Steuerberater der RTS KG informieren:
Steuerpflicht des unentgeltlichen Verzichts auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht
Der vorzeitige Verzicht auf ein zurückbehaltenes Nießbrauchsrecht ist schenkungsteuerpflichtig. Es ist eine stichtagsbezogene Bewertung vorzunehmen. Der beim Erwerb des nießbrauchsbelasteten Vermögens unberücksichtigt gebliebene Wert des Nutzungsrechts ist von der Bemessungsgrundlage für den Verzicht in Abzug zu bringen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[1])
Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft (Untergesellschaft), kommt es zur so genannten Abfärbewirkung. Alle Einkünfte der Obergesellschaft werden durch die gewerblichen Beteiligungseinkünfte der Untergesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Hat die Untergesellschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr, tritt die Abfärbewirkung erst in dem Jahr ein, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Denn erst dann ist der Obergesellschaft grundsätzlich ein Gewinnanteil zugewiesen.
Beispiel: Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) erwirbt mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine Kommanditbeteiligung an einer KG. Diese betreibt ein gewerbliches Unternehmen mit vom Kalender abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Die Abfärbewirkung bei der Obergesellschaft tritt erst im Jahr 2013 ein.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[2])
Der Bundesfinanzhof[3] hatte zu entscheiden, ob die Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft (GmbH & Co. KG) auch dann als Veräußerungsgeschäft steuerbegünstigt ist, wenn die Gesellschaft danach nur noch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Das Schiff wurde im Jahr 2000 bestellt. Als Ablieferungstermin war der 28. Juni 2002 oder früher vorgesehen. Bis Ende Januar 2001 waren der Schiffsfinanzierungs- und ein langfristiger Chartervertrag abgeschlossen. Bereits im April 2001 verkaufte die Gesellschaft das erst im Februar 2002 auf Kiel gelegte Schiff. Als Übergabetermin war der 28. Juni 2002 vereinbart. Nach seiner Fertigstellung am 26. Juni 2002 wurde das Schiff von der Werft übergeben und nach weiteren zwei Tagen am 28. Juni 2002 an den Erwerber übertragen. Die Einschiffsgesellschaft beantragte die Steuervergünstigung auf den entstandenen Veräußerungsgewinn.[4]
Die steuerliche Begünstigung bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs setzt voraus, dass das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen wird. Dazu gehören auch besondere Geschäftsbeziehungen oder ein originärer Geschäftswert. Es muss ein voll funktionsfähiger Betrieb vorliegen und die bisher entfaltete gewerbliche Tätigkeit enden. Dabei ist nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums der wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn die werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen wurde. Die wesentlichen zu übertragenden Betriebsgrundlagen müssen aber bereits vorhanden sein.
Bezogen auf die Veräußerung des betriebsbereit ausgerüsteten Schiffs der Einschiffsgesellschaft bedeutet die Rechtsauffassung Folgendes: Sind nach der Veräußerung keine wesentlichen Betriebsgrundlagen für einen Schiffsbetrieb mehr vorhanden und gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft ein weiteres Schiff erwerben will, liegt eine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung vor. Die Gesellschaft ist übergangslos von der Vorbereitungsphase in die Abwicklungsphase des nicht in Gang gesetzten Schiffsbetriebs übergegangen.
Der Veräußerungsgewinn ist steuerbegünstigt, auch wenn die Gesellschaft nach der Ablieferung des Schiffs (nur) noch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Die Anwendung der Tarifbegünstigung setzt nicht voraus, dass jegliche gewerbliche Tätigkeit aufgegeben wird. Erforderlich ist lediglich, dass die in dem veräußerten (Teil-) Betrieb ausgeübte Tätigkeit eingestellt wird und seine wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden.
Die Anlage des Kapitalvermögens zur Erzielung von Erträgen stellt für eine gewerblich geprägte Personengesellschaft grundsätzlich eine neue werbende Tätigkeit dar. Dies gilt auch für Aktivitäten während der eigentlichen Abwicklung des Schiffsverkaufs, wie eine Bauaufsicht für das Schiff oder die Ausführung von Arbeiten zu seiner betriebsbereiten Ausrüstung.
Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung stehenden Kindes sind für den Kalendermonat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, nur teilweise anzusetzen. Der Ansatz erfolgt jeweils für volle Monate, die dem Zeitraum zwischen dem 1.1. und dem Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres entsprechen.
Dies hat nur noch Bedeutung für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2011. Mit Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 spielen die Einkünfte und Bezüge eines Kindes keine Rolle mehr.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[5])
Berechnung der Spekulationsfrist für Wertpapiere
Für bis zum 31.12.2008 im Privatvermögen angeschaffte Wertpapiere, wie beispielsweise Aktien oder Anleihen, mussten Veräußerungsgewinne nur versteuert werden, wenn sie innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr erzielt wurden. Die Frist berechnete sich nach dem Datum des zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen Kauf-, bzw. Verkaufsvertrags. In einem vom Bundesfinanzhof[6] entschiedenen Fall hatte ein Aktienverkäufer dem Käufer zunächst einen nicht unterschriebenen Kaufvertrag zugesandt. Zu diesem Zeitpunkt war die Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Der Käufer zahlte den Kaufpreis auch sofort. Der Kaufvertrag wurde erst drei Monate später unterschrieben. Zu diesem Zeitpunkt war die Jahresfrist abgelaufen.
Das Gericht entschied, dass der Kaufvertrag wegen des Bindungswillens des Verkäufers bereits mit dem Versand des nicht unterschriebenen Kaufvertrags zustande gekommen war und somit die Veräußerung innerhalb der Jahresfrist lag. Es berücksichtigte in diesem Fall nicht die Vorschrift des BGB[7], nach der ein nicht von allen Vertragsbeteiligten unterschriebener Vertrag im Zweifel zivilrechtlich noch nicht wirksam zustande gekommen ist.
Hinweis: Für ab 2009 angeschaffte Wertpapiere des Privatvermögens gilt eine Neuregelung: Alle beim Verkauf realisierten Gewinne sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, unabhängig davon, wie lange die Papiere gehalten wurden.
Alle natürlichen Personen, die in Deutschland entweder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Diese erstreckt sich auf ihr gesamtes (Welt-) Einkommen, das sie in Deutschland und im Ausland erzielen. Dieses Welteinkommensprinzip darf aber nicht dazu führen, dass Einkünfte zweimal, im In- und Ausland, versteuert werden. Deshalb bestimmen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) den Ort und den Umfang der Besteuerung oder sehen einen Ausgleich vor. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland steuerfrei bleiben, sind allerdings in vielen Fällen in den sog. Progressionsvorbehalt einzubeziehen, d. h., es ist ein besonderer Steuersatz zu ermitteln: Nach der Ermittlung des zu versteuernden (deutschen) Einkommens werden die aufgrund von DBA steuerfreien Einkünfte hinzugerechnet. Der sich danach ergebende besondere (höhere) Steuersatz ist dann auf das (deutsche) zu versteuernde Einkommen anzuwenden.
Das Finanzgericht Hamburg[8] hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine bei einer niederländischen Fluggesellschaft beschäftigte Stewardess wurde gemeinsam mit ihrem Ehemann in Deutschland veranlagt. Sie war der Auffassung, dass die niederländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht nur in Deutschland steuerfrei seien, sondern sie dürften auch im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden.
Das Finanzgericht war anderer Ansicht und entschied, dass nur die ausdrücklich im Einkommensteuergesetz[9] bestimmten ausländischen Einkünfte nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind. Die Berücksichtigung der in den Niederlanden erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen des Progressionsvorbehalts führe nicht zu einer unionsrechtswidrigen Benachteiligung und sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.
Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.
Bilanzielle Behandlung von Sanierungszuschüssen an GmbHs
Befindet sich eine GmbH in einer wirtschaftlichen Krise, wollen die Gesellschafter diese häufig retten. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten. Eine davon ist der sog. Sanierungszuschuss. Wie er in der Steuerbilanz zu behandeln ist, hat der Bundesfinanzhof[10] in folgendem Fall entschieden.
Ein Einzelunternehmer hatte im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung sein Anlagevermögen an eine GmbH verpachtet, deren alleiniger Gesellschafter er war. Die GmbH‑Anteile gehörten deshalb zum Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Als es der GmbH schlecht ging, zahlte er ihr Sanierungszuschüsse, die er als Betriebsausgabe in seinem Einzelunternehmen geltend machte.
Das Gericht entschied, dass die Zuschüsse nur dann steuerlich sofort abzugsfähig sind, wenn sie ausschließlich der Abwendung der Insolvenz dienen. Wenn sie aber auch der Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit der GmbH dienen, sind sie als verdeckte Einlagen nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH‑Beteiligung und zu aktivieren. In diesem Falle ist an jedem Bilanzstichtag zu überprüfen, wie hoch der Teilwert der GmbH‑Beteiligung ist. Liegt er dauerhaft unter den Anschaffungskosten inklusive der verdeckten Einlagen, ist eine Teilwertabschreibung zulässig. Den niedrigeren Teilwert muss der Unternehmer nachweisen.
Entscheidung über Kindergeldantrag durch befristete Festsetzung
Fehlt in einem Antrag auf Kindergeld die Angabe eines Zeitraums, für den Kindergeld beansprucht wird, ist die Entscheidung der Familienkasse darüber abschließend. Enthält der Bescheid eine Befristung, so muss das wie die teilweise Ablehnung eines Antrags auf unbefristete Festsetzung auf Kindergeld gewertet werden.
Ist der Kindergeldberechtigte mit der befristeten Bewilligung nicht einverstanden, kann er dies nur im Einspruchsverfahren geltend machen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[11])
Gewinnrealisierung bei Bauingenieurleistungen
Ein Ingenieurbüro für Bautechnik in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach dem Einkommensteuergesetz. In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2000 aktivierte sie unfertige Leistungen in Höhe von 8,5 Mio. DM und passivierte erhaltene Anzahlungen in Höhe von rd. 11 Mio. DM als Verbindlichkeiten, da sie davon ausging, dass insoweit eine Gewinnrealisierung noch nicht eingetreten sei. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein wesentlicher Teil der Leistungen, die die KG in ihrer Bilanz als unfertige Leistungen ausgewiesen hatte, bereits wirtschaftlich erfüllt und der Gewinn auch insoweit realisiert sei. Für mögliche Belastungen durch Restarbeiten und Planungsfehler setzte es eine Rückstellung in Höhe der Differenz zwischen den Honorarforderungen und den erhaltenen Anzahlungen an und erhöhte den Gesamthandsgewinn der KG auf rd. 4 Mio. DM.[12]
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren.
Die Erhöhung des Gesamthandsgewinns der KG für das Streitjahr 2000 war rechtmäßig, da der festgestellte Gewinn zum Abschlussstichtag bereits in voller Höhe realisiert worden war. Bei Lieferungen und anderen Leistungen wird Gewinn realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen wirtschaftlich erfüllt hat und ihm die Forderung auf die Zahlung so gut wie sicher ist. Eine Dienst- oder Werkleistung ist wirtschaftlich erfüllt, wenn sie - abgesehen von unwesentlichen Nebenleistungen - erbracht worden ist. Nach HOAI[13] in der im Streitjahr geltenden Fassung hatte der Werkunternehmer in angemessenen zeitlichen Abständen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für bereits nachgewiesene Leistungen.
Keine Berücksichtigung einer Wertaufholungsrücklage beim Übergang zur Tonnagebesteuerung
Beim Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage muss für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist vom Finanzamt gesondert und gegebenenfalls einheitlich festzustellen.[14] Zu diesen Wirtschaftsgütern gehört auch eine Fremdwährungsverbindlichkeit, die aus der Finanzierung des Schiffes resultiert. Der Bundesfinanzhof[15] hat entschieden, dass der in eine Wertaufholungsrücklage eingestellte Betrag bei Ermittlung des Unterschiedsbetrags nicht zu berücksichtigen ist. Im zu Grunde liegenden Fall hatte die Schiffsgesellschaft das Fremdwährungsdarlehen 1996 aufgenommen und in den Folgejahren aufgrund der veränderten Währungsverhältnisse mit dem gestiegenen Teilwert bewertet. Aufgrund einer Gesetzesänderung musste die Verbindlichkeit ab 1999 mit den Anschaffungskosten bewertet werden.[16] Den dadurch entstehenden Gewinn hatte die Klägerin in die Rücklage eingestellt.
Hinweis: Damit ist nicht entschieden, ob die Rücklage im ersten Jahr der Tonnagebesteuerung Gewinn erhöhend aufgelöst werden muss.
Ein Erwerber einer Eigentumswohnung stritt sich mit dem Finanzamt, wie der von ihm gezahlte Kaufpreis auf Grund und Boden sowie Gebäude aufzuteilen ist. Letztendlich wollte er eine höhere Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz erreichen.
Als er auch vor dem Finanzgericht nicht Recht bekam, rügte er, dass die Erwerber der anderen Eigentumswohnungen in dem Mehrparteienhaus nicht beigeladen worden sind. Das allerdings vergeblich, denn die Feststellung zur Aufteilung des Kaufpreises betrifft keine gemeinschaftlichen Besteuerungsgrundlagen, sondern sind auf die einzelnen Eigentumswohnungen bezogen. Damit waren die übrigen Eigentümer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits rechtlich betroffen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[17])
Kindergeld für nicht verheiratete Tochter mit eigenem Kind
Auch für nicht verheiratete volljährige Kinder mit eigenem Kind besteht ein Kindergeldanspruch, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob dieses Kind Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater hat oder ob tatsächlich auch Unterhalt gezahlt wird.
Dies hat der Bundesfinanzhof[18] unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.[19]
Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein betriebliches Fahrzeug auch zu privaten Fahrten zur Verfügung gestellt, so liegt darin ein geldwerter Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. Zu ermitteln ist der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode.
Bei der Fahrtenbuchmethode sind die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Gesamtkosten des dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs sind die Abschreibung sowie die übrigen festen und variablen Kosten (z. B. Betriebskosten für Treibstoff, Wartung, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung etc.).
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg[20] war streitig, ob eine vom Arbeitgeber geleistete Leasingsonderzahlung in voller Höhe in die Ermittlung der Gesamtkosten einzubeziehen ist. Das Finanzgericht verneint dies und stellt klar, dass die Sonderzahlung nur zeitanteilig entsprechend dem beim bilanzierenden Arbeitgeber verursachten wirtschaftlichen Aufwand in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen ist. Zu berücksichtigen sind folglich nur die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die sich aus den entsprechenden Aufwandskonten der Finanzbuchhaltung entnehmen lassen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Nachträgliche Anschaffungskosten bei Verzicht auf Kleinanlegerprivileg
Auch ein so genannter Kleinanleger kann den endgültigen Ausfall eines Darlehens an seine Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten für seine Beteiligung geltend machen. Voraussetzung ist eine Vereinbarung mit der Gesellschaft, dass das Darlehen wie „Eigenkapital“ behandelt werden soll und sich die Beteiligten in der Insolvenz der Gesellschaft an diese Vereinbarung halten.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs[21] ist noch zum alten Eigenkapitalersatzrecht ergangen. Danach galt für nicht geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote von 10 % und weniger das so genannte Kleinanlegerprivileg.[22] Weil in solchen Fällen die Gesellschaft keinen Rückgewähranspruch hatte, konnte ein insolvenzbedingter Ausfall nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung führen.
Das Urteil dürfte auch nach Wegfall der Regelung zum Eigenkapitalersatzrecht durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH‑Rechts (MoMiG) Anwendung finden, wenn ein minderbeteiligter Gesellschafter von vornherein im Falle der Insolvenz auf seine Darlehensforderung verzichtet.
Objektbezogenheit der Bescheinigung für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen
Wird in einem im Sanierungsgebiet gelegenen Gebäude durch Ausbau des Dachbodens zu Wohnraum eine vorher nicht vorhandene Eigentumswohnung errichtet, kann dafür die „Sanierungs-AfA“ nur in Anspruch genommen werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde die Erfüllung der Voraussetzungen[23] objektbezogen bescheinigt. Daher reicht es nicht, wenn bescheinigt wird, dass das gesamte Gebäude in einem durch Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen ist.
Denn die Gewährung der Begünstigung ist nicht für das Gebäude als Ganzes, sondern objektbezogen für die Eigentumswohnung als selbstständiges Wirtschaftsgut, das eigenen Regeln für die erhöhten Absetzungen unterliegt, zu beurteilen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[24])
Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow als sonstige Einkünfte
Preisgelder, Aufwandspauschalen und gezahlte Verpflegungsgelder für die Teilnahme an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte steuerbar. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof[25] seine bisherige Rechtsprechung.[26]
Entscheidend für diese Beurteilung ist, dass hier von einem gegenseitigen Leistungsverhältnis ausgegangen wird. Der Teilnehmer an einer solchen Fernsehshow muss sich zu bestimmten Zeiten für Dreharbeiten zur Verfügung stellen und unterliegt einem bestimmten Verhaltensmuster. Das Preisgeld hat die Funktion einer Entlohnung, ebenso wie gezahlte erfolgsunabhängige Vergütungen.
Rückwirkende Anwendung der gesetzlichen Regelung zur Antragsveranlagung verfassungsgemäß
Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde die gesetzliche Regelung zur Antragsveranlagung neu gefasst. Danach ist eine Veranlagung nur durchzuführen, wenn sie beantragt wird. Die bis dahin geltende zweijährige Befristung für diesen Antrag war entfallen. Die neue Regelung sollte erstmals für Zeiträume ab 2005 oder andere noch nicht bestandskräftige Veranlagungen gelten.
Der Bundesfinanzhof[27] hat jetzt erneut festgestellt, dass diese rückwirkende Anwendung nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt.[28] Außerdem gibt es nach Aussage des Gerichts bei einer Antragsveranlagung keine dreijährige Anlaufhemmung, weil keine Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung besteht. Damit gilt auch keine siebenjährige Festsetzungsfrist. Auch hier bestätigt das Gericht die bisherige Rechtsprechung.[29]
Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsversorgung, die während der Ehe von einem oder beiden Ehegatten erworben worden sind, werden als auf einer gemeinsamen Lebensleistung beider Ehegatten beruhend angesehen und deshalb im Falle der Scheidung ausgeglichen, und zwar unabhängig davon, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Hierunter fallen z. B. Anwartschaften auf Rente aus der Sozialversicherung, auf Beamtenpensionen, auf Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Für die angestrebte eigenständige Alterssicherung sieht das Gesetz in erster Linie den öffentlich-rechtlichen Ausgleich (Gutbringen der Hälfte des Wertunterschieds) durch Übertragung von Anwartschaftsrechten auf ein Rentenkonto des Berechtigten vor.
In einem vom Finanzgericht Köln[30] entschiedenen Fall hatten Eheleute während ihrer Ehezeit unterschiedliche Anwartschaften auf Altersversorgung erworben. Der Ehefrau stand, da sie weniger Ansprüche erworben hatte, ein Versorgungsausgleich zu. Die Eheleute erklärten im Rahmen der Scheidung einen wechselseitigen Versorgungsausgleichsverzicht. Der Mann verpflichtete sich an die Ex-Ehefrau eine Ausgleichszahlung als Gegenleistung für den Verzicht der Frau zu zahlen.
Das Finanzgericht entschied, dass Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Nicht als Sonderausgaben, nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften und auch nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an das BMF
Der Bundesfinanzhof[31] hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, einem gerichtlichen Verfahren beizutreten. Bei der Einbringung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens in das Gesamthandsvermögen einer neu gegründeten Personengesellschaft ist streitig, ob und ggf. in welcher Höhe die Einbringung eine Gewinnrealisierung zur Folge hat, weil der Buchwert des Wirtschaftsguts die Kommanditeinlage übersteigt und hinsichtlich des übersteigenden Betrags ein Darlehen gewährt wird. In dem Verfahren soll mithilfe des BMF geklärt werden:
· ob die Einbringung ein teilentgeltlicher Vorgang oder eine vollentgeltliche Übertragung in Gestalt einer Einbringung gegen Mischentgelt ist;
· ob es bei Zugrundelegung der modifizierten Trennungstheorie zu Schwierigkeiten bei der Besteuerung des Erwerbers des teilentgeltlich übertragenen Wirtschaftsguts kommt;
· welche Folgen dies für die Beurteilung teilentgeltlicher Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens hätte und
· welche Argumente aus Sicht des BMF für die vom ihm vertretene „strenge Trennungstheorie“ sprechen.
Nach der „strengen Trennungstheorie“ der Finanzverwaltung ist eine teilentgeltliche Übertragung nach dem Verhältnis des Entgelts zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts aufzuteilen; der Buchwert des Wirtschaftsguts ist nach diesem Verhältnis zuzuordnen.
Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des Fahrzeugs ein Entgelt (einen Eigenanteil), so mindert das Entgelt den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Ein für Arbeitnehmer günstiges Urteil fällte das Finanzgericht Baden-Württemberg:[32]
Wird der private Nutzungsanteil (der geldwerte Vorteil) nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, sind die pauschalen Zuzahlungen des Arbeitnehmers in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sich aufgrund der Zuzahlungen kein geldwerter Vorteil mehr ergibt.
Die Finanzverwaltung vertritt eine andere Auffassung. Deshalb muss der Bundesfinanzhof entscheiden, was richtig ist.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist verfassungsgemäß
Mieten und Pachten für weitervermietete oder verpachtete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.[33] Die Hinzurechnung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[34] verfassungsgemäß. Die gesetzliche Vorschrift ist nach dieser Beurteilung Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, Aufwendungen, die ein Finanzierungselement im weitesten Sinn beinhalten, nur noch eingeschränkt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen.
Dem Urteil lag der Fall zu Grunde, dass eine GmbH zu einem festen Mietzins Ladenlokale anmietet. Sie wurden zu einem umsatzabhängigen Miet- oder Pachtzins einschließlich darin befindlicher Verkaufseinrichtungen weitervermietet. Die angefallenen Mietaufwendungen wurden mit ihrem gesetzlich festgelegten Anteil dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.
Eine GmbH pachtete zwei Hotels, die sie im Wege der Unterverpachtung einem Dritten zur Nutzung überließ. Sie erwirtschaftete einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 105.395 €. Die darauf zu zahlende Körperschaftsteuer belief sich auf 15.809 €, die Gewerbesteuer durch Hinzurechnung der Pachtzinsen i. H. v. 522.790 € auf 89.902 €. Damit überstieg die Ertragsteuerbelastung den entstandenen Gewinn um 316 €. Das Finanzamt lehnte trotzdem einen teilweisen Erlass anteiliger Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen ab.
Der Bundesfinanzhof[35] schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Der Charakter der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften stellt noch keinen Grund für einen Steuererlass dar, selbst wenn es zu einer Substanzbesteuerung kommt. Gründe zumindest für einen Teilerlass könnten lediglich vorliegen, wenn die Gewerbesteuer bei einer über mehrere Jahre andauernden Verlustperiode nicht mehr aus dem Ertrag des Unternehmens gezahlt werden kann, sondern aus der Substanz gezahlt werden muss. Außerdem muss diese Belastung im Zusammenwirken mit anderen Steuerarten zu existenzgefährdenden oder existenzvernichtenden Härten führen.
Die Ablehnung eines Erlasses wird im konkreten Fall damit begründet, dass der Gewinn nahezu ausreicht, um die Gewerbe- und Körperschaftsteuer zahlen zu können.
GmbH: Testamentsvollstreckervermerk in Gesellschafterliste unzulässig
Die Geschäftsführer einer GmbH haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind.[36] Das Registergericht darf eine bei ihm eingereichte Gesellschafterliste darauf prüfen, ob sie diesen Anforderungen entspricht.
Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen. Es können grundsätzlich nur solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse aufgenommen werden, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. Darüber hinaus gehende Eintragungen sind nur zulässig, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht.
Ein Zusatz, wonach in Bezug auf einen Gesellschaftsanteil Testamentsvollstreckung angeordnet ist, ist unzulässig.
(Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Köln[37])
Nicht nur die Veräußerung eines Grundstücks, sondern auch die Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft, in deren Eigentum sich inländisches Grundvermögen befindet, kann Grunderwerbsteuer auslösen. In letzterem Fall fällt u. a. Grunderwerbsteuer an, wenn sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand zu mindestens 95 % ändert. Dabei reicht eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands aus. Hierunter fällt auch, wenn ohne zivilrechtlichen Gesellschafterwechsel der Anteil eines Gesellschafters (sog. Altgesellschafter) einem Dritten (sog. Neugesellschafter) wirtschaftlich zuzurechnen ist. Dies setzt voraus, dass der Dritte über Substanz und Ertrag des Anteils verfügen kann. Über die Substanz verfügt der Dritte, wenn künftige Wertveränderungen ihn und nicht den zivilrechtlichen Gesellschafter treffen; über den Ertrag verfügt er, wenn der Gesellschafter ihm die Ausübung des Gewinnstammrechts überlassen hat.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[38])
Gehört zum Nachlass einer Erbengemeinschaft ein Grundstück, löst der Erwerb eines Erbteils durch einen Dritten (sog. Erbteilskauf) Grunderwerbsteuer aus. Übt ein Miterbe sein gesetzliches Vorkaufsrecht aus, entfällt rückwirkend die Grunderwerbsteuer für den Erbteilskauf. Hat das Finanzamt bereits Grunderwerbsteuer festgesetzt, muss der Bescheid aufgehoben werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[39])
Durch den Systemwechsel des Körperschaftsteuerrechts mit Wirkung für das Veranlagungsjahr 2002 wurde ein Körperschaftsteuerguthaben festgestellt. Die Methodik zur Feststellung des Guthabens ist durch das Bundesverfassungsgericht[40] für verfassungswidrig erklärt worden. Gegenüber der ursprünglichen Regelung führte die daraufhin erfolgte Neuregelung zu einem höheren Körperschaftsteuerguthaben.[41]
Die Geltendmachung des erhöhten Anspruchs ist allerdings nicht mehr möglich, wenn der Bescheid über die Feststellung der Endbestände bereits vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 bestandskräftig wurde.[42]
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[43])
Teilwertabschreibung auf Grund und Boden zulässig
Teilwertabschreibungen sind grundsätzlich auch auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich. Bei der Beurteilung ist lediglich aus der Sicht am Bilanzstichtag zu beurteilen, ob mehr Gründe für eine andauernde Wertminderung sprechen als dagegen. Grundlage für eine solche Beurteilung können herabgesetzte Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse sein.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[44])
Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat dem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen.
Der Zuschuss für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer ist abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der weiterhin 14,6 % beträgt. Daraus errechnet sich für 2015 ein monatlicher Zuschuss von maximal 301,13 € (14,6 % von 4.125,00 € Beitragsbemessungsgrenze = 602,25 €; davon die Hälfte = 301,13 €).
Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.
Hinweis: Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt monatlich 48,47 €, in Sachsen 27,84 €.
Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2015
Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
· freier Wohnung:
· Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
· Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
· freier Unterkunft:
· Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
· Ab dem 1.1.2015 gelten folgende Sachbezugswerte:[45]
Sachbezugswert freie Unterkunft | Monat € | Kalendertag € | Für den m² € | m² bei einfacher Ausstattung € |
Alte und Neue Bundesländer | 223,00 | 7,43 | 3,92 | 3,20 |
· Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
· Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindert sich der Wert von 223,00 € um 15 % auf 189,55 €.
· Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 189,55 € im Monat (6,32 € kalendertäglich).
Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2015
Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.
Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1.1.2015 gelten folgende Werte:[46]
| Monat € | Kalendertag € |
Werte für freie Verpflegung |
| |
alle Mahlzeiten | 229,00 | 7,63 |
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung |
| |
Frühstück | 49,00 | 1,63 |
Mittag- u. Abendessen je | 90,00 | 3,00 |
Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
· 1,63 € für das Frühstück
· 3,00 € für Mittag-/Abendessen.
Minijobs: Bestandsschutz- und Übergangsregelungen laufen aus
Zum 1.1.2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich 450 Euro angehoben. In diesem Zusammenhang verschoben sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von ehemals 400,01 € bis 800,00 € auf 450,01 € bis 850 €. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01 € und 450,00 € verdient haben, bestand bis zum 31.12.2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war die zu diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel anzuwenden.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weist auf den Wegfall der Übergangsregelungen für Beschäftigungen in der Gleitzone zum 1.1.2015 hin.[47]:
· Aufgrund von Übergangsregelungen besteht für diese Arbeitnehmer seit dem 1.1.2013 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonenregelung. Obwohl die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450 €-Minijob) vorliegen, sind die hierfür maßgeblichen Regelungen des Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrechts nicht anzuwenden.
· Diese Übergangsregelung endet am 31.12.2014. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status.
· Ab dem 1.1.2015 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 €-Minijob).
· Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450 €-Minijobs. Das heißt, der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
· Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31.12.2014 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf. Hierfür ist es erforderlich, die arbeitsvertraglichen Grundlagen in der Form abzuändern, dass sich die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1.1.2015 auf über 450 € erhöht.
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2015 beantragen
Aufgrund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2015 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum[48] für die Umsatzsteuer ist
· das Kalendervierteljahr,
· der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2014 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2014 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2015 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung[49] für 2015 bis zum 10.2.2015 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2015 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2015 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2014 angemeldet und bis zum 10.2.2015 geleistet wird.[50] Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2016 fällige Vorauszahlung für Dezember 2015 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2015 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2015 zu stellen.
Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.[51]
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.[52]
Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler
Versicherungsmakler, die Blanko-Deckungskarten für Kurzzeitversicherungen an‑ und verkaufen, erzielen steuerfreie Umsätze aus der entgeltlichen Weitergabe von Versicherungsbestätigungskarten[53]. Das entschied der Bundesfinanzhof.[54]
Ein Versicherungsmakler erwarb von verschiedenen Firmen, die selbst keine Versicherungsunternehmen waren, Blanko‑Deckungskarten inländischer und ausländischer Versicherer mit Angeboten der Versicherer auf Abschluss einer Kurzzeitversicherung. Er nahm diese Angebote auf Abschluss der Versicherung nicht selbst an. Im Zeitpunkt des Erwerbs der Blanko-Deckungskarten stand noch nicht fest, wer die jeweilige Kurzzeitversicherung abschließen wird.
Er erfüllte damit die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlungsleistung, indem er durch den An‑ und Verkauf von Deckungskarten eine entscheidende Ursache für das Zustandekommen von Versicherungsverträgen zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern setzte. Der Makler brachte Versicherer und Versicherungsnehmer zusammen, indem er den Versicherungsnehmern einen Nachweis über einen Versicherer, der Versicherungsschutz anbietet, erbracht und den Kontakt zu diesem hergestellt hat. Das genügt für eine Vermittlungstätigkeit, die durch eine Nachweis- und Kontaktaufnahmetätigkeit gekennzeichnet ist.
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für an Gesellschafter‑Geschäftsführer überlassenen Firmenwagen
Wird einem GmbH‑Gesellschafter‑Geschäftsführer ein Firmenwagen unentgeltlich auch für Privatfahrten überlassen und kein Fahrtenbuch geführt, hat er den Wert des Vorteils hierfür nach der sog. 1 %‑Methode der Einkommensteuer zu unterwerfen. Gleichzeitig ist auch Umsatzsteuer abzuführen. Zur Bemessungsgrundlage hat der Bundesfinanzhof[55] in einem neuen Urteil Stellung genommen.
Danach ist zunächst festzustellen, ob die Überlassung des Firmenwagens im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Geschäftsführers steht oder seinen Grund im Gesellschaftsverhältnis hat. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen.
1. Beispiel: Überlassung aufgrund des Arbeitsverhältnisses
Brutto-Listenpreis | 30.000,00 € |
12 % hiervon als Bemessungsgrundlage brutto | 3.600,00 € |
umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage netto | 3.025,21 € |
19 % Umsatzsteuer | 574,78 € |
2. Beispiel: Überlassung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses
Brutto-Listenpreis | 30.000,00 € |
12 % hiervon | 3.600,00 € |
20 % Abzug für nicht vorsteuerbehaftete Kosten | - 720,00 € |
verbleiben netto | 2.880,00 € |
19 % Umsatzsteuer hiervon | 547,20 € |
Hinweis: Das Gericht folgt mit dem Urteil ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung.[56]
Umsatzsteuerpflichtige Entnahme bei Betriebsaufgabe
Ein Ingenieur hatte im Rahmen seines Einzelunternehmens eine Maschine entwickelt. Mit Ablauf des 30.4.2001 stellte er seine Ingenieurtätigkeit im Rahmen seines Einzelunternehmens ein. Er erstellte eine Aufgabebilanz, worin er u. a. die Maschine bilanzierte. Vorher hatte er mit seiner Ehefrau eine Kommanditgesellschaft (KG) gegründet, deren Komplementär er wurde. Die bisher dem Einzelunternehmen zugeordnete Maschine übertrug der Ingenieur nicht in das Gesamthandsvermögen der KG, sondern überließ diese der Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung. Sämtliche Gegenstände des Sachanlagevermögens seines Einzelunternehmens wurden bei der KG als Sonderbetriebsvermögen des Ingenieurs erfasst.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung beim Einzelunternehmen ging das Finanzamt davon aus, die unentgeltliche Überlassung der Gegenstände an die KG verwirkliche den Tatbestand einer umsatzsteuerrechtlichen Entnahme[57]. Diese Entnahmen seien grundsätzlich mit den (ertragsteuerlichen) Buchwerten in der Aufgabebilanz des Einzelunternehmens zu bemessen. Dies führe zu einer Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze.
Der Bundesfinanzhof[58] hat dem Finanzamt zugestimmt, weil die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird, sofern der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Das Finanzgericht muss allerdings noch Feststellungen dazu treffen, wie hoch der tatsächliche Restwert der entnommenen Gegenstände ist. Es wird insbesondere objektive Anhaltspunkte einer über den bisherigen Wertansatz möglicherweise hinausgehenden Wertminderung der entnommenen Gegenstände zu berücksichtigen haben. Solche Anhaltspunkte können z. B. die zeitnahe Entsorgung des entnommenen Gegenstands oder auch die nachgewiesene (objektive) Funktionsuntauglichkeit der Maschine sein.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[59] liegt eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn eine Ferienwohnung, die zur Vermietung bestimmt ist, veräußert wird.
Dies gilt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung unabhängig davon, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Veräußerung vermietet ist. Zwar stellt die Veräußerung eines unvermieteten Grundstücks regelmäßig keine Veräußerung eines Unternehmens(-teils) dar. Dies ist aber bei Ferienwohnungen anders. Hier reicht es aus, dass diese vom Veräußerer zur Vermietung bestimmt war und der Erwerber diese Vermietungsabsicht fortführt.
Von Privatlehrern durchgeführte Schwimmkurse können von der Umsatzsteuer befreit sein
Ob von Privatlehrern erteilter Schwimmunterricht von der Umsatzsteuer befreit ist, hängt von dem einzelnen Kurs ab. Entscheidend ist, ob es sich um das Vermitteln von Kenntnissen und Fähigkeiten handelt, die auch in Schulen und Hochschulen vermittelt werden, oder ob die Kurse den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.
Für den Kurs „Kleinkindschwimmen“ hat der Bundesfinanzhof[60] die Umsatzsteuerbefreiung bejaht. Bei Kursen wie „Babyschwimmen“, „Aqua-Jogging“ und „Aqua-Fitness“ dürfte eher die Freizeitgestaltung im Vordergrund stehen. Sofern die Kurse der Umsatzsteuer unterliegen, kommt nicht der ermäßigte Steuersatz in Betracht, die Umsätze sind dann mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.
Ein Unternehmer begann 2007 mit dem Bau eines Gebäudes, das 2009 fertig gestellt wurde. Einige Räume wurden danach umsatzsteuerpflichtig vermietet, andere für eigene Wohnzwecke genutzt. Im November 2010 gab er die Umsatzsteuererklärung 2007 ab und machte darin die Vorsteuern für die 2007 angefallenen Baukosten insoweit geltend, als sie auf die umsatzsteuerpflichtig vermieteten Räumlichkeiten entfielen.
Der Bundesfinanzhof[61] entschied, dass der Vorsteuerabzug für 2007 nicht zu gewähren ist, weil eine Zuordnung des umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudeteils zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig dem Finanzamt gegenüber erklärt worden war.
Hinweis: Die Erklärung über die Zuordnung ist spätestens bis zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres dem Finanzamt gegenüber abzugeben.[62]
[1] BFH, Urt. v. 20.5.2014, II R 7/13, BFH/NV 2014, S. 1848, DStR 2014, S. 1919, DB 2014, S. 2268, LEXinform 0929574.
[2] BFH, Urt. v. 26.6.2014, IV R 5/11, DStR 2014, S. 1964, DB 2014, S. 2325, LEXinform 0928259.
[3] BFH, Urt. v. 3.4.2014, IV R 12/10, BFH/NV 2014, S. 1653, DStRE 2014, S. 1300, LEXinform 0927688.
[4] §§ 16, 34 EStG.
[5] BFH, Urt. v. 10.4.2014, VI R 64/13, DStRE 2014, S. 973, BFH/NV 2014, S. 1288, LEXinform 0929960.
[6] BFH, Urt. v. 8.4.2014, IX R 18/13, BFH/NV 2014, S. 1612, DStR 2014, S. 1711, LEXinform 0929800.
[7] § 154 Abs. 2 BGB.
[8] FG Hamburg, Urt. v. 6.2.2014, 2 K 73/13, (Revision eingelegt, Az. I B 24/14), EFG 2014, S. 1000, LEXinform 5016311.
[9] § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG 2009.
[10] BFH, Urt. v. 7.5.2014, X R 19/11, BFH/NV 2014, S. 1736, LEXinform 0928488.
[11] BFH, Urt. v. 26.6.2014, III R 6/13, BFH/NV 2014, S. 1824, LEXinform 0929748.
[12] BFH, Urt. v. 14.5.2014, VIII R 25/11, DStR 2014, S. 2010, LEXinform 0928816.
[13] § 8 Abs. 2 HOAI.
[14] § 5a Abs. 4 EStG.
[15] BFH, Urt. v. 15.5.2014, IV R 60/10, BFH/NV 2014, S. 1641, LEXinform 0928257.
[16] § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
[17] BFH, Beschl. v. 10.6.2014, IX B155/13, BFH/NV 2014, S. 1558, LEXinform 5907849.
[18] BFH, Urt. v. 3.7.2014, III R 37/13, BFH/NV 2014, S. 1832, LEXinform 0934332.
[19] BFH, Urt. v. 17.10.2013, III R 22/13, BStBl 2014 II, S. 257, LEXinform 0929851.
[20] FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2013, 9 K 9224/10, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 27/14), EFG 2014, S. 1467, LEXinform 5016664.
[21] BFH, Urt. v. 6.5.2014, IX R 44/13, DStR 2014, S. 1597, DB 2014, S. 1779, BFH/NV 2014, S. 1443, LEXinform 0929951.
[22] § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a. F.
[23] § 7h Abs. 1 EStG.
[24] BFH, Urt. v. 6.5.2014, IX R 16/13, BFH/NV 2014, S. 1729, LEXinform 0929707.
[25] BFH, Beschl. v. 16.6.2014, IX B 22/14, BFH/NV 2014, S. 1540, LEXinform 5907852.
[26] BFH, Urt. v. 28.11.2007, IX R 39/06, BStBl 2008 II, S. 469, LEXinform 0587704 und 24.4.2012, IX R 6/10, BStBl 2012 II, S. 581, LEXinform 0927877.
[27] BFH, Beschl. v. 17.7.2014, VI R 3/13, BFH/NV 2014, S. 1739, LEXinform 0929734; BFH, Beschl. v. 17.7.2014, VI R 4/13, BFH/NV 2014, S. 1740, LEXinform 0929733.
[28] BFH, Urt. v. 17.1.2013, VI R 32/12, BStBl 2013 II, S. 439, LEXinform 0929335.
[29] BFH, Urt. v. 14.4.2011, VI R 53/10, BStBl 2011 II, S. 746, LEXinform 0927923.
[30] FG Köln, Urt. v. 26.3.2014, 7 K 1037/12, (Revision eingelegt, Az. BFH: X R 41/14), EFG 2014, S. 1470, LEXinform 5016593.
[31] BFH, Beschl. v. 19.3.2014, X R 28/12, BStBl 2014 II, S. 629, DB 2014, S. 2254, LEXinform 5016624.
[32] FG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.2.2014, 5 K 284/13, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 24/14), EFG 2014, S. 896, LEXinform 5016327.
[33] § 8 Nr. 1e GewStG.
[34] BFH, Urt. v. 4.6.2014, I R 70/12, BFH/NV 2014, S. 1850, DStR 2014, S. 1912, LEXinform 0929408.
[35] BFH, Urt. v. 4.6.2014, I R 21/13, BFH/NV 2014, S. 1853, DStR 2014, S. 1916, DB 2014, S. 2203, LEXinform 0929679.
[36] § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG.
[37] OLG Köln, Beschl. v. 21.7.2014, 2 Wx 191/14, DB 2014, S. 2214, LEXinform 1592119.
[38] BFH, Urt. v. 9.7.2014, II R 49/12, BFH/NV 2014, S. 1667, DStR 2014, S. 1829, LEXinform 0929368.
[39] BFH, Urt. v. 9.7.2014, II R 50/12, BFH/NV 2014, S. 1857, DStRE 2014, S. 1393, LEXinform 0929415.
[40] BVerfG, Beschl. v. 17.11.2009, 1 BvR 2192/05, DStR 2010, S. 434, HFR 2010, S. 521, FR 2010, S. 472, LEXinform 0586960.
[41] JStG 2010 v. 8.12.2010, BGBl 2010 I, S. 1768, BStBl 2010 I, S. 1394, LEXinform 0435180.
[42] § 34 Abs. 13f KStG.
[43] BFH, Urt. v. 30.7.2014, I R 56/13, BFH/NV 2014, S. 1860, DStR 2014, S. 1967, LEXinform 0934345.
[44] BFH, Beschl. v. 29.7.2014, I B 188/13, BFH/NV 2014, S. 1742, LEXinform 5907894.
[45] Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), Br-DrS-410/14, LEXinform 0442532.
[46] Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), Br-DrS-410/14, LEXinform 0442532.
[47] Minijob-Zentrale, Schr. v. 12.11.2014, http://www.minijob-zentrale.de., LEXinform 2500083.
[48] § 18 Abs. 2 UStG.
[49] § 46 UStDV.
[50] § 47 Abs. 1 UStDV.
[51] BFH, Urt. v. 7.7.2005, V R 63/03, BFH/NV 2005, S. 1907, DStR 2005, S. 1527, LEXinform 5000784.
[52] § 18 Abs. 2 S. 4 UStG.
[53] § 4 Nr. 10 oder Nr. 11 UStG.
[54] BFH, Urt. v. 24.7.2014, V R 9/13, BFH/NV 2014, S. 1783, LEXinform 0929664.
[55] BFH, Urt. v. 5.6.2014, XI R 2/12, BFH/NV 2014, S. 1864, DB 2014, S. 2328, LEXinform 0929187.
[56] BMF, Schr. v. 5.6.2014, IV D 2 – S 7300, DB 2014, S. 1342, DStR 2014, S. 1173, LEXinform 5235063.
[57] § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.
[58] BFH, Urt. v. 21.5.2014, V R 20/13, DStR 2014, S. 1824, DB 2014, S. 2087, LEXinform 0929661.
[59] BFH, Urt. v. 5.6.2014, V R 10/13, BFH/NV 2014, S. 1600, DStR 2014, S. 1823, LEXinform 0929556.
[60] BFH, Urt. v. 5.6.2014, V R 19/13, BFH/NV 2014, S. 1687, UR 2014, S. 735, LEXinform 0929743.
[61] BFH, Beschl. v. 18.7.2014, XI B 37/14, BFH/NV 2014, S. 1779, LEXinform 5907893.
[62] BFH, Urt. v. 20.3.2014, V R 27/12, BFH/NV 2014, S. 1097, LEXinform 0929498.