei unzulässig, auch wenn er noch innerhalb der noch nicht abgelaufenen Rechtsbehelfsfrist eingelegt werde.
Der Bundesfinanzhof[1] folgte dieser Beurteilung. Ein Einspruchsverfahren wird durch einen Abhilfebescheid oder eine Einspruchsentscheidung abgeschlossen. Letztere kann nur noch mit der Klage angefochten werden. Gegenstand der Klage ist der Einkommensteuerbescheid unter Berücksichtigung der Ergebnisse, die das Finanzamt in der vorherigen Teileinspruchsentscheidung der Einkommensbesteuerung zu Grunde gelegt hat.
[1] BFH, Urt. v. 18.9.2014, VI R 80/13, BFH/NV 2015, S. 71, DStR 2014, S. 2343, LEXinform 0934364.
Sittenwidrige Lohnvereinbarung mit „Hartz-IV“-Empfängern
Folgender Fall ereignete sich vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes:[1] Ein Rechtsanwalt beschäftigte zwei Empfänger von Sozialleistungen[2] mit Bürohilfstätigkeiten in seiner Kanzlei und zahlte ihnen Stundenlöhne von 1,53 € bzw. 1,64 €. Dies war sittenwidrig,[3] wie jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin‑Brandenburg[4] entschied. Es verurteilte den Rechtsanwalt, dem Jobcenter, welches den zwei Bürokräften ihre Löhne mit „Hartz-IV“-Mitteln aufgestockt hatte, die aufgestockten Beträge, insgesamt rund 3.400,00 €, zu erstatten.[5]
Die Vereinbarung eines Stundenlohns von weniger als zwei Euro sei regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam, wenn die Vergütung mehr als 50 % hinter der üblichen Vergütung zurückbleibe. Es liege dann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers vor, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers erlaube. Die Arbeitsleistungen der Bürohilfskräfte seien im vorliegenden Fall für den Rechtsanwalt von wirtschaftlichem Wert gewesen; sie hätten ansonsten von ihm selbst oder seinen fest angestellten Mitarbeitern ausgeführt werden müssen. Es entlaste den Rechtsanwalt nicht, dass er den Bürohilfskräften eine Hinzuverdienstmöglichkeit habe einräumen wollen, denn dies berechtige ihn nicht, Arbeitsleistungen in einem Umfang abzufordern, der zu einem so geringen Stundenlohn führe.
[1] Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLOG) v. 11.8.2014, BGBl 2014 I, S. 1348, LEXinform 9121289.
[2] Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
[3] § 138 BGB.
[4] LAG Berlin‑Brandenburg, Urt. v. 7.11.2014, 6 Sa 1148/14 und 6 Sa 1149/14, LEXinform 0442572.
[5] § 115 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 612 BGB.
Informationspflicht gegenüber deutschen Finanzbehörden für unselbstständige ausländische Zweigstellen einer deutschen Bank für Zeiträume vor dem 1.1.2011
Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts forderte eine inländische Bank auf, Kontenauskünfte zu erteilen. Es handelte sich um Konten, die in ihrer österreichischen Zweigstelle für einen verstorbenen in Deutschland steuerpflichtigen Konteninhaber geführt wurden. Sie betrafen die Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Januar 2009. Von dem Kreditinstitut wurde das Auskunftsersuchen mit Hinweis auf die in Österreich bestehende Strafbarkeit der Verletzung des Bankgeheimnisses abgelehnt.
Der Bundesfinanzhof[1] hat Zweifel, ob das Auskunftsersuchen der Steuerfahndungsstelle unter EU‑rechtlichen Gesichtspunkten das Recht der Niederlassungsfreiheit verletzt. Sollte dies der Fall sein, wäre die Aufforderung rechtswidrig. Eine Auskunft dürfte nicht erteilt werden. Aus diesem Grund wurde die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Hinweis: Die aufgeworfene Frage betrifft das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis zum 31. Dezember 2010. Für die Zeit danach haben beide Staaten den gegenseitigen Informationsaustausch neu geregelt.[2] Seitdem besteht auch für unselbstständige Niederlassungen deutscher Banken eine Informationspflicht.
[1] BFH, Beschl. v. 1.10.2014, II R 29/13, DStR 2014, S. 2338, BFH/NV 2015, S. 113, LEXinform 5017133.
[2] Art. III Abs. 2 des Protokolls zwischen Deutschland und Österreich zur Abänderung des DBA Österreich, BGBl 2011 II, S. 1210.
Schenkungsteuerliche Behandlung von Lebensversicherungszahlungen für Dritte
Zahlt eine Person Versicherungsbeiträge ohne eine Gegenleistung für die Lebensversicherung eines anderen Versicherungsnehmers, handelt es sich um Schenkungen. Sie sind mit dem Nennwert zu bewerten.
Der Bundesfinanzhof[1] lehnt es ab, die Beitragszahlungen mit einem 2/3–Wert als anteilige Erhöhung des späteren Lebensversicherungsanspruchs zu bewerten.
