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Keine Steuerentlastung für mit der Straßenbeleuchtung beauftragte Unternehmen

Das mit der Beleuchtung von Straßen eines Stadtgebiets beauftragte Unternehmen ist kein im Sinne des Stromsteuergesetzes begünstigter Nutzer des Lichts.[1] Er erhält daher für den zur Lichterzeugung verwendeten Strom keine Steuerentlastung.

Ein Entlastungsanspruch[2] für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht besteht nur, wenn das von dem Unternehmen zur Erfüllung des Straßenbeleuchtungsvertrags erzeugte und zur Straßenbeleuchtung verwendete Licht durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt würde. Also, wenn der Strom für betriebliche Zwecke entnommen wird. Der Straßenbeleuchtungsstrom wird aber nur von der Stadt und nachrangig von einer unbestimmten Anzahl von Anliegern und Straßenbenutzern genutzt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[3])

 

Ohne Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit keine negativen Folgen aus einer „strafbefreienden Erklärung“

In einer „strafbefreienden Erklärung“ gab ein Steuerzahler an, Schenkungsteuer hinterzogen zu haben. Der Erklärung lag der Fall zu Grunde, dass Vermögen aus einer liechtensteinischen Stiftung zunächst auf den Steuerzahler, danach auf zwei Stiftungen in Liechtenstein mit anschließender Rückübertragung auf ihn übertragen wurde. Die auf diese Vorgänge anfallende Schenkungsteuer wurde fristgerecht entrichtet.

Kurze Zeit darauf beurteilte der Bundesfinanzhof[4] die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung als nicht steuerpflichtig. Voraussetzung für diese Entscheidung war, dass die Stiftung im Verhältnis zum Stifter nicht frei über das Vermögen verfügen konnte. Da ein gleichgelagerter Fall vorlag, beantragte der Steuerzahler, seine strafbefreiende Erklärung zu ändern. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Der Bundesfinanzhof[5] folgte mit seinem Urteil der Sichtweise des Steuerzahlers. Liegt einer „strafbefreienden Erklärung“ keine Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit zu Grunde, ist die Erklärung unwirksam. Die trotzdem vorgenommene Steuerfestsetzung war aufzuheben.[6] Ein Einspruch gegen die ursprüngliche Steuerfestsetzung war nicht erforderlich.

Hinweis: Diese Grundsätze sind von den Finanzbehörden auch dann zu beachten, wenn Zweifel über die Tatbegehung bestehen bleiben. Es gilt die allgemeine Unschuldsvermutung, der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) ist zu beachten.

 

Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bei zu Unrecht versagter Aussetzung der Vollziehung

Der Steuerzahler hatte Einspruch gegen einen Umsatzsteuerbescheid eingelegt und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Aussetzungsantrag wurde ebenso wie der anschließende Einspruch abgewiesen. Auch ein nochmaliger Aussetzungsantrag nach erfolgter Einspruchsentscheidung wurde sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht zurückgewiesen. Nachdem die Klage im Hauptsacheverfahren für den Steuerzahler erfolgreich abgeschlossen werden konnte, forderte das Finanzamt trotzdem Säumniszuschläge für die Zeit zwischen der Einspruchsentscheidung und dem finanzgerichtlichen Urteil.

Diese Vorgehensweise hat der Bundesfinanzhof[7] nicht akzeptiert. Er stellte fest, dass Säumniszuschläge in vollem Umfang zu erlassen sind, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird. Dabei muss der Steuerzahler alles getan haben, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen.

Hinweis: Eine andere Beurteilung kann es nur dann geben, wenn sich ein Steuerzahler nicht um die Aussetzung der Vollziehung bemüht hat oder im Fall einer Schätzung die Steuerbescheide erst auf Grund nachgereichter Erklärungen aufgehoben werden.

 

Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Steuern niedriger festzusetzen als nach der Gesetzeslage vorgesehen.[10] Entscheidend dafür sind sachliche oder persönliche Gründe. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, wenn die sich rechtlich ergebende steuerliche Belastung nicht mehr dem eigentlichen Gesetzeszweck entspricht. Über einen solchen Fall hatte der Bundesfinanzhof[11] zu entscheiden.

Der Erblasser hatte seiner Lebensgefährtin vermächtnishalber eine lebenslange Rentenzahlung zugesagt. Die Zahlungen sollten aus seinem Nachlass erfolgen, den die Kinder geerbt hatten. Die Rentenberechtigte wählte zur Streckung ihrer erbschaftsteuerlichen Belastung die jährliche Besteuerung vom jeweiligen Jahreswert ihrer Rente. Nach einigen Jahren gerieten die Kinder in die Insolvenz. Die Rentenzahlungen konnten deshalb nicht mehr geleistet werden. Daraufhin beantragte die frühere Lebensgefährtin, den Jahresbetrag ihrer Erbschaftsteuer mit 0 € festzusetzen. Daraus errechnete sie zur Gesamtablösung ihrer Erbschaftsteuerschuld ebenfalls einen Betrag von 0 €. Das Finanzamt berechnete stattdessen, ausgehend von den bisherigen Steuerzahlungen, einen Ablösungsbetrag von mehr als 185.000 €. Ein Steuererlass wurde abgelehnt.

Der Bundesfinanzhof verwarf die Berechnung des Finanzamts. Nach seiner Auffassung ist für den Fall der regelmäßigen Besteuerung eines Jahreswerts beim Wegfall der Rentenzahlungen aus insolvenzrechtlichen Gründen ein Steuererlass zu gewähren. Der Wegfall der Rentenzahlungen war auf nicht vom Rentenberechtigten zu vertretende Gründe zurückzuführen. Es bestand für ihn auch keine Möglichkeit, sein bestehendes Rentenstammrecht anderweitig zu verwerten.

 

Schenkungsteuer wegen Kapitalerhöhung einer GmbH bei Eintritt eines Neugesellschafters

An der A-GmbH waren die B-GmbH und C-GmbH je zur Hälfte beteiligt. Zur Finanzierung notwendiger Investitionen und Sicherung des Überlebens der A wurde 1998 ihr bisheriges Stammkapital von 15 Mio. DM um 22,5 Mio. DM erhöht. Wegen des zu hohen Risikos übernahmen aber nicht die bisherigen Gesellschafter, sondern die X-GmbH die neuen Geschäftsanteile. Die X zahlte neben der Stammeinlage von 22,5 Mio. DM noch ein Aufgeld von 7,5 Mio. DM, somit insgesamt 30 Mio. DM in das Gesellschaftsvermögen ein.

Das Finanzamt untersuchte den Sachverhalt unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten und bewertete den neuen Geschäftsanteil nach dem sog. Stuttgarter Verfahren mit 45 Mio. DM. Weil die X aber nur 30 Mio. DM gezahlt hatte, ging das Finanzamt von einer Bereicherung der X auf Kosten von B und C von jeweils 7,5 Mio. DM aus und setzte entsprechende Schenkungsteuern fest. Die X klagte hiergegen, weil die A ohne die Kapitalerhöhung überhaupt nicht überlebensfähig gewesen wäre.

Der Bundesfinanzhof[12] stellte in seinem Urteil zunächst klar, dass steuerpflichtige Schenkungen auch zwischen Kapitalgesellschaften möglich sind. Ob der X nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen überhaupt etwas geschenkt wurde, muss noch ermittelt werden. Die X war nämlich dann nicht bereichert, wenn die Anteile von B und C nach der Kapitalerhöhung nicht weniger wert waren als vor der Kapitalerhöhung, wenn es nicht zu der Kapitalerhöhung gekommen wäre. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das entsprechende Bewertungen vornehmen muss.

Hinweis: Auch Kapitalgesellschaften können die schenkungsteuerlichen Vergünstigungen für den Erwerb von Unternehmensvermögen beantragen.

 

Anerkennung von Umzugskosten

Das Bundesministerium der Finanzen[13] hat die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen bekannt gegeben. Danach gilt für Umzüge ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 jeweils Folgendes[14]:

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

·      für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte[15]

·     1.429,00 € bei Beendigung des Umzugs ab 1. März 2014 und

·     1.460,00 € ab 1. März 2015.

·      für Ledige, die die Voraussetzungen[16] des BUKG nicht erfüllen,

·     715,00 € bei Beendigung des Umzugs ab 1. März 2014 und

·     730,00 € ab 1. März 2015.

·      Der Pauschbetrag erhöht sich für jede im BUKG[17] bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

·     um 315 Euro zum 1. März 2014 und

·     um 322,00 € zum 1. März 2015.

Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach BUKG maßgebend ist, beträgt:

·      1.802,00 € bei Beendigung des Umzugs ab 1. März 2014 und

·      1.841,00 € ab 1. März 2015.

 

Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung zu stellen

Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt 25 % (Abgeltungsteuer). Soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Einkünften aus Land‑ und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. Der Abgeltungsteuersatz findet dann keine Anwendung. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde eine weitere Ausnahme vom pauschalen Steuersatz für Kapitalerträge eingeführt. Auf Antrag kann für Kapitalerträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von der Anwendung der Abgeltungsteuer abgesehen werden, wenn der Kapitalanleger im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar

·      zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder

·      zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

In diesem Falle unterliegen die Einkünfte auf Antrag dem Teileinkünfteverfahren (60 % der Erträge sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern). Der Abzug von Werbungskosten in Höhe von 60 % der Kosten ist möglich. Der Sparer‑Freibetrag wird nicht gewährt.

Das Finanzgericht Münster[18] entschied, dass der Antrag, Einkünfte aus Kapitalvermögen statt mit dem Abgeltungsteuersatz unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden muss. Die Frist zur Antragstellung ist nicht verlängerbar, eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei Berechnung des Progressionsvorbehalts

Zur Berechnung des Progressionsvorbehalts sind steuerfreie Leistungen nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Pauschbetrag oder diesen übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden.

Bei einem Ehepaar wurden im Rahmen der Veranlagung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei dem Ehemann die tatsächlichen Werbungskosten i. H. v. 1.142 € und bei der Ehefrau der Pauschbetrag abgezogen. Die Eheleute bezogen beide Elterngeld und machten nun geltend, dass zusätzlich auch noch der Pauschbetrag bei dem bezogenen Elterngeld zu kürzen sei. Begründet wurde dies damit, dass der Pauschbetrag noch nicht verbraucht sei, weil der Ehemann Werbungskosten in tatsächlicher Höhe geltend gemacht habe.

Ein solcher zusätzlicher Abzug ist jedoch nicht möglich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Ansatz des Pauschbetrags bei der Einkommensermittlung nicht in Frage kommt, weil keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen wurden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[19])

 

Besteuerung der Mütterrente ab 2014

Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, erhalten für die Erziehung jedes Kindes ab dem 1. Juli 2014 einen zusätzlichen Entgeltpunkt. Dies entspricht derzeit einer Erhöhung von 28,14 € im Westen und 25,74 € im Osten. Beginnt eine Rente erst ab dem 1.Juli 2014, können für jedes Kind zusätzlich bis zu 12 Monate (maximal insgesamt 24 Kalendermonate) Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

Es handelt sich nicht um eine eigene, sondern um einen Bestandteil der Rente. Sie unterliegt gegebenenfalls einem Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Fraglich war, wie die Mütterrente zu besteuern ist.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein[20] hat sich dazu geäußert:

·      Es handelt sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente ist daher neu zu berechnen.

·      Der bisherige steuerfreie Teil der Rente ist um den steuerfreien Teil der „Mütterrente“ zu erhöhen.

·      Die „Mütterrente“ wird mithin nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen.

·      Die Höhe der Besteuerung der „Mütterrente“ richtet sich nach dem Jahr, in dem erstmals eine Rente bezogen wurde. Bei einer Rentenbezieherin, die seit 2005 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der Besteuerungsanteil der „Mütterrente“ – wie auch der der ursprünglichen Rente – 50 Prozent.

Hinweis: Der lebenslange Freibetrag kann erst im Jahr 2015 ermittelt werden, wenn die Mütterrente volle 12 Monate bezogen worden ist. Betroffene Steuerzahler sollten deshalb die Neuberechnung des Rentenfreibetrags bereits mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014 beantragen.

 

Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

Ein Kind kann die Kosten seiner Unterbringung am Arbeitsort auch dann als doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn es seinen Haupthausstand nicht allein, sondern im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts mit seinen Eltern führt.

Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Hausstand als eigener zugerechnet werden kann.

Das Kind muss auch keine besondere finanzielle Verantwortung für den gemeinsamen Hausstand, z. B. durch die gleichmäßige Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten, übernehmen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[21])

 

Ermessen bei der Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld

Das festgesetzte Kindergeld für ein Kind kann u. a. auch an die Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht oder nur teilweise nachkommt. Die Frage, in welcher Höhe Beträge abzuzweigen sind, liegt im Ermessen der Familienkasse. Macht ein Unterhaltsverpflichteter Einwendungen gegen die Höhe der abgezweigten Beträge geltend, muss er nachweisen, in welcher Höhe er tatsächlich Unterhaltsleistungen erbracht hat. Nur auf dieser Grundlage kann eine ermessensgerechte Entscheidung über die Höhe der abzuzweigenden Beträge getroffen werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[22])

 

Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen

Die selbstständige Tätigkeit einer Moderatorin von Werbesendungen für einen Verkaufssender (im entschiedenen Fall: Präsentation von Produkten aus den Bereichen Wellness, Kosmetik, Gesundheit sowie Reisen) gehört nicht zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Sie ist als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren, die der Gewerbesteuer unterliegen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs[23] kam im entschiedenen Fall eine schriftstellerische Tätigkeit für die Moderatorin nicht in Betracht. Es lag auch keine journalistische Tätigkeit vor, weil dazu eine kritische Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Inhalten notwendig gewesen wäre. Eine künstlerische Tätigkeit war auch nicht gegeben, weil es an der eigenschöpferischen Ausrichtung der Tätigkeit der Steuerzahlerin als Verkaufsmoderatorin fehlte.[24]

 

Keine rückwirkende Aufdeckung von stillen Reserven bei Übertragung eines Wirtschaftsguts in ein anderes Betriebsvermögen eines Steuerzahlers und anschließende Veräußerung innerhalb der Sperrfrist

K war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG. Komplementärin der KG war eine kapitalmäßig nicht an der KG beteiligte GmbH. K war auch zivilrechtlicher Eigentümer eines der KG zur Nutzung überlassenen Grundstücks. Er übertrug das Grundstück mit Vertrag vom 13. Dezember 2007 unentgeltlich auf die KG. Dort wurde es in der Gesamthandsbilanz aktiviert und mit weiterem Vertrag vom 13. Dezember 2007 mit Wirkung zum April 2008 veräußert. Das Finanzamt sah in diesem Verkauf einen Verstoß gegen gesetzlich vorgesehene Behaltefristen.[25] Deshalb sollte die Übertragung des Grundstücks von K auf die KG rückwirkend mit dem Teilwert angesetzt, die stillen Reserven aufgelöst und eine dementsprechende Versteuerung vorgenommen werden.

Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof[26] nicht gefolgt: Wird das Grundstück durch den alleinigen Kommanditisten an der Einpersonen-GmbH & Co. KG unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen dieser KG übertragen, kann die Einlage mit dem Buchwert erfolgen. Das gilt auch, wenn die KG das Grundstück anschließend innerhalb der gesetzlichen Sperrfrist von drei Jahren veräußert.

 

Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte

Selbstständige Ärzte üben ihren Beruf auch dann leitend und eigenverantwortlich aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung ist, dass sie die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung problematischer Fälle vorbehalten. Die Leistungen müssen von ihnen geprägt sein.[27]

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[28]

 

Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

Beim Realsplitting kann ein Unterhaltszahler auf Antrag den an seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlten Unterhalt als Sonderausgaben absetzen. Der den Unterhalt empfangende Ehegatte muss zustimmen und im Gegenzug die Beträge als sonstige Einkünfte versteuern. Versäumt es der Unterhaltszahler, die Sonderausgaben vor Bestandskraft seines Einkommensteuerbescheids geltend zu machen, führt der erst danach gestellte Antrag nicht zur Korrektur des Steuerbescheids, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Unterhaltszahler bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlag.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[29])

 

Nachträglicher Auflösungsverlust aus wesentlicher Beteiligung nach insolvenzfreier Liquidation auch rückwirkend zu berücksichtigen

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn oder Verlust, den ein wesentlich beteiligter Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erzielt. Die Einkünfte errechnen sich aus dem gemeinen Wert des dem Gesellschafter bei der Auflösung zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens abzüglich der Anschaffungs‑ und Veräußerungskosten. Ein Gewinn ist in dem Jahr zu versteuern, in dem das auf die Beteiligung entfallende Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde. Ein Verlust kann bereits in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist, spätestens aber im Jahr der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. Durch spätere Ereignisse können sich die ursprünglich ermittelten und bei der Besteuerung berücksichtigten Einkünfte noch ändern. In diesem Fall sind die ursprünglichen Steuerbescheide entsprechend zu ändern.

