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Einbeziehung von Krankengeld in den Progressionsvorbehalt

Nach dem Einkommensteuergesetz unterliegt das von einer gesetzlichen Krankenkasse gezahlte Krankengeld dem Progressionsvorbehalt.[1] Das Krankengeld selbst ist zwar steuerfrei. Es erhöht aber die Steuer auf die übrigen Einkünfte, weil es bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt wird. Der Bundesfinanzhof[2] hat erneut entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung[3] bestätigt, dass der Progressionsvorbehalt auch für das Krankengeld greift, das ein freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherter bezieht. Es macht keinen Unterschied, ob der Empfänger des Krankengelds freiwillig oder pflichtversichert ist.

Zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung bestehen auch nach der Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht und des Basistarifs weiterhin grundsätzliche Unterschiede. Ab dem Jahr 2009 gilt zwar die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Aber dies und der in der privaten Krankenversicherung ab diesem Jahr eingeführte Basistarif mit Kontrahierungszwang[4] rechtfertigen keine andere Beurteilung.

 

Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

Auf Antrag des Steuerzahlers können die ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (sog. Günstigerprüfung)[5].

Bei der Günstigerprüfung kommt zwar nicht der für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich anzuwendende Abgeltungsteuersatz von 25 % zur Anwendung, sondern der progressive Regelsteuersatz. Da die Ermittlung der Kapitaleinkünfte auch bei der Günstigerprüfung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen ist, kommt auch im Falle der Günstigerprüfung das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten zur Anwendung. Der Abzug bleibt damit auf den sog. Sparer-Pauschbetrag von 801,00 € beschränkt.

Die Günstigerprüfung ist als Billigkeitsmaßnahmezu verstehen, mit der Steuerzahler, deren Steuersatz niedriger ist als 25 %, eine weitere Begünstigung erhalten. Diese soll aber nicht dazu führen, dass die derart Begünstigten vollumfänglich aus dem System der Abgeltungsteuer ausscheiden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[6])

 

Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte

Die Vermietung von Grundstücken ist in der Regel von der Umsatzsteuer befreit.[7] Fraglich war bisher, ob es sich bei der Vermietung von möblierten Zimmern an Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes um steuerfreie Vermietungsleistungen handelte.

Steuerfreie Vermietungsleistungen liegen nicht vor, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks von anderen wesentlicheren Leistungen überdecktwird. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Unterkünfte an Prostituierte vermietet werden und die Möglichkeit, die Prostitution auszuüben,aus der Sicht des Leistungsempfängersim Vordergrund steht. Dies hat der Bundesfinanzhof[8] entschieden.

Im entschiedenen Fall konnten die Mieterinnen zusätzlich noch eine Vielzahl von Leistungen in Anspruch nehmen, z. B.  Reinigung der Zimmer, Verkauf von Getränken und Süßwaren gegen gesondertes Entgelt sowie die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie einer Küche. Sie hatten außerdem aufgrund mündlicher und ohne weitere Zeitangabe geschlossener Verträge Tagespreise zu zahlen, die deutlich über denen einer Wohnungsmiete lagen und die sich zum anderen bei Krankheit oder Urlaub minderten.

 

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Generalsanierung

Nach dem Kauf eines vermieteten sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhauses wirkte der Grundstückseigentümer auf die Beendigung sämtlicher Mietverhältnisse hin, um eine Komplettsanierung des Hauses durchführen zu können. Im Jahr 1999 zogen die letzten Mieter aus. Im Jahr 2011 erfolgte die Generalsanierung des Gebäudes. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden fast keine Vermietungseinkünfte erzielt, sodass das Finanzamt die Werbungskostenüberschüsse (Verluste) für die Jahre 2002 bis 2007 nicht anerkannte.

Der Bundesfinanzhof[9] bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Aufwendungen für Wohnungen, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer stehen, sind auch während der Leerstandszeiten als Werbungskosten abziehbar, solange der Vermieter den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat. Im entschiedenen Fall hat der Vermieter allerdings den zeitlich begrenzten Beurteilungs- und Entscheidungsspielraumüberschritten. Er hatte über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren nichts unternommen, um die Wohnungen zu sanieren und zu vermieten.

 

Umsatzsteuer: Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind dann als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung anzusehen, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es notwendig, bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen das für richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit zu reduzieren. Die Beweiserhebung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden.

Auf Grundlage der anonymisierten Patientenunterlagen ist ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung einzuholen. Auch die Klinik bzw. der Arzt müssen dazu detaillierte Angaben machen.

(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs[10])

 

Keine verdeckte Gewinnausschüttung durch Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung an Arbeitnehmer einer GmbH

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.

Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Gesellschafter‑Geschäftsführer einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau, für deren Altersversorgung die Arbeitgeberanteile irrtümlich gezahlt wurden, ist keine Zuwendung des Arbeitgebers, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA zuzurechnen ist, wenn das Arbeitsverhältnis fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden ist.

Die Weiterleitung der Arbeitgeberbeiträge war nicht durch das Gesellschaftsverhältnis des Geschäftsführers zur GmbH, sondern allein durch das Arbeitsverhältnis der Ehefrau veranlasst. Der Bruttolohn war wirtschaftlich gesehen als angemessene Gegenleistung für die erbrachte Arbeit zu würdigen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[11])

 

Berechnung der Steuerermäßigung durch gewerbliche Einkünfte aus im internationalen Verkehr eingesetzten Handelsschiffen

Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich, wenn im zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte enthalten sind.[12] Der Ermäßigungshöchstbetrag ist aus dem Verhältnis der Summe der positiven gewerblichen Einkünfte zur Summe aller positiven Einkünfte zu berechnen.[13] Er beträgt das 3,8 fache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags.[14] Ausgenommen von der Begünstigung sind u. a. im internationalen Verkehr eingesetzte Handelsschiffe.[15]

Fraglich war, ob bei der Ermittlung des zur Steuerbegünstigung führenden Gewerbesteuer-Messbetrags der Gewerbesteuer-Freibetrag für Einzelunternehmen oder Personengesellschaften vorab von dem nicht zur Steuervergünstigung führenden Gewerbeertrag abzuziehen ist. Dies hätte zur Folge, dass der für die Steuerermäßigung zu Grunde zu legende Gewerbeertrag überproportional berücksichtigt würde. Die Folgen aus den unterschiedlichen Berechnungen zeigen sich an dem vom Bundesfinanzhof[16] entschiedenen Fall:

 

Gewerbeertrag von Handelsschiffen im int. Verkehr

17.761

17.761

anteiliger Gewerbesteuerfreibetrag

0

17.761

verbleibender Betrag

17.761

0

Sonderbetriebseinnahmen durch Sondervergütungen

15.895

15.895

restlicher anteiliger Gewerbesteuerfreibetrag

0

6.739

Gewerbeertrag

33.656

9.156

Gewerbeertrag abgerundet

33.600

9.100

Gewerbesteuerfreibetrag

24.500

0

verbleibender Betrag

9.100

9.100

GewSt-Messbetrag 3,5 %

318

318

verhältnismäßig zu berücksichtigender GewSt-Messbetrag

lt. finanzamtl. Berechnung (Tab. 1): 15.895/33.656 =

150

 

von der Gesellschaft vorgenommene Berechnung (Tab. 2):

 

318

Der sich ergebende GewSt-Messbetrag entfällt in voller Höhe von 318 € auf den für die Steuerermäßigung zu berücksichtigenden Messbetrag.

Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der festgesetzte GewSt-Messbetrag im Verhältnis des der Steuerermäßigung unterliegenden Gewinns zum gesamten Gewinn aus Gewerbebetrieb aufzuteilen ist. Dies entspricht der finanzamtlichen Vorgehensweise.

 

Zeitpunkt für die Aktivierung eines Dividendenanspruchs

In einem Fall der Betriebsaufspaltung waren A und B zu jeweils 50 % am Gesellschaftskapital einer GmbH & Co. KG beteiligt. Am Stammkapital der GmbH waren A mit 60 % und B mit 40 % beteiligt. Im September 2000 fassten die Beteiligten als Gesellschafter der GmbH den Beschluss, die Gewinnverteilung abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass B seine Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum 2. Januar 2001 an A abtreten und aus den in der Vergangenheit thesaurierten Gewinnen eine Bardividende ausgezahlt bekommen sollte, zahlbar bis zum 1. Januar 2001. Die Ausschüttung erfolgte auch im Jahr 2001.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die inkongruente Gewinnausschüttung nicht anzuerkennen war. Es handele sich insgesamt um die Veräußerung der GmbH-Anteile im Jahr 2000. Die übrigen Vereinbarungen seien wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht anzuerkennen.[17]

Demgegenüber sah der Bundesfinanzhof[18] in der einvernehmlich getroffenen und notariell beurkundeten Satzungsänderung zur abweichenden Gewinnverteilungsregelung keinen Gestaltungsmissbrauch. Die Zusammenfassung dieser Satzungsänderung mit dem Beschluss über die Gewinnausschüttung und der Anteilsübertragung in einer notariellen Urkunde ist zulässig und nicht zu beanstanden. Eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene inkongruente Gewinnausschüttung ist steuerlich anzuerkennen.

Die Gewinnausschüttung war allerdings nach dem Gesellschafterbeschluss in der Sonderbilanz von B zum 31.12.2000 zu aktivieren. Für die Erstellung von Sonderbilanzen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Buchführung und Bilanzierung. Am Schluss eines Wirtschaftsjahrs ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung auszuweisen ist. Maßgeblich für das Jahr der Aktivierung ist das Jahr der Beschlussfassung und nicht das der Auszahlung der Dividende.

Formaljuristisch wird die Entscheidung wie folgt begründet: Es ist grundsätzlich zuerst der Jahresabschluss festzustellen. Erst danach kann ein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst werden. Ein Gewinnverwendungsbeschluss über bereits in den Vorjahren thesaurierte Gewinne kann im laufenden Geschäftsjahr gefasst werden. Es bedarf dazu keines weiteren Gewinnverwendungsbeschlusses nach der Feststellung des laufenden Jahresabschlusses.

 

Zulässigkeit der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach vorheriger Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

Ein Unternehmer verkaufte sein Sonderbetriebsvermögen, bevor er den Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf seinen Sohn übertrug. Das Finanzamt erkannte die unentgeltliche Übertragung nicht an. Es sah zusammengefasst eine tarifbegünstigte Aufgabe des Mitunternehmeranteils unter Einbeziehung des veräußerten Sonderbetriebsvermögens.

Der Bundesfinanzhof[19] folgte dieser Auffassung nicht. Ein aus der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils entstehender Gewinn kann steuerpflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn die Übertragung erfolgt, ohne dass dem Rechtsnachfolger gleichzeitig alle Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens mit übertragen werden, die als wesentliche Betriebsgrundlage des Mitunternehmeranteils anzusehen sind. Da im Urteilsfall das Sonderbetriebsvermögen vor der Anteilsübertragung veräußert wurde, gehörte es nicht mehr zum Mitunternehmeranteil. Folglich war es möglich, den vollständigen verbliebenen Mitunternehmeranteil steuerfrei unentgeltlich zu übertragen. Es ist unbeachtlich, wenn die unterschiedlichen Vorgänge auf einem einheitlichen Plan beruhen.

 

Anerkennung von Verlusten einer Gesellschaft, die ihre Geschäftstätigkeit bis zur Liquidation nie aufgenommen hat

Gesellschafter einer GmbH & Co. KG hatten Gesellschaftsanteile einer GmbH erworben. Etwa ein Jahr später ließen sie eine Kommanditgesellschaft (KG) ins Handelsregister eintragen. Die GmbH war als Komplementärin zur alleinigen Geschäftsführung der KG befugt. Bis zur Löschung im Handelsregister vergingen fünf Jahre, ohne dass die Gesellschaft wirtschaftlich aktiv wurde. Sie erzielte laufend geringe Verluste. Das Finanzamt verweigerte deren Anerkennung mit der Begründung, dass jegliche Gewinnerzielungsabsicht gefehlt habe.