[1] BFH, Urt. v. 22.10.2014, II R 26/13, DB 2015, S. 169, BFH/NV 2015, S. 428, LEXinform 0929873.
Abfindungen für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich unterliegen nicht der Einkommensteuer
Bei Scheidung einer Ehe führt das Familiengericht von Amts wegen einen Versorgungsausgleich durch. Dabei werden die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen (in der Regel unterschiedlichen) Anwartschaften auf Alters‑ und Invaliditätsversorgung ausgeglichen. Dadurch soll dem Ehegatten, der während der Ehe keine oder geringere Anwartschaften als der andere erworben hat, ein Ausgleich in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds gegeben werden. Durch eine notariell zu beurkundende und vom Familiengericht zu genehmigende Vereinbarung können die Ehegatten den Versorgungsausgleich gegen eine Ausgleichszahlung (Abfindung) ausschließen.
Das Hessische Finanzgericht[1] entschied, dass Ausgleichszahlungen, die der geschiedene Ehegatte zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs gezahlt hat, bei dem die Abfindung erhaltenen Ehegatten steuerlich nicht als sonstige Einkünfte zu erfassen sind. Der Fall betraf die Streitjahre 2006 und 2007.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Zum 1.9.2009 ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs[2] in Kraft getreten. In bestimmten Fällen kann sich danach eine andere Beurteilung ergeben.
[1] Hessisches FG, Urt. v. 8.7.2014, 11 K 1432/11, (Revision eingelegt, Az. BFH: X R 48/14), EFG 2014, S. 1678, LEXinform 5016842.
[2] Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009, BStBl 2009 I, S. 534, LEXinform 0174429.
Amtliche Bescheinigung über Baudenkmal muss objektbezogen sein
Für inländische Gebäude, die Baudenkmäler sind, können Baumaßnahmen die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind, steuerlich begünstigt sein. Die steuerlichen Vergünstigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür durch eine Bescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle nachgewiesen werden.
Diese Bescheinigung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[1] aber objektbezogen auszustellen. Im entschiedenen Fall hatte der Erwerber einer Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen eine Bescheinigung der Behörde vorgelegt, die sich auf das gesamte Objekt bezog und nicht auf die von ihm erworbene Eigentumswohnung. Der Erwerber konnte die Steuervergünstigung deshalb nicht geltend machen.
[1] BFH, Urt. v. 16.9.2014, X R 29/12, LEXinform 0929257.
Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfaltet eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden. Das Handeln der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und damit das Handeln der Gesellschaft darf kein Element einer nicht freiberuflichen Tätigkeit enthalten.
Der Bundesfinanzhof[1] hat entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig.
In einem weiteren Fall hatte eine Karnevalsgruppe Merchandisingartikel in Höhe von 5.000 € verkauft. Auch in dem Fall überstiegen die Umsätze aus gewerblicher Tätigkeit nicht die neu festgesetzten Grenzen.
[1] BFH, Urt. v. 27.8.2014, VIII R 6/12, VIII R 16/11, LEXinform 0928940, 0928433.
Beamte müssen Übermittlung ihrer Besoldungsdaten für Riester-Zulage zustimmen
Eine Beamtin hatte einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, um später die sog. Riester-Rente zu beziehen. Für die Jahre 2004 bis 2006 beantragte sie die Altersvorsorgezulage (sog. Riester-Zulage), die zunächst auch ihrem Vertragskonto gutgeschrieben wurde. Den in den Antragsunterlagen vorhandenen Hinweis auf ihre Verpflichtung zur Einwilligung der Übermittlung ihrer Besoldungsdaten beachtete sie nicht. Im Rahmen der Überprüfung der Zulage im Jahre 2009 fiel dies der Zentralen Zulagestelle auf. Daraufhin wurden die bisher gutgeschriebenen Zulagen storniert.
Der Bundesfinanzhof[1] entschied, dass für das Jahr 2004 die Zulage zu gewähren ist, weil die Einverständniserklärung im Rahmen des Einspruchsverfahrens abgegeben wurde und nicht verjährt war. Ab 2005 ist allerdings gesetzlich geregelt, dass die Einwilligungserklärung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahrs abzugeben ist. Die Beamtin hatte die Einverständniserklärung aber erst 2009 abgegeben, sodass für 2005 und 2006 die Zulage nicht mehr gewährt werden konnte.
Hinweis: Rentenversicherungspflichtig Beschäftigte brauchen keine Einwilligungserklärung abzugeben.
[1] BFH, Urt. v. 22.10.2014, X R 18/14, LEXinform 0934599.
Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland bei mehrjährigem Auslandsstudium
Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch ist u. a. ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland. Absolviert ein Kind ein Studium im Ausland, kann man nicht ohne weiteres von der Beibehaltung des Inlandswohnsitzes ausgehen.