In einem vom Bundesfinanzhof[30] entschiedenen Fall wurde eine Bau‑GmbH 2001 im Handelsregister gelöscht. 2003 wurde eine Nachtragsliquidation angeordnet, weil ein Bauherr noch gerichtlich Gewährleistungsansprüche gegen die GmbH geltend gemacht hatte. Später einigte man sich auf einen Schadensersatz, den der Gesellschafter 2005 zahlen musste. Der Gesellschafter machte die Zahlung als nachträglichen Auflösungsverlust für den Veranlagungszeitraum 2005 geltend und wollte entsprechende Einkommensteuern erstattet haben. Das Gericht entschied, dass der Schadensersatz als nachträglicher Auflösungsverlust zu werten war. Er war als sog. rückwirkendes Ereignis im Veranlagungszeitraum 2001 zu berücksichtigen.

 

Politikberater ist gewerblich tätig

Ein als Politikberater tätiger Unternehmer beschaffte für seine Auftraggeber im Bereich des Bundestags und der Ministerien verschiedene Informationen zu anstehenden Gesetzen. Er berichtete über rechtspolitische Entwicklungen und deren Hintergründe und analysierte sie auch. Er meinte, er erziele gewerbesteuerfreie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, weil er schriftstellerisch bzw. wissenschaftlich tätig sei. Der Bundesfinanzhof[31] entschied, dass er gewerblich tätig ist.

Schriftstellerisch ist nach den Ausführungen des Gerichts eine Tätigkeit nur dann, wenn die Informationen der gesamten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Eine reine Ausarbeitung für bestimmte Auftraggeber reicht nicht aus. Ebenso wenig liegt eine wissenschaftliche Tätigkeit vor, weil der Politikberater lediglich Vorgänge der Gesetzgebung schriftlich zusammengefasst hatte. Eigene Forschungen wurden von ihm nicht angestellt und die Bewertungen der von ihm ausgearbeiteten Themen hatten nicht die Qualität einer wissenschaftlichen Arbeit.

 

Tarifermäßigung für eine mehrjährige Umsatzsteuererstattung

Eine Umsatzsteuererstattung für mehrere Jahre in zusammengeballter Form erfüllt die Voraussetzung für eine einkommensteuerliche Tarifermäßigung. Dazu folgender Fall:

Ein Spielhallenbetreiber hatte gegen seine Umsatzsteuerbescheide Einspruch eingelegt und nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union[32] wurden Jahre später die Umsatzsteuern für insgesamt acht Jahre in erheblicher Höhe erstattet. Der Spielhallenbetreiber beantragte eine ermäßigte Besteuerung dieser Beträge als außerordentliche Einkünfte, das Finanzamt lehnte dies ab.

Der Bundesfinanzhof[33] hat dagegen klar gestellt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung vorliegen. Grundsätzlich sind Steuererstattungen für mehrere Jahre bei Gewerbetreibenden kein ungewöhnliches Ereignis. Hier lag jedoch ein atypischer Fall vor, der es rechtfertigte, einen solchen Zufluss als außerordentlich anzusehen. Die Umsatzsteuererstattung hatte in diesem Fall den Charakter einer Vergütung für eine „mehrjährige Tätigkeit“.

 

Wirksame Übermittlung einer Steuererklärung per Fax

Eine Einkommensteuererklärung muss eigenhändig unterschrieben sein. Eigenhändigkeit der Unterschrift bedeutet, dass sie von der Hand des Steuerzahlers stammen muss[34]. Eine Blankounterschrift reicht nicht aus.

Eine Einkommensteuererklärung kann auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden. Für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze. Für die ist höchstrichterlich entschieden, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist[35].

Person und Inhalt der Erklärung müssen eindeutig festgestellt werden können. Außerdem muss klar sein, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit wird dies sichergestellt. Diese Zwecke werden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerzahler den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift macht er sich deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[36])

 

Wirksamkeit der Gründung einer atypischen stillen Gesellschaft bei unentgeltlicher Zuwendung der Beteiligung

Vater M war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Mit privatschriftlichem, nicht notariell beurkundetem Schenkungsvertrag versprach M seiner Tochter, ihr von seinem Gesellschafterdarlehen gegenüber der GmbH einen Teilbetrag zu schenken. Damit sollte sie ihre Einlageverpflichtung im Rahmen einer kurzfristig zu gründenden atypischen stillen Gesellschaft an der GmbH erfüllen. Mit ihrer Erklärung und der Einlage trat die Tochter am Gründungstag der GmbH als atypische stille Gesellschafterin bei.

Nach Auffassung des Finanzamts war die Gründung der atypischen stillen Gesellschaft wegen eines Formmangels nicht anzuerkennen. Es fehle an der notariellen Beurkundung des Schenkungsvertrags und des Vertrags über die Gründung der atypischen stillen Gesellschaft.

Demgegenüber entschied der Bundesfinanzhof[37], dass die Gründung einer stillen Gesellschaft grundsätzlich nicht formbedürftig ist. Im entschiedenen Fall ist die atypische stille Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag und die Beitrittserklärung errichtet worden. Damit wurde gleichzeitig der bestehende Formmangel beim Schenkungsversprechen geheilt.

 

Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung

Ein Wohnen am Beschäftigungsort ist dann gegeben, wenn es dem Arbeitnehmer möglich ist, von dieser Wohnung aus seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Auch wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt, spricht das nicht gegen die berufliche Veranlassung der Wohnungswahl.

Grundsätzlich ist die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein wesentliches Indiz dafür, ob eine doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist. Dies ist jedoch nicht allein entscheidend. Das gilt insbesondere dann, wenn andere Kriterien eine wesentliche Rolle spielen. Neben der verkehrsgünstigeren Lage der Wohnung können auch andere Gründe, wie z. B. Einrichtungen am Ort des Zweitwohnsitzes, die für die berufliche Tätigkeit nicht nur von nachrangiger Bedeutung sind, ein Indiz für die berufliche Veranlassung der Wohnungswahl sein.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[38])

 

Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn (oder Verlust) aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Ist der Wert solcher Anteile an Kapitalgesellschaften unter die Anschaffungskosten gesunken, wird der dadurch bei dem Gesellschafter eingetretene Vermögensverlust im steuerlichen Privatmögen nur bei Veräußerung der Anteile oder bei Abschluss der Liquidation der Gesellschaft realisiert.

Das Finanzgericht Münster[39] musste entscheiden, ob ein Auflösungsverlust bei noch nicht abgeschlossenem  Insolvenzverfahren und noch laufenden Vergleichsverhandlungen wegen Bürgschaftsinanspruchnahme entstehen kann. Es entschied, dass ein Verlust erst in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden kann, in dem endgültig feststeht, in welcher Höhe der Beteiligte mit Zahlungen aus einer Bürgschaft belastet wird.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: In Zweifelsfällen sollte der Verlust zum frühestmöglichen Zeitpunkt geltend gemacht werden. Lehnt das Finanzamt die Berücksichtigung ab, ist für den folgenden Veranlagungszeitraum der Antrag auf Berücksichtigung des Verlustes erneut zu stellen.

 

Zulässigkeit einer den Ansatz von Zuchtsauen betreffenden Bilanzänderung

Ein Bilanzierungsfehler ist grundsätzlich bei der Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung für den Veranlagungszeitraum zu berichtigen, in dem der Fehler erstmals aufgetreten ist und steuerliche Auswirkungen hat. Das gilt auch dann, wenn die Bilanzierung auf einer später geänderten Rechtsprechung beruht. Bei Bestandskraft des maßgeblichen Steuerbescheids ist nach den Gründen des formellen Bilanzzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz bei der ersten Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung richtig zu stellen, in der dies möglich ist. Dass dies nicht uneingeschränkt gilt, soll der nachfolgend geschilderte Fall deutlich machen.

Ein bilanzierender Land- und Forstwirt hatte in seiner Bilanz zum 30. Juni 2000 insgesamt 105 Zuchtsauen als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt  und mit 0 DM angesetzt. Der hälftige Gewinn fand Eingang in die Einkommensteuerveranlagung 1999. Im Rahmen der eingereichten Einkommensteuererklärung 2000 trug der Landwirt vor, dass der Wert der Zuchtsauen zu berichtigen sei. Auf der Grundlage der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[40] sei nun danach ein Schlachtwert von 300 DM je Tier, mithin 105 x 300 DM = 31.500 DM anzusetzen. Der Landwirt beantragte die Berücksichtigung dieses Wertes bereits in der Bilanz zum 30. Juni 2000. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Bilanzansatz habe im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz der seinerzeit geltenden Rechtslage entsprochen und sei deshalb subjektiv richtig gewesen. Eine Bewertung mit dem Schlachtwert sei frühestens zum 30. Juni 2001 möglich.