Der Bundesfinanzhof[20] sah das anders: Im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt als Gewerbebetrieb die Tätigkeit einer Personengesellschaft, deren Absicht es ist, Einkünfte zu erzielen und eine als Komplementärin fungierende Kapitalgesellschaft, die die Geschäftsführung ausübt.[21] Dabei besteht keine Verpflichtung, ein gewerbliches Unternehmen auszuüben. Aus diesem Grund gehört auch eine Vermietungseinkünfte erzielende GmbH & Co. KG als sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft zu den betroffenen Unternehmungen. Es muss aber in jedem Fall die Absicht vorhanden sein, einen gewerblichen Totalgewinn zwischen der Betriebsgründung und der Betriebsbeendigung zu erzielen. Die Tätigkeit darf allerdings nicht dazu bestimmt oder geeignet sein, persönliche Neigungen der Gesellschafter zu befriedigen, oder dem Zweck dienen, wirtschaftliche Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu erzielen. Ansonsten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden.[22]

Während einer Anlaufphase ist auch bei laufenden Verlusten von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Es ist kein Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht, wenn der Betrieb wieder eingestellt wird, ohne eine Geschäftstätigkeit aufgenommen zu haben.

 

Vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft: Zulässigkeit der Verrechnung nicht ausgeglichener oder abgezogener Verluste mit späterem Veräußerungsgewinn

Eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielte einen laufenden Überschuss aus der Vermietung und einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf ihres Grundstücks. Diese positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die aus dem Grundstücksverkauf resultierenden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnete sie mit in früheren Jahren entstandenen, aber nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten. Das Finanzamt lehnte eine Verrechnung ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten nicht miteinander verrechnet werden dürften.[23]

Der Bundesfinanzhof[24] entschied dagegen: Die für die einzelnen Kommanditisten festgestellten verrechenbaren Verluste sind mit den positiven Einkünften aus der Vermietung und dem Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft verrechenbar. Ausschlaggebend dafür ist, dass Gesellschafter von gewerblich tätigen GmbH & Co. KGs nicht anders behandelt werden sollen als solche mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Verrechenbare Verluste mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. Dabei ist die Art der Einkünfte unerheblich. Es kommt allein auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an.

 

Anschaffungszeitpunkt von Aktien beim Wandlungsrecht zum Umtausch aus vorhandenen Wandelschuldverschreibungen

Ein Bankangestellter nutzte bei seinem Arbeitgeber, einer Bank, das Angebot zur Zeichnung von Wandelanleihen. Vertragsgemäß verpflichtete sich die Bank zur Auszahlung des Nennbetrags der Anleihen nach Ablauf von 10 Jahren. Während der Laufzeit bestand die Möglichkeit zum Umtausch in Aktien der Bank. Dabei war für jede erworbene Aktie eine geringe Zuzahlung zu leisten. Der Bankangestellte machte bereits nach 10 Monaten von dem Wandlungsrecht Gebrauch. Nach weiteren 11 Monaten verkaufte er die Aktien. Den dabei erzielten Gewinn wertete das Finanzamt als einen steuerpflichtigen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. Ein solches liegt vor, wenn zwischen Erwerb und Verkauf von privaten Wirtschaftsgütern ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr liegt.[25]

Der Bundesfinanzhof[26] bestätigte dies. Die Anschaffung der Wandelschuldverschreibungen ist entgegen der Meinung des Steuerzahlers nicht in die Berechnung der einjährigen steuerschädlichen Frist zwischen Anschaffung und Veräußerung einzubeziehen. Das Wandlungsrecht ist als Wahl- und Gestaltungsrecht anzusehen. Es findet eine rechtsgestaltende Umwidmung des Anleiheverhältnisses in eine Aktionärseinlage statt. Der Kauf der Wandelschuldverschreibungen und der spätere von der Leistung einer Zuzahlung abhängige Umtausch in Aktien stellen keinen steuerlich einheitlichen Vorgang dar. Anschaffungszeitpunkt der Aktien war deshalb der Zeitpunkt des Umtauschs der Wandelschuldverschreibungen in Aktien. Da die Veräußerung der Aktien nur 11 Monate später stattfand, lag ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor.

 

Kein Kindergeld für eine nicht sozialversicherte Person bei Anspruch auf Familienleistungen im EU Land

Ein in der Bundesrepublik Deutschland lebender Kindergeldberechtigter, der nicht in einem Sozialversicherungssystem versichert ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld für die im EU-Ausland lebenden Kinder, wenn für diese im Ausland dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden.

Das dazu ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs[27] betraf eine in Deutschland lebende polnische Staatsangehörige, die weder in Deutschland noch in Polen sozialversichert war. Sie übte in Deutschland ein Gewerbe aus. Der Ehemann wohnte mit drei gemeinsamen Kindern in Polen, war aber nicht erwerbstätig. Für die Kinder bestand dort ein Anspruch auf polnische Familienleistungen.

 

Verbilligt vermietete Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen

Eine zu privaten Wohnzwecken verbilligt vermietete Wohnung kann gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Die außerbetrieblich veranlasste Verbilligung stellt dabei eine Nutzungsentnahme dar.

Der Bundesfinanzhof[28] hat sich mit dem Fall einer Erbengemeinschaft auseinandergesetzt, die ein verpachtetes Hotel betrieb. Zum Hotel gehörten auch Wohnungen, die an Miterben, die zugleich auch Hotelangestellte waren, zu deren eigenen Wohnzwecken vermietet waren. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die von den Miterben selbst genutzten Wohnungen nicht Betriebsvermögen, sondern vielmehr notwendiges Privatvermögen darstellten.

Der Bundesfinanzhof dagegen stellte fest, dass fremd vermietete Grundstücke kein notwendiges Privatvermögen sein können. Sie können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Bei einer verbilligten Überlassung, wie in dem geschilderten Fall, ist die Differenz zwischen tatsächlich gezahlter und ortsüblicher Miete als Nutzungsentnahme zu erfassen.

 

Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Lebensgefährten

Ob eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt, hängt u. a. auch von der Feststellung ab, wo sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses eines Arbeitnehmers befindet. Hält sich ein Arbeitnehmer zusammen mit einem Lebensgefährten in dem beruflich begründeten Zweithaushalt auf, bedeutet das noch nicht, dass dort auch der Lebensmittelpunkt liegt.

Die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung eines Arbeitnehmers kann dessen Lebensmittelpunkt darstellen, auch wenn er sich den überwiegenden Teil des Jahres mit seinem Lebensgefährten am Beschäftigungsort aufhält. Hier kommt es auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalles an.