Steht die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung und nutzt das Kind diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten, sind die Voraussetzungen für einen Inlandswohnsitz gegeben. Dagegen reichen kurze Besuche bei den Eltern regelmäßig nicht aus. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich das Kind nur zwei bis drei Wochen im Jahr besuchsweise dort aufhält.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[1])
[1] BFH, Urt. v. 25.9.2014, III R 10/14, BFH/NV 2015, S. 266, DStRE 2015, S. 145, LEXinform 0934623.
Durch Wechsel im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuer stellt keine Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Kommanditanteile oder des vorhandenen Grundbesitzes der Objektgesellschaft dar
Ein Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die durch den Wechsel im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuer als Anschaffungskosten im Rahmen der AfA zu berücksichtigen sei.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof[1]. Gegenstand der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ist nicht die geänderte Sachherrschaft in der Person des einzelnen Neugesellschafters oder auch mehrerer. Auf der Ebene der Gesellschaft als grundbesitzende Gesamthand liegt daher ertragsteuerlich keine „Anschaffung“ des Bürogebäudes vor: Der Grundbesitz befindet sich nach dem Wechsel im Gesellschafterbestand unverändert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschafter.
[1] BFH, Urt. v. 2.9.2014, IX R 50/13, DStR 2015, S. 291, BFH/NV 2015, S. 425, LEXinform 0934309.
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften
Auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seineseinzigen Auftraggebers stellen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dar. In solchen Fällen werden die Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt. Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es nicht an.
Bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, ist der Ort als Betriebsstätte anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies wird in der Regel der Betrieb des Auftraggebers sein.
Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[1])
[1] BFH, Urt. v. 22.10.2014, X R 13/13, DStR 2015, S. 273, DB 2015, S. 283, BFH/NV 2015, S. 418, LEXinform 0929591.
Fiktiv ersparte Schuldzinsen sind kein Nettoertrag zur steuerlichen Beurteilung von Versorgungsleistungen
Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange oder wiederkehrend gezahlte Versorgungsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abgesetzt werden. Die Zahlungen müssen im sachlichen Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart worden sein. Für bis 2007 abgeschlossene Vermögensübergabeverträge galt der Sonderausgabenabzug sowohl für privates als auch betriebliches Vermögen. Seit 2008 gilt die Regelung nur noch für betriebliches Vermögen. Die Versorgungsleistungen müssen aus den Nettoerträgen des übertragenen Wirtschaftsguts bezahlt werden können.
In einem vom Bundesfinanzhof[1] entschiedenen Fall hatte die Mutter auf ihren Sohn ein Wohnhaus gegen eine monatliche Rente von 1.000 DM übertragen. Das Haus wurde direkt danach für 450.000 DM an einen fremden Dritten verkauft. Der Sohn verwendete den Kaufpreis für die Herstellung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses und machte die gezahlte Jahresrente von 12.000 DM als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte das ab, weil der Sohn keine Erträge aus seinem Haus erzielte, von denen er die Rente hätte zahlen können. Der Sohn meinte, dass er mit dem Eigenkapital von 450.000 DM Hypothekenzinsen erspart hätte, die weit über dem Betrag der gezahlten Rente liegen würden. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise hätte er aus den ersparten Schuldzinsen, die er mit 6 % von 450.000 DM, somit 27.000 DM geschätzt hatte, die Rente von 12.000 DM erwirtschaftet.
Der Bundesfinanzhof sah das anders und entschied, dass fiktiv ersparte Schuldzinsen keine Nettoerträge im Sinne der Vorschrift sind.
[1] BFH, Urt. v. 15.7.2014, X R 39/12, LEXinform 0929474.
Hemmung der Festsetzungsverjährung bei strafbarem Bezug von Kindergeld
Teilt ein Kindergeldberechtigter der Familienkasse den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit, begeht er eine Steuerordnungswidrigkeit. Damit ist der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt. Die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der letztmaligen Auszahlung des Kindergeldes. In diesem Fall kann also die Kindergeldfestsetzung innerhalb von fünf Jahren aufgehoben werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[1])
[1] BFH, Urt. v. 26.6.2014, III R 21/13, BFH/NV 2015, S. 248, LEXinform 0929852.
Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Einnahmen
Das Halbabzugsverbot gilt bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung dann nicht, wenn keinerlei Einnahmen aus den veräußerten Anteilen erzielt wurden. Keine Einnahmen werden z. B. dann erzielt, wenn objektiv wertlose Anteile zu einem Kaufpreis von 0 € veräußert werden. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn vorher bereits Anteile gegen Entgelt veräußert wurden, die dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen haben. Dies gilt bis einschließlich 2010.
Ab 2011 kommt auf der Grundlage einer gesetzlichen Neuregelung das Teilabzugsverbot zur Anwendung. Danach kommt es für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nur noch auf die Absicht zur Erzielung von Einnahmen an.[1]
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[2])
[1] § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2010.
[2] BFH, Urt. v. 1.10.2014, IX R 13/13, LEXinform 0929694.
Kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes
Steuerzahler hatten im Jahr 2001 mittels Einkommensteuerbescheid die Nachricht erhalten: „Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2001, soweit sich Ihre Einkommensverhältnisse nicht gravierend ändern.“ Die Rentner lehnten die Aufforderung, für 2010 eine Einkommensteuererklärung abzugeben ab, sodass das Finanzamt schätzte.
Letztlich entschied der Bundesfinanzhof[1], dass in dem entschiedenen Fall spätestens ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen mehr bestand. Durch das Alterseinkünftegesetz war die Besteuerung der Renten zum 1.1.2005 neu geordnet worden.
[1] BFH, Beschl. v. 15.10.2014, X B 38/14, LEXinform 5907983.
Kein Zufluss steuerbarer Einnahmen aus Kapitalvermögen bei Verzicht auf Teilauszahlungen im Rahmen einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung
Bei einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung ist ein vor dem Laufzeitende erklärter Verzicht des Versicherungsnehmers auf vertraglich vereinbarte Teilauszahlungsansprüche allenfalls eine Stundung, nicht aber eine Schuldumschaffung (Novation) der Ansprüche, so dass keine Einnahmen zufließen.
Ein Steuerzahler schloss im Rahmen einer Wealthmaster-Noble-Police eine darlehensfinanzierte Kapitallebensversicherung gegen Einmalzahlung und mit einer Laufzeit von 35 Jahren ab. Vorgesehen waren regelmäßige vierteljährliche Auszahlungen, nach Ablauf von zehn Jahren (für fünf Jahre) jährliche Auszahlungen, eine Einmalzahlung nach zehn Jahren in Höhe von 320.000 DM und in der Auszahlungsphase 20 Jahre lang eine jährliche Zahlung von 40.000 DM.
Die vorgesehenen vierteljährlichen Teilzahlungen erfolgten auf Antrag des Steuerzahlers nicht. Nach neun Jahren kündigte er den Vertrag. Der daraufhin ausgezahlte Restwert der Versicherung reichte nur für die teilweise Ablösung des Darlehens. Zur Tilgung im Übrigen setzte der Steuerzahler Eigenmittel ein. Zinsen und Gebühren für das Darlehen machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Werbungskosten nicht.
Der Bundesfinanzhof[1] gab dem Steuerzahler Recht. Zinsen und Gebühren sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, ohne dass die vom Verzicht des Steuerzahlers umfassten Teilzahlungsbeträge als Einnahmen zu erfassen sind. Einnahmen aus Kapitalvermögen liegen erst vor, wenn sie zugeflossen sind. Das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten führt den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei. Denn der Steuerzahler muss wirtschaftlich über sie verfügen können. Trotz der Abrede zu den Teilauszahlungen blieb das Versicherungsunternehmen verpflichtet, den Gesamtbetrag der vereinbarten Auszahlungsbeträge unverändert aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung auszuzahlen.
[1] BFH, Urt. v. 16.9.2014, VIII R 15/13, DStR 2015, S. 109, LEXinform 0929541.
Keine Verzinsung von an Steuerzahler erstatteten Nachzahlungszinsen
Aufgrund einer geänderten Einkommensteuerfestsetzung musste das Finanzamt nach acht Jahren 58.000 € gezahlte Nachzahlungszinsen erstatten. Die betroffenen Steuerzahler verlangten darauf Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat, somit knapp 28.000 €. Sie meinten, der Staat sei verpflichtet, einen ungerechtfertigt erhaltenen Betrag zu verzinsen.
Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof[1] nicht. Der Ausschluss der Verzinsung zu erstattender Nachzahlungszinsen ergibt sich aus Wortlaut und Sinn des Gesetzes. Nach der Abgabenordnung[2] werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[3] nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Gesetz sieht weiter vor, dass Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen[4] und die entsprechenden Erstattungsansprüche nicht verzinst werden. Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören u. a. die Zinsen[5] und damit auch Nachzahlungszinsen.
Die Nichtverzinsung von Nachzahlungszinsen führt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung der Steuerzahler im Vergleich zum Fiskus. Sämtliche steuerlichen Nebenleistungen und damit auch deren Erstattungen sind von der Verzinsung ausgenommen. Weder Steuerzahler noch Fiskus haben einen Anspruch auf Verzinsung für zu Unrecht geleistete Zinsen oder andere Nebenleistungen. Es besteht keine einseitige Verzinsungspflicht zugunsten des Staates.
[1] BFH, Beschl. v. 23.6.2014, VIII B 75/13, BFH/NV 2014, S. 1713, LEXinform 5907898.
[2] § 233 Satz 1 AO.
[3] § 37 AO.
[4] § 3 Abs. 4 AO.
[5] §§ 233 bis 237 AO.
Mehraufwendungen für Verpflegung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bei Wegzug vom Beschäftigungsort
Ein Arbeitnehmer hatte seinen Wohnsitz am Beschäftigungsort. Nach seiner Heirat zog er mit seiner Frau an einen anderen Ort. Er nutzte die am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen beibehaltene Wohnung als Zweitwohnung weiter. Für die ersten drei Monate nach der Begründung des Familienwohnsitzes machte der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund seiner vorliegenden doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt lehnte seinen Antrag ab, weil er bereits vor seinem Umzug länger als drei Monate am Beschäftigungsort gewohnt habe. Dadurch sei die dreimonatige Frist zur Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen abgelaufen.
