Geringwertiges Wirtschaftsgut Steuerrecht

Was ist in der Landwirtschaft steuerlich gesehen ein geringwertiges Wirtschaftsgut?

Was haben eine Milchkuh und ein Schreibtisch gemeinsam?

Beide verfügen nicht nur über 4 Beine, sondern können seit dem 01.01.2018 als geringwertiges Wirtschaftsgut in voller Höhe steuermindernd abgeschrieben werden.

Generell wird bei den Viehbeständen in Tierhaltungsbetrieben zwischen jenen im Anlagevermögen und solchen im Umlaufvermögen unterschieden. Masttiere welche zum Verkauf bestimmt sind werden als Umlaufvermögen eingestuft und können nicht abgeschrieben werden. Tiere die zum dauerhaften Einsatz bestimmt sind, wie beispielsweise Milchkühe und Zuchtsauen, werden dem Anlagevermögen zugeordnet und  können nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen abgeschrieben werden.

Bei der Abschreibungsmöglichkeit haben Sie nun die Wahl

Bei der Einzelbewertung des Tieres, stellt sich die Frage in welcher Höhe es angesetzt wird. Dies kann zu den individuellen Anschaffungskosten, aus Werten vergleichbarer Musterbetriebe oder den Richtwerten der Finanzverwaltung geschehen.

Die Anschaffungskosten der Tiere im Anlagevermögen können entweder über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, oder bis zu einer gewissen Grenze (800 Euro) sofort in voller Höhe.
Achten Sie bitte darauf, dass nur Neuzugänge die Möglichkeit zur vollen Abschreibung haben!

Was hat das nun mit der Kuh zu tun?

Aus Vereinfachungsgründen wird meist auf die Richtwerte der Finanzverwaltung zurückgegriffen. Diese sind 800 Euro pro Kuh. Durch die Erhöhung der Grenze für Sofortabschreibungen von so genannten geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410 auf 800 Euro, kommt die Milchkuh nun in den Genuss der Möglichkeit der gewinnmindernden Sofortabschreibung.

Selbstverständlich gilt dies gleichwertig für Tiere deren Richtwerte der Finanzverwaltung ebenfalls bis 800 Euro angesetzt sind.

Zusätzliche Abschreibungsmöglichkeit

Noch eine gute Nachricht! Kleine- und mittlere Betriebe, die die Grenzwerte des § 7g EStG einhalten, können im Rahmen der Einzelbewertung den Gewinn zusätzlich noch um einen Investitionsabzugsbetrag  (IAB) mindern.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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