Mit diesem Urteil des Bundesfinanzhofs[29] wird die bisher für berufstätige Ehegatten geltende Rechtsprechung auch auf unverheiratete Lebensgefährten ausgedehnt.

 

Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

Ein in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers beschäftigter Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärtig tätig, weil eine Probezeit vereinbart wurde. Auch eine unbedingte Versetzungsbereitschaft oder ein befristetes Arbeitsverhältnis ändert nichts an dieser Beurteilung.

Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs[30] ist zu dem noch bis einschließlich 2013 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht ergangen.

Mit Wirkung ab 1.1.2014 gibt es hierzu eine gesetzliche Regelung.[31] Danach ist von einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

 

Verpflegungsmehraufwand bei Ansatz einer ständig wechselnden Tätigkeitsstätte

Die Höhe der Mehraufwendungen für Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung. Als Wohnung ist hier der Ort des Lebensmittelpunkts gemeint. Das gleiche gilt aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer ständig in derselben auswärtigen Unterkunft übernachtet.

Der Bezug einer Unterkunft an einem Beschäftigungsort, der nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, stellt keine doppelte Haushaltsführung dar. Die Beschränkung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwand auf drei Monate spielt also in diesem Fall keine Rolle. Für die Berechnung der Verpflegungspauschale bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist alleine die jeweilige Abwesenheit von der vor Ort genommenen Wohnung maßgebend.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[32])

 

Arbeitslohn bei Überlassung von Genussrechten an Arbeitnehmer

Die Verzinsung von Genussrechten, die Arbeitnehmern eingeräumt werden, führt unter bestimmten Voraussetzungen zu Arbeitslohn und nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

Dafür spricht, dass die Höhe der Verzinsung bei Abschluss der Anlage unbestimmt ist und diese von einem Gremium bestimmt wird, das aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besteht. Auch eine Verzinsung der Genussrechte zu nicht marktüblichen Konditionen deutet auf Arbeitslohn hin. Ein weiteres Indiz ist auch die Tatsache, dass solche Genussrechte nur von Arbeitnehmern erworben werden können und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei den Genussrechten automatisch zur Kündigung der Beteiligung führt. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass solche Einnahmen durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind und deshalb Arbeitslohn darstellen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[33])

 

Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern in Ergänzungsbilanzen abweichend von Behandlung in Gesamthandelsbilanz

Werden Anteile an einer Personengesellschaft erworben und liegt der Kaufpreis hierfür über dem Buchwert in der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft, ist der übersteigende Betrag in einer positiven Ergänzungsbilanz des Erwerbers auszuweisen und dort abzuschreiben.

In einem vom Bundesfinanzhof[34] entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter einer KG von seinen Mitgesellschaftern einen Anteil an einem Containerschiff erworben. Den über dem Buchwert liegenden Kaufpreis stellte er in eine Ergänzungsbilanz ein und verteilte diesen Betrag analog der Behandlung in der Gesamthandsbilanz auf die dort ausgewiesene Restnutzungsdauer des Schiffs, die aber geringer als die tatsächliche Restnutzungsdauer war.

Das Gericht entschied, dass für die Ergänzungsbilanz eine eigene Nutzungsdauer zu bestimmen ist. Der Kommanditist konnte somit weniger AfA geltend machen.

 

Darlehen einer Kommanditgesellschaft an ihre Kommanditisten kann betrieblich veranlasst sein

Eine Kommanditgesellschaft hatte ihren Kommanditisten verzinsliche Darlehen gegeben, die diese zur Zahlung von Beiträgen zu Lebensversicherungen verwendeten, die wiederum an eine Bank zur Sicherung von Darlehen der Gesellschaft abgetreten waren. Die Gesellschaft aktivierte die Gesellschafter-Darlehen in ihrer Bilanz. Das Finanzamt wertete die Darlehen aber als Entnahmen der Gesellschafter. Hierdurch wurden die steuerlichen Kapitalkonten negativ und die Gesellschafter konnten deswegen ihre Verlustanteile an der Gesellschaft nicht mehr direkt im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

Der Bundesfinanzhof[35] entschied zugunsten der Gesellschaft, dass die Darlehen betrieblich veranlasst waren, weil sich durch die Zinszahlungen das Betriebsergebnis und durch den Ausweis der Darlehensforderungen die bilanzielle Situation der Gesellschaft verbessert hatten.

 

Voller Umsatzsteuersatz für Starksole-Bäder

Ein Unternehmen bot in einem sog. Floating-Center Starksolebäder an. Dabei badeten die Kunden in mit Salzwasserlösung gefüllten Tanks und konnten sich dort entspannen. Das Unternehmen beantragte die Versteuerung der Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % wegen der Verabreichung von Heilbädern bzw. den Betrieb eines Schwimmbads.

Der Bundesfinanzhof[36] entschied, dass es sich weder um die Verabreichung eines Heilbads noch um den Betrieb eines Schwimmbads handelt und die Umsätze dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen.

 

Unternehmer aus Drittländern müssen bei Umsatzsteuervergütungsanträgen Originalrechnungen vorlegen

Ein Schweizer Unternehmer hatte die Vergütung von Vorsteuerbeträgen beantragt und hierbei Rechnungen nur in Fotokopie eingereicht. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag ab, weil keine Originalrechnungen vorgelegt wurden. Der Bundesfinanzhof[37] sah das auch so und verwies auf den eindeutigen Gesetzestext.

Hinweis: Im Einzelfall kann die Pflicht zur Vorlage von Originalrechnungen aber dann unverhältnismäßig sein, wenn die nicht fristgerechte Vorlage vom Antragsteller nicht zu vertreten ist.

 

Abgeltungsteuer: Schuldzinsen als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof[38] (BFH) hat entschieden, dass im Veranlagungszeitraum 2008 (vor dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer) angefallene Schuldzinsen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, auch wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst in späteren Jahren anfallen und dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Das Werbungskostenabzugsverbot[39] ist erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

Im Streitfall hatte ein Anleger eine teilweise fremdfinanzierte Festgeldanlage getätigt. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass ihm die Zinserträge erst 2009 zuflossen, während die Darlehenszinsen bereits 2008, also vor Einführung der Abgeltungsteuer, belastet wurden. Während das Finanzamt den Werbungskostenabzug ablehnte, gab das Finanzgericht der Klage statt.

Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Die Abgeltungsteuer sollte erst ab dem 1.1.2009 gelten. Das Werbungskostenabzugsverbot gilt für Kapitalerträge im Kalenderjahr ihres Zuflusses, d. h. auch erst ab 2009. Der BFH sah keine Anhaltspunkte dafür, das Werbungskostenabzugsverbot auf Kapitalerträge anzuwenden, die zwar nach dem 1.1.2009 zugeflossen, aber bereits vorher angefallen sind.

 

Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbstständigen

Der Bundesfinanzhof[40] (BFH) hat entschieden, dass Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind.

Eine freiberuflich tätige Musiklehrerin gab in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Auto als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € an. Das Finanzamt ließ nur die Entfernungskilometer gelten. Vor Gericht bekam die Lehrerin Recht.

Der Lehrerin kam zugute, dass sie nicht nur eine Betriebsstätte hatte, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung zukam, galten für sie die gleichen Regeln wie für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern. Hiernach ist der Betriebsausgabenabzug nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar. In einem anderen Verfahren hatte der BFH[41] entschieden, dass die Aufwendungen eines Selbstständigen für regelmäßige Autofahrten zu seinem einzigen Auftraggeber nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Hinweis: Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts[42] sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Bindungswirkung einer Bescheinigung zur Inanspruchnahme erhöhter Abschreibungen

Die Voraussetzungen einer erhöhten Abschreibung in Sanierungsgebieten müssen vor Beginn der Baumaßnahme durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen werden. Über die Bindungswirkung dieses Grundlagenbescheides musste der Bundesfinanzhof entscheiden.

Nach seinem nun vorliegenden Urteil[43] erstreckt sich die Bindungswirkung nur auf die im Gesetz[44] genannten Tatbestandsmerkmale; nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob förderfähige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen[45] durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden sind. Daher prüft allein die Gemeinde, ob förderfähige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Aufgrund der Wertungen des Baugesetzbuchs muss entschieden werden, wie die Begriffe „Modernisierung“ und „Instandsetzung“ zu verstehen sind und ob darunter auch ein Neubau in bautechnischem Sinne zu subsumieren ist.

Keine Bindungswirkung besteht demgegenüber in Bezug auf die Höhe der begünstigten Herstellungskosten, da bei solchen Sanierungsmaßnahmen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ergeben muss.

 

Übergangsregelung 1996/1997 zum Verlustabzug bei Körperschaften verfassungsgemäß

Der Gesetzgeber hatte die Abzugsfähigkeit von Verlusten einer Kapitalgesellschaft ab 1997 verschärft. Nach der Übergangsregelung können Verluste aus Jahren vor 1997 nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Kapitalgesellschaft unter Anwendung der Neuregelung ihre wirtschaftliche Identität vor 1997 verloren hat. Hat sie ihre wirtschaftliche Identität erst im Jahr 1997 (vor dem 6.8.1997) verloren, kommt die Neuregelung erst 1998 zur Anwendung.

Der Bundesfinanzhof[46] hält diese Übergangsregelung entgegen seiner bisherigen Auffassung nunmehr für verfassungsgemäß. Sie halte sich in der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zustehenden Typisierungsbefugnis.

Für Veranlagungszeiträume ab 2008 hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten vollkommen neu geregelt. Die Entscheidung ist deshalb nur für Altfälle bedeutsam.

 

Ein Grundstück ist grunderwerbsteuerlich einer Gesellschaft erst zuzurechnen, wenn es zuvor Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgangs war

Vereinigen sich durch die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mindestens 95 % der Anteile in einer Hand, löst die Anteilsübertragung Grunderwerbsteuer aus, wenn zum Vermögen der Gesellschaft inländische Grundstücke „gehören“. Ein Grundstück gehört erst dann zum Vermögen der Gesellschaft, wenn in Bezug auf das Grundstück von Seiten der Gesellschaft ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang verwirklicht wurde. Beim Kauf eines Grundstücks unter einer aufschiebenden Bedingung (z. B. die Bebaubarkeit eines Grundstücks betreffend) ist der grunderwerbsteuerliche Tatbestand erst mit Bedingungseintritt verwirklicht. Vorher gehört das Grundstück deshalb nicht zum Vermögen der Gesellschaft und ist bei der Ermittlung der auf die Anteilsvereinigung entfallenden Grunderwerbsteuer nicht zu berücksichtigen. Ob es ihr zivilrechtlich oder wirtschaftlich bereits zuzurechnen ist, ist unerheblich.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[47])

 

Vom Unternehmer gegen Vorlage eines Gutscheins kostenlos ausgeführte Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Gibt ein Unternehmer einen Gutschein in Umlauf, wonach dessen Besitzer eine Leistung des Unternehmers kostenlos in Anspruch nehmen darf, liegt bei Einlösung des Gutscheins kein entgeltlicher Leistungsaustausch vor. Dies hat der Bundesfinanzhof[48] entschieden. Die Hingabe des Gutscheins ist keine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Leistung des Unternehmers.

Dieser Grundsatz muss auch gelten, wenn der Besitzer des Gutscheins für die Inanspruchnahme der Leistung ein geringeres Entgelt entrichten muss. Nur das tatsächlich gezahlte Entgelt ist dann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

 

Keine Vorsteuerkorrektur bei Rabattgewährung durch in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer an letzten, im Inland ansässigen Unternehmer in einer Lieferkette

Der letzte Unternehmer in einer Lieferkette kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[49] den vollen, ihm von seinem Lieferanten in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrag auch dann als Vorsteuer abziehen, wenn ihm von dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer ein Rabatt gewährt wird.

Beispiel: Unternehmer A aus Frankreich liefert einen Gegenstand an Großhändler B in Deutschland. B veräußert den Gegenstand an Unternehmer C in Deutschland. A zahlt C einen Rabattbetrag.

Die Rabattgewährung hat keinen Einfluss auf die Umsatzsteuer: Für A handelt es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, sodass eine Berichtigung der Umsatzsteuer zu seinen Gunsten ausscheidet. B muss für den innergemeinschaftlichen Erwerb deutsche Umsatzsteuer auf den von A in Rechnung gestellten Nettobetrag anmelden und kann in derselben Höhe einen Vorsteuerbetrag geltend machen. C kann die ihm von B in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen, da sich die Bemessungsgrundlage für den von B an ihn ausgeführten Umsatz nicht geändert hat.

Anders ist die Rechtslage in einem Inlandsfall: Beginnt die Lieferkette im Inland, mindert der von A an C gewährte Rabatt die Bemessungsgrundlage des Umsatzes von A an B. A muss seine Umsatzsteuer mindern. C muss seinen Vorsteuerabzug korrigieren. B muss nichts veranlassen, da er durch die Rabattgewährung wirtschaftlich nicht begünstigt wird.

 

Pflegebranche: Mindestentgeltanspruch auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes

Das für die Pflegebranche geltende Mindestentgelt[50] ist auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes zu zahlen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht[51] entschieden.

Geklagt hatte eine Pflegehelferin, die in einem Schwesternheim im sog. „Rund um die Uhr“‑Dienst beschäftigt war. Dies bedeutet, dass sie für die Pflege von drei stark pflegebedürftigen älteren Schwestern rund um die Uhr zuständig und verantwortlich war. Neben Pflegeleistungen (sog. Vollpflege) oblagen der Pflegehelferin auch Tätigkeiten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung der Schwestern. Die Pflegehelferin wohnte auf dem Gelände des Heims und durfte dieses nicht verlassen, sondern musste sich rund um die Uhr bei oder jedenfalls in der Nähe der zu pflegenden Schwestern aufhalten, um bei Bedarf tätig werden zu können.

Die Pflegehelferin, die nur für Zeiten der Vollpflege bezahlt wurde, beanspruchte das Mindestentgelt auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes. Das beklagte Heim lehnte dies ab.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Pflegehelferin Recht. Das in der Pflegebranche geltende Mindestentgelt sei auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes zu zahlen. Die maßgeblichen Vorschriften[52] stellten nicht auf die Intensität der Arbeit ab. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in der Pflegebranche ein geringeres als das Mindestentgelt vorsehen, seien unwirksam.[53] Es habe sich vorliegend auch nicht um den Fall einer Rufbereitschaft gehandelt, weil diese in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst voraussetze, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen sei, sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten. Im vorliegenden Fall sei die Pflegehelferin aber verpflichtet gewesen, sich während ihres Dienstes permanent auf dem Gelände des Schwesternheims aufzuhalten.

 

Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags ist in einem Folgejahr möglich

Ist eine bestimmte Betriebsgröße nicht überschritten, eine Investitionsabsicht vorhanden und macht der Unternehmer Angaben zum begünstigten Wirtschaftsgut, kann er für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).[54] Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung[55] kann ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden ist, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von 200.000 € je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[56])

 

Schätzungsbescheide sind nur in Ausnahmefällen nichtig

Gibt ein Steuerzahler seine Einkommensteuererklärung nicht ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, ist das Finanzamt zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen berechtigt und verpflichtet. Das Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Erst wenn dieser Schätzungsrahmen überschritten wird, ist die Schätzung als rechtswidrig einzustufen und der Steuerbescheid kann erfolgreich angefochten werden. Allerdings kann sich das Finanzamt an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, denn möglicherweise sollen Einkünfte verheimlicht werden und durch die Nichtabgabe der Steuererklärung ist die Schätzung erst erforderlich geworden. Erst bei einer Strafschätzung, wenn das Finanzamt sich also nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerzahlers geschätzt hat, kann der auf der Schätzung beruhende Steuerbescheid nichtig sein. Einer Anfechtung des Steuerbescheids bedarf es dann nicht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[57])

 

Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten

Erzielt ein Steuerzahler Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten, z. B. aus Gewerbebetrieb, selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, ist der ggf. zustehende Abzugsbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer von höchstens 1.250 € nicht mehrfach, sondern nur einmal zu gewähren. Die getätigten Aufwendungen sind entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, bleibt – entgegen dem Gesetzeswortlaut – für den Zeitraum von 2007 bis 2009 der Abzug der Kosten in voller Höhe auch dann möglich, wenn für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Damit wird die in 2010 rückwirkend ab 2007 eingeführte Regelung entschärft, dass für den unbeschränkten Abzug kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf. Für die Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung gilt ein qualitativer Maßstab. Entscheidend ist, dass der Steuerzahler im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[58])

 

Keine Zinserträge aus gestundeter Kaufpreisforderung?

Eltern verkauften an Sohn und Schwiegertochter ein Grundstück. Als Gegenleistung verpflichteten sich die Käufer, auf die Dauer von 31 Jahren eine monatliche Rente von 1.000 € zu zahlen. Die Höhe der Rate war an die Entwicklung des Preisindexes für die Lebenshaltung gekoppelt. Die Höhe der vereinbarten Raten entsprach in etwa dem Wert des Grundstücks. Das Finanzamt teilte den Jahresbetrag der gezahlten Raten in einen Tilgungs‑ und einen Zinsanteil auf und unterwarf den Zinsanteil als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensbesteuerung.

Das Finanzgericht Düsseldorf[59] folgte dieser Auffassung nicht und entschied, dass in diesem Fall die Kaufpreisraten nicht in einen Zins‑ und Tilgungsanteil aufzuteilen sind. Der Versteuerung des – fiktiven – Zinsanteils stehe das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entgegen.

Der Bundesfinanzhof[60] hat allerdings vor wenigen Monaten entschieden, dass jede Kapitalforderung, die über eine längere Zeit als ein Jahr gestundet ist, einen Zinsanteil enthält.

Jetzt muss der Bundesfinanzhof für Klarheit sorgen.

 

Einkünfte eines Fußball-Schiedsrichters unterliegen nicht der Gewerbesteuer

Fußball-Schiedsrichter unterliegen mit ihren Einkünften aus der Schiedsrichtertätigkeit auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie sowohl für den DFB als auch für internationale Verbände (UEFA, FIFA) tätig werden. So entschied das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz.[61]

Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn folgende Merkmale vorliegen:

·      Selbstständigkeit,

·      Nachhaltigkeit der Betätigung,

·      Gewinnerzielungsabsicht,

·      Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Diese Voraussetzungen müssen sämtlich erfüllt sein, um die Gewerbesteuerpflicht zu begründen. Weiterhin darf es sich nicht um Land‑ und Forstwirtschaft, um selbständige Arbeit oder um Vermögensverwaltung handeln.

Das Finanzgericht verneint bei einem Fußball‑Schiedsrichter die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i. S. einer werbenden Tätigkeit, da er nicht „am Markt“ tätig sein könne. Ein „Markt“ existiere für einen Fußball-Schiedsrichter nicht, da er seine Leistung nur den nationalen und internationalen Verbänden und nicht anderen Abnehmern anbieten könne.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Anrechnung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer durch einen Ehepartner nach Scheidung der Ehe

Ist eine Ehe zum Zeitpunkt der Festsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer schon geschieden, werden die gegenüber den Eheleuten ergangenen Vorauszahlungsbescheide aber bestandskräftig und leistet einer der früheren Ehegatten, ohne dass im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem Finanzamt der Wille erkennbar ist, nur auf eigene Rechnung zahlen zu wollen, ist davon auszugehen, dass der Ehepartner auf Rechnung beider Eheleute als Gesamtschuldner leisten wollte. Dies insbesondere dann, wenn das Finanzamt keine Kenntnis von der Scheidung hatte. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht.[62]

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Werden die gemeinsam festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen nur von einem der früheren Ehepartner gezahlt, sollte er zum Zeitpunkt der Zahlung klar und unmissverständlich darlegen, dass er nur seine eigene Steuerschuld begleichen will, sofern er nicht auf die Gesamtschuld zahlen möchte. Dies kann z. B. bei der Betextung der Überweisung geschehen.

 

Umsatzsteuerliche Behandlung der Unterbringung und Verpflegung von Erntehelfern

Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze wird die Steuer (Umsatzsteuer und Vorsteuer) vorbehaltlich einiger Ausnahmen nach Durchschnittssätzen[63] festgesetzt. Nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt u. a. die Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen zur Beherbergung Betriebsfremder.

Ein Landwirt, der nicht auf die Besteuerung nach Durchschnittssätzen verzichtet hatte, beherbergte in Wohncontainern und festen Unterkünften bis zu 150 Erntehelfer und gewährte diesen auch Verpflegung. Von dem den Erntehelfern zustehenden Arbeitslohn wurden als Entgelt für die Unterkunft und Verpflegung die jeweils geltenden Sätze der Sachbezugsverordnung einbehalten.

Streitig in einem Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht[64] war die umsatzsteuerliche Behandlung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung. Das Finanzgericht entschied, dass die Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nicht möglich sei. Vielmehr unterliege die Gewährung von Unterkunft an Erntehelfer der Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz von 19 % und die Gewährung von Verpflegung der Umsatzbesteuerung zum ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Hinweis: Ein Land- und Forstwirt kann bis spätestens zum 10. Tag eines Kalenderjahres auf die Durchschnittssatzbesteuerung vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur dann vorteilhaft, wenn infolge von z. B. Investitionen höhere Vorsteuern anfallen. Wegen der fünfjährigen Bindung an den Verzicht müssen auch die kommenden fünf Jahre in die Überlegung mit einbezogen werden.

 

Haftung der Post wegen Erstellung einer inhaltlich unrichtigen Postzustellungsurkunde

Haben Bedienstete der Post eine Zustellungsurkunde errichtet, obwohl das Schriftstück nicht zugestellt worden ist, so haftet die Post für den hierdurch entstandenen Schaden.[65]

Das hat das Oberlandesgericht Hamm[66] entschieden.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es um die Zustellung einer Klageschrift und einer Terminsladung auf Betreiben eines griechischen Gerichts. Der Postzusteller hatte auf der Postzustellungsurkunde angekreuzt, die Postsendung in einen zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung geworfen zu haben. Einen solchen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung gab es dort allerdings nicht. Die später korrigierte Darstellung der Post, dass die Postsendung im Geschäftslokal abgegeben worden sei, überzeugte das Gericht aufgrund verschiedener widersprüchlicher Begleitumstände nicht. Es ging vielmehr davon aus, dass eine Zustellung nicht erfolgt war und verurteilte die Post zum Ersatz des Schadens, der durch das zwischenzeitlich in dem griechischen Rechtsstreit ergangene Versäumnisurteil entstanden war.

 


[1]     § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG.

[2]     BFH, Urt. v. 13.11.2014, III R 36/13, LEXinform 0934333.

[3]     BFH, Urt. v. 26.11.2008, X R 53/06, DStR 2009, S. 471, LEXinform 0587893.

[4]     § 12 Abs. 1a, 1b VAG.

[5]     § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG.

[6]     BFH, Urt. v. 28.1.2015, VIII R 13/13, DStR 2015, S. 565, DB 2015, S. 656, LEXinform 0929543.

[7]     § 4 Nr. 12 Satz 1a UStG.

[8]     BFH, Urt. v. 17.12.2014, XI R 16/11, LEXinform 0928615.

[9]     BFH, Urt. v. 13.1.2015, IX R 46/13, LEXinform 0934313.

[10]   BFH, Urt. v. 4.12.2014, V R 16/12, DStR 2015, S. 420, LEXinform 0929329; V R 33/12, LEXinform 0929430.

[11]   BFH, Urt. v. 21.10.2014, VIII R 21/12, BFH/NV 2015, S. 548, DStR 2015, S. 353, LEXinform 0929079.

[12]   § 35 Abs. 1 EStG.

[13]   § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG.

[14]   § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. 2 EStG.

[15]   § 5a Abs. 5 Satz 2 EStG.

[16]   BFH, Urt. v. 4.12.2014, IV R 27/11, BFH/NV 2015, S. 441, DB 2015, S. 225, DStR 2015, S. 287, LEXinform 0928517.

[17]   § 42 AO.

[18]   BFH, Urt. v. 4.12.2014, IV R 28/11, GmbHR 2015, S. 274, LEXinform 0928629.

[19]   BFH, Urt. v. 9.12.2014, IV R 29/14, BFH/NV 2015, S. 415, DB 2015, S. 222, DStR 2015, S. 211, LEXinform 0934777.

[20]   BFH, Urt. v. 30.10.2014, IV R 34/11, BFH/NV 2015, S. 397, DB 2015, S. 285, DStR 2015, S. 217, LEXinform 0928586.

[21]   § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

[22]   BFH, Urt. v. 19.3.2009, IV R 40/06, BFH/NV 2009, S. 1115, LEXinform 0587545; BFH, Urt. v. 20.9.2012, IV R 43/10, BFH/NV 2013, S. 408, LEXinform 0928082.

[23]   Einkünfte gem. § 21 u. § 23 EStG.

[24]   BFH, Urt. v. 2.9.2014, IX R 52/13, BFH/NV 2015, S. 381, DStR 2015, S. 160, DB 2015, S. 164, LEXinform 0934307.

[25]   § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

[26]   BFH, Urt. v. 1.10.2014, IX R 55/13, BFH/NV 2015, S. 391, DStR 2015, S. 223, LEXinform 0934353.

[27]   BFH, Urt. v. 13.11.2014, III R 1/13, BFH/NV 2015, S. 405, LEXinform 0929573.

[28]   BFH, Urt. v. 14.8.2014, IV R 56/11, BFH/NV 2015, S. 317, LEXinform 0928854.

[29]   BFH, Urt. v. 8.10.2014, VI R 16/14, BFH/NV 2015, S. 393, LEXinform 0934654.

[30]   BFH, Urt. v. 6.11.2014, VI R 21/14, DStR 2015, S. 164, DB 2015, S. 168, BFH/NV 2015, S. 401, LEXinform 0934649.

[31]   § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG.

[32]   BFH, Urt. v. 8.10.2014, VI R 95/13, DStR 2014, S. 2559, DB 2014, S. 2869, BFH/NV 2015, S. 254, LEXinform 0934436.

[33]   BFH, Urt. v. 21.10.2014, VIII R 44/11, BFH/NV 2015, S. 268, LEXinform 0928819.

[34]   BFH, Urt. v. 20.11.2014, IV R 1/11, BFH/NV 2015, S. 409, DStR 2015, S. 283, LEXinform 0928167.

[35]   BFH, Urt. v. 16.10.2014, IV R 15/11, BFH/NV 2015, S. 394, DB 2015, S. 220, LEXinform 0928421.

[36]   BFH, Urt. v. 28.8.2014, V R 24/13, BFH/NV 2015, S. 126, DStRE 2015, S. 103, LEXinform 0929739.

[37]   BFH, Urt. v. 19.11.2014, V R 39/13, BFH/NV 2015, S. 455, DB 2015, S. 535, LEXinform 0934375.

[38]   BFH, Urt. v. 27.8.2014, VIII R 60/13, BFH/NV 2015, S. 377, DStR 2015, S. 162, LEXinform 0929952.

[39]   § 20 Abs. 9 EStG.

[40]   BFH, Urt. v. 23.10.2014, III R 19/13, DB 2015, S. 409, LEXinform 0929853.

[41]   BFH, Urt. v. 22.10.2014, X R 13/13, BFH/NV 2015, S. 418, LEXinform 0929591.

[42]   Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013, BGBl 2013 I, S. 285, BStBl 2013 I, S. 188, LEXinform 0438427.

[43]   BFH, Urt. v. 22.10.2014, X R 15/13, DStR 2015, S. 279, BFH/NV 2015, S. 420, LEXinform 0929794.

[44]   § 7h Abs. 1 EStG.

[45]   § 177 BauGB.

[46]   BFH, Urt. v. 1.10.2014, I R 95/04, BFH/NV 2015, S. 281, DStRE 2015, S. 155, DB 2015, S. 32, LEXinform 0586014.

[47]   BFH, Urt. v. 11.12.2014, II R 26/12, BFH/NV 2015, S. 444, DStR 2015, S. 116, LEXinform 0929304.

[48]   BFH, Urt. v. 19.11.2014, V R 55/13, BFH/NV 2015, S. 457, DStR 2015, S. 225, DB 2015, S. 229, LEXinform 0934528.

[49]   BFH, Urt. v. 4.12.2014, V R 6/13, BFH/NV 2015, S. 459, DStR 2015, S. 296, DB 2015, S. 288, LEXinform 0929557.

[50]   § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung ‑ PflegeArbbV) v. 15.7.2010 (BAnz. 2010 Nr. 110 S. 2571).

[51]   BAG, Urt. v. 19.11.2014, 5 AZR 1101/12, DB 2015, S. 253, LEXinform 1594006.

[52]   § 2 PflegeArbbV.

[53]   § 134 BGB.

[54]   § 7g EStG.

[55]   Rz. 6 im BMF-Schr. v. 20.11.2013, IV C 6-S-2139b/07/10002, BStBl 2013 I, S. 1493, LEXinform 5234753.

[56]   BFH, Urt. v. 12.11.2014, X R 4/13, DStR 2015, S. 276, BFH/NV 2015, S. 403, LEXinform 0929517.

[57]   BFH, Urt. v. 15.7.2014, X R 42/12, BFH/NV 2015, S. 145, LEXinform 0929514.

[58]   BFH, Urt. v. 16.7.2014, X R 49/11, BFH/NV 2015, S. 177, LEXinform 0928888.

[59]   FG Düsseldorf, Urt. v. 22.10.2014, 7 K 451/14, (Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 55/14), EFG 2014, S. 127, LEXinform 0442665.

[60]   BFH, Beschl. v. 8.10.2014, VIII B 115/13, BFH/NV 2015, S. 200, LEXinform 5907975.

[61]   FG Rheinland‑Pfalz, Urt. v. 18.7.2014, 1 K 2552/11, (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: X B 123/14), EFG 2014, S. 2065, LEXinform 5017021.

[62]   Schleswig‑Holsteinisches FG, Urt. v. 8.7.2014, 5 K 93/11 (Revision eingelegt, Az. BFH: VII R 38/14), EFG 2014, S. 2014, LEXinform 5017024.

[63]   § 24 UStG.

[64]   Hessisches FG, Urt. v. 7.4.2014, 6 K 1612/11, (rkr.), EFG 2014, S. 1729, LEXinform 5016718.

[65]   § 838 Abs. 1 BGB.

[66]   OLG Hamm, Urt. v. 18.6.2014, 11 U 98/13, LEXinform 1591530.