Der Bundesfinanzhof[1] bestätigte, dass eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung vorlag. Dies ist der Fall, wenn zu einer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort unterhaltenen Wohnung ein zweiter Haushalt begründet wird. Dies gilt auch, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird. Deshalb ist auch die Geltendmachung von Mehraufwendungen für Verpflegung zulässig. Während des berücksichtigungsfähigen Dreimonatzeitraums ist es unbedeutend, ob der Ansatz zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen kann, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehraufwand anfällt.
[1] BFH, Beschl. v. 8.10.2014, VI R 7/13, DB 2015, S. 104, DStRE 2015, S. 120, BFH/NV 2015, S. 252, LEXinform 0929651.
Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust
Wird aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung oder bei Auflösung der Gesellschaft ein Verlust erzielt, dürfen die im Zusammenhang mit dieser Beteiligung angefallenen Kosten auch nur zu 60 % abgezogen werden. Dies gilt seit 2011, da es hier nur noch auf die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensvermehrung oder Einnahmen ankommt.[1] Der Bundesfinanzhof[2] hat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Neuregelung.
Bis 2010 war dies anders zu beurteilen. Wenn aus einer solchen wesentlichen Beteiligung keinerlei Einnahmen erzielt wurden, fand das damalige Halbabzugsverbot keine Anwendung.[3]
[1] § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2010.
[2] BFH, Urt. v. 2.9.2014, IX R 43/13, BFH/NV 2015, S. 379, LEXinform 0929898.
[3] BFH, Urt. v. 14.7.2009, IX R 8/09, LEXinform 0179759.
Übertragung eines GmbH-Anteils unter Vorbehaltsnießbrauch
Zahlungen für die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an einer GmbH-Beteiligung gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung.
Erwirbt ein Anteilseigner einen mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten GmbH-Anteil, so ist der Wert der Beteiligung um den Wert des Nutzungsrechts gemindert. Erst mit der Ablösung des Nutzungsrechts erlangt der Eigentümer die vollständige und uneingeschränkte Verfügungsberechtigung über die Beteiligung. Diese Aufwendungen stellen somit nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung dar.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[1])
[1] BFH, Urt. v. 18.11.2014, IX R 49/13, DB 2015, S. 102, DStR 2015, S. 27, BFH/NV 2015, S. 407, LEXinform 0934310.
Keine Verlängerung des Zeitraums „kurze Zeit“ bei Zahlung der Umsatzsteuer
Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerzahler kurze Zeit (10 Tage) vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.[1]
Ein Freiberufler war der Ansicht, dass eine am 11.1.2010 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2009 zu berücksichtigen war. Das Finanzamt erkannte einen Betriebsausgabenabzug nicht an, da die Umsatzsteuervorauszahlung erst im Jahr 2010 abgeflossen sei.
Der Bundesfinanzhof[2] hat klar gestellt, dass eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums nicht in Frage kommt. Fällt die Zahlungsfrist für die Umsatzsteuer auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag. Wenn dieser dann außerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums liegt, ist die Regelung für wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben nicht anzuwenden.
Hinweis: Wenn die Umsatzsteuervorauszahlung noch bei der Gewinnermittlung des abgelaufenen Veranlagungszeitraums berücksichtigt werden soll, muss die letzte Umsatzsteuervoranmeldung eines Veranlagungszeitraums ggf. noch vor Ablauf der Abgabefrist übertragen werden. Im entschiedenen Fall hätte die Übertragung der Voranmeldung am 8.1.2010 erfolgen müssen.
[1] § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG.
[2] BFH, Urt. v. 11.11.2014, VIII R 34/12, BFH/NV 2015, S. 424, LEXinform 0929179.
Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und Forstwirt
Haben die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und Forstwirt zunächst vorgelegen und sind sie in einem späteren Wirtschaftsjahr weggefallen, bedarf es grundsätzlich einer entsprechenden Mitteilung durch die Finanzbehörde.[1] Dies ist jedoch dann nicht notwendig, wenn die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen weggefallen sind und für die Vorjahre, in denen die Voraussetzungen noch vorgelegen haben, trotz bestehender Verpflichtung keine Steuererklärungen eingereicht wurden. Der Land- und Forstwirt ist in diesem Fall verpflichtet, für die Zeiträume nach Wegfall der Voraussetzungen seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung oder Bestandsvergleich zu ermitteln.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[2])
[1] § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG.
[2] BFH, Urt. v. 30.10.2014, IV R 61/11, DStR 2014, S. 2554, BFH/NV 2015, S. 262, LEXinform 0928857.
Zinsanteile in Kaufpreisraten bei Grundstücksverkäufen
Wird die Kaufpreisforderung aus einem Grundstücksverkauf für mehr als ein Jahr gestundet, enthalten die zwischen Besitzübergang und Fälligkeit des Kaufpreises zu zahlenden Raten einen Zinsanteil.