Dem hat der Bundesfinanzhof [41] widersprochen. Zwar ist eine Änderung einer Bilanz nicht zulässig, wenn diese einer Steuerfestsetzung zu Grunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.[42] Diese Regelung ist jedoch bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr erstmals auf Veranlagungszeiträume ab 2007 anzuwenden. Davor galt eine andere Rechtslage, danach war in dem geschilderten Fall eine Bilanzberichtigung noch möglich.[43]

 

 Einkommen- und gewerbesteuerliche Zuordnung von Lizenzeinnahmen

Lizenzeinnahmen können verschiedenen Einkunftsarten zugeordnet werden. Werden sie den Einkünften aus Gewerbebetrieb[44] zugeordnet, können sie nicht mehr zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof[45] waren Einkünfte aus der Vermarktung eines Urheberrechts für Trikots und Kalender.

 

Keine erhöhte Investitionszulage für „verbundene Unternehmen“

Haben Unternehmen im Fördergebiet investiert, erhalten sie unter Beachtung weiterer Voraussetzungen Investitionszulagen.[46] Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besteht ein erhöhter Zulagenanspruch.[47]

Der Begriff der KMU ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[48] europarechtlich zu interpretieren. Mehrere selbstständige, aber eng miteinander verbundene Unternehmen sind in ihrer Gesamtheit daraufhin zu überprüfen, ob sie die für KMUs bestehenden Grenzwerte überschreiten.

Eine enge Verbundenheit liegt vor, wenn ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen

·      die Mehrheit der Stimmrechte hält,

·      die Mehrheit der Mitglieder von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremien bestellen oder abberufen kann,

·      einen beherrschenden Einfluss oder die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte ausüben kann.

Liegt keiner der Punkte vor, können mehrere Unternehmen trotzdem als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden, wenn sie in denselben oder unmittelbar benachbarten Märkten tätig sind.

Gesetzliches Ziel ist es, dass durch die weite Auslegung des Begriffs „verbundenes Unternehmen“ und die enge Begriffsbestimmung eines KMU’s nur tatsächlich unabhängige Unternehmen die erweiterte Förderung erhalten. Umgehungen durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien für eine erweiterte Förderung sollen vermieden werden. Deshalb ist es unerheblich, wenn ein nach den vorgenannten Kriterien „verbundenes Unternehmen“ für die Gewährung von Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ als KMU angesehen wird.

 

Poolung von Treugeberrechten steht steuerlicher Anerkennung nicht entgegen

Sind zugeflossene Erlöse aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen als Arbeitslohn oder als (steuerfreie) Veräußerungsgewinne zu behandeln? Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof[49] im Fall eines Arbeitnehmers beschäftigen, der im Rahmen von Umstrukturierungen seines Arbeitgebers (Konzern) über eine Treuhänderin Geschäftsanteile an einer Konzerngesellschaft erworben hatte. Das Finanzamt versagte dem Treuhandvertrag die steuerliche Anerkennung und behandelte die Erlöse aus dem Verkauf der Beteiligung als Arbeitslohn.

Zu Unrecht, wie der BFH entschied. Der Erwerb der Anteile beruht im konkreten Fall auf Sonderrechtsbeziehungen und nicht auf dem Arbeitsverhältnis. Auch ist der Treuhandvertrag anzuerkennen, der den Arbeitnehmer als wirtschaftlichen Eigentümer ausweist. Dieser hat das Treuhandverhältnis beherrscht, indem er als Treugeber gegenüber der Treuhänderin weisungsbefugt war und diese alles aus der Treuhand Erlangte, z. B. Dividendeneinnahmen oder Veräußerungserlöse, auf Verlangen herauszugeben hatte. Unschädlich ist dabei, dass der Arbeitnehmer bestimmte vertragliche Rechte nur im "Pool" gemeinsam mit anderen Anteilsinhabern ausüben konnte.

 

Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 1. Januar 2015

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt.[50] Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sindinsbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.[51]

Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Gesetzgeber nun reagiert und entgegen dem BFH die bisherige Verwaltungsauffassung durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz ersetzt.[52] Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der seit 1993 fast unveränderte Wert von 110 € (damals 200 DM) aber nicht erhöht. Allerdings machte er mit Wirkung ab 1.1.2015 aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag.

Danach gilt künftig Folgendes:

·      Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt.

·      Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) offen stehen.

·      Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

·      Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich unberücksichtigt.

·      Zuwendungen bis 110 € bleiben steuerfrei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern.[53] Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.[54]

Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen.[55]

 

Künstlersozialabgabe: Änderungen seit 1.1.2015

Am 1.1.2015 ist das so genannte Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz[56] in Kraft getreten.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Geringfügigkeitsgrenze[57]

Für Eigenwerber und für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach der so genannten Generalklausel unterliegen, wurde eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Danach sind diese Unternehmen abgabepflichtig, wenn die Summe der gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 € übersteigt. Für die so genannten typischen Verwerter[58] gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht.

Die Neuregelung wird erst für die Meldung des Kalenderjahres 2015 (Abgabefrist 31.3.2016) bedeutsam. Die Pflicht der Unternehmen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wird beibehalten.

Betriebsprüfungen[59]

Die Künstlersozialabgabe wird seit 1.1.2015 zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geprüft. Arbeitgeber, die bereits künstlersozialabgabepflichtig sind oder solche mit mehr als 19 Beschäftigten werden mindestens alle vier Jahre geprüft. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten werden nur dann geprüft, wenn sie zu einem jährlich festzulegenden Prüfkontingent gehören, darüber hinaus nur, wenn sie nach Beratung durch die Träger der DRV keine schriftliche Bestätigung abgeben, dass relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Die jeweilige Prüfung der Arbeitgeber umfasst alle Haupt- und Unterbetriebe. Zur Durchführung von branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen und anlassbezogenen Prüfungen hat die Künstlersozialkasse zusätzlich ein eigenes Prüfrecht erhalten.

Ausgleichsvereinigung[60]

Eine Ausgleichsvereinigung erfüllt als Zusammenschluss mehrerer Unternehmen an deren Stelle die Pflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Zur Erleichterung der Bildung solcher Ausgleichsvereinigungen kann die Künstlersozialkasse mit Zustimmung des Bundesversicherungsamts mit den Ausgleichsvereinigungen vertraglich abweichende Regelungen zum gesetzlichen Melde- und Abgabeverfahren vereinbaren.

Bußgelder[61]

Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie gegen die Aufzeichnungspflicht beträgt der Bußgeldrahmen nunmehr einheitlich 50.000 €.

 

Begriff der festen Niederlassung bei Dienstleistungen zwischen Unternehmern in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten

Seit 2010 sind Dienstleistungen zwischen Unternehmern in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten dort umsatzsteuerbar, wo der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden die Dienstleistungen an dessen feste Niederlassung erbracht, die nicht der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ist, so sind die Umsätze am Ort der festen Niederlassung steuerbar.

Der Gerichtshof der Europäischen Union[62] hat in einem Urteil den Begriff der festen Niederlassung definiert. Sie liegt dann vor, wenn sie zumindest eine Struktur mit einem hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist, die ihrer personellen und technischen Ausstattung nach in der Lage ist, Dienstleistungen, die von dem ausländischen Unternehmer an den Leistungsempfänger erbracht werden, für ihre eigene wirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist nach Auffassung des Gerichts von den jeweiligen nationalen Gerichten zu entscheiden.

