Riesterrente Steuer

Prüfen Sie die Konstellation Ihres Riesterrentenvertrags um sich die volle Zulage zu sichern

Neben der gesetzlichen Altersvorsorge gewinnen die betriebliche und private Altersvorsorge wieder mehr an Bedeutung. 

Infolge steigender Lebenserwartung und sinkenden Geburtenraten gerät das
Umlageverfahren der gesetzlichen Rente in Deutschland zukünftig vermutlich
an seine Grenzen. Eine seriöse Voraussage des Rentenniveaus über einen
langen Zeitraum scheint nicht möglich. Es ist somit zwingend notwendig,
privat parallele Versorgung im Alter sicherzustellen.

Um insbesondere die private Altersvorsorge zu fördern, hat der Gesetzgeber im Rahmen der sogenannten Riester-Rente  Zulagen geschaffen.

Für wen ist die Riester-Rente?

Begünstigt sind z.B. Personen, welche gesetzlich rentenversichert oder in landwirtschaftlichen Alterskassen pflichtversichert sind. Beamte, Bezieher von Arbeitslosengeld, Kindererziehende etc.. Ehepartner von diesen Personen haben ebenfalls einen (mittelbaren) Anspruch.

Wie hoch ist die Förderung?

Die jährliche Grundzulage beträgt 154 € (Verheiratete 308 €), für jedes
Kind kommen noch 185 € hinzu. Für ein nach dem 31.12.2007 geborenes Kind
erhöht sich die Zulage auf 300 €. Unter Umständen ist es möglich,
einen Berufseinsteigerbonus i.H.v. 200 € zu erhalten.

Wie sichere ich mir die volle Zulage?

Um die volle Zulage gewährt zu bekommen, muss ein Mindestbeitrag i.H.v. 4 % des Vorjahreseinkommens einbezahlt werden, maximal 2.100 € abzüglich der Zulagen. Es gilt ein Sockelbetrag von 60 €. Geleistete Beiträge können bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe abgezogen werden, sofern dies zu einer höheren Förderung führt (Günstigerprüfung).

Diese Günstigerprüfung nimmt das Finanzamt vor.

Sind Zulagen und Sonderausgabenabzug identisch, entfällt der zusätzliche
Steuervorteil. Ein Differenzbetrag zugunsten eines Steuervorteils wird im
Wege der Einkommensteuerrückerstattung an den Steuerzahler überwiesen
beziehungsweise mit anderen Steuerpositionen verrechnet.
Die Zulage selbst wird stets dem Vorsorgevertrag gutgeschrieben.

Tipp der Steuerberater der RTS Steuerberatung:

Riester-Sparer sollten vor Jahresende ihre Verträge genau prüfen, ob die
korrekten Beiträge einbezahlt wurden, um die kompletten staatlichen Zulagen wirklich
auszuschöpfen bzw. sicherzustellen keine nicht geförderte Überzahlung zu leisten.

Unser Fazit:

Der Riester-Sparer hat selbst dafür zu sorgen, dass die Höhe seines Beitrags die ungeschmälerte Zulage auslöst.

Voraussetzung für die Berücksichtigung der Altersvorsorgebeiträge im Rahmen
des zusätzlichen Sonderausgabenabzuges ist, dass Sie gegenüber ihrem Anbieter
des Altersvorsorgevertrages schriftlich und fristgemäß eingewilligt haben,
dass dieser die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe
der Vertragsdaten, der steuerlichen Identifikationsnummer und der Zulage-
oder Sozialversicherungsnummer per Datenfernübertragung an die
Finanzverwaltung übermittelt. Wenn Sie Mitglied einer Alterskasse sind,
müssen Sie Ihre Mitgliedsnummer für die Beantragung der Altersvorsorgezulage
im Rahmen der Riester-Rente angeben.

Bitte überprüfen Sie, ob Sie eine solche Zustimmung erteilt haben und dem
Anbieter alle erforderlichen Informationen vorliegen!

Ferner ist zu prüfen, ob vielleicht die Förderberechtigung oder eine
Kinderzulage weggefallen, da ein Kind nicht mehr kindergeldberechtigt ist.
(Um nicht geförderte Überzahlung zu vermeiden)

Falls ein Vorjahreseinkommen nicht vorhanden ist (Berufseinsteiger), ist
zu prüfen, ob das Gehalt gegenüber dem Abschlusszeitpunktes (generelle
Festlegung des "Riesterbeitrages", 4%/Maximum) des Riestervertrages
sich verändert hat und die Beträge eventuell modifiziert werden müssen.

[Stand: 30. März 2017, Infoabteilung RTS Steuerberater]

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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