Ein Mann verkaufte im September 2005 sein Wohngrundstück. Der Nutzen- und Lastenwechsel erfolgte zum 1. April 2006. Die Käufer zahlten auf den Kaufpreis ab diesem Datum Teilbeträge von monatlich mindestens 2.000 €. Der gesamte restliche Kaufpreis war am 31. März 2011 fällig. Zinszahlungen wurden weder vereinbart, noch ausgeschlossen. Das Finanzamt meinte, die in einem Jahr gezahlten Raten von 24.000 € enthielten einen Zinsanteil von 4.344 € und besteuerte diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Bundesfinanzhof[1] bestätigte das Finanzamt. Jede Kapitalforderung, die über eine längere Zeit als ein Jahr gestundet ist, enthält einen Zinsanteil. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist in Fällen langfristig gestundeter Zahlungsansprüche davon auszugehen, dass der Schuldner bei alsbaldiger Zahlung weniger hätte zahlen müssen als bei späterer Zahlung, sodass der erst später gezahlte Betrag einen Zinsanteil enthält. Außerdem seien die monatlich zu zahlenden Teilbeträge auch ein Entgelt für die vorzeitige Besitzüberlassung vor der Kaufpreisfälligkeit gewesen.
Bei der Berechnung des Zinsanteils ging das Finanzamt von dem im Bewertungsgesetz[2] festgelegten Zinssatz von 5,5 % aus, obwohl der marktübliche Zins nachweislich geringer war. Auch daran hielt der Bundesfinanzhof[3] fest.
[1] BFH, Beschl. v. 8.10.2014, VIII B 115/13, BFH/NV 2015, S. 200, LEXinform 5907975.
[2] § 12 Abs. 3 BewG.
[3] Unter Hinweis auf sein Urteil vom 27.11.2013, II R 25/12, BFH/NV 2014, S. 537, LEXinform 0929305.
Der Betrieb einer Blindenführhundeschule ist gewerbesteuerpflichtig
Die Ausbildung von jungen Hunden zu Blindenführhunden ist keine unterrichtende bzw. erzieherische Tätigkeit. Eine unterrichtende und nicht der Gewerbesteuer unterliegende freiberufliche Tätigkeit liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster[1] nur vor, wenn der Unterricht die Wissens‑ und Kenntnisvermittlung gegenüber „menschlichen Schülern“ zum Inhalt hat. Eine erzieherische Tätigkeit liegt ebenfalls nicht vor. Erziehung ist die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung von Kindern zu tüchtigen und mündigen Menschen. Da beide Voraussetzungen im Streitfall nicht vorlagen entschied das Gericht, dass der Betrieb einer Blindenführhundeschule gewerbesteuerpflichtig ist. Bezieht sich die Ausbildung auf den Blindenhundebesitzer, ist eine andere steuerliche Beurteilung möglich.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
[1] FG Münster, Urt. v. 12.9.2014, 4 K 69/14, (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: VIII B 127/14), EFG 2014, S. 2063, LEXinform 5017165.
Gewerbesteuerbefreiung nur für den unmittelbaren Spielbankbetrieb
Spielbanken unterliegen der Länderhoheit. Sie zahlen aus den von ihnen erzielten Einnahmen eine an das jeweilige Bundesland abzuführende Spielbankabgabe. Dadurch sind sie u. a. von der Gewerbesteuer befreit.[1]
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs[2] bezieht sich die Gewerbesteuerbefreiung lediglich auf den eigentlichen Spielbankbetrieb. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang ist für den ergänzenden Barbetrieb oder die Vermietung von Flächen zur Nutzung als Bar nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund unterliegen die Einnahmen aus diesen Quellen der Gewerbesteuer.
[1] § 3 Nr. 1 GewStG.
[2] BFH, Beschl. v. 30.10.2014, IV R 2/11, DStRE 2015, S. 160, BFH/NV 2015, S. 273, LEXinform 0928468.
Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren nur insoweit grunderwerbsteuerpflichtig, als der Wert der zugeteilten Grundstücke den der eingebrachten übersteigt
Erhält der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens für die eingebrachten Grundstücke andere Grundstücke zugeteilt, ist dieser Erwerb regelmäßig von der Grunderwerbsteuer befreit. Erhält er allerdings mehr Land zugeteilt, als er eingebracht hat (z. B. weil ein anderer Teilnehmer gegen Geldabfindung auf eine Landabfindung zu seinen Gunsten verzichtet), unterliegt dieser Mehrerwerb der Grunderwerbsteuer. Ein „Mehrerwerb“ liegt allerdings nur insoweit vor, als der Wert aller im betreffenden Flurbereinigungsverfahren zugeteilten Grundstücke den Wert aller eingebrachten Grundstücke übersteigt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[1])
[1] BFH, Urt. v. 22.10.2014, II R 10/14, BFH/NV 2015, S. 275, LEXinform 0934579.
Auch für Kapitalgesellschaft günstige Vereinbarungen mit Gesellschaftern können verdeckte Gewinnausschüttungen sein
Zahlungen einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) an ihre Gesellschafter werden u. a. nur dann als Betriebsausgaben anerkannt, wenn sie fremdüblich sind, das heißt dem entsprechen, was auch fremde Dritte untereinander vereinbart hätten. Wird die sog. Fremdüblichkeit verneint, mindert die Ausgabe nicht das Einkommen der Gesellschaft und damit die Steuerlast, sondern stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung für die Gesellschaft günstig ist.
Der Bundesfinanzhof[1] hat die dahin gehende Rechtsprechung jetzt für einen Fall bestätigt, in dem eine nicht überhöhte Pacht für einen Firmenwert gezahlt wurde, die Ermittlung der Pachthöhe aber unüblich war, da sie von der Gewinnentwicklung der Verpächterin abhängig war.
[1] BFH, Beschl. v. 8.10.2014, I B 96/13, BFH/NV 2015, S. 237, LEXinform 5907976.
Umsätze aus stundenweiser Vermietung von Hotelzimmern unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
Die Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sind mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern. Wohn- und Schlafräume sind Räumlichkeiten, die so eingerichtet sind, dass man darin wohnen kann. Dazu gehören u. a. Räumlichkeiten des Hotelgewerbes. Die Räume müssen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden. Das ist der Fall, wenn der Beherbergungsunternehmer die Absicht hat, die Räume nicht auf Dauer und damit nicht für einen dauernden Aufenthalt zur Verfügung zu stellen.
Das Finanzgericht Hamburg[1] entschied, dass die stundenweise Überlassung von Hotelzimmern nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Entsprechende Umsätze sind danach mit dem Steuersatz von 19 % zu versteuern. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes verlangt das Finanzgericht, dass dem Gast die Nutzungsmöglichkeit für mindestens eine Übernachtung eingeräumt wird.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
[1] FG Hamburg, Urt. v. 7.5.2014, 2 K 293/13, (Revision eingelegt, Az. BFH: V R 30/14), EFG 2014, S. 1832, LEXinform 5016778.
Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Bücher und Hörbücher können unionsrechtlich zulässig sein
Das Recht der Europäischen Union verbietet es den Mitgliedstaaten nicht, für die Lieferung von gedruckten Büchern und sog. Hörbüchern oder E-Büchern unterschiedliche Umsatzsteuersätze vorzusehen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union[1] entschieden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nach Sicht des Durchschnittsverbrauchers um verschiedenartige Leistungen handelt. Dies müssen die nationalen Gerichte prüfen. Unterschiedliche Steuersätze sind dann nicht gerechtfertigt, wenn es dem Verbraucher vor allem auf den gleichartigen Inhalt der Bücher unabhängig von ihrem Trägermaterial oder ihren Eigenschaften ankommt.
In Deutschland gilt ab 1.1.2015 für die Lieferung von gedruckten Büchern und Hörbüchern (unabhängig davon, ob diese auch in gedruckter Form erscheinen) einheitlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, der bisher nur für gedruckte Bücher galt.[2] Demgegenüber unterliegen das Herunterladen von Hörbüchern aus dem Internet und sog. E-Bücher dem vollen Steuersatz.[3]
Ob die in Deutschland geltende Differenzierung unionsrechtlich zulässig ist, kann bezweifelt werden. Es sprechen gute Gründe dafür, dass es dem Durchschnittsverbraucher nur auf den Inhalt ankommt und nicht auf die Art des Zugangs zu diesem.
[1] EuGH, Urt. v. 11.9.2014, Rs. C‑219/13, K Oy, DB 2014, S. 2750, UR 2014, S. 820, LEXinform 0589453.
[2] BMF, Schr. v. 1.12.2014, IV D 2 – S 7225/07/10002, BStBl 2014 I, S. 1614, DStR 2014, S. 2463, DB 2015, S. 30, LEXinform 5235303.
[3] BMF, Schr. v. 2.6.2014, IV D 2 – S 7200/13/10005, UR 2014, S. 585, LEXinform 5235066.
Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines Krankenhauses kann umsatzsteuerfrei sein
Die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze (so genannte Nebenleistungen) sind umsatzsteuerfrei. Die Nebenleistungen müssen zur Erreichung der verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sein. Lediglich den Komfort und das Wohlbefinden des Patienten verbessernde Maßnahmen sind nicht umfasst. Die Verabreichung von Zytostatika, die im Rahmen einer ambulant[1] in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung individuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke hergestellt werden, ist als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz steuerfrei.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[2])
[1] Entgegen Abschnitt 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE, in dem zwischen stationärer und ambulanter Behandlung unterschieden wird.
[2] BFH, Urt. v. 24.9.2014, V R 19/11, DStR 2014, S. 2505, BFH/NV 2015, S. 284, LEXinform 0928473.
Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen
Ein Unternehmer kann sein Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben, wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Er trägt die Darlegungs- und Feststellungslast, muss bei Verlust der Rechnung also nachweisen, dass er Leistungen von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat und eine ordnungsgemäße Rechnung in Besitz hatte. Dafür stehen ihm alle nach der Finanzgerichtsordnung verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel offen (z. B. Kopien oder Zeugen). Ein Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn er sich auf das Vorliegen einer Originalrechnung für eine konkret bezeichnete Eingangsleistung bezieht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[1])
[1] BFH, Urt. v. 23.10.2014, V R 23/13, DStR 2015, S. 71, BFH/NV 2015, S. 291, LEXinform 0929740.
Wegen verspäteter Zuordnung eines gemischt genutzten Grundstücks zu Unrecht gewährte Vorsteuer führt ggfs. zur Berichtigung in den Folgejahren
Verwendet ein Unternehmer ein Gebäude sowohl für unternehmerische als auch außerunternehmerische Zwecke (z. B. zu eigenen Wohnzwecken), hat er ein Wahlrecht: Er kann das Gebäude in vollem Umfang, im Umfang der unternehmerischen Nutzung oder überhaupt nicht dem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung muss er im Zeitpunkt des Leistungsbezugs treffen und diese Entscheidung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung, spätestens aber bis zum 31.5. des Folgejahrs dokumentieren. Dokumentiert er nicht rechtzeitig die (teilweise) Zuordnung zum Unternehmensvermögen, kann er die Umsatzsteuer auf die Eingangsleistungen (z. B. Bauleistungen) nicht als Vorsteuer abziehen. Hat das Finanzamt in einem nicht mehr änderbaren Umsatzsteuerbescheid gleichwohl die Vorsteuern anerkannt, erfolgt in den nächsten zehn Jahren (Berichtigungszeitraum) eine Vorsteuerberichtigung dergestalt, dass jedes Jahr ein Zehntel der zu Unrecht gewährten Vorsteuer zurückgefordert wird.
Die Verwendung für außerunternehmerische Zwecke führt nicht zu einer der Umsatzsteuer unterliegenden Verwendungsentnahme. Diese setzt nämlich voraus, dass die Verwendung zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum der Verwendung. Da besteht aber gerade im Fall der nicht rechtzeitigen Zuordnung zum Unternehmensvermögen keine Vorsteuerabzugsberechtigung. Ob das Finanzamt für den Veranlagungszeitraum des Leistungsbezugs die Vorsteuer zu Unrecht berücksichtigt hat, spielt keine Rolle.
Zu beachten ist, dass auch bei rechtzeitiger voller Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soweit das Gebäude für außerunternehmerische Zwecke genutzt wird und es nach dem 31.12.2010 angeschafft oder mit der Herstellung begonnen worden ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[1])
[1] BFH, Urt. v. 23.10.2014, V R 11/12, BFH/NV 2015, S. 288, DStR 2015, S. 67, LEXinform 0929124.
Werbungskostenabzug für ein Disagio
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Ausgaben für das Kalenderjahr als Werbungskosten abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung (z. B. entgeltliche Überlassung von Kapital) von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlungen geleistet sind. Diese Verteilungspflicht gilt nicht für ein Damnum oder Disagio, sofern das Damnum oder Disagio marktüblich ist. Von einer Marktüblichkeit ist auszugehen, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum (Disagio) i. H. v. bis zu 5 % vereinbart worden ist.
Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz[1] bestätigte dies und entschied, dass bei einem Disagio bis zu einer Höhe von 5 % von einem marktüblichen und somit sofort als Werbungskosten abziehbaren Disagio gesprochen werden kann.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
[1] FG Rheinland‑Pfalz, Urt. v. 16.10.2014, 4 K 1265/13, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 38/14), EFG 2015, S. 115, LEXinform 5017171.
Krankentagegeldversicherung: Anpassungsklausel bei sinkendem Nettoeinkommen des Versicherten unwirksam
In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe[1] entschiedenen Fall schloss ein selbstständiger Handwerker im Jahr 2006 eine Krankentagegeldversicherung mit einem Tagegeld von 100 € ab, was seinem damaligen Nettoeinkommen entsprach. Im Jahr 2012 teilte der Versicherer dem Handwerker, der mittlerweile weniger verdiente, unter Hinweis auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen mit, dass das Tagegeld bei entsprechend geminderter Prämienhöhe nur noch 62 € betrage.
Das Gericht erklärte die Herabsetzungsklausel in den Versicherungsbedingungen für unwirksam. Durch die einseitige Herabsetzungsmöglichkeit sei für den Versicherten kein ausreichender Schutz mehr gegen krankheitsbedingte Einkommensverluste gegeben, die Entwicklung seines Versicherungsschutzes sei für ihn nicht mehr absehbar. Auch stehe dem kein ausreichender Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber, bei steigendem Nettoeinkommen eine Erhöhung des Krankentagegeldanspruchs herbeizuführen
[1] OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.12.2014, 9a U 15/14, LEXinform 1593781.
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