 

Bruchteilsgemeinschaft ist nur bei Ausführung eigener steuerbarer Leistungen Unternehmerin und als Leistungsempfängerin zum Vorsteuerabzug berechtigt

Erwerben mehrere Landwirte gemeinsam einen Mähdrescher, den sie sodann ohne gesondertes Entgelt im Rahmen ihres jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebs nutzen, sind die einzelnen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft unmittelbar Leistungsempfänger bei der Lieferung des Mähdreschers. Sie können deshalb den auf sie entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer aus dem Einkauf des Mähdreschers als Vorsteuer abziehen. Die Bruchteilsgemeinschaft als solche ist nicht Unternehmerin, da sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Erwirbt ein Miteigentümer den Miteigentumsanteil eines anderen Miteigentümers, liegt ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen den beiden Miteigentümern vor, sodass der Erwerber die ihm vom Veräußerer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

Weist der Veräußerer in der Rechnung die Umsatzsteuer zu niedrig aus, so kann der Leistungsempfänger gleichwohl die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Eine zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer ist (im Gegensatz zu einer zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer) eine gesetzlich geschuldete Steuer.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[63])

 

Für Buchnachweis als Voraussetzung für steuerfreie Ausfuhrlieferung Verbuchung auf separatem Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung ausreichend

Voraussetzung für die Befreiung einer Ausfuhrlieferung von der Umsatzsteuer ist regelmäßig, dass der Unternehmer die Ausfuhr belegmäßig (durch Rechnungen) und buchmäßig (durch Aufzeichnungen) nachweist. Für den Buchnachweis reicht es aus, wenn der Unternehmer die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung verbucht. Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch führt oder ob seine Buchführung im Allgemeinen als ordnungsgemäß anzusehen ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[64])

 

Kein Vorsteuerabzug bei Vorliegen einer falschen Rechnung, möglich ist der Vorsteuerabzug nur im Billigkeitsverfahren

Die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer ist als Vorsteuer nur abzugsfähig, wenn die Rechnung die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. U. a. muss die Rechnung grundsätzlich den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten. Aus Rechnungen mit fehlerhafter Anschrift des leistenden Unternehmers ist der Abzug von Vorsteuer zu versagen.

Das trotz einer fehlerhaften Anschrift der leistende Unternehmer auf andere Weise ermittelt werden kann, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln[65] für die Frage, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen, ohne Bedeutung. Das Gericht lässt den Vorsteuerabzug selbst dann nicht zu, wenn der Leistungsempfänger alles ihm Mögliche getan hat, um sich von der Ordnungsmäßigkeit der Rechnung zu überzeugen und die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz vorliegen. Allenfalls kann der Vorsteuerabzug in einem solchen Fall im Billigkeitsverfahren (z. B. Erlass) gewährt werden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Keine umsatzsteuerbare Lieferung, wenn Leasinggeber den Leasinggegenstand vom Leasingnehmer nicht wieder erlangt

Der Gerichtshof der Europäischen Union[66] hat entschieden, dass keine umsatzsteuerbare Lieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer oder an sich selbst vorliegt, wenn der Leasingnehmer den Leasinggegenstand nach Ablauf der Leasingzeit trotz Bemühungen des Leasinggebers, den Gegenstand zurück zu erhalten, an diesen nicht herausgibt. Dies gilt zumindest in den Fällen, in denen der Leasingnehmer nach der Kündigung keine weiteren Gegenleistungen erbringt.

 

Parkraumüberlassung gegen nicht kostendeckendes Entgelt an Arbeitnehmer ist umsatzsteuerpflichtig

Das Zurverfügungstellen von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände ist nach Auffassung der Finanzverwaltung[67] eine nicht umsatzsteuerbare Leistung, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist.

Eine andere Auffassung vertritt das Finanzgericht Düsseldorf.[68] Das Gericht entschied, dass die Parkraumüberlassung durch einen Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gegen Entgelt der Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Parkraumüberlassung ist danach auch dann eine steuerpflichtige sonstige Leistung, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Die verbilligte Überlassung des Parkraums steht der Annahme eines steuerpflichtigen Leistungsaustausches nicht entgegen.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Auffassung bestätigt.

 

Regelmäßig kein Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung durch GmbH an ihren Geschäftsführer

Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung durch eine Kapitalgesellschaft an ihre Arbeitnehmer führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[69] regelmäßig dazu, dass die Kapitalgesellschaft die auf hierfür notwendige Eingangsleistungen entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. Die Eingangsleistungen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft. Übernachtungsleistungen, die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer erbringt, gehören nur dann zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers, wenn sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers bewirkt werden (z. B. Übernachtungsleistungen anlässlich einer Dienstreise oder einer sonstigen Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers). Bei langfristiger Überlassung einer Wohnung steht das private Wohnbedürfnis des Arbeitnehmers im Vordergrund.

Bei Gebäuden, die nach dem 31.12.2010 angeschafft oder hergestellt worden sind, scheidet ein Vorsteuerabzug auch bei entgeltlicher Überlassung der Wohnung aus.[70]

 

Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

Begründet der vorläufige Insolvenzverwalter ab seiner Bestellung bis zur Insolvenzeröffnung Steueransprüche oder stimmt er einer Begründung durch den Unternehmer zu, sind diese Ansprüche im eröffneten Insolvenzverfahren vorrangig zu bedienende Masseverbindlichkeiten.[71] Dabei sind nicht alle Umsatzsteuerverbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb nach Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters Masseverbindlichkeiten. Maßgeblich ist vielmehr, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen des Unternehmers einzieht.

Nunmehr kann allerdings auch eine Umsatzsteuerschuld, die auf Leistungen vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters beruht, von einer bloßen Insolvenzforderung zur bevorrechtigten Masseverbindlichkeit aufsteigen. Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, zu dessen Gunsten ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt besteht und der vom Insolvenzgericht ermächtigt wird, die Entgeltforderungen des Unternehmers einzuziehen, führt nämlich dazu, dass das Entgelt uneinbringlich wird und die Umsatzsteuer zu korrigieren ist. Mit dem Forderungseinzug begründet der vorläufige Insolvenzverwalter den Steueranspruch als Masseverbindlichkeit neu.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[72])

 

Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 1.1.2015

Der Bundesrat hat im Dezember 2014 das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung verabschiedet.[73] Das Recht der Selbstanzeige wurde zum 1.1.2015 u. a. durch Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre sowie durch eine Erhöhung der Strafzuschläge[74] erheblich verschärft. Im Bereich der Umsatzsteuer wurde z. T. wieder der alte Rechtszustand von vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hergestellt. Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in Zukunft wieder mehrfache Korrekturen möglich. Für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen gilt dies allerdings nicht. Diese unterliegen weiterhin dem Vollständigkeitsgebot.

Nachgeholte oder berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gelten wieder als wirksame Teilselbstanzeigen, das Vollständigkeitsgebot gilt insoweit nicht. Die Tatentdeckung stellt auch keinen Sperrgrund dar, wenn die Entdeckung der Tat auf der Nachholung oder Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruht. Damit sind seit dem 1.1.2015 wieder mehrfache Korrekturen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen möglich. Ebenso ist es für die Korrektur einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Vorjahres nicht erforderlich, auch zugleich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des laufenden Jahres zu berichtigen.

Bei den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen besteht das Vollständigkeitsgebot fort, sodass strafbefreiende Teilselbstanzeigen hier auch zukünftig nicht möglich sind. Die „faktische Unmöglichkeit“ der Abgabe von Selbstanzeigen im Unternehmensbereich ist damit eindeutig.

Es bleibt bei der bestehenden strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren. Die vorgesehene Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung für einfache Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre wurde nicht verwirklicht. Allerdings will der Gesetzgeber den Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige auf generell zehn Jahre ausdehnen. Zukünftig sind demnach Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erforderlich, mindestens jedoch zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.

Die Sperrwirkungen bei der Selbstanzeige wurden deutlich verschärft. Zukünftig reicht die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem an der Tat Beteiligten für die Sperrwirkung aus. Dies war bisher nur für den Täter vorgesehen. Eine Umsatzsteuer-Nachschau[75] führt nunmehr auch -wie eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung- die Sperrwirkung herbei. Nach Beendigung einer Nachschau ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige wieder gegeben. Die Sperrwirkung bei der Bekanntgabe einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist in Zukunft sachlich und zeitlich auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträume beschränkt.

Nach neuem Recht wird der Strafzuschlag[76] bereits ab einem Steuerverkürzungsbetrag von 25.000,00 € festgesetzt. Die zu zahlenden Strafzuschläge wurden deutlich erhöht und außerdem gestaffelt: Sie betragen nunmehr 10 % bei Hinterziehungsbeträgen unter 100.000,00 €, 15 % bei Hinterziehungsbeträgen zwischen 100.000,00 und 1 Mio. € sowie 20 % bei Hinterziehungsbeträgen über 1 Mio. €.

 

Berücksichtigung von Steuerschulden nach Aussetzen der Vollziehung oder Stundung bei der Prognoseentscheidung der drohenden Zahlungsunfähigkeit

Setzt die Finanzbehörde die Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus, fordert sie den festgesetzten Betrag für die Dauer der Aussetzung nicht mehr ernsthaft ein. Diese Steuerverbindlichkeiten sind für die Dauer der Aussetzung bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zu berücksichtigen, weil sie im insolvenzrechtlichen Sinne[77] nicht als fällige Forderungen zu bewerten sind.

