Handwerkerleistung Steuer absetzen

Handwerkerleistung Steuer absetzen

Wie setzt man Handwerkerleistung in der Steuererklärung ab

Bekanntlich können die Aufwendungen für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Verbrauchsmittel (z. B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel, Streugut) begünstigt angesetzt werden. Nicht zu vergessen ist die MwSt. hierauf. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte Waren (z. B. Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine) bleiben allerdings außer Ansatz.

Wer nun denkt, er könne bei seinem Neubau ebenso die umfangreichen Handwerkerleistungen zum Ansatz bringen, hat weit gefehlt.

Das FG Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 7. November 2017 (AZ. 6 K 6199/16) den Begriff der Neubaumaßnahme, welche nicht als Handwerkerleistungen im Sinne von § 35a EStG begünstigt sind, klargestellt:

I. Keine Begünstigung von Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Neubaus nach § 35a Abs. 3 EStG

Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit können Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines "Haushalts", also einen Neubau, betreffen, die Steuerermäßigung nicht vermitteln.

Weder die erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einem Neubau noch die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage oder das Legen des Rollrasens im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus stellen nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigte Handwerkerleistungen dar.

Die Neubaumaßnahme ist nicht punktuell dadurch abgeschlossen, dass der Bauherr in das Haus einzieht und dadurch einen Haushalt begründet. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die jeweilige Maßnahme noch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Gebäudes steht oder nicht.

Neubaumaßnahmen gelten dabei nicht nur für das Gebäude, sondern auch für die Außenanlagen.

II. Wie sieht es mit Aufwendungen aus, die in der Werkstatt des leistenden Unternehmens erbracht werden

Eine begünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG muss grundsätzlich in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Dabei ist der Begriff "im Haushalt" räumlich-funktional, d.h. auf den räumlichen Bereich auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts aber nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.
Die Frage stellt sich dann, wenn der ausführende Handwerker zu reparierende Teile mit in seine Werkstatt nimmt, dort die Arbeiten ausführt und anschließend wieder zurückbringt.

Die Finanzgerichte sind sich hier völlig uneinig

  • So geht das FG München, dass der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellt. Dies sieht das FG Nürnberg anders, lediglich die Montage vor Ort sei hier begünstigt.
     
  • Das FG Rheinland-Pfalz hingegen ist der Auffassung, dass das Neubeziehen von Sofa und Sessel in der Werkstatt nicht begünstigt ist
     
  • Das FG Sachsen-Anhalt schließt sich der Meinung des FG München an und begünstigt sowohl die Montage einer Haustüre im Haushalt des Steuerpflichtigen als auch die damit zusammenhängende Verzinkung im Betrieb des Schreiners. Es wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, welcher abschließend entscheiden muss.
     
  • Dem FG Berlin-Brandenburg reicht der Leistungserfolg in der Wohnung aus.
     
  • Der BFH hat entschieden, dass beim Ausführen eines Hundes der räumliche Bezug zum Haushalt sich daraus ergibt, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des Hundes räumlich "in" dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Im Zweifel gilt also – ansetzen, sofern begründbar.

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