Gemeinsames Konto Steuerrecht

Vorsicht: Ein gemeinsames Konto kann zur Steuerfalle mutieren

Gemeinsames Konto - Vorsicht, Steuerfalle!

Beim Gemeinschaftskonto aktiv werden!

Unser Auto, unser Haus und unser Konto. Spätestens wenn sich Paare ein Haus kaufen oder heiraten, entscheiden sie sich meist auch für mindestens ein Gemeinschaftskonto.

Was im Alltag praktisch ist, da jeder Kontoinhaber vom anderen frei über das gesamte Geld verfügen kann, kann bei großen und unregelmäßig vorkommenden Ereignissen schnell zur tückischen Steuerfalle werden.
Erhält einer der Ehegatten z.B. aus einer Erbschaft oder aus der Veräußerung einer Immobile oder dem Verkauf einer unternehmerischen Beteiligung etc., eine größere Geldsumme auf das Konto einbezahlt, so unterstellt das Finanzamt, dass der eine Ehegatte die Hälfte an den anderen Ehegatten geschenkt hat. Im Übrigen ist auch bei Umwandlungen von Wertpapierdepots die gleiche Vorsicht geboten.

Verheiratete Paare haben zwar mit einem Freibetrag von 500.000,00 € (in einem 10 Jahreszeitraum) einen Puffer der sie vor der Zahlung von Schenkungssteuer noch retten kann. Besser ist es diesen sinnvoller zu nutzen, also durch eine unbedachte Angabe des Gemeinschaftskontos. Unverheiratete Paare liegen mit einem Freibetrag von 20.000,00 € in einem Bereich, in dem sehr schnell aus einer höheren Einzahlung Schenkungssteuer anfallen kann!

Zwar ist bei reinen Haushaltskonten die Gefahr, dass das Finanzamt Zugriff in Form der Schenkungssteuer bekommt gering, ebenso wenn nachweislich der andere Ehegatte keinen tatsächlichen Zugriff auf das Konto nimmt. Es empfiehlt sich der Beweisdarlegung gegenüber dem Finanzamt mit einfachen Wegen vorzubeugen:

  1. Einrichtung von Einzelkonten mit Vollmachten jeweils zugunsten des anderen Ehepartners und nur von diesen Einzelkonten das Haushaltskonto zu bedienen.
  2. Wenn das Oder-Konto erhalten bleiben soll:
    Verfassen Sie eine schriftliche Vereinbarung, , die die Rechte an diesem Konto regelt , insbesondere folgende Punkte sind hierin aufzunehmen
    • Einzahlungen für jeden Ehegatten zählen jeweils zu seinem alleinigen Vermögen
    • Beide dürfen aus dem Konto den Lebensunterhalt bezahlen
    • Wer Gelder zur eigenen Vermögensanlage dem Konto entnimmt, muss dem anderen Partner diesen Geldbetrag erstatten. Dies sollte dann auch vollzogen werden und nicht nur auf dem Papier stehen.

Sollte es doch mal zu Einzahlungen gekommen sein, die auf das „falsche“ Konto eingegangen sind, kann in Einzelfällen noch die sog.“ Güterschaukel“, als letzter Rettungsanker helfen. Hier wechselt das Paar von Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung, somit wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Vertrag beendet. Auch bei regulären und geplanten Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten kann dieses Instrument als interessante Gestaltung eingesetzt werden.

Haben Sie jetzt ein Déjà-Vu und erinnern sich an solch einen Vorgang oder haben vor Vermögen zu übertragen? Sprechen Sie uns an!

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