Lohnrundschreiben Jahreswechsel 2010/2011

1. Lohnsteuerbescheinigung / Lohnsteuerkarte 2010/2011 - Persönliche Steuer-Identifikationsnummer (§ 39e EStG)

Ab 01.11.2010 dürfen elektronische Lohnsteuerbescheinigungen nur noch unter Angabe der persönlichen Steuer-ID übermittelt werden. Ab diesem Termin ist die Verwendung der eTIN nur dann zulässig,

  • wenn die steuerliche Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist,
  • der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat.
  • Ebenfalls zulässig ist die Verwendung der eTIN, wenn es sich bei der Datenübermittlung um eine Korrektur einer mit eTIN unrichtig übermittelten Lohnsteuerbescheinigung handelt. Diese erneute Übermittlung kann nur dann als Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-) Merkmal unverändert beibehalten wird.

Antrag auf Auskunft für den Arbeitnehmer, der seine Identifikationsnummer verloren hat, kann per Internet beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. www.bzst.bund.de 

2. Lohnsteuerkarte/Besteuerungsmerkmale 2010/2011

Die letzte Lohnsteuerkarte in Papierform wurde für 2010 ausgegeben (§ 39e Abs. 9 EStG). Sie gilt auch für das Jahr 2011 und darf deshalb vom Arbeitgeber am Jahresende nicht vernichtet werden. Der Arbeitgeber hat die individuellen Besteuerungsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 auch für 2011 anzuwenden.

Sofern der Arbeitnehmer die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Merkmale für Kinder / Steuerklasse / Religion nicht ändern lässt, gelten diese auch in 2011 weiter. Dies gilt auch für Frei- / Hinzurechnungsbeträge.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus.

Ab dem 01.01.2011 werden Änderungen und Neuausstellungen ausschließlich vom zuständigen Finanzamt vorgenommen.

3. ELSTERLohn II

Voraussichtlich ab Januar 2012 stehen dem Arbeitgeber durch das geplante Datenübermittlungsverfahren ElsterLohn II die für die Lohnabrechnung erforderlichen Besteuerungsmerkmale elektronisch zur Verfügung. Stand heute wird nicht davon ausgegangen, dass es sich bei dem in 2012 geplanten Starttermin um einen Stichtag handeln wird. Wahrscheinlicher ist der erste Abruf der ELStAM über einen Zeitraum von z.B. drei Monaten. Die Pilotphase mit ausgesuchten Arbeitgebern soll im Juli 2011 beginnen.

4. Vorsorgepauschale ab 2010

Seit Januar 2010 hat sich mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung der Abzug von Vorsorgeaufwendungen in wesentlichen Bereichen geändert.

Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 steuerlich voll absetzbar. Das gilt für alle Aufwendungen, soweit diese ein Leistungsniveau absichern, das im Wesentlichen dem der gesetzlichen Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung entspricht mit Ausnahme der Beitragsanteile, die auf einen Krankengeldanspruch entfallen. Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale zur Krankenversicherung wird auf der Basis des ermäßigten Beitragssatzes (in 2010: 14,3 %, Arbeitnehmeranteil 7,6 %) errechnet. Dieser gilt, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und mitversicherte Kinder werden steuerrechtlich gleich behandelt.
Neu ist die Unterscheidung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei der Datenübermittlung.

Eine weitere wesentliche Änderung durch das Bundesfinanzministerium betrifft die voraussichtlichen privaten Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahres 2010. Diese dürfen, sofern Sie dem Arbeitgeber bis zum 31.03.2011 mitgeteilt werden, auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2011, 2012 und 2013 weiter berücksichtigt werden. Erhält der Arbeitnehmer von seiner privaten Krankenversicherung eine neue Beitragsmitteilung und leitet diese an den Arbeitgeber weiter, so hat diese Vorrang.

5. Steuervereinfachungen ab Januar 2011

Die Koalitionsspitzen haben sich am 09.12.2010 auf Steuervereinfachungen geeinigt. Für eine Verabschiedung in 2010 ist es jedoch bereits zu spät. Inzwischen liegt ein Referentenentwurf "Steuervereinfachungsgesetz 2011" (Stand 20.12.2010) vor. Der Entwurf wird erst in 2011 ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Wesentlicher Bestandteil für die Lohnabrechnung ist die geplante Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920,00 Euro auf 1.000,00 Euro.

Laut Bundesfinanzministerium sollen die Vereinfachungen so schnell wie möglich greifen. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass das Gesetz nach Inkrafttreten in 2011 rückwirkend ab 01.01.2011 gelten wird.
Wird das Gesetz wie erwartet mit Wirkung ab 01.01.2011 beschlossen, ist eine Anpassung des Programmablaufplanes für die Lohnsteuerberechnung 2011 erforderlich. Eventuell müssen dann auch die Tabellenwerte für die Kurzarbeit angepasst werden.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

6. Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011

Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien wurden am 05.11.2010 vom Bundesrat verabschiedet.
Enthalten sind im Wesentlichen Klarstellungen und Erläuterungen zur Rechtslage, sowie Weisungen an die Finanzämter zur einheitlichen Rechtsanwendung. Dabei geht es u. a. um Übernachtungskosten, doppelte Haushaltsführung, Verpflegungsmehraufwendungen, die Bestimmung der Gesamtkosten bei privater PKW-Nutzung. Hier eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Auch im öffentlichen Dienst umfasst die Steuerfreiheit von Reisekostenvergütungen sowohl Geld als auch Sachbezüge. Werden Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt, ist der geldwerte Vorteil nicht steuerfrei (Klarstellung in R 3.13 u. R 3.16).
  • Vom AG gezahlte Aufstockungsbeträge sowie zusätzliche RV-Beiträge in Sachen des Altersteilzeitgesetzes sind auch steuerfrei, wenn mit der Altersteilzeit erst nach dem 31.12.2009 begonnen wurde und deshalb keine Förderung mehr durch die Bundes Agentur erfolgt (Klarstellung in R 3.28 Abs.2).
  • Gemäß R 3.33 Abs. 5 liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers in Sache des § 3 Nr. 33 EStG zur Unterbringung /Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder auch dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. auf freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Dies gilt z.B. auch für zusätzliche Leistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes gem. § 3 Nr. 34 EStG und bei der Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen gem. § 40 Abs. 2 S. 2 EStG.
  • Für Zukunftssicherungsleistungen kann der Arbeitgeber den zusätzlichen gesetzlichen KV-Beitrag von 0,9% oder einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag nicht steuerfrei erstatten (Klarstellung in R 3.62 Abs. 2 Nr. 1).
  • Es wird detailliert ausgeführt, wie Mahlzeiten steuerlich zu bewerten sind. Z. B. wird erläutert, wann sie im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze von monatlich 44,00 Euro steuerfrei sein können, oder dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen vereinfachend mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden können, dann aber nicht steuerfrei sind (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2).
    Damit gelten rückwirkend ab 01.01.2010 die Vereinfachungsregelungen im BMF-Schreiben vom 05.03.2010 zum Ansatz des Sachbezugswertes (Rz. 16: 4,80 Euro auf Sammelposten neben Beherbergungsleistung, bzw. Rz. 17: wenn bei Auswärtstätigkeit vom AG veranlasst) nicht nur für Frühstück, sondern für sämtliche Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit.
  • Etliche Ergänzungen werden zur Bestimmung der mit Belegen und Fahrtenbuch nachzuweisenden Gesamtkosten vorgenommen, wenn bei Kfz-Gestellung der private Nutzungswert nicht pauschal angesetzt wird (R. 8.1 Abs. 9). Z.B. dürfen Unfallkosten bis 1.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer als Reparaturkosten einbezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2). Übersteigende Arbeitnehmer-Zuschüsse zu Anschaffungskosten können mit dem Nutzungswert der Folgejahre verrechnet werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4).
  • Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind unabhängig von der Tätigkeitsdauer keine regelmäßigen Arbeitsstätten des Arbeitnehmers, wenn dieser mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen muss (R 9.4 Abs. 3).
  • Auch die Ausführungen zu den Übernachtungskosten werden ergänzt um die bereits kommunizierten Voraussetzungen zur weiteren Anwendbarkeit der Kürzung von Unterkunftskosten um Frühstück, Mittag- und Abendessen (sog. 20-40-40-Regelung R 9.7 Abs. 1 u. R 9.8 Abs. 1).
  • Die Entfernungspauschale kann auch eine Person geltend machen, die den einem Arbeitnehmer überlassenen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Das gilt auch für den Arbeitnehmer, der einen ihm überlassenen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses nutzt (R 9.10 Abs. 2).
  • Ergänzt wurden die Ausführungen, wann eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet ist, wann dabei notwendige Verpflegungsmehraufwendungen vorliegen, Details zu den Umzugskosten und die Möglichkeit, die einzelnen Aufwendungsarten bei Erstattung der Mehraufwendungen durch den Arbeitgeber zusammenfassen zu dürfen (R 9.11 Abs. 2, 7, 9 u. 10).
  • Berufliche Fort- u. Weiterbildung: Steuerfreie Übernahme / Erstattung durch den Arbeitgeber ist nicht mehr ausgeschlossen, wenn die Rechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt ist (R 19.7 Abs. 1).
  • Die Voraussetzungen zur Durchführung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs werden u.a. aufgrund der Einführung des Faktorverfahrens und der geänderten Vorsorgepauschale ergänzt (R 39b.8).
  • Klargestellt wurde, wann es sich um einen ausländischen Arbeitgeber handelt, der nicht zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet ist (R 41.3).
  • Nachträglicher Einbehalt der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ist auch insoweit zulässig, als hierdurch die Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden. Bisher war die nachträgliche Einbehaltung zu unterlassen. Stattdessen musste dem FA eine Anzeige erstattet werden, wenn die einzubehaltende Lohnsteuer den auszuzahlenden Barlohn überstieg. Nach R 41.c 1 Abs. 4 S. 3 ist in diesen Fällen der auszuzahlende Barlohn einzubehalten und für den übersteigenden Betrag dem FA eine Anzeige zu erstatten.

1. Datenübermittlung Betriebsdatenpflege

Gemäß § 5 Absatz 5 der Datenerfassungs-/Übermittlungsverordnung (DEÜV) sind Arbeitgeber ab 01.12.2010 verpflichtet, Änderungen von Betriebs- und Kommunikationsdaten ihrer Betriebsstätten elektronisch an den Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit (Sitz: Saarbrücken) zu melden.
Eine Bestandsmeldung im Dezember 2010 ist nicht erforderlich.

2. Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz, AAG) - neues Verfahren zur Datenübermittlung ab 2011

Ab Januar 2011 sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Erstattungsanträge (U1 / U2) aus systemgeprüften Programmen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) maschinell zu erstellen und elektronisch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
Gesetzliche Grundlage hierzu ist das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008, Art. 4d. Darin wird der § 2, Absatz 3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) wir folgt gefasst:

"Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten ..."

3. Arbeitsabläufe und Informationsfluss prüfen

Die Pflicht zur Datenübermittlung ab Januar 2011 hat erhebliche Auswirkungen auf die Abläufe in den Personalbüros und Steuerberatungskanzleien. Alle Fakten und Informationen, die z. B. die Fehlzeiten von Arbeitnehmern betreffen, müssen zum Zeitpunkt der Lohnabrechnung bei den Lohnsachbearbeitern vorliegen. Sie und wir müssen die Arbeitsabläufe und den Informationsaustausch an die neuen Anforderungen anpassen. Je nachdem, wie die Lohnabrechnung bisher durchgeführt wurde, bekommen z. B. Krankmeldungen eine völlig neue Bedeutung.

Besonders die Fehlzeiten erhalten dabei einen völlig neuen Stellenwert. Ihre sorgfältige Erfassung ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für die automatische Ermittlung der Erstattungsanträge nach dem AAG. Das gilt für alle Fehlzeiten, für die ein Erstattungsantrag erstellt werden muss (z. B. Lohnfortzahlung mit und ohne Attest, Mutterschutz, Beschäftigungsverbot). Dem Lohnsachbearbeiter müssen diese Angaben rechtzeitig bekannt sein. Nur dann ist eine ordnungsgemäße Erfassung in den Stamm- / Bewegungsdaten gewährleistet. Bitte prüfen Sie Ihre bisherigen Prozessabläufe.

Bitte berücksichtigen Sie, dass korrekte Erstattungsanträge nur dann erstellt und übermittelt werden können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen innerhalb der Lohnabrechnung gegeben sind.

4. Entgelt und Erstattungsfähigkeit - Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 1 Abs. 1 AAG sind 80% des fortgezahlten Arbeitsentgelts auch zu erstatten. Im AAG-Rundschreiben wird dazu zu Ziffer 2.5.2 in Abs. 1 ausgeführt, dass sich die Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts nach den Grundsätzen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§ 4 EFZG) bestimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 ist dem Arbeitnehmer das ihm für den entsprechenden Zeitraum zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

In der Praxis bedeutet das, dass als Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung das Bruttoarbeitsentgelt gilt, das arbeitsrechtlich durch den Arbeitgeber fortzuzahlen ist (z. B. durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag). Das gilt auch für Zusatzleistungen (z.B. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge), denn diese sind in § 4 Abs. 1 des EFZG nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Nach Aussagen der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH) und des GKV-Spitzenverbandes ist es dabei für die Erstattungsfähigkeit von Entgeltbestandteilen nicht entscheidend, ob die Entgeltbestandteile auch tatsächlich sozialversicherungs-/umlagepflichtig abgerechnet werden. Auch umlagefrei abgerechnete Lohnarten können also durchaus erstattungsfähig sein.

5. KVdR - Zahlstellenverfahren (KVdR = Krankenversicherung der Rentner) - neues Verfahren zur Datenübermittlung ab 2011

Arbeitgeber, die Versorgungsbezüge an Betriebsrentner zahlen (Zahlstelle), sind ab Januar 2011 zur Datenübermittlung der Meldungen für Zahlstellen an die Krankenkassen verpflichtet.

Meldungen der Zahlstellen an die zuständigen Krankenkassen sind ab 2011 ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen (alternativ: systemgeprüfte Ausfüllhilfen) zu erstatten (bisher: manuelles Verfahren in Papierform). Zahlstellen, die regelmäßig weniger als 30 beitragspflichtige Versorgungsbezugsempfänger abrechnen, können bei der zuständigen Krankenkasse beantragen, dass die jeweiligen Mitglieder die Beiträge selbst zahlen. Die Meldungen über die Versorgungsbezüge müssen jedoch in jedem Fall durch die Zahlstelle durchgeