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Realisierung eines Auflösungsverlusts bei noch andauernder Liquidation

Wird bei einer GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, ist das in der Regel der Zeitpunkt, zu dem von einer Verlustrealisierung auszugehen ist. Steht jedoch die Höhe von nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, weil der Gesellschafter wegen einer Bürgschaftsinanspruchnahme mit der Bank verhandelt, ist der Auflösungsverlust noch nicht realisiert.

Die Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlusts bestimmt sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Dieser Zeitpunkt ist bei der Auflösung einer Kapitalgesellschaft mit anschließender Liquidation normalerweise der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation. Erst dann steht fest, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter mit einer Zuteilung oder Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen kann oder aber welche nachträglichen Anschaffungskosten er persönlich zu tragen hat.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[1])

 

Wahlrecht des Arbeitgebers zwischen Pauschalbesteuerung und individueller Besteuerung bei Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung

Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber zwischen der Pauschalbesteuerung und der individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerkarte wählen.[2] Er ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Wahlmöglichkeit aufzuklären oder darauf hinzuweisen, dass er das Arbeitsentgelt nicht pauschal versteuern will. Ein Arbeitnehmer, der besonderen Wert darauf legt, dass diese Sonderbesteuerungsart für sein Arbeitsverhältnis angewendet wird, kann von sich aus nachfragen und ggf. eine entsprechende Vereinbarung vorschlagen.

(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts[3])

 

Begünstigter Wertansatz nur für ein zu Wohnzwecken vermietetes oder zur Vermietung bestimmtes Grundstück

Das Erbschaftsteuergesetz sieht für die Bewertung eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks einen um 10 % verminderten Wertansatz vor.[4] Die Nutzungsvoraussetzung muss zum Zeitpunkt der Schenkung oder beim Tod des Erblassers vorliegen.[5] Ein Leerstand ist nur unerheblich, soweit er durch einen Mieterwechsel oder wegen durchgeführter Modernisierungsarbeiten bedingt ist. Bei einer konkret beabsichtigten Vermietung ist der Beginn der dazu eingeleiteten Maßnahmen anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen glaubhaft zu machen. Die Vergünstigung scheidet aus, wenn das Grundstück weder zu Wohnzwecken vermietet noch für eine Vermietung bestimmt ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[6])

 

Kein begünstigter Wertansatz für ein Erbbaugrundstück

Ein bebautes Grundstück ist für erbschaftsteuerliche Zwecke mit dem Grundbesitzwert zu bewerten. Handelt es sich um ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück, kommt es beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu einem um 10 % geminderten Wertansatz.[7] Diese Voraussetzungen liegen für ein Erbbaugrundstück nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[8] nicht vor.

Beim Erbbaurechtsvertrag wird zwischen dem Eigentum am Grundstück und dem Eigentum am Gebäude unterschieden. Das Erbbaugrundstück bleibt Eigentum des Grundstückseigentümers. Das Gebäude ist zivilrechtlich dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. Folglich wird ein Erbbaugrundstück auch nicht durch den Grundstückseigentümer zu Wohnzwecken vermietet. Ein Mietvertrag berechtigt den Mieter zur Nutzung eines Grundstücks und des dazu gehörenden Gebäudes. Demgegenüber wird dem Erbbauberechtigten das veräußerliche und vererbliche Recht eingeräumt, auf dem Grundstück ein Bauwerk zu haben.

 

Kein verringerter Wertansatz für ein im Rohbau befindliches Grundstück

Erbschaftsteuerlich ist ein zu Wohnzwecken genutztes oder bestimmtes Grundstück beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen mit einem um 10 % verminderten Wertansatz zu berücksichtigen.[9] Ist das auf dem Grundstück befindliche Gebäude noch im Rohbau, liegen die Voraussetzungen zur Gewährung des Verschonungsabschlags von 10 % nicht vor.

Für die Anwendung der Steuervergünstigung muss das Gebäude zum Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung bezugsfertig sein. Vorher ist es nicht benutzbar.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[10])

 

Voraussetzungen zur Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Mitunternehmeranteilen

Gewinne aus dem Verkauf von Mitunternehmeranteilen erfahren unter bestimmten Voraussetzungen eine einkommensteuerliche Vergünstigung. Sie entspringt dem Gedanken, dass es sich bei Gewinnen dieser Art um einen der Höhe nach außerordentlichen Betrag handelt. Im Regelfall resultiert er aus einer mehrjährigen Ansammlung. Es handelt sich folglich um eine atypische Zusammenballung.

Für die Berechnung der Steuervergünstigung stehen wahlweise zwei unterschiedliche Methoden zur Verfügung:[11]

·      Die Einkommensteuer beträgt das Fünffache eines zu ermittelnden Einkommensteuerdifferenzbetrags. Dazu ist zunächst die Einkommensteuer vom zu versteuernden Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte zu berechnen. Dann ist die Einkommensteuer aus dem zu versteuernden Einkommen unter Einbeziehung von einem Fünftel der außerordentlichen Einkünfte zu ermitteln. Das Fünffache aus dem sich so ergebenden Differenzbetrag ist die zu zahlende Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn.[12]

·      Die außerordentlichen Einkünfte sind beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen, soweit sie den Betrag von fünf Millionen Euro nicht übersteigen, mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes für das gesamte zu versteuernde Einkommen zu versteuern.[13]

Im zuerst genannten Fall sind anlässlich des Verkaufs sämtliche stillen Reserven aufzulösen und in die Berechnung der außerordentlichen Einkünfte einzubeziehen. Wird unmittelbar vor dem Verkauf ein Teil des Mitunternehmeranteils unentgeltlich auf eine dritte Person übertragen, liegen die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Behandlung des Veräußerungsgewinns nicht mehr vor. Es ist von einer einheitlichen Planung beider Vorgänge in einem engen zeitlichen Zusammenhang auszugehen. Der Veräußerungsgewinn unterliegt dann der Regelbesteuerung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[14])

 

Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern

Die Zerlegung der Gewerbesteuer erfolgt nach Betriebsstätten. Die Stätte der Betriebsleitung ist eine solche Betriebsstätte. Die Betriebsleitung ist dort, wo sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.

Bei Personengesellschaften ist der Mittelpunkt der Geschäftsleitung dort, wo die zur Vertretung befugten Personen ihre Geschäftsführertätigkeit ausüben. Kommen für eine Betriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht, ist eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen. Nehmen jedoch mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahr, ist eine solche Gewichtung nicht möglich. In diesem Fall bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[15])

 

Zinskupon von 1 % ist Emissionsrendite und kann zur Nichtanerkennung eines Verlusts aus einer Inhaberschuldverschreibung führen

Ein Anleger erwarb 2005 zur Absicherung eines Verlustrisikos aus einem anderen Geschäft für 257.500 € eine Inhaberschuldverschreibung, deren Rückzahlungsbetrag an die Entwicklung des DAX gekoppelt war. Unabhängig vom Rückzahlungsbetrag war der Nennbetrag der Inhaberschuldverschreibung fest mit 1 % verzinst. Die tatsächliche Entwicklung des Aktienindexes führte im Jahr 2007 zu einem Rückzahlungsbetrag von 37.500 € und damit zu einem Verlust von 220.000 €, den der Anleger als „negative Marktrendite“ in seiner Einkommensteuererklärung geltend machte.

Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof[16] entschied. Die negative Marktrendite kann nur als Verlust beansprucht werden, wenn bei der Begebung der Inhaberschuldverschreibung keine Emissionsrendite zugesagt wurde. Das war allerdings mit der festen Verzinsung von 1 % der Fall. Denn diese war garantiert und von der Bewegung des DAX und damit der Wertentwicklung des eingesetzten Kapitals getrennt. Unerheblich für die Beurteilung ist dabei, inwieweit die zugesagte Mindestrendite von 1 % im Zeitpunkt der Emission dem Kapitalmarkt entsprochen hat.

 

Zurechnung des Ertrags aus dem Erlass von Schulden in einer Personengesellschaft im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel

Verzichten Gläubiger einer Personengesellschaft auf ihre Forderungen, entsteht ein gesellschaftlicher Ertrag. Steht der Forderungsverzicht mit einem Gesellschafterwechsel in der Personengesellschaft im Zusammenhang, ist zu entscheiden, ob der Ertrag den Alt- oder Neugesellschaftern zuzurechnen ist. Hierzu hat der Bundesfinanzhof[17] entschieden, dass es auf die vertraglichen Vereinbarungen ankommt. Entscheidend ist, wer die betreffenden Verbindlichkeiten wirtschaftlich zu tragen hat. Wurde vereinbart, dass die Neugesellschafter die Verbindlichkeiten nicht zu übernehmen haben, ist der Ertrag aus einem Schulderlass der Gläubiger den Altgesellschaftern zuzurechnen. Es ist unerheblich, von welcher Seite der Forderungsverzicht der Gläubiger ausgeht, ob er beiläufig, zufällig oder gezielt erreicht wurde. Es ist allein auf die zwischen Anteilskäufer und Verkäufer getroffene Vereinbarung abzustellen.

Hinweis: Soweit vom Bundesfinanzhof bisher bei der Frage der Zurechnung auf die den Forderungsverzicht auslösenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründe abgestellt wurde, wird an dieser Rechtsprechung nicht mehr festgehalten.[18]

 

Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten eines Einzelunternehmens im Rahmen einer Außenprüfung

Eine Apotheke war buchführungspflichtig[19] und verwendete ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Anlässlich einer Außenprüfung verweigerte die Apotheke der Finanzbehörde den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe mit der Begründung, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.

Der Bundesfinanzhof (BFH)[20] sieht das anders: Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Bei Verwendung einer PC-Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, sind die Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Im Rahmen einer Außenprüfung ist die Finanzverwaltung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen.[21]

 

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom Zeitpunkt des Überschreitens der Altersgrenze

Wurde bei einem Kind die Zahlung von Kindergeld durch Bescheid bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres befristet und das Höchstalter durch gesetzliche Neuregelung danach auf 25 Jahre herabgesetzt, endet der Kindergeldbezug zu diesem Zeitpunkt.

Das Überschreiten der maßgeblichen Altersgrenze stellt eine Änderung der Verhältnisse dar.[22] Dies rechtfertigt es, die Kindergeldzahlungen einzustellen, auch wenn in dem ursprünglichen Bescheid ein anderes Datum (hier Vollendung des 27. Lebensjahres) aufgeführt war.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[23])

 

Gewinnausschüttungen an beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu

Der Bundesfinanzhof[24] hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der Gewinnausschüttungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zugeflossen sind, auch wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit beschlossen hat.

Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter einer GmbH am 5.11.2004 eine Vorabausschüttung von 4 Mio. € beschlossen, die am 21.1.2005 fällig sein sollte. Der beherrschende GmbH-Gesellschafter meinte, die Gewinnausschüttung müsse er erst 2005 versteuern. Das Gericht entschied, dass die Gewinnausschüttung bereits 2004 zu versteuern ist.

 

Abfärbewirkung der gewerblichen Tätigkeit auf die freiberufliche Tätigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Erzielt eine GbR Einkünfte aus selbstständiger (freiberuflicher) Tätigkeit und aus gewerblicher Tätigkeit, führt das grundsätzlich zur Abfärbung. Sämtliche Einkünfte gelten als solche aus Gewerbebetrieb und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer. Allerdings hatte der Bundesfinanzhof[25] schon im Jahr 1999 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit entschieden, dass jedenfalls bei einem gewerblichen Anteil von nur 1,25 % der Gesamtumsätze (Bagatellgrenze) die Abfärbewirkung nicht eingreift.

Nunmehr hat das Gericht[26] seine Rechtsprechung konkretisiert. Die Bagatellgrenze ist nicht überschritten, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse nicht mehr als 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der GbR betragen. Zusätzlich dürfen die gewerblichen Nettoumsatzerlöse den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Diese Betragsgrenze soll eine Privilegierung von Personengesellschaften mit besonders hohen freiberuflichen Umsätzen verhindern, die ohne diese Grenze in größerem Umfang gewerblich tätig sein könnten. Im Streitfall hatte eine Werbeagentur für die Vermittlung von Druckaufträgen Provisionen erhalten, welche die nunmehr definierte Bagatellgrenze überschritten.

 

Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Voraussetzung für eine Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Immobilie sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen. Dazu kann auch gehören, dass bei einem lang andauernden Leerstand einer möblierten Wohnung geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen sind. Gegebenenfalls muss die Wohnung unmöbliert zur Vermietung angeboten werden.

Für die ernsthaften Vermietungsbemühungen ist der Vermieter beweispflichtig. Wesentliche Indizien dafür sind u. a. Inserate in einschlägigen Zeitschriften, die Beauftragung eines Maklers und eben auch die Berücksichtigung geänderter Verhältnisse, wenn alle vorherigen Bemühungen nicht zum Erfolg führen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[27])

 

Vom finanziell abhängigen Ehegatten erhaltene Zinsen unterliegen der tariflichen Einkommensteuer

Ein Ehemann hatte seiner Frau für den Kauf eines fremdvermieteten Hauses ein Darlehen gewährt und hierfür Zinsen erhalten. Die Ehefrau war mangels eigener finanzieller Mittel und Kreditwürdigkeit auf die Darlehensgewährung durch ihren Ehemann angewiesen. Die gezahlten Schuldzinsen machte die Ehefrau als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften geltend. Der Ehemann beantragte die Versteuerung der Zinserträge mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Das Finanzamt unterwarf die Zinsen jedoch der tariflichen Einkommensteuer.

Der Bundesfinanzhof (BFH)[28] gab dem Finanzamt Recht, weil die Ehefrau von ihrem Mann finanziell abhängig war.

Hinweis: Der BFH hatte 2014 zwar entschieden, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer bei Zinszahlungen zwischen nahen Angehörigen nicht ausgeschlossen ist.[29] Im vorliegenden Fall hat er seine Rechtsprechung aber präzisiert.

 

Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand bei einem Kehrbezirk eines selbstständigen Schornsteinfegers vor Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts

Ein selbstständiger Bezirksschornsteinfeger nutzte Räume seines privaten Wohnhauses als Büro und Lager. Das Wohnhaus befand sich in einer anderen Stadt außerhalb seines Kehrbezirks. Der Schornsteinfeger setzte unbegrenzt Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben an.

Zu Recht, entschied der Bundesfinanzhof.[30]

Die Fahrtkosten unterlagen nicht der Begrenzung auf die Entfernungspauschale, weil der Kehrbezirk des Bezirksschornsteinfegers zwar eine sog. großräumige Betriebsstätte ist. In ihr befindet sich aber keine ortsfeste betriebliche Einrichtung, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar ist. Denn Büro und Lager unterhielt der Schornsteinfeger außerhalb in seinem Wohnhaus.

Aufgrund seiner Auswärtstätigkeit hat der Schornsteinfeger auch Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand. Da eine Tätigkeit[31] aufgrund ständig wechselnder Tätigkeitsstätten vorlag, war dieser unbegrenzt zu berücksichtigen.

 

Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem Pkw-Leasingvertrag ist entnahmefähiges Wirtschaftsgut

Entnimmt ein Unternehmer aus seinem Unternehmen ein Wirtschaftsgut für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke, ist der Gewinn um den Teilwert des Wirtschaftsguts zu erhöhen.

Der Bundesfinanzhof[32] hat entschieden, dass die dem Unternehmer eingeräumte Möglichkeit, einen Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen (Kaufoption), ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut darstellt, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Ehepartner des Unternehmers mit seiner Zustimmung die Option ausgeübt und den Pkw zum Preis von einem Drittel des aktuellen Verkehrswerts erworben. Der damit verbundene Vorteil zur Erhöhung des Privatvermögens des Ehepartners ist als Entnahme des Unternehmers aus seinem Betriebsvermögen zu bewerten.

 

Unentgeltliche Betriebsübertragung

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, sind zwingend die Buchwerte fortzuführen.[33] Der Übernehmer führt sämtliche Wertansätze des Übertragenden fort. Die Aufdeckung der stillen Reserven ist - auch wahlweise - nicht möglich. Eine Gewinnrealisierung tritt dadurch beim Übertragenden nicht ein. Die irgendwann zu realisierenden stillen Reserven gehen somit auf den Erwerber über. Eine solche unentgeltliche Übertragung eines Betriebs setzt voraus, dass das Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf einen Erwerber übertragen wird.

Das Finanzgericht Münster[34] hat entschieden, dass keine unentgeltliche Betriebsübertragung mit Buchwertfortführung vorliegt, wenn der bisherige Betriebsinhaber zunächst sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich auf einen Erwerber überträgt, sie sodann aber zurückpachtet oder auf sonstige Weise nutzt und so seine bisherige Tätigkeit fortführt.

Voraussetzung für die unentgeltliche Betriebsübertragung mit Buchwertfortführung ist, dass der Übertragende die im Rahmen des übertragenden Betriebs ausgeübte Tätigkeit aufgibt.

Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden.

 

Anrechnung der Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung

Der Bundesfinanzhof (BFH)[35] hat bestätigt, dass steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung in voller Höhe mit Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung zu verrechnen sind[36] und deshalb die Zuschüsse nicht auf Beitragsleistungen[37] und auf Zusatzleistungen aufzuteilen sind.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)[38] hat dazu eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen veröffentlicht: Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge werden zurückgewiesen, soweit sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung bei den Finanzämtern noch anhängig waren und mit ihnen geltend gemacht wurde, die Anrechnungsregelung verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 9.4.2015 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ab 2010.

Hinweis: Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, die zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl) II vorgesehenen BFH-Entscheidungen vorab auf den Internet-Seiten des BMF zu veröffentlichen. Die zum Abdruck im BStBl II bestimmten BFH-Entscheidungen sind damit bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet, und nicht mehr erst nach Auslieferung des die BFH-Entscheidung enthaltenden BStBl allgemein anzuwenden.

 

Destinatärsleistungen unterlagen schon 2001 dem Halbeinkünfteverfahren

Im Jahr 2001 wurde das Besteuerungssystem von Destinatärsleistungen, die nicht steuerbefreite Stiftungen an ihre Destinatäre erbrachten, umgestellt. Bis 2000 ausgeschüttete Leistungen mussten von den Destinatären nicht versteuert werden, weil die Stiftungen ihre Gewinne bereits mit einem Körperschaftsteuersatz von 40 % versteuert hatten. Leistungen in 2001 mussten die Destinatäre nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren als sonstige Einkünfte versteuern, auch wenn die Stiftung die Gewinne in den Vorjahren bereits mit 40 % versteuert hatte.

Destinatäre einer Stiftung wehrten sich für das Jahr 2001 gegen die Besteuerung, weil dies zu einer systemwidrigen Doppelbelastung führe. In ihrem Fall würde die Gesamtsteuerbelastung der Leistungen 57 % betragen. Der Systemwechsel vom Anrechnungs‑ zum Halbeinkünfteverfahren habe sich sowohl auf der Ebene der Körperschaft selbst als auch bei den Leistungsempfängern ausgewirkt. Wie bei Kapitalgesellschaften sei bei Stiftungen der Körperschaftsteuersatz auf 25 % gesenkt und die entsprechenden Einkünfte der Destinatäre zur Hälfte steuerpflichtig geworden, während sie bisher nicht der Einkommensteuer unterlegen hätten. Bei Stiftungen sei abrupt vom alten zum neuen System übergegangen worden. Bei vergleichbarer Ausgangslage seien daher Stiftungen und ihre Destinatäre gegenüber Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern benachteiligt, weil letztere bei Gewinnausschüttungen aus Altrücklagen noch die gezahlte Körperschaftsteuer auf ihre Steuerschuld anrechnen könnten, Destinatäre aber nicht.

Der Bundesfinanzhof[39] entschied, dass die Leistungen dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen und die gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

 

Kindergeldanspruch für im Ausland studierende Kinder

Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mietgliedstaat der EU oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Kindergeldberechtigten leben, wird kein Kindergeld gewährt. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch Freibeträge (Kinder‑ und Betreuungsfreibetrag) von der Besteuerung freigestellt.

Es kommt also darauf an, wo das Kind den Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz in der inländischen elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzen. Dabei kommt der Dauer der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu. Eine Aufenthaltsdauer von jährlich fünf Monaten in der Wohnung der Eltern genügt jedenfalls, um einen inländischen Wohnsitz beizubehalten, ist dafür aber nicht stets erforderlich.

Das Finanzgericht Nürnberg[40] entschied, dass der Inlandswohnsitz bei einem Auslandsaufenthalt zwecks Studium, auch bei von Anfang an bestehender Rückkehrabsicht, nur dann beibehalten wird, wenn das Kind entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat oder es zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt. Nach diesem Urteil verliert ein Kind bei einem auf mehrere Jahre angelegten Auslandsstudium seinen inländischen Wohnsitz zumindest nicht im ersten Studienjahr, wenn es wegen weiter Entfernung und hoher Flugkosten nur in den Sommerferien an seinen inländischen Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt.

Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.

 

Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs

Nach dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung wird bei Sondervergütungen der Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft in der Weise ermittelt, dass die in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit zur Zahlung der Sondervergütung durch einen gleich hohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ausgeglichen wird. Danach muss nur für solche Ansprüche des Gesellschafters ein korrespondierender Aktivposten in seiner Sonderbilanz gebildet werden, die zu einer Sondervergütung im Sinne dieser Vorschrift führen. Deshalb sind bei einer Nutzungsüberlassung nur solche Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft in seiner Sonderbilanz zu aktivieren, die als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung des Wirtschaftsguts erbracht werden.

Wenn ein Pächter vertraglich die nach der gesetzlichen Regelung dem Verpächter obliegende Pflicht zur Instandhaltung der verpachteten Sache übernommen hat, muss der Instandhaltungsanspruch des Verpächters auch dann nicht aktiviert werden, wenn sich der Pächter mit der Instandhaltung im Rückstand befindet. Ist Pächter eine Personengesellschaft, wird der Instandhaltungsanspruch des verpachtenden Gesellschafters auch dann nicht nach den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung in dessen Sonderbilanz aktiviert, wenn die Gesellschaft in der Gesamthandelsbilanz eine Rückstellung für rückständige Instandhaltungsverpflichtungen gebildet hat.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[41])

 

Zu Unrecht erstattete Vorsteuern als Betriebseinnahmen

Eine Umsatzsteuererstattung ist bei der Ermittlung des Gewinns durch Einnahmenüberschussrechnung im Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Erstattung in einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum dadurch rückgängig gemacht wird, dass ein Vorsteuerabzug nicht anerkannt wird und die Erstattung zurückgezahlt werden muss.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[42])

 

Veräußerung einer Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge

Ein Steuerzahler war seit Juli 1997 wesentlich an einer AG beteiligt. Mit Verträgen von 1999 und 2000 veräußerte er die Aktien gegen Leibrenten. Er machte von dem Wahlrecht Gebrauch, die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen[43] zu versteuern. Im Jahr 2004 flossen dem Steuerzahler aus den Verträgen Einnahmen von 402.980 € zu. In seiner Einkommensteuererklärung gab er nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 201.490 € mit der Begründung an, die Einnahmen unterlägen dem Halbeinkünfteverfahren (jetzt Teileinkünfteverfahren).

Der Bundesfinanzhof[44] bestätigte die Ansicht des Steuerzahlers: Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung richtet sich die Besteuerung bei Veräußerung einer Beteiligung i. S. des § 17 Einkommensteuergesetz und bei Wahl der Zuflussbesteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht, auch wenn die Veräußerung vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens stattgefunden hat.

 

Häusliches Arbeitszimmer eines Pensionärs

Ein pensionierter Ingenieur, der im Ruhestand eine Gutachtertätigkeit ausübt, kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen.

In dem vom Bundesfinanzhof[45] entschiedenen Fall ging es um die Frage, wo in einem solchen Fall der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt. Danach richtet es sich, in welcher Höhe Aufwendungen abgezogen werden können. Der Ingenieur bezog neben seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ein Ruhegehalt, das wesentlich höher als die Einkünfte aus der Gutachtertätigkeit war. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass Einkünfte, denen keinerlei aktive Tätigkeit zugrunde liegt, nicht mit zu berücksichtigen sind.

Der Ingenieur übte seine Tätigkeit ausschließlich in einem im Keller befindlichen häuslichen Arbeitszimmer aus. Die Kosten dafür konnte er in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.

 

Bei Personenidentität auf Käufer- und Verkäuferseite keine Gewerbesteuerbefreiung für Veräußerungsgewinne

A war mit 94 % an der Kommanditgesellschaft B beteiligt. Er veräußerte seine Beteiligung an eine C-KG, deren einziger Kommanditist der zuvor genannte A war. Den Veräußerungsgewinn sah das Finanzamt als laufenden und gewerbesteuerlich nicht begünstigten Gewerbeertrag an. Der Bundesfinanzhof[46] bestätigte diese Sichtweise.

Die Veräußerung eines Unternehmens oder eines Mitunternehmeranteils unterliegt im Regelfall nicht der Gewerbesteuer. Sind allerdings auf der Seite des Veräußerers und des Erwerbers dieselben Personen beteiligt, kommt die Befreiung nicht zur Anwendung.[47] Der Veräußerungsgewinn unterliegt als laufender Gewerbeertrag der Gewerbesteuer.

 

Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz[48] verfassungswidrig sind.[49]

Der Käufer einer Teileigentumseinheit (Ladenlokal) im ehemaligen Westteil von Berlin meinte, dass der gegenüber dem Voreigentümer festgestellte Einheitswert für das Teileigentum ihm gegenüber nicht bindend sei, weil die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts 1.1.1964 verfassungswidrig seien. Die Einheitswertfeststellung müsse daher zum 1.1.2009 ersatzlos aufgehoben werden.

Einheitswerte werden für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Betriebsgrundstücke und für andere Grundstücke festgestellt. Sie sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den alten Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964.

Der BFH ist der Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Wertverhältnisse (spätestens) seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts entspricht. Durch den Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen ergeben sich Wertverzerrungen bei den Einheitswerten. Die seit 1964 eingetretene rasante städtebauliche Entwicklung gerade im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tief greifende Veränderungen am Immobilienmarkt fänden keinen angemessenen Niederschlag im Einheitswert.

Der BFH will damit aber nicht ausdrücken, die Grundsteuer sei insgesamt zu niedrig und müsse angehoben werden. Ihm geht es darum, die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten innerhalb der jeweiligen Gemeinde im Verhältnis zueinander realitätsgerecht zu bewerten. Nur dann sei die Belastung mit Grundsteuer sachgerecht ausgestaltet und mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

Es obliegt nunmehr dem BVerfG, über die Vorlagefrage zu entscheiden. Der Vorlagebeschluss steht als solcher dem Erlass von Einheitswertbescheiden, Grundsteuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden sowie der Beitreibung von Grundsteuer nicht entgegen. Die entsprechenden Bescheide werden jedoch für vorläufig zu erklären sein.

Die Vorlage betrifft nicht die Bewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet, für die die Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1935 maßgebend sind. Die Gründe, die den BFH zu der Vorlage veranlasst haben, gelten aber aufgrund dieses noch länger zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts erst recht im Beitrittsgebiet.

 

Grunderwerbsteuer bei Erwerb eigener Anteile durch GmbH

Verfügt eine GmbH über inländischen Grundbesitz, kann auch die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen Grunderwerbsteuer auslösen. Dies ist der Fall, wenn sich durch die Anteilsübertragung mindestens 95 % der Anteile in einer Hand vereinigen. Die Voraussetzung der „Anteilsvereinigung“ ist auch erfüllt, wenn die GmbH eigene Anteile erwirbt und anschließend nur noch über einen Gesellschafter verfügt. Auch in diesem Fall erhält der verbleibende Gesellschafter wirtschaftlich gesehen eine dem zivilrechtlichen Eigentümer eines Grundstücks vergleichbare Stellung.

Beispiel: A und B sind Gesellschafter einer GmbH, die über inländischen Grundbesitz verfügt. B überträgt seinen Geschäftsanteil auf die GmbH.

Der Erwerb löst Grunderwerbsteuer aus, Steuerschuldner ist A. Bemessungsgrundlage ist der sog. Grundbesitzwert (dessen Verfassungsmäßigkeit derzeit vom Bundesverfassungsgericht überprüft wird) und nicht der Kaufpreis für den Erwerb der Anteile.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[50])

 

Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten

War bis Ende 2007 bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 20 % gemindert und hatte der Eigentümer die Minderung nicht zu vertreten, wurde die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der 80 % der Minderung entspricht.[51]

Die seit 2008 geltende Regelung sieht bei einem um mehr als 50 % geminderten Rohertrag „ohne Vertreten müssen“ des Eigentümers eine Minderung der Grundsteuer von 25 % vor. Erzielt der Eigentümer „ohne Vertreten müssen“ überhaupt keinen Ertrag aus dem Gebäude, wird die Grundsteuer zur Hälfte erlassen.[52]

Von „einem Vertreten müssen“ ist auszugehen, wenn der Leerstand eines Gebäudes darauf beruht, dass der Eigentümer die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anbietet, um sie vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren.

Zu der bis 2007 geltenden Regelung hat der Bundesfinanzhof[53] entschieden, dass sich der Eigentümer bei einem sanierungsbedingten Leerstand eines Gebäudes in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen nicht entziehen kann, so dass er den durch die Sanierung entstehenden Leerstand nicht zu vertreten hat.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens, die für die Bemessung der Grundsteuer relevant sind, seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz[54] verfassungswidrig sind.[55]

 

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist,[56] es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.

Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20.7. bis 28.8.2015 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage arbeitet. Ab 1.10.2015 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Hinweis: Wegen der übrigen Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.

 

Zuzahlung eines neuen Gesellschafters in anderes Betriebsvermögen der Altgesellschafter verhindert nicht Aufdeckung anteiliger stiller Reserven

Wird ein neuer Gesellschafter entgeltlich in eine Personengesellschaft aufgenommen und erfolgt seine Zuzahlung nicht in das Gesellschaftsvermögen, entsteht für die Altgesellschafter ein Veräußerungsgewinn. Dies gilt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs[57] auch dann, wenn die Zuzahlung in ein der deutschen Besteuerung unterliegendes anderes Betriebsvermögen der Altgesellschafter gelangt. Die Versteuerung der stillen Reserven kann auf die Beteiligungsquote des neu eingetretenen Gesellschafters beschränkt werden, wenn die Altgesellschafter von ihrem Wahlrecht der Buchwertfortführung Gebrauch machen.

 

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung vermieteter Grundstücke in zeitlicher Nähe zur Gebäudefertigstellung

Ein Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer.[58] Es liegt in diesem Fall keine Gesamtrechtsnachfolge vor, sondern der Erwerber tritt lediglich hinsichtlich der erworbenen Wirtschaftsgüter in die „Fußstapfen“ des Veräußerers. Dies führt dazu, dass die Geschäftsveräußerung beim veräußernden Unternehmer nicht zu einer Änderung der Verhältnisse und damit nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs[59] führen kann.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin‑Brandenburg[60] war streitig, ob eine Grundstücksveräußerung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt.

Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks grundsätzlich zu einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung, da durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in die Miet- oder Pachtverträge ein Vermietungs‑ oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird. Die Übernahme eines Vermietungsunternehmens setzt allerdings voraus, dass das vom Veräußerer betriebene Unternehmen ein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen ist.

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer mehrere Grundstücke bebaut, vermietet und spätestens nach 17-monatiger Mietdauer an einen Erwerber verkauft. Das Gericht entschied, dass kein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen vorliegt, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund der bereits erfolgten Vermietung besser veräußern zu können. Der Veräußerer muss demnach vor der Veräußerung eine langfristige Vermietungstätigkeit ausgeübt haben, um ein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen übertragen zu können. Hat er von Anfang an eine mindestens gleichwertige Verkaufsabsicht, ist das nicht der Fall.

Das Urteil hat für den Veräußerer Folgen:

·      Die Veräußerung der Grundstücke war keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung.

·      Die Veräußerung war eine steuerbare, jedoch umsatzsteuerfreie Grundstückslieferung.[61]

·      Diese steuerfreie Grundstückslieferung löst die Berichtigung der auf die Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuern aus.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Kein Vorsteuerabzug bei Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder

Ein Verein kann sowohl einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) als auch einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Ersteres tut er dann, wenn er gegen Entgelt Leistungen erbringt. Diese Leistungen kann er auch gegenüber seinen Mitgliedern erbringen. Soweit der Verein im allgemeinen Interesse seiner Mitglieder tätig wird, geht er einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit nach (sog. ideeller Vereinsbereich). Er geht auch dann einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit nach, wenn er hierdurch mittelbar den wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder dient. Ob der Verein gemeinnützig ist, spielt hierbei keine Rolle.

Der Verein kann die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur dann und soweit als Vorsteuer abziehen, als er beabsichtigt, die Eingangsleistungen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verwenden. Vorsteuer auf Eingangsleistungen, die er sowohl im wirtschaftlichen als auch nicht wirtschaftlichen Bereich verwendet, kann er nur anteilig abziehen. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge muss, soweit die Eingangsleistung nicht ausschließlich einem Bereich zugeordnet werden kann, im Schätzungswege erfolgen. Als Schätzungsmethode ist nicht zu beanstanden, wenn der Verein bei der Quotenbildung den steuerpflichtigen Umsätzen die Gesamtumsätze gegenüberstellt. Dabei sind Mitgliedsbeiträge in den Gesamtumsatz einzubeziehen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[62])

 

Personalgestellung durch eine und an eine anerkannte Einrichtung der Sozialfürsorge ist umsatzsteuerfrei

Streitig in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster[63] war, ob die Personalgestellung durch einen gemeinnützig tätigen Verein an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung eines Projekts der Sozialfürsorge von der Umsatzsteuer befreit ist.

Das Gericht entschied, dass die Umsätze eines als Einrichtung der Sozialfürsorge anerkannten Vereins aus der Gestellung eines Mitarbeiters an eine andere Einrichtung der Sozialfürsorge von der Umsatzsteuer befreit sind. Das nationale (deutsche) Recht sieht zwar keine Umsatzsteuerbefreiung für diese Personalgestellung vor. Aber das Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Personalgestellung im zu entscheidenden Fall um eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung handelt, deren Umsätze in unmittelbarer Anwendung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie[64] umsatzsteuerbefreit sind.

Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.

 

Sog. flüssige Sondennahrung unterliegt dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer

Flüssige Sondennahrung stellt ein „anderes nichtalkoholisches Getränk“ und keine Lebensmittelzubereitung dar. Deshalb unterliegt die Lieferung nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sondern dem Regelsteuersatz. Auf den mit der Einnahme der Flüssigkeit verfolgten Zweck und die aus diesem Grund vorhandenen Inhaltsstoffe kommt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[65] nicht an. Die Sondennahrung wird aus gesundheitlichen Gründen von Personen eingenommen wird, die in ihrer Fähigkeit zur ausreichenden Aufnahme von Nährstoffen auf natürlichem Weg eingeschränkt sind. Sie enthält deshalb bestimmte, dem Tagesbedarf eines Menschen entsprechende Nährstoffe, die in der gegebenen verflüssigten Form im Körper leicht aufgenommen werden können. Dieser Umstand steht der Einordnung als Getränk nicht entgegen. Der Einordnung als Getränk steht auch nicht entgegen, wenn die Flüssigkeit in Kunststoffbeuteln vertrieben wird und insofern zur Verabreichung mittels einer Magen- oder Darmsonde vorgesehen ist.

Die Lieferung von Sondennahrung unterliegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs selbst dann dem Umsatzsteuerregelsatz, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt ist, unter ärztlicher Aufsicht durch eine Magensonde an Personen verabreicht zu werden, die ärztlich behandelt werden, und eine solche Verabreichung im Rahmen der Bekämpfung einer Krankheit oder eines Leidens mit dem Ziel erfolgt, eine Unterernährung dieser Personen zu vermeiden oder zu beseitigen. Dann handelt es sich zwar um Arzneiwaren; diese unterliegen in Deutschland aber ebenfalls dem Umsatzsteuerregelsatz.

 

Teilnahme eines Arztes an Studien von Pharmaunternehmen stellt nur unter bestimmten Voraussetzungen eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dar

Leistungen eines Arztes im Rahmen von sog. Studien, die von Pharmaunternehmen vergütet werden, stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[66] nur dann umsatzsteuerfreie „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ dar, wenn die vergüteten Leistungen therapeutischen Zwecken dienen. Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nur die Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, d.h. zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab. Zur Umsatzsteuerfreiheit der Teilnahme an Studien ist deshalb zumindest erforderlich, dass der Arzt nachweist, dass Gegenstand der Studien auch die bei Therapiebeginn üblichen Eingangsuntersuchungen, nachfolgenden Verlaufskontrollen sowie die Übersendung von Patientenbefunden an die Pharmafirmen waren. Umsatzsteuerfrei kann auch die Teilnahme an Studien sein, die der Validierung der therapeutischen Wirkung neuentwickelter Therapien dienen; dies hat der Bundesfinanzhof allerdings offengelassen.

 

Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins

Für gemischt veranlasste Aufwendungen von Sportvereinen wurde ein Aufteilungsverbot abgeleitet, wenn diese sowohl dem Sportbereich als auch dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienten. Ergab eine „Prüfung“, dass eine Ausgabe vorrangig durch den ideellen Bereich bzw. den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst war, so war sie dem jeweiligen Bereich in vollem Umfang zuzuordnen. Führte die „Prüfung“ zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ging man davon aus, dass die steuerbegünstigte Körperschaft vorrangig ideelle Zwecke verfolgte.

Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH)[67] nun gelockert: Ein eingetragener Verein besitzt auch eine außersteuerliche Sphäre. Dies gilt unabhängig davon, ob er steuerlich als gemeinnützig zu beurteilen ist oder nicht. Vorrangig durch den ideellen (außersteuerlichen) Bereich eines Sportvereins (hier: Spielbetrieb) veranlasste Aufwendungen, die durch einen Gewerbebetrieb (z. B. Werbung) mitveranlasst sind, können anteilig dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sein. Die gewerbliche Mitveranlassung kann aber nur berücksichtigt werden, wenn objektivierbare zeitliche oder quantitative Kriterien für die Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge vorhanden sind. Sind die ideellen und gewerblichen Beweggründe untrennbar ineinander verwoben, ist nur der primäre Veranlassungszusammenhang zu berücksichtigen.

Hinweis: Die Änderung der Rechtsprechung ist für Sportvereine bedeutsam, weil es nunmehr möglich ist, mehr als bisher Teile der Aufwendungen des Spielbetriebs (nicht steuerbar) als Betriebsausgaben für die gewerblichen Tätigkeiten (z. B. das Merchandising) geltend zu machen. Eine jeweilige zeitnahe Dokumentation sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

 


[1]     BFH, Beschl. v. 3.12.2014, IX B 90/14, BFH/NV 2015, S. 493, LEXinform 5908032.

[2]     § 40a Abs. 2 EStG.

[3]     BAG, Urt. v. 13.11.2014, 8 AZR 817/13, DStR 2015, S. 433, LEXinform 1594157.

[4]     § 13c Abs. 1 ErbStG.

[5]     BFH, Urt. v. 18.7.2013, II R 35/11, BFH/NV 2013, S. 2012, DStR 2013, S. 2389, LEXinform 0928569.

[6]     BFH, Urt. v. 11.12.2014, II R 24/14, BFH/NV 2015, S. 609, DStRE 2015, S. 341, LEXinform 0934792.

[7]     § 13c Abs. 1 ErbStG.

[8]     BFH, Urt. v. 11.12.2014, II R 25/14, BFH/NV 2015, S. 611, DStR 2015, S. 419, LEXinform 0934734.

[9]     § 13c Abs. 1 ErbStG.

[10]   BFH, Urt. v. 11.12.2014, II R 30/14, BFH/NV 2015, S. 429, LEXinform 0934663.

[11]   § 34 Abs. 2 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG oder § 34 Abs. 3 EStG.

[12]   § 34 Abs. 2 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG.

[13]   § 34 Abs. 3 EStG.

[14]   BFH, Urt. v. 9.12.2014, IV R 36/13, BFH/NV 2015, S. 572, DB 2015, S. 413, DStR 2015, S. 404, LEXinform 0929970.

[15]   BFH, Urt. v. 5.11.2014, IV R 30/11, DB 2015, S. 410, DStR 2015, S. 414, BFH/NV 2015, S. 615, LEXinform 0928584.

[16]   BFH, Urt. v. 5.11.2014, VIII R 28/11, BFH/NV 2015, S. 557, DB 2015, S. 351, LEXinform 0928655.

[17]   BFH, Urt. v. 22.1.2015, IV R 38/10, BFH/NV 2015, S. 579, DB 2015, S. 591, DStR 2015, S. 630, LEXinform 0928114.

[18]   BFH, Urt. v. 23.9.1993, IV R 103/90, BFH/NV 1994, S. 468, LEXinform 0119036.

[19]   §§ 238 ff. HGB.

[20]   BFH, Urt. v. 16.12.2014, X R 42/13, DStR 2015, S. 892, LEXinform 0934414.

[21]   § 147 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 AO.

[22]   § 70 Abs. 2 EStG.

[23]   BFH, Urt. v. 17.12.2014, XI R 15/12, DStRE 2015, S. 410, BFH/NV 2015, S. 590, LEXinform 0929249.

[24]   BFH, Urt. v. 2.12.2014, VIII R 2/12, DB 2015, S. 416, DStR 2015, S. 402, LEXinform 0928937.

[25]   BFH, Urt. v. 11.8.1999, XI R 12/98, DStR 1999, S. 1688, BFH/NV 2000, S. 130, LEXinform 0552340.

[26]   BFH, Urt. v. 27.8.2014, VIII R 41/11, BFH/NV 2015, S. 595, DB 2015, S. 471, LEXinform 0928712.

[27]   BFH, Beschl. v. 5.1.2015, IX B 126/14, BFH/NV 2015, S. 494, LEXinform 5908037.

[28]   BFH, Urt. v. 28.1.2015, VIII R 8/14, DB 2015, S. 596, DStR 2015, S. 563, LEXinform 0934515.

[29]   BFH, Urt. v. 29.4.2014, VIII R 44/13, BFH/NV 2014, S. 1624, DStRE 2014, S. 1225, LEXinform 0929837.

[30]   BFH, Urt. v. 22.10.2014, X R 19/12, BFH/NV 2015, S. 482, LEXinform 0929261.

[31]   § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG.

[32]   BFH, Urt. v. 26.11.2014, X R 20/12, DStR 2015, S. 340, DB 2015, S. 527, LEXinform 0929260.

[33]   § 6 Abs. 3 EStG.

[34]   FG Münster, Urt. v. 18.9.2014, 13 K 724/11, (Revision eingelegt, Az. BFH: X R 59/14), EFG 2014, S. 2133, LEXinform 5017121.

[35]   BFH, Urt. v. 2.9.2014, IX R 43/13, BFH/NV 2015, S. 379, LEXinform 0929898.

[36]   § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG.

[37]   i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

[38]   BMF, Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.4.2015, 2015/0293131, LEXinform 0170906.

[39]   BFH, Urt. v. 21.1.2015, X R 31/13, BFH/NV 2015, S. 574, LEXinform 0934352.

[40]   FG Nürnberg, Urt. v. 23.10.2014, 6 K 441/14, (Revision eingelegt, Az. BFH: III R 38/14), EFG 2015, S. 233, LEXinform 5017271.

[41]   BFH, Urt. v. 12.2.2015, IV R 29/12, DStR 2015, S. 811, DB 2015, S. 896, LEXinform 0929279.

[42]   BFH, Urt. v. 12.11.2014, X R 39/13, BFH/NV 2015, S. 486, LEXinform 0934351.

[43]   § 15 i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG; R 140 Abs. 7 i. V. m. R 139 Abs. 11 EStR 2001; jetzt: R 17 Abs. 7 Satz 2 EStR 2012.

[44]   BFH, Urt. v. 18.11.2014, IX R 4/14, DStR 2015, S. 818, DB 2015, S. 898, LEXinform 0934415.

[45]   BFH, Urt. v. 11.11.2014, VIII R 3/12, DStR 2015, S. 470, BFH/NV 2015, S. 559, LEXinform 0928938.

[46]   BFH, Urt. v. 18.12.2014, IV R 59/11, BFH/NV 2015, S. 520, LEXinform 0928784.

[47]   § 7 Satz 1 GewStG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG.

[48]   Art. 3 Abs. 1 GG.

[49]   BFH, Beschl. v. 22.10.14, II R 16/13, (Az. BVerfG: 1 BvL 11/14), DStR 2014, S. 2438, BFH/NV 2015, S. 43, LEXinform 5017188.

[50]   BFH, Urt. v. 20.1.2015, II R 8/13, BFH/NV 2015, S. 756, DStR 2015, S. 650, LEXinform 0929608.

[51]   § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a. F.

[52]   § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG n. F.

[53]   BFH, Urt. v. 17.12.2014, II R 41/12, BFH/NV 2015, S. 621, LEXinform 0929364.

[54]   Art. 3 Abs. 1 GG.

[55]   BFH, Beschl. v. 22.10.14, II R 16/13, DStR 2014, S. 2438, BFH/NV 2015, S. 74, LEXinform 50171788, Az. BVerfG 1 BvL 11/14.

[56]   § 115 SGB IV, BGBl 2014 I, S. 2462, LEXinform 9121563.

[57]   BFH, Urt. v. 17.9.2014, IV R 33/11, DB 2015, S. 714, LEXinform 0928585.

[58]   § 1 Abs. 1a UStG.

[59]   § 15a UStG.

[60]   FG Berlin‑Brandenburg, Urt. v. 12.11.2014, 7 K 7283/12, (Revision eingelegt, Az. BFH: V R 66/14), EFG 2015, S. 334, LEXinform 5017345.

[61]   § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.

[62]   BFH, Urt. v. 24.9.2014, V R 54/13, BFH/NV 2015, S. 364, DStR 2015, S. 425, LEXinform 0934368.

[63]   FG Münster, Urt. v. 15.10.2014, 5 K 4314/12, (Revision eingelegt,  Az. BFH: V R 56/14), EFG 2015, S. 161, LEXinform 5017355.

[64]   Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.

[65]   BFH, Beschl. v. 24.9.2014, VII R 54/11, BStBl 2015 II, S. 169, BFH/NV 2015, S. 139, DStRE 2015, S. 42, UR 2014, S. 984, LEXinform 0928741.

[66]   BFH, Beschl. v. 11.12.2014, XI B 49/14, BFH/NV 2015, S. 363, LEXinform 5908010.

[67]   BFH, Urt. v. 15.1.2015, I R 48/13, DStR 2015, S. 821, LEXinform 0929880.