Handelt es sich hingegen um eine unstreitige Forderung, die für eine begrenzte Zeit gestundet oder nicht ernsthaft eingefordert wird, kann sie bei der Prognose, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, gleichwohl zu berücksichtigen sein.

Das hat der Bundesgerichtshof[78] entschieden.

 

Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche

Die Finanzbehörden wurden berechtigt und verpflichtet, den im Bereich Geldwäsche zuständigen Aufsichtsbehörden Anhaltspunkte für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens gegen nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete des Nichtfinanzsektors mitzuteilen.[79]

Mitzuteilen sind nur Tatsachen, die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens bekannt geworden sind. Die Finanzbehörden müssen nicht mehr prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Geldwäschegesetzes vorliegen könnte.

Zum Nichtfinanzsektor gehören beispielsweise Versicherungsvermittler, Treuhänder, Autohändler, Juweliere, Immobilienmakler.

 

Billigkeitsregelungen bei der Festsetzung von Realsteuermessbeträgen

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auf dem Gebiet der Einkommen‑ oder Körperschaftsteuer insbesondere zur Festlegung des Steuergegenstands oder zur Gewinnermittlung können auch Billigkeitsregelungen aus sachlichen Gründen[80] enthalten. Diese Billigkeitsregelungen finden auch bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags seitens der Landesfinanzbehörden Eingang, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)[81] zum sog. Sanierungserlass[82] ließ an der langjährigen Verwaltungspraxis zweifeln. Mit der Änderung[83] werden diese Zweifel beseitigt. Sachliche Billigkeitsregelungen, die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung, einer obersten Bundesfinanzbehörde (BMF‑Schreiben) oder einer obersten Landesfinanzbehörde enthalten sind, können daher auch bei der Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen beachtet werden. Das gilt für Entscheidungen ab dem 1.1.2015, auch für Besteuerungszeiträume davor.

 

Verjährung bei ressortfremden Grundlagenbescheiden

Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Grundlagenbescheid bindend ist (z. B. Festsetzung des Einheitswerts eines Grundstücks für die Grundsteuer), endet die Festsetzungsfrist (z. B. für die Grundsteuer) nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (z. B. Einheitswertbescheid); sog. Ablaufhemmung. Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden (z. B. Bescheinigung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen[84] der zuständigen Kultusbehörde) haben diese Wirkung nur, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die betroffene Steuer erlassen worden sind. Damit hängt das Schicksal eines Steuerbescheids, diesen an einen Grundlagenbescheid anzupassen, allein davon ab, ob die zuständige Behörde den Grundlagenbescheid rechtzeitig erlassen hat. Problematisch ist hierbei insbesondere, dass diese Behörde regelmäßig nicht weiß, wann die Festsetzungsfrist für den Steuerbescheid endet.

Die Neuregelung[85] bewirkt, dass für alle Grundlagenbescheide, die nicht den Vorschriften der Abgabenordnung unterliegen, grundsätzlich die Ablaufhemmung gilt. Allerdings nur, soweit der fragliche Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Damit trägt der Antragsteller nicht mehr das Risiko der Bearbeitungsfrist. Die Neuregelung gilt auch für Bescheide über Billigkeitsmaßnahmen[86].

 

Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitz- oder Betriebsverlagerung

Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit, einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit werden gesondert festgestellt, wenn das sog. Tätigkeitsfinanzamt nicht auch das Wohnsitzfinanzamt ist. Maßgebend für die Frage, ob eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist oder nicht, sind die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[87] gab es Unsicherheiten über die Zuständigkeit bei Wohnsitz- oder Betriebsverlagerungen.

Daher ist nun geregelt, dass für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die aktuellen örtlichen Verhältnisse auch für Feststellungszeiträume vor dem Ortswechsel maßgebend sind. Die Entscheidung der Frage, ob eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist oder nicht, richtet sich aber weiterhin nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums.

 

Anrechnung ausländischer Steuern verbessert

Ab 2015 wird der Anrechnungshöchstbetrag in der Weise ermittelt, dass ausländische Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte angerechnet werden.[88] Mit dieser Berechnungsmethode wird nicht mehr auf das Verhältnis zwischen ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte abgestellt. Es wird die deutsche Steuer berücksichtigt, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Dadurch, dass auf ausländische Einkünfte der Steuersatz angewandt wird, dem sie im Rahmen des zu versteuernden Einkommens tatsächlich unterliegen, kommt es zu keiner Benachteiligung dieser ausländischen Einkünfte gegenüber inländischen Einkünften, weil nun auch personen‑ und familienbezogene Abzugsbeträge bei der Steueranrechnung berücksichtigt werden.

 

Steuerfreiheit für INVEST-Zuschuss

Der INVEST‑Zuschuss für Wagniskapital, der im Mai 2013 zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungskapital eingeführt wurde, wird steuerfrei gestellt.[89]

Business Angels erhalten danach für ihre Investments in nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften einen Zuschuss von 20 % der investierten Summe. Erfasst sind nur Investitionen zwischen 10.000 € und 250.000 €.

Die Regelung soll mehr privates Beteiligungskapital als bislang mobilisieren. Die Steuerbefreiung ist notwendig, damit der Zuschuss nicht durch eine Besteuerung teilweise wirkungslos wird.

 

Änderungen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Der Bundesrechnungshof hat in der Vergangenheit die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gerügt. Die wesentlichen festgestellten Mängel betreffen jedoch nicht die Grundbeträge für die übliche landwirtschaftliche Nutzung, sondern die Erfassung von Gewinnen aus Tätigkeiten in Sonderbereichen, z. B. erhebliche Tierzucht und Tierhaltung; Sondernutzungen wie Spargel‑, Obst‑, Wein‑ und Gartenbau; Dienstleistungen sowie Veräußerung und Entnahme von wertvollem Anlagevermögen.

Grundsätzlich wird an der pauschalen Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe festgehalten.

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist nur dann vorrangig anzuwenden, wenn für den jeweiligen Betrieb keine Buchführungspflicht besteht. Durch die Differenzierung zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung und den übrigen Nutzungen wird den unterschiedlichen Betriebstypen innerhalb der Land‑ und Forstwirtschaft Rechnung getragen. Die für Klein‑ und Nebenerwerbsbetriebe mögliche pauschale Gewinnermittlung wird an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.

Dazu erfolgte eine Beschränkung der Pauschalierung, die künftig nur bis 50 Hektar und nur für kleinere Sondernutzungen möglich sein wird. Einheitliche Grundbeträge für die landwirtschaftliche Fläche und einheitliche Zuschläge ab der 25. Vieheinheit sollen die Berechnung vereinfachen.[90]

Im Bereich Forstwirtschaft müssen die Betriebseinnahmen konkret erfasst werden, jedoch können Betriebsausgabenpauschalen abgezogen werden.

Für Sondernutzungen sind Durchschnittssatzgewinne vorgesehen. Außergewöhnliche Ereignisse, wie der Verkauf von Anlagevermögen ab 15.000 € oder Entschädigungen, sind zusätzlich zu erfassen.

Für dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten gibt es einen Gewinnansatz mit 40 % der Einnahmen.

Die Änderungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2015 enden.[91]

 

Teilabzugsverbot auch für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen

Bisher unterliegen Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen auch dann nicht dem Abzugsverbot[92], wenn die Darlehensüberlassung nicht fremdüblich und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Die Beteiligung an der Körperschaft einerseits und das Darlehen andererseits sind selbstständige Wirtschaftsgüter. Das Abzugsverbot bezieht sich nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nur auf die Beteiligung an der Körperschaft selbst, nicht aber auf die Fälle von Substanzverlusten aufgrund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft.

Nun ist das Abzugsverbot auch auf die Fälle von Substanzverlusten aufgrund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft zu gesellschaftsrechtlich motivierten, nicht fremdüblichen Konditionen ausgedehnt.[93]

Außerdem wurde geregelt, dass bei einer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht fremdüblichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende zu mindestens 25 % beteiligt ist (insbesondere in Betriebsaufspaltungsfällen), das Teilabzugsverbot auch für die Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten (Refinanzierungskosten, Unterhaltungsaufwendungen des Besitzunternehmens) eingreift.

Die Neuregelung gilt für ab dem 1.1.2015 beginnende Wirtschaftsjahre.

 

Steuerschuldnerschaft bei Metalllieferungen

Die mit Wirkung zum 1.10.2014 eingeführte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Metalllieferungen wird eingeschränkt. Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen sind nicht mehr erfasst.[94]

Außerdem wurde für Metalllieferungen gemäß der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz (wie für die Lieferung von Mobilfunkgeräten) eine Bagatellgrenze von 5.000 € eingeführt und so der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eingeschränkt.[95]

Hinweis: Mit einem aktuellen Schreiben[96] erweitert das Bundesministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 wird es nicht beanstandet,

·      wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind[97] oder

·      wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre.

 

Korrektur widerstreitender Steueranrechnungen

Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag zurückgenommen und ein für den Rechtsbehelfsführer/Antragsteller günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können sowohl ihm gegenüber als auch gegenüber anderen Personen (z. B. Ehegatte oder Lebenspartner, Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger) durch Änderung einer Anrechnungsverfügung oder eines Abrechnungsbescheids die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. War ein Dritter Rechtsbehelfsführer oder Antragsteller, sollen die Folgerungen auch gegenüber dem Steuerzahler und ggf. auch gegenüber anderen Personen (z. B. Ehegatte oder Lebenspartner) gezogen werden können. Durch diese Korrekturvorschrift[98] soll eine doppelte Anrechnung von Steuerzahlungen umfassend vermieden werden. Sie gilt seit 31.12.2014, und zwar auch für Verwaltungsakte, die bereits zuvor ergangen sind. Hierdurch erübrigt sich der bisher verwendete Widerrufsvorbehalt.

 

Anpassung der Vollstreckungskosten

Die nach der Abgabenordnung zu entrichtenden Gebühren[99] wurden an die bereits erhöhten Gerichtsvollziehergebühren und die Gebühren und Auslagen der Zivilprozessordnung angepasst.

 

Änderung bei den Identifikationsnummern

Die Steuer-Identifikationsnummer bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist bei vorgeschriebenen Anträgen, Erklärungen oder Datenübermittlungen nun auch von Dritten zu verwenden.[100] Wird die Identifikationsnummer wie z. B. im ELStAM-Verfahren und beim Kapitalertragsteuer-Abzug mehrfach benötigt, ist diese nicht jedes Mal neu zu erheben. Bei wirtschaftlich verbundenen Unternehmen wird die Zuordnung der Wirtschafts-Identifikationsnummer durch die Speicherung eines zusätzlichen fünfstelligen Unterscheidungsmerkmals ermöglicht.

 

Änderungen bei der Basisrente

·      Wie bei der Riester-Rente ist nun auch bei der Basisrente und bei Kleinbetragsrenten alternativ zur monatlichen Auszahlung eine zusammengefasste jährliche Auszahlung möglich.

·      Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, einem Versorgungswerk oder einer privaten Basisrente können ab 2015 bis zum Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2015: 22.172 €) abgezogen werden.[101]

 

Erstausbildung nun definiert

Aufwendungen für eine Erstausbildung sind nur bis zu 6.000 € als Sonderausgaben abziehbar, für eine Zweitausbildung ist hingegen der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Eine Erstausbildung liegt grundsätzlich vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.[102]

 

Steuerliche Berücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Zahlungen im Rahmen einer Ehescheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft an den Ausgleichsberechtigten als Gegenleistung für dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich sind nun als Sonderausgaben abziehbar.[103] Beim Empfänger sind die Leistungen zu versteuern.[104]

 

Zuschläge für Kindererziehungszeiten

Die Steuerfreiheit für zu Versorgungsbezügen gewährte Zuschläge[105] für nach dem 31.12.2014 geborene Kinder oder danach begonnene Pflegezeiten wurde abgeschafft.

 

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers, die der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen, sind ab dem Veranlagungszeitraum 2015 steuerfrei.[106] Dabei handelt es sich zum einen um Vermittlungs- und Beratungsleistungen durch ein vom Arbeitgeber beauftragtes Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt. Daneben kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auch bestimmte Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen und die den üblicherweise erforderlichen regelmäßigen Betreuungsbedarf übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 600 € pro Jahr ersetzen.

 

Berücksichtigung nachträglich vorgelegter Freistellungsaufträge

Bei der Kapitalertragsteuer ist der Abzugsschuldner (in der Regel die Bank) seit 1.1.2015 verpflichtet, auch nachträglich vorgelegte Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträge zu berücksichtigen. Das gilt längstens bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung.

 

Familienausgleichsleistung bei Zwangspause wegen freiwilligem Wehrdienst

Kinder sind auch während Zwangspausen von höchstens vier Monaten, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und Zeiten der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes[107] liegen, im Familienleistungsausgleich zu berücksichtigen.[108] Dementsprechend besteht für ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, für einen Übergangszeitraum von jeweils bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach diesem Dienst ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag.

 

Weitere Dialyseleistungen umsatzsteuerfrei

Einrichtungen, mit denen Verträge nach dem SGB V[109] über die Erbringung nicht ärztlicher Dialyseleistungen bestehen, sind nun auch von der Umsatzsteuer befreit[110] und wurden damit zugelassenen Dialysezentren gleich gestellt.

 

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Bei Vorliegen konkreter Hinweise auf unvermittelt auftretende schwerwiegende Betrugsfälle, die einen größeren Steuerschaden zur Folge hätten, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats regeln, dass für die Dauer von maximal neun Monaten die Reverse-Charge-Regelung (d. h. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) auch für diese Fallgruppen gilt.[111]

 

Monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Vorratsgesellschaften

Bei Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels besteht seit 1.1.2015 im Jahr der Übernahme und im folgenden Jahr die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.[112]

 

 


[1]     § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG.

[2]     § 9b Abs. 1 StromStG.

[3]     BFH, Urt. v. 24.9.2014, VII R 39/13, BFH/NV 2014, S. 2009, LEXinform 0934322.

[4]     BFH, Urt. v. 28.6.2007, II R 21/05, BStBl 2007 II, S. 669, LEXinform 0586602.

[5]     BFH, Urt. v. 1.10.2014, II R 6/13, BFH/NV 2015, S. 72, DB 2014, S. 2633, DStRE 2015, S. 52, LEXinform 0929493.

[6]     § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG.

[7]     BFH, Urt. v. 24.4.2014, V  R 52/13, BFH/NV 2014, S. 1419, DStR 2014, S. 1494, LEXinform 0934453.

[8]     § 626 Abs. 1 BGB.

[9]     LAG Hessen, Urt. v. 17.2.2014, 16 Sa 1299/13, GmbHReport 19/2014, S. R300, LEXinform 4023062.

[10]   § 163 Satz 1 AO.

[11]   BFH, Urt. v. 22.10.2014, II R 4/14, BFH/NV 2015, S. 116, DStRE 2015, S. 99, LEXinform 0934472.

[12]   BFH, Urt. v. 27.8.2014, II R 43/12, DStR 2014, S. 2282, DB 2014, S. 2753, LEXinform 0929414.

[13]   BMF, Schr. v. 6.10.2014, IV C 5‑S 2353/08/10007; BStBl 2014 I; S. 1342, DStR 2014, S. 2078, LEXinform 5235239.

[14]   §§ 6 bis 10 BUKG.

[15]   § 10 Abs. 2 BUKG.

[16]   § 10 Abs. 2 BUKG.

[17]   § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG.

[18]   FG Münster, Urt. v. 21.8.2014, 7 K 4608/11, (Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 50/14), EFG 2014, S. 1962, LEXinform 5016983.

[19]   BFH, Urt. v. 25.9.2014, III R 61/12, DStR 2014, S. 2382, LEXinform 0929423.

[20]   FinMin Schleswig-Holstein, Erl. v. 10.11.2014, VI 307 – S 2255 – 152, LEXinform 5235327.

[21]   BFH, Urt. v. 5.6.2014, VI R 76/13, BFH/NV 2014, S. 1884, LEXinform 0934367.

[22]   BFH, Urt. v. 3.7.2014, III R 41/12, BFH/NV 2015, S. 85, LEXinform 0929285.

[23]   BFH, Urt. v. 16.9.2014, VIII R 5/12, LEXinform 0928939.

[24]   BFH, Urt. v. 11.7.1991, IV R 102/90, BStBl 1992 II, S. 413, LEXinform 0101089.

[25]   § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG.

[26]   BFH, Urt. v. 26.6.2014, IV R 31/12, BFH/NV 2014, S. 1930, DStRE 2015, S. 1, LEXinform 0929328.

[27]   BFH, Urt. v. 22.1.2004, IV R 51/01, BStBl 2004 II, S. 509, DStR 2004, S. 903, LEXinform 0817622.

[28]   BFH, Urt. v. 16.7.2014, VIII R 41/12, DStR 2015, S. 30, LEXinform 0929264.

[29]   BFH, Urt. v. 20.8.2014, X R 33/12, DStR 2014, S. 2458, BFH/NV 2015, S. 97, LEXinform 0929355.

[30]   BFH, Urt. v. 1.7.2014, IX R 47/13, DB 2014, S. 2507, BFH/NV 2014, S. 1651, LEXinform 0934312.

[31]   BFH, Urt. v. 14.5.2014, VIII R 18/11, DB 2014, S. 2628, DStR 2014, S. 2335, LEXinform 0928482.

[32]   EuGH, Urt. v. 17.2.2005, C453/02, C462/02, DStR 2005, S. 371, LEXinform 0175309.

[33]   BFH, Urt. v. 25.9.2014, III R 5/12, DStR 2014, S. 2435, LEXinform 0928973.

[34]   BFH, Urt. v. 7.11.1997, VI R 45/97, BStBl 1998 II, S. 54, LEXinform 0144933.

[35]   BFH, Urt. v. 7.11.1997, VI R 45/97, BStBl 1998 II, S. 54, LEXinform 0144933.

[36]   BFH, Urt. v. 8.10.2014, VI R 82/13, DStR 2015, S. 118, LEXinform 0934446.

[37]   BFH, Urt. v. 17.7.2014, IV R 52/11, BFH/NV 2014, S. 1949, DStR 2014, S. 2111, DB 2014, S. 2503, LEXinform 0928771.

[38]   BFH, Urt. v. 26.6.2014, VI R 59/13, BFH/NV 2015, S. 10, LEXinform 0929925.

[39]   FG Münster, Urt. v. 27.3.2014, 2 K 4479/12, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 9/14), EFG 2014, S. 1299, LEXinform 5016575.

[40]   BFH, Urt. v. 15.2.2001, IV R 19/99, BStBl 2001 II, S. 549, LEXinform 0572044.

[41]   BFH, Urt. v. 5.6.2014, IV R 29/11, BFH/NV 2014, S. 1538, LEXinform 0928583.

[42]   § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG.

[43]   BFH, Urt. v. 19.7.2011, IV R 53/09, Tz. 14, BStBl 2011 II, S. 1017, LEXinform 0927469.

[44]   Subsidiaritätsklausel; § 21 Abs. 3 EStG.

[45]   BFH, Beschl. v. 4.9.2014, VIII B 135/13, BFH/NV 2015, S. 19, LEXinform 5907961.

[46]   §§ 1 u. 4 InvZulG 2010.

[47]   § 2 Abs. 7 InvZulG 2005, § 6 Abs. 2 InvZulG 2010.

[48]   BFH, Urt. v. 3.7.2014, III R 30/11, BFH/NV 2014, S. 2002, DStRE 2015, S. 42, LEXinform 0928723.

[49]   BFH, Urt. v. 21.5.2014, I R 42/12, DStR 2014, S. 1868, DB 2014, S. 2084, LEXinform 0929206.

[52]   § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i. d. F. des Zollkodex-Anpassungsgesetzes vom 22.12.2014, BGBl 2014 I, S. 2417, LEXinform 0442266.

[53]   § 40 Abs. 2 EStG.

[54]   BFH, Urt. v. 9.3.1990, VI R 48/87, BStBl 1990 II, S. 711, LEXinform 0096127.

[55]   BFH, Urt. v. 7.2.1997, VI R 3/96, BStBl 1997 II, S. 365, LEXinform 0141246.

[56]   Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes v. 30.7.2014, BGBl 2014 I, S. 1311, LEXinform 0442002.

[57]   § 24 Abs. 3 KSVG.

[58]   § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG.

[59]   § 28p SGB IV, § 35 KSVG.

[60]   § 32 KSVG.

[61]   § 36 Abs. 3 KSVG.

[62]   EuGH, Urt. v. 16.10.2014, C‑605/12, DStR 2014, S. 2169, DB 2014, S. 2687, LEXinform 0589417.

[63]   BFH, Urt. v. 28.8.2014, V R 49/13, BFH/NV 2015, S. 128, DStR 2014, S. 2386, LEXinform 0934369.

[64]   BFH, Urt. v. 28.8.2014, V R 16/14, BFH/NV 2014, S. 2027, DStR 2014, S. 2124, DB 2014, S. 2451, LEXinform 0934563.

[65]   FG Köln, Urt. v. 12.3.2014, 4 K 2374/10, (Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 22/14), EFG 2014, S. 1442, LEXinform 5016518.

[66]   EuGH, Urt. v. 17.7.2014, C‑438/13, BFH/NV 2014, S. 1486, DStR 2014, S. 1491, DB 2014, S. 1661, LEXinform 5212994.

[67]   Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE.

[68]   FG Düsseldorf, Urt. v. 23.5.2014, 1 K 1723/13, (Revision eingelegt, Az. BFH: V R 63/14), EFG 2014, S. 1996, LEXinform 5016923.

[69]   BFH, Urt. v. 8.10.2014, V R 56/13, BFH/NV 2015, S. 137, DStR 2014, S. 2447, DB 2014, S. 2813, LEXinform 0934452.

[70]   §§ 15 Abs. 1b, 27 Abs. 16 UStG.

[71]   § 55 Abs. 4 InsO.

[72]   BFH, Urt. v. 24.9.2014, V R 48/13, DStR 2014, S. 2452, DB 2014, S. 2870, LEXinform 0934456.

[73]   Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 22.12.2014, BGBl 2014 I, S. 2415, LEXinform 0442258.

[74]   § 398a AO.

[75]   § 27b UStG.

[76]   § 398a AO.

[77]   § 17 Abs. 2 InsO.

[78]   BGH, Urt. v. 22.5.2014, IX ZR 95/13, DStR 2014, S. 1559, LEXinform 1590219.

[79]   § 31b Abs. 1 Nr. 3 AO i. d. F. d. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl 2014 I, S. 2417, LEXinform 0442266.

[80]   § 163 S. 1 AO.

[81]   BFH, Urt. v. 25.4.2012, I R 24/11, BFH/NV 2012, S. 1516, DStR 2012, S. 1544, LEXinform 0928502.

[82]   BMF, Schr. v. 27.3.2003, IV A 6‑S‑2140‑8/03, BStBl 2003 I, S. 240, LEXinform 0577370.

[83]   § 184 Abs. 2 S. 1 AO i. d. F. d. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl 2014 I, S. 2417, LEXinform 0442266.

[84]   § 4 Nr. 21a Doppelbuchst. bb UStG.

[85]   § 171 Abs. 10 S. 2 AO i. d. F. d. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl 2014 I, S. 2417, LEXinform 0442266.

[86]   § 163 AO.

[87]   BFH, Beschl. v. 22.8.2013, X B 16‑17/13, BFH/NV 2013, S. 1763, LEXinform 5907484.

[88]   § 34c Abs. 1 EStG i. d. F. d. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl 2014 I, S. 2417, LEXinform 0442266.

[89]   § 3 Nr. 71 EStG i. d. F. d. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl 2014 I, S. 2417, LEXinform 0442266.

[90]   § 13a EStG i. d. F. d. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl 2014 I, S. 2417, LEXinform 0442266.

[91]   § 52 Abs. 22a EStG.

[92]   § 3c Abs. 2 S. 1 EStG.

[93]   § 3c Abs. 2 S. 2 ff EStG i. d. F. d. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl 2014 I, S. 2417, LEXinform 0442266.

[94]   Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG i. d. F. d. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl 2014 I, S. 2417, LEXinform 0442266.

[95]   § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG i. d. F. d. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl 2014 I, S. 2417, LEXinform 0442266.

[96]   BMF, Schr. v. 22.1.2015, IV D 3 – S‑7279/14/10002-02, LEXinform 5235428.

[97]   Diese Verlängerung der Übergangsregelung erfolgte bereits mit BMF, Schr. v. 5.12.2014, IV D 3 – S‑7279/14/10002, BStBl 2014 I, S. 1618, LEXinform 5235311.

[98]   § 218 Abs. 3 AO.

[99]   § 339 Abs. 3, § 340 Abs. 3 Satz 1, § 341 Abs. 3 u. 4, § 344 Abs. 1 Nr. 1 AO.

[100]  § 139 Abs. 1 Satz 1 AO.

[101]  § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG, § 10 Abs. 3 EStG.

[102]  § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG.

[103]  § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG.

[104]  § 22 Nr. 1a EStG.

[105]  Bisher § 3 Nr. 67 EStG.

[106]  § 3 Nr. 34a EStG.

[107]  § 58b Soldatengesetz (SG).

[108]  § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BUKGG.

[109]  § 127 i. V. m. § 126 Abs. 3 SGB V.

[110]  § 4 Nr. 14 UStG.

[111]  § 13b Abs. 10 UStG.

[112]  § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG.