Steuerberater der RTS KG informieren:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das lange erwartete endgültige Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)[1] veröffentlicht und damit die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie zum Datenzugriff und zur Prüfung digitaler Unterlagen (GDPdU) abgelöst, weil die bisherigen Stellungnahmen „veraltet und technisch überholt waren.“ Das BMF ist der Auffassung, dass durch GoBD „keine Änderung der materiellen Rechtslage bzw. der Verwaltungsauffassung“ eingetreten ist. Die Anpassungen seien im Hinblick auf die technischen Entwicklungen vorgenommen worden.
Die GoBD beschäftigen sich insbesondere mit der Aufbewahrung von Unterlagen aufgrund steuerrechtlicher und außersteuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, der Verantwortlichkeit für die Führung elektronischer Aufzeichnungen und Bücher, mit den Grundsätzen der Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Wahrheit, Vollständigkeit, Richtigkeit. Weiter werden das Belegwesen (insbesondere die Belegfunktion), die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle und das interne Kontrollsystem, die Datensicherheit und die elektronische Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen geregelt. Auch der Datenzugriff und die Verfahrensdokumentation zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit und Fragen der Zertifizierung und Softwaretestdaten werden geregelt. Da sich die GoBD sowohl auf Groß- als auch auf Kleinbetriebe beziehen, wird darauf hingewiesen, dass sich die einzelnen Anforderungen an der Betriebsgröße orientieren.
Die endgültige Fassung der GoBD gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen.
Hinweis: Wichtige Forderungen insbesondere der Steuerberaterschaft sind im jetzt veröffentlichten BMF-Schreiben nicht berücksichtigt worden. So ist z. B. der Begriff „steuerrelevante Daten“ nicht definiert. Auch die vielen Praxisprobleme sind vom BMF nicht berücksichtigt worden. Obwohl in den letzten 20 Jahren erhebliche technische Entwicklungen eingetreten sind, hat die Verwaltung diese Änderungen gar nicht berücksichtigt. Das BMF hat auch nicht berücksichtigt, dass es fast unmöglich ist, Software bis zum 31.12.2014 umzustellen. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF noch eine Übergangsregelung schafft..
Bundesverfassungsgericht schafft Klarheit bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Das Bundesverfassungsgericht[2] hat entschieden, dass die Verschonungsregelungen im Erbschaftsteuergesetz[3] für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften nicht mit dem Grundgesetz[4] vereinbar sind. Gleichzeitig hat es deren weitere Anwendung bis zu einer Neuregelung angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.
Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Sie bedarf insbesondere beim Übergang großer Unternehmensvermögen der Korrektur.
Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinem Vorlagebeschluss weisen weit über 90 % aller Betriebe in Deutschland nicht mehr als 20 Beschäftigte auf. Betriebe können daher fast flächendeckend die steuerliche Begünstigung ohne Rücksicht auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen beanspruchen, obwohl der mit dem Nachweis und der Kontrolle der Mindestlohnsumme verbundene Verwaltungsaufwand nicht so hoch ist wie teilweise geltend gemacht wird. Sofern der Gesetzgeber an dem gegenwärtigen Verschonungskonzept festhält, wird er die Freistellung von der Lohnsummenpflicht auf Betriebe mit einigen wenigen Beschäftigten begrenzen müssen.
Auch die Regelung über das Verwaltungsvermögen ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Ziele des Gesetzgebers, nur produktives Vermögen zu fördern und Umgehungen durch steuerliche Gestaltung zu unterbinden, sind zwar legitim und auch angemessen. Dies gilt jedoch nicht, soweit begünstigtes Vermögen mit einem Anteil von bis zu 50 % Verwaltungsvermögen insgesamt in den Genuss der steuerlichen Privilegierung gelangt.
Die entsprechenden Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes sind insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.
Hinweis: Wer einen Steuerbescheid hat, muss sich aufgrund des gesetzlichen Vertrauensschutzes keine Sorgen machen.[5] Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht eine großzügige Übergangsfrist ausgesprochen. Bis zum 30. Juni 2016 gilt das alte Recht grundsätzlich weiter. Alle bis dahin vom Finanzamt entschiedenen Übertragungen könnten deshalb begünstigt werden. In der Zwischenzeit muss der Gesetzgeber allerdings Neuregelungen schaffen, die auf den heutigen Tag zurückwirken können. Das Gericht erlaubt dem Gesetzgeber, im Falle einer exzessiven Ausnutzung der Begünstigungen Unternehmensübertragungen ab heute zu belasten.
Keine Schenkungsteuer auf verbilligten Grundstücksverkauf an ausscheidenden GmbH-Gesellschafter
Im Rahmen seiner Regelung zur vorweggenommenen Erbfolge übertrug der Vater den 51 %igen Gesellschaftsanteil an einer GmbH unentgeltlich auf Sohn A. Sohn B veräußerte gleichzeitig seinen Gesellschaftsanteil an seinen Bruder A und dessen Ehefrau. Außerdem verkaufte die GmbH Grundstücke zu einem unter ihrem Verkehrswert liegenden Preis an B. Das Finanzamt sah einen Zusammenhang zwischen der Anteilsveräußerung und dem Grundstückserwerb. Deshalb vertrat es die Auffassung, dass seitens der GmbH sowohl eine verdeckte Gewinnausschüttung als auch eine gemischte Schenkung an B vorliegt.
Der für erbschaftsteuerliche Fragen zuständige Senat des Bundesfinanzhofs[6] teilte die vom Finanzamt vertretene Auffassung nicht. Zunächst ist grundsätzlich ein Vermögensvorteil, den der Veräußerer von GmbH-Anteilen zusätzlich zu dem vom Anteilskäufer gezahlten Kaufpreis erhält, als einheitlicher Veräußerungsvorgang zu sehen. Dies gilt auch, wenn der Vermögensvorteil nicht vom Anteilskäufer, sondern einem Dritten gewährt wird. Der einheitlich ertragsteuerlich zu beurteilende Sachverhalt kann nicht zusätzlich der Schenkungsteuer unterliegen.
Nach früherem Erbschaftsteuerrecht war die Nießbrauchsbelastung anlässlich einer Vermögensübertragung nicht abzugsfähig.[7] Der auf den Kapitalwert der Belastung entfallene Teil der Steuer war lediglich bis zum Wegfall der Belastung zu stunden.[8] Aufgrund der heute gültigen Fassung des Erbschaftsteuergesetzes ist eine Nießbrauchsbelastung sofort mit ihrem Kapitalwert vom Wert des Rohvermögens abzuziehen.[9]
Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht ist eine Schenkung. Er unterliegt mit seinem kapitalisierten Wert der Erbschaftsteuer.[10] Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen den Kapitalwerten zum Zeitpunkt der Einräumung des Nießbrauchsrechts und dem Verzicht darauf. Dass die Nießbrauchsbelastung nach altem Erbschaftsteuerrecht nicht abzugsfähig war, ist bei der Berechnung unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt auch für andere wertmindernde Faktoren bei der Berechnung des Kapitalwerts einer Nießbrauchsverpflichtung.[11] Nur so wird eine Mehrfachbelastung des Vermögenszuwachses vermieden. Es ist für die Beurteilung der Bereicherung auf die Sicht des Erwerbers abzustellen.
Diese Grundsätze ergeben sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs[12].
Anforderungen an einen ruhenden Gewerbebetrieb
Stellt ein Unternehmen seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, führt dies nicht notwendigerweise zur Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven. Vielmehr kann eine Betriebsunterbrechung (ruhender Gewerbebetrieb) vorliegen, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs an einen anderen Unternehmer verpachtet werden oder der Unternehmer erklärt, dass er seine Erwerbstätigkeit ruhen lässt. Allerdings müssen die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter die Wiederaufnahme des unterbrochenen Betriebs ermöglichen.
Das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg[13] entschied, dass die Pachteinnahmen einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen oder eines Teilbetriebs ist nach diesem Urteil aber grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen und unterliegt daher nicht der Gewerbesteuer. Einkünfte aus einem ruhenden Gewerbebetrieb werden so lange erzielt, bis eine Wiederaufnahme der ruhenden gewerblichen Tätigkeit objektiv nicht mehr möglich ist oder ausdrücklich eine Betriebsaufgabe erklärt wird. Das Gericht entschied ferner, dass keine automatische Aufgabe eines verpachteten oder ruhenden Gewerbebetriebs bei Wegfall der gewerblichen Prägung anzunehmen ist. Der Wegfall der gewerblichen Prägung führt folglich nicht zur Zwangsaufgabe des ruhenden Gewerbebetriebs, sondern zum Wiederaufleben des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe erklären zu können. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft liegt vor, wenn an einer Personengesellschaft eine oder mehrere Kapitalgesellschaften mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Ansammlungsrückstellung: Stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums
Auch beim Ausweis von Ansammlungsrückstellungen ist das Stichtagsprinzip zu beachten. Zu jedem Bilanzstichtag sind daher der voraussichtliche Aufwand zu schätzen und danach auch die restliche Laufzeit bis zum Anfall der Kosten. Die ursprüngliche Laufzeit eines entsprechenden Vertrags ist deshalb zu jedem Bilanzstichtag neu zu beurteilen.
Eine GmbH betrieb einen Handel mit Natur- und Kunststeinen auf einem zunächst von 1984 bis 1991, dann bis 2011 und zuletzt bis Juni 2018 gemieteten Grundstück. Nach dem Mietvertrag musste die GmbH alle Anlagen, Einrichtungen und verlegten Leitungen zum Mietende beseitigen, sofern nicht ein Nachmieter die Baulichkeiten und die Beseitigungspflicht übernähme. Die GmbH hatte für die vollen Abbruchkosten Rückstellungen gebildet, ohne diese abzuzinsen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[14])
Außergewöhnliche Belastung im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden
Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden können nicht ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Grundsätzlich sind Krankheitskosten ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Als Nachweis der Zwangsläufigkeit solcher Aufwendungen ist eine ärztliche Verordnung, ein Attest des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder ein amtsärztliches Gutachten erforderlich. Dabei müssen solche Bescheinigungen eindeutig sein. Allein der Hinweis, dass es sich um eine unkonventionelle Behandlungsmethode handelt, reicht nicht aus. Die Frage, ob die Methode wissenschaftlich anerkannt ist, muss klar und eindeutig zu beantworten sein.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[15])
Bedeutung der amtlichen AfA-Tabellen für die Bestimmung des AfA-Satzes
Durch die Absetzungen für Abnutzung (AfA) sollen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens auf die betriebsgewöhnliche Dauer der Verwendung oder Nutzung des Wirtschaftsguts verteilt werden, wenn die Verwendung oder Nutzung des Wirtschaftsguts sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) Abschreibungstabellen aufgestellt. Sie geben der Wirtschaft, ihren Beratern und der Finanzverwaltung Hinweise über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von abnutzbaren Anlagegütern.
Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts[16] haben die AfA‑Tabellen des BMF für die Finanzämter den Charakter einer Dienstanweisung. Sie sind allerdings für die Gerichte nicht bindend, obwohl sie die Vermutung der Richtigkeit haben. Die AfA-Tabellen sind anzuwenden, soweit sie nach der Einschätzung des Finanzgerichts den Einzelfall vertretbar abbilden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Beerdigungskosten sind keine Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten sind als Sonderausgaben bis zu 13.805 € im Kalenderjahr abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass der Unterhalt Leistende dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt.[17] Dabei ist die Zustimmung bis auf Widerruf wirksam. Der Empfänger der Unterhaltsleistungen muss diese als sonstige Einkünfte versteuern.
Der Bundesfinanzhof[18] hat entschieden, dass Aufwendungen für die Beerdigung des geschiedenen Ehegatten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. Die Regelung verlangt eine Leistung an den geschiedenen Ehegatten und setzt damit Leistungen zu Lebzeiten voraus. Allerdings besteht unter Umständen die Möglichkeit, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Gewinne aus Entschädigungen, die für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch höhere Gewalt geleistet werden, sind als Sondergewinne in den Durchschnittssatzgewinn[19] einzubeziehen. Daher ist eine Entschädigung aus einer Brandschadensversicherung bei der Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen zu erfassen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[20])
Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten ist verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof[21] hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Versagung des Werbungskostenabzugs für die Aufwendungen der erstmaligen Berufsausbildung verfassungsgemäß ist. Das Gericht kommt hier zu dem Ergebnis, dass die Ausbildungskosten für einen Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit anzusehen und damit beruflich veranlasst sind. Insoweit muss ein Abzug als Werbungskosten möglich sein.
Die Berücksichtigung solcher Kosten als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 6.000 (vor dem 1.1.2012 4.000 €) trägt diesem Grundsatz nicht ausreichend Rechnung. Darüber hinaus geht der Sonderausgabenabzug in den meisten Fällen ins Leere, da während der ersten Ausbildung keine oder nur geringe Einkünfte erzielt werden. Dagegen sieht das Gericht die rückwirkende Anwendung des Abzugsverbots auf das Jahr 2004 nicht als verfassungswidrig an. Diese Regelung korrespondiert nach Aussage des Gerichts mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rückwirkung gesetzlicher Vorschriften.
Duales Studium als einheitliche Erstausbildung
Setzt ein volljähriges Kind im Rahmen eines dualen Studiums nach Bestehen der Lehrabschlussprüfung das Studium fort, kann dies als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen sein.
Ein Steuerfachangestellter nahm nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor mit Studiengang Steuerrecht auf. Die studienintegrierte praktische Ausbildung schloss er mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten erfolgreich ab. Das Bachelorstudium dauerte zwei weitere Jahre und wurde ebenfalls erfolgreich abgeschlossen.
Der Bundesfinanzhof[22] wertete dies insgesamt als eine einheitliche Erstausbildung, sodass auch nach Bestehen der Fachangestelltenprüfung ein Kindergeldanspruch fortbestand. Dass während der nachfolgenden Studienzeit die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden betrug, sah das Gericht nicht als schädlich an. Einzige Voraussetzung in einem solchen Fall ist lediglich, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf die Erlangung des Studienabschlusses vorbereitet hat.
Einkommensbesteuerung der auf einer Vermächtnisauflage beruhenden Leistungen einer Stiftung
Erhält ein Steuerzahler auf der Grundlage eines Vermächtnisses wiederkehrende Bezüge aus den laufenden Erträgen einer gemeinnützigen Stiftung, handelt es sich um „Sonstige Einkünfte“ im Sinne des Einkommensteuerrechts.[23] Sie sind, soweit es sich um Leibrenten handelt, mit ihrem über die gesamte Dauer des Rentenbezugs gleichbleibenden Ertragsanteil steuerpflichtig.[24]
Durch diese rechtliche Beurteilung wird sichergestellt, dass ein und derselbe Sachverhalt nicht doppelt, nämlich mit Erbschaft- und Einkommensteuer belastet wird. Der Kapitalwert der Bezüge ist bei der bezugsberechtigten Person zum Zeitpunkt des Erbfalls der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Die Bezüge aus den nach dem Erbfall von der Stiftung erwirtschafteten Erträgen unterliegen mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[25])
Beiträge eines Steuerzahlers zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (sog. Rürup-Rente) sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit ist auf einen Höchstbetrag von 20.000 € (2015 auf 80 %) beschränkt.[26] Dieser Höchstbetrag ist bei Steuerzahlern, die zu einem bestimmten Personenkreis gehören,[27] um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen. Dazu gehört z. B. ein nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegender Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung erworben hat (Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Pensionsanwartschaft).
Der Bundesfinanzhof (BFH)[28] hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine GmbH im Jahr 1992 für ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen hatte. Die Beiträge zu dieser Direktversicherung betrugen nur 1.534,00 €, die durch Gehaltsumwandlung erbracht wurden. Im Jahr 2008 zahlte der Geschäftsführer 22.050,00 € Beiträge in einen sog. Rürup-Rentenvertrag ein.
Das Finanzamt berücksichtigte nur 6.108,00 € (20.000 € - 19,9 % von 54.000,00 €, davon 66 %) als Sonderausgaben.[29] Der Geschäftsführer hätte 2008 13.200,00 € absetzen können (66 % v. 20.000,00 €), wenn die Direktversicherung nicht bestanden hätte.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts:
· Der Höchstbetrag für Beiträge, die der entsprechende Personenkreis zum Aufbau einer „Rürup-Rente“ erbringt, ist pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen.
· Die für alle erfassten Fallgruppen gleichermaßen geltende pauschale Kürzung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung auch dann nicht, wenn der Beitrag, den die GmbH für die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers erbringt, im konkreten Einzelfall deutlich geringer ist als die dadurch hervorgerufene Kürzung des Höchstbetrags für den Abzug anderweitiger Altersvorsorgeaufwendungen.
Erstattungszinsen sind steuerpflichtig
Erstattungszinsen auf die Einkommensteuer sind steuerpflichtige Einnahmen.[30] Dagegen sind entsprechende Nachzahlungszinsen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.[31]
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[32] ist diese Vorschrift rückwirkend auch auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.[33] Außerdem wird die Rückwirkung verfassungsrechtlich als unbedenklich angesehen.
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: Kein taggenauer Ansatz
Die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge ist abschließend gesetzlich geregelt. Wird der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Kraftfahrzeugs typisierend nach der 1 %‑Regelung ermittelt, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer zwischen Wohnung und Betriebsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Für diesen Zuschlag kommt es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs darauf an, ob und in welchem Umfang das betriebliche Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zur Betriebsstätte genutzt wird. Wird das Fahrzeug an weniger als 15 Tagen im Monat für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt, so hat nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[34] eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises zu erfolgen.
Dieser Auffassung folgt das Finanzgericht Düsseldorf[35] nicht und bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für jeden Kalendermonat mit 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu ermitteln sind. Das Gericht lässt die taggenaue Berechnung des Zuschlagssatzes nicht zu, weil sie dem gesetzgeberisch gewollten Vereinfachungszweck widerspreche.
Nun muss der Bundesfinanzhof abschließend Recht sprechen.
Der im Inland ansässige atypisch stille Gesellschafter einer ausländischen (hier: österreichischen) Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt und die ihrerseits nach ausländischem Recht gesetzlich verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die dies freiwillig tut, ist nicht befugt, seinen Gewinn aus der Beteiligung als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[36])
Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungskosten für Wertpapiere sind über den Sparer-Pauschbetrag hinaus bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Entstehen nach der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung darauf später weitere Schuldzinsen, sind sie nicht als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig. Dies ergibt sich aus der Änderung des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2009.[37] Von der Neuregelung sind auch Veräußerungsvorgänge bis zum 31. Dezember 2008 betroffen. Trotz der Rückwirkung auf zurückliegende Sachverhalte hat der Bundesfinanzhof[38] dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Ob der Bundesfinanzhof[39] die gleiche Auffassung für Werbungskosten trifft, deren Abzug für das Jahr 2009 beantragt wird, wenn die dazu gehörenden Einnahmen vor dem 1. Januar 2009 erzielt wurden, bleibt noch abzuwarten.
Nutzung eines zum Betriebsvermögen des Ehegatten gehörenden PKWs
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Diese Abgeltungswirkung gilt nicht für die Nutzung des betrieblichen PKWs, den ein Steuerzahler auch im Rahmen eines anderen Betriebs oder einer Überschusseinkunftsart nutzt. In diesen Fällen ist die entsprechende Nutzungsentnahme gesondert[40] zu bewerten.[41]
Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof[42] den Fall zu entscheiden, bei dem ein PKW, der einem Ehegatten gehörte, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wurde. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass die Nutzung des PKWs durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der 1 %‑Regelung beim Eigentümer-Ehegatten abgegolten war. Eine zusätzliche Nutzungsentnahme war nicht anzusetzen. Allerdings konnte die Ehefrau auch keinen Pauschalbetrag von 0,30 €/km als Betriebsausgabe ansetzen.
Die Käufer von zwei noch zu sanierenden und dem Denkmalschutz unterliegenden Eigentumswohnungen machten die entstandenen Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr ihres Einzugs geltend. Für die Beurteilung der Förderfähigkeit konnte zu diesem Zeitpunkt lediglich die Eingangsbestätigung des zuständigen Denkmalschutzamts für den Antrag auf Förderung nach dem Denkmalschutz vorgelegt werden. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Berücksichtigung der entstandenen Aufwendungen mit der Begründung ab, dass der Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde noch nicht vorliege. Eine vorläufige Berücksichtigung der Aufwendungen, auch im Wege der Schätzung, käme nicht in Betracht.
Der Bundesfinanzhof[43] folgte im Ergebnis der Rechtsauffassung des Finanzamts. Es hat darüber zu entscheiden, ob auch ohne den Grundlagenbescheid ein Einkommensteuerbescheid erlassen werden soll. In diesem Zusammenhang ist auch darüber zu befinden, ob und in welcher Höhe ein vom Steuerzahler geltend gemachter Abzugsbetrag schätzungsweise zu berücksichtigen ist.[44] Lehnt das Finanzamt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums eine Berücksichtigung ab, solange der Grundlagenbescheid noch nicht vorliegt, ist dies mit nachprüfbaren Gründen darzulegen. Bezogen auf den vorliegenden Urteilsfall sah der Bundesfinanzhof in der ausführlichen Einspruchsentscheidung des Finanzamts die für eine Prüfung notwendige Darlegung.
Behinderte haben ein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung eines Behinderten-Pauschbetrags oder eines Abzugs der behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art. Die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags schließt eine Steuerermäßigung für die den Pauschbetrag übersteigenden Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen aus.
Ein zusätzlicher Abzug ist nach Auffassung der Verwaltung jedoch in Höhe der zumutbaren Belastung möglich, wenn der Behinderte die zweite Alternative wählt.[45]
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[46])
Verfassungsmäßigkeit eines Treaty override
Werden Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. in Deutschland wohnender Pilot bei irischer Fluggesellschaft) entgegen einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht von der deutschen Steuer ausgenommen, weil der Nachweis, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat, nicht gelingt, oder, weil die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist,[47] könnte dies nach Ansicht des Bundesfinanzhofs[48] verfassungswidrig sein.
Verlust aus Zinsswap unterliegt Ausgleichsbeschränkung bei der operativen Gesellschaft
Ein CMS Spread Ladder Swap, bei dem die Vertragsparteien Zahlungsströme von festen gegen variable Zinsen austauschen, unterliegt als Termingeschäft der Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung.[49] Hat eine Holdinggesellschaft das Termingeschäft im Außenverhältnis abgeschlossen, aber die Chancen und Risiken im Innenverhältnis insgesamt an ein gruppeninternes Unternehmen weitergereicht, führt die erforderliche wirtschaftliche Betrachtungsweise dazu, dass die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung auf der Ebene des tatsächlich belasteten operativ tätigen Gruppenunternehmens Anwendung findet. Ein Verlustausgleich oder ‑abzug wäre nur möglich, wenn der Zinsswap der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dient.[50] Dazu muss der Swap zur Risikokompensation geeignet sein, was bei spekulativen Zinswetten nicht der Fall ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[51])
Wohnsitz im Inland als Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch
Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch ist u. a., dass der Berechtigte im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein angemietetes Zimmer erfüllt diese Voraussetzungen nur, wenn es sich um eine auf Dauer zum Bewohnen geeignete Räumlichkeit handelt. Außerdem muss die Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Allein die Tatsache, dass der Mieter sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet hat, reicht für die Annahme eines Wohnsitzes nicht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[52])
Zuwendung einer Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Wird einem früher firmenspielberechtigten Vorstandsmitglied einer Bank nach Ruhestandseintritt eine Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub gewährt, kann dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Golfclub dabei auf die Mitgliedsbeiträge verzichtet und mit dieser Zuwendung die Arbeitsleistung des Vorstandsmitglieds entlohnt werden soll. In dem vom Bundesfinanzhof[53] entschiedenen Fall war die Bank alleiniger Anteilseigner des Golfclubs.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben laufenden Vergütungen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Das gilt auch für früher geleistete Dienste. Dabei ist es nicht entscheidend, dass zwischen Leistung und Dienstverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Vielmehr muss die Zuwendung des Vorteils eine Entlohnung der Dienste des Arbeitnehmers darstellen.
Wirtschaftliches Eigentum an Aktien bei sog. cum/ex‑Geschäften
Eine GmbH tätigte 2008 von einem Initiator geplante cum/ex‑Geschäfte, die verkürzt dargestellt wie folgt abliefen: Die GmbH erwarb kurz vor dem Dividendenstichtag Aktien eines deutschen Unternehmens, die aber erst nach dem Dividendenstichtag geliefert wurden. Den durch die Ausschüttung veranlassten Kursverlust glich der Verkäufer durch eine Zahlung an die GmbH aus. Außerdem hatte sich die GmbH verpflichtet, die Aktien am Tag des Dividendenbeschlusses einer Bank darlehensweise zu überlassen (sog. Wertpapierleihe). Sowohl dem Verkäufer als auch der GmbH wurden in diesem Verfahren einbehaltene Kapitalertragsteuern bescheinigt, obwohl sie nur einmal an das Finanzamt abgeführt worden waren. Alle Transaktionen und Verträge waren letztlich auf diese doppelte Bescheinigung von Kapitalertragsteuern ausgerichtet, die sich aus den Abläufen im Rahmen der Dividendenregulierung beim Verwahrer für Aktien, der Firma Clearstream Banking AG, ergaben. Nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt die Kapitalertragsteuerbescheinigung zur Anrechnung auf die eigene Steuerschuld, wenn auch entsprechende Kapitaleinkünfte erzielt worden sind. Ein Zahlungsnachweis wird nicht verlangt. Die GmbH beantragte deshalb die Anrechnung der von ihr nicht gezahlten Kapitalertragsteuern, die das Finanzamt ablehnte.
Der Bundesfinanzhof[54] gab dem Finanzamt Recht, weil die GmbH am Dividendenstichtag weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien gewesen war und ihr deswegen keine Aktien‑Einkünfte zuzurechnen waren, die die Anrechnung der Kapitalertragsteuern rechtfertigen würden. Wirtschaftliches Eigentum liegt nach dem Urteil dann nicht vor, wenn
· der Aktienkauf durch ein modellhaft aufgelegtes Gesamtvertragskonzept initiiert ist,
· der Kaufpreis durch den Initiator fremdfinanziert wird,
· die Aktien unmittelbar nach Kauf im Rahmen einer Wertpapierleihe weitergereicht werden und
· der Käufer das Marktpreisrisiko im Rahmen eines Total Return Swap‑Geschäfts auf einen Dritten überträgt.
Nach Auffassung des Gerichts hatte die GmbH die Aktien nur „durchgangsweise“ gekauft.
Hinweis: Durch eine Gesetzesänderung ist die doppelte Anrechnung von Kapitalertragsteuern bei cum/ex‑Geschäften ab 2012 ausgeschlossen.
Jahresmeldung ist früher abzugeben
Die Jahresmeldung nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) ist bis zum 15.2. des Folgejahres zu erstatten.[55] Mit der Jahresmeldung für 2014 wird der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse) das im Jahr 2014 erzielte Arbeitsentgelt mitgeteilt. Wichtig ist dabei vor allem, dass die Entgeltbeträge richtig eingeordnet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
· Für jeden Mitarbeiter ist das rentenversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2014 einzutragen.
· Auch für kurzfristig beschäftigte Aushilfen ist eine Jahresmeldung abzugeben. Da diese Arbeitnehmer in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig sind, ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 0 € anzugeben. Nur bei der Unfallversicherung ist das tatsächliche Entgelt der kurzfristig Beschäftigten anzugeben.
· Geringfügig entlohnte Minijobber sind seit dem 1.1.2014 in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Diese Mitarbeiter stocken die Pauschale zur Rentenversicherung 2014 bis zum vollen Beitragssatz in der Rentenversicherung auf, wenn sie keinen Befreiungsantrag gestellt haben. In der Jahresmeldung sind als Mindestbemessungsgrundlage 175 € monatlich zu Grunde zu legen.
· Das bedeutet: Liegt das monatliche Entgelt eines Mitarbeiters unter 175 €, sind in der Jahresmeldung 175 € x 12 anzugeben. Ist der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit, ist das tatsächlich verdiente Entgelt des Mitarbeiters mitzuteilen.
· Für Mitarbeiter in der Gleitzone ist in der Jahresmeldung das nach der Gleitzonenformel für das Jahr 2014 ermittelte reduzierte Entgelt einzutragen. Hat der Mitarbeiter aber auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge verzichtet, muss das ungeminderte Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt angegeben werden.
Eine Jahresmeldung ist jedoch nur dann zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis über das Jahresende hinaus bis in das neue Jahr hinein unverändert weiter besteht. Ist wegen Beendigung oder Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2014 oder wegen eines Wechsels des Versicherungszweigs bzw. der Beitragsgruppe mit Wirkung vom 1.1.2015 an ohnehin eine Abmeldung zum 31.12.2014 erstattet worden, braucht bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses daneben keine Jahresmeldung erstattet zu werden.
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2015 beantragen
Aufgrund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2015 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum[56] für die Umsatzsteuer ist
· das Kalendervierteljahr,
· der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2014 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2014 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2015 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung[57] für 2015 bis zum 10.2.2015 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2015 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2015 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2014 angemeldet und bis zum 10.2.2015 geleistet wird.[58] Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2016 fällige Vorauszahlung für Dezember 2015 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2015 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2015 zu stellen.
Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.[59]
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.[60]
Steuerfestsetzungen können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der sog. Festsetzungsfrist zuungunsten des Steuerzahlers geändert werden. Die Festsetzungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde und endet vier Jahre später. Wurde beispielsweise die Umsatzsteuererklärung 2009 im Jahr 2010 abgegeben, endet am 31.12.2014 die Möglichkeit, die angemeldete Umsatzsteuer 2009 zu ändern. Sind Steuern hinterzogen worden, erhöht sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre.
In einem vom Bundesfinanzhof[61] entschiedenen Fall stritt man darum, ob ein Unternehmer leichtfertig Umsatzsteuern verkürzt hatte, weil er innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei behandelt hatte, ohne über vollständige Frachtbelege zu verfügen.
Das Gericht entschied, dass wegen der fehlerhaften Frachtbelege die Steuerfreiheit zwar versagt werden kann. Ob dies aber eine leichtfertige Steuerverkürzung ist, die zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre führt, muss gesondert überprüft werden. Der Unternehmer handelt nur dann leichtfertig, wenn es sich ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zumindest hätte aufdrängen müssen, dass er die Steuerfreiheit nicht nachweisen kann. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das jetzt die Frage klären muss, ob der Unternehmer leichtfertig gehandelt hat.
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für eine sog. Dinnershow
Eine Dinnershow ist eine Veranstaltung, bei der sowohl kulinarische als auch künstlerische Leistungen erbracht werden. Setzt sich die Veranstaltung gleichgewichtig aus Restaurations- und kulturellen Veranstaltungselementen zusammen, ist dies nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg[62] eine komplexe einheitliche Gesamtleistung, die dem Umsatzsteuerregelsatz von 19 % unterliegt. Der ermäßigte Steuersatz für Schaustellerleistungen oder Theatervorführungen komme nicht in Betracht. Dafür sei Voraussetzung, dass die kulturelle Veranstaltungskomponente den Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung bildet. Bei einer Dinnershow sei das nicht der Fall.
Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden.
Bei Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, kann es unter bestimmten Umständen dazu kommen, dass der unternehmerisch tätige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Bauwerke sind hierbei unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen. Betriebsvorrichtungen gehören nicht zu den Bauwerken. Sie haben gegenüber dem Bauwerk einen eigenständigen Zweck, haben keine Funktion für das Bauwerk, sondern sind lediglich dort untergebracht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[63])
Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für vermietete Jachten bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht
Bei der Beurteilung von umsatzsteuerlichen Sachverhalten sind mitunter auch einkommensteuerliche Vorschriften zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof[64] hatte darüber zu entscheiden, ob dem Vermieter von Motorjachten für den Kauf einer Jacht der Vorsteuerabzug von 176.000 € zustand.
Die Vorsteuern aus Aufwendungen für Motorjachten sind nur dann abzugsfähig, wenn die Vermietung einkommensteuerlich mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Weil der Vermieter kein schlüssiges Betriebskonzept mit Gewinnprognose vorgelegt hatte, lehnte das Gericht den Vorsteuerabzug ab.
Keine Entgeltminderung und Vorsteuerkürzung bei Zentralregulierung
Gewährt ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden Preisnachlässe für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten, führt dies nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage der Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber diesen Lieferanten erbringt. Entsprechend ist der Vorsteueranspruch der Anschlusskunden aus den Rechnungen der Lieferanten nicht zu kürzen. Dies hat der Bundesfinanzhof[65] unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung[66] entschieden. Der Zentralregulierer erbrachte einerseits Leistungen gegenüber den Lieferanten (Werbung für deren Warenabsatz, Übernahme des Delkredere und der Zentralregulierung für alle Lieferungen an die Anschlusskunden) und andererseits gegenüber seinen Anschlusskunden (Übernahme des Zahlungsverkehrs). Für die Leistungen gegenüber den Lieferanten erhielt er eine Provision in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes auf den Bruttowarenwert, die er zum Teil an die Anschlusskunden weitergab. Die Bemessungsgrundlage für die vom Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten seiner Anschlusskunden erbrachten Leistungen war nicht zu mindern, da der Zentralregulierer den Lieferanten keinen Nachlass für diese Leistungen gewährte.
Eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass der bisherige Unternehmer sein Unternehmen auf einen Erwerber überträgt und dieser beabsichtigt, das übernommene Unternehmen fortzuführen. An der Übertragung eines Unternehmens fehlt es, wenn der Vermieter eines Grundstücks dieses auf einen Erwerber überträgt, mit diesem einen Mietvertrag über das Grundstück abschließt und gegenüber den Mietern wie bisher als Vermieter auftritt. Dann setzt der bisherige Eigentümer vielmehr sein Vermietungsunternehmen fort. Dass er sein Vermietungsunternehmen nicht mehr als Eigentümer, sondern als Zwischenmieter fortführt, ist unerheblich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[67])
Keine Umsatzsteuer auf PKW-Nutzung des Unternehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Wird ein dem Unternehmensvermögen zugeordneter PKW vom Unternehmer für private Zwecke genutzt, ist dies umsatzsteuerlich relevant. Soweit vorsteuerbelastete Kosten angefallen sind, sind diese mit den auf den privaten Nutzungsanteil entfallenden Kosten der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[68] allerdings unternehmerische Fahrten und dienen nicht privaten Zwecken.
Der Bundesfinanzhof[69] hat im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union[70] entschieden, dass Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmen regelmäßig dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen. Die höhere Besteuerung gegenüber Taxiunternehmen, deren Umsätze teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sei gerechtfertigt, da Taxiunternehmen eine Beförderungspflicht haben und die von der öffentlichen Hand festgesetzten Beförderungsentgelte beachten müssen.
Darf ein Gesellschafter-Geschäftsführer eines Unternehmens den ihm überlassenen PKW auch für private Zwecke nutzen, unterliegt die Überlassung der Umsatzsteuer. Für die Bemessung ist dabei grundsätzlich zu unterscheiden, ob die Überlassung nur durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (unentgeltliche Wertabgabe) oder ob diese einen Teil des Entgelts für die Arbeitsleistung als Geschäftsführer darstellt (tauschähnlicher Umsatz).
Bei der unentgeltlichen Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten bzw. Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Beim tauschähnlichen Umsatz ist auf den Wert der Arbeitsleistung abzustellen. Möglich ist aus Vereinfachungsgründen jedoch auch, die anzusetzende Bemessungsgrundlage aufgrund entsprechender Verwaltungsvorschriften[71] nach lohnsteuerrechtlichen bzw. ertragsteuerrechtlichen Werten (sog. 1 %-Regelung) zu schätzen. Hierbei handelt es sich jeweils um eine einheitliche Schätzung, die der Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen kann.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[72])
Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
Durch das sogenannte Kroatien-Anpassungsgesetz[73] wurde die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers[74] auf Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen erweitert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die bis zum 31.12.2014 bestehende Nichtbeanstandungsregelung um sechs Monate verlängert.[75]
Die Übergangsregelung[76] lautet nunmehr:
· Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter die Vorschriften[77] fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind.[78] Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
· Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.
Von Mietwagenunternehmen durchgeführte Krankentransporte können dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen
Führt ein Mietwagenunternehmen mit nicht eigens hergerichteten Fahrzeugen Krankenfahrten durch, können die Entgelte dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Voraussetzung ist, dass die Krankentransporte auf der Grundlage von gleichermaßen für Taxen geltenden Sondervereinbarungen erbracht werden. Führen Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen im Auftrag von Krankenkassen Krankenfahrten zu denselben Bedingungen durch, dürfen die Leistungen des Mietwagenunternehmens keinem höheren Steuersatz unterworfen werden als die Leistungen des Taxiunternehmens.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[79])
[1] BMF, Schr. v. 14.11.2014, IV A 4 – S 0316/13/10003, BStBl 2014 I, S. 1450, LEXinform 5235281.
[2] BVerfG, Urt. v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12, LEXinform 0442728.
[3] § 13a und § 13b ErbStG i. Verb. m. § 19 Abs. 1 ErbStG.
[4] Artikel 3 Abs. 1 GG.
[5] DStV am 17.12.2014.
[6] BFH, Urt. v. 27.8.2014, II R 44/13, BFH/NV 2014, S. 2000, DB 2014, S. 2573, DStR 2014, S. 2239, LEXinform 0934398.
[7] § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a. F.
[8] § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a. F.
[9] § 10 Abs. 5 ErbStG, § 14 BewG.
[10] § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
[11] § 10 Abs. 6 Satz 3-5 ErbStG.
[12] BFH, Urt. v. 20.5.2014, II R 7/13, BFH/NV 2014, S. 1848, DStR 2014, S. 1919, BStBl 2014 II, S. 896, LEXinform 0929574.
[13] FG Berlin‑Brandenburg, Urt. v. 14.5.2014, 7 K 7195/10, (Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 37/14), EFG 2014, S. 1690, LEXinform 5016794.
[14] BFH, Urt. v. 2.7.2014, I R 46/12, BFH/NV 2014, S. 1829, DStR 2014, S. 1961, LEXinform 0929153.
[15] BFH, Urt. v. 26.6.2014, VI R 51/13, BFH/NV 2014, S. 1936, LEXinform 0929929.
[16] Niedersächsisches FG, Urt. v. 9.7.2014, 9 K 98/14, (rkr.), EFG 2014, S. 1780, LEXinform 5016859.
[17] § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.
[18] BFH, Urt. v. 20.8.2014, X R 26/12, LEXinform 0929258.
[19] § 13a Abs. 3 EStG.
[20] BFH, Urt. v. 25.9.2014, IV R 44/11, BFH/NV 2015, S. 94, LEXinform 0928706.
[21] BFH, Beschl. v. 17.7.2014, VI R 2/12, DB 2014, S. 2626, LEXinform 5017071 (und fünf weitere Beschlüsse v. 17.7.2014, VI R 61/11, VI R 8/12, VI R 38/12, VI R 2/13, VI R 72/13), Az. beim BVerfG: 2 BvL 22‑27/14).
[22] BFH, Urt. v. 3.7.2014, III R 52/13, DStR 2014, S. 2234, BFH/NV 2014, S. 1941, LEXinform 0934387.
[23] § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Halbsatz 2 b EStG.
[24] § 22 Nr. 1 Satz 3 a Doppelbuchst. bb EStG.
[25] BFH, Urt. v. 15.7.2014, X R 41/12, BFH/NV 2014, S. 1945, DStR 2014, S. 2115, DB 2014, S. 2448, LEXinform 0929476.
[26] § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG.
[27] § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG.
[28] BFH, Urt. v. 15.7.2014, X R 35/12, DStR 2014, S. 2498, LEXinform 0929444.
[29] § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EStG.
[30] § 233a AO i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG.
[31] § 12 Nr. 3 EStG.
[32] BFH, Urt. v. 24.6.2014, VIII R 29/12, BFH/NV 2014, S. 1996, DB 2014, S. 2509, DStRE 2014, S. 1415, LEXinform 0929221.
[33] § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 i. V. m. § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2010 v. 8.12.2010, BGBl 2010 I, S. 1768.
[34] BFH, Urt. v. 4.4.2008, VI R 85/04, BStBl 2008 II, S. 887, LEXinform 0586333.
[35] FG Düsseldorf, Urt. v. 24.7.2014, 11 K 1586/13, (Revision eingelegt, Az. BFH: III R 25/14), EFG 2014, S. 1770, LEXinform 0442279.
[36] BFH, Urt. v. 25.6.2014, I R 24/13, BFH/NV 2014, S. 1998, DB 2014, S. 2569, LEXinform 0929754.
[37] § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008.
[38] BFH, Urt. v. 1.7.2014, VIII R 53/12, BFH/NV 2014, S. 1938, DStR 2014, S. 2062, DB 2014, S. 2383, LEXinform 0929505.
[39] BFH, anhängiges Verfahren VIII R 42/14, LEXinform 0934910.
[40] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG.
[41] BFH, Urt. v. 26.4.2006, X R 35/05, BStBl 2007 II, S. 445, BFH/NV 2006, S. 2157, LEXinform 5003263.
[42] BFH, Urt. v. 15.7.2014, X R 24/12, DStR 2014, S. 2380, DB 2014, S. 2748, LEXinform 0929350.
[43] BFH, Urt. v. 14.5.2014, X R 7/12, DStRE 2014, S. 1353, LEXinform 0928996.
[44] § 155 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 5 AO.
[45] BMF, Schr. v. 10.1.2014, IV C 4‑S‑2296b/07/0003:004, Rz 32, BStBl 2014 I, S. 75, LEXinform 5234849.
[46] BFH, Urt. v. 5.6.2014, VI R 12/12, DStRE 2014, S. 1433, BFH/NV 2014, S. 1927, LEXinform 0929022.
[47] § 50d Abs. 8 und 9 EStG.
[48] BFH, Beschl. v. 20.8.2014, I R 86/13, BFH/NV 2014, S. 1985, DStR 2014, S. 2065, DB 2014, S. 2439, LEXinform 5017023.
[49] § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.
[50] § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG.
[51] BFH, Urt. v. 20.8.2014, X R 13/12, DStR 2014, S. 2277, LEXinform 0929183.
[52] BFH, Urt. v. 8.5.2014, III R 21/12, BFH/NV 2014, S. 1993, LEXinform 0929121.
[53] BFH, Urt. v. 17.7.2014, VI R 69/13, DStR 2014, S. 2059, BFH/NV 2014, S. 1834, LEXinform 0934450.
[54] BFH, Urt. v. 16.4.2014, I R 2/12, BFH/NV 2014, S. 1813, DStR 2014, S. 2012, LEXinform 0928957.
[55] Bundesunfallkassen-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG), BGBl 2013 I, S. 3836, LEXinform 0439589.
[56] § 18 Abs. 2 UStG.
[57] § 46 UStDV.
[58] § 47 Abs. 1 UStDV.
[59] BFH, Urt. v. 7.7.2005, V R 63/03, BFH/NV 2005, S. 1907, DStR 2005, S. 1527, LEXinform 5000784.
[60] § 18 Abs. 2 S. 4 UStG.
[61] BFH, Urt. v. 24.7.2014, V R 44/13, BFH/NV 2014, S. 1703, DStR 2014, S. 1827, LEXinform 0934372.
[62] FG Berlin‑Brandenburg, Beschl. v. 18.6.2014, 7 V 7123/14, (Beschwerde eingelegt, Az. BFH: V B 93/14), EFG 2014, S. 1722, LEXinform 5016800.
[63] BFH, Urt. v. 28.8.2014, V R 7/14, DStR 2014, S. 2290, DB 2014, S. 2632, LEXinform 0934527.
[64] BFH, Urt. v. 21.5.2014, V R 34/13, BFH/NV 2014, S. 1682, DB 2014, S. 2091, LEXinform 0934329.
[65] BFH, Urt. v. 3.7.2014, V R 3/12, BFH/NV 2014, S. 1701, DStR 2014, S. 1771, DB 2014, S. 1966, LEXinform 0928922.
[66] BFH, Urt. v. 13.3.2008, V R 70/06, BStBl 2008 II, S. 997, LEXinform 0588760.
[67] BFH, Urt. v. 3.7.2014, V R 12/13, BFH/NV 2014, S. 1603, DB 2014, S. 2317, LEXinform 0929662.
[68] BFH, Urt. v. 5.6.2014, XI R 36/12, BFH/NV 2014, S. 2011, DStR 2014, S. 2074, LEXinform 0929526.
[69] BFH, Urt. v. 2.7.2014, XI R 22/10, BFH/NV 2014, S. 2014, LEXinform 0927888.
[70] EuGH, Urt. v. 27.2.2014, verb. Rs. C‑454/12 und C‑455/12, DStRE 2014, S. 622, DB 2014, S. 581, LEXinform 0589409.
[71] BMF, Schr. v. 5.6.2014, IV D 2-S 7300/07/10002:001, unter II.2.a bzw. I.5.a.aa, DStR 2014, S. 1173, DB 2014, S. 1342, LEXinform 5235063.
[72] BFH, Urt. v. 5.6.2014, XI R 2/12, DStR 2014, S. 2018, DB 2014, S. 2328, LEXinform 0929187.
[73] Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014, BGBl 2014 I, S. 1266, LEXinform 0441524.
[74] § 13b UStG.
[75] BMF, Schr. v. 5.12.2014, IV D 3 – S 7279/14/10002, DStR 2014, S. 2512, DB 2014, S: 2865, LEXinform 5235311.
[76] BMF, Schr. v. 26.9.2014, IV D 3 – S 7279/14/10002, LEXinform 5235216.
[77] § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG.
[78] § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.
[79] BFH, Urt. v. 2.7.2014, XI R 39/10, BFH/NV 2014, S. 2019, LEXinform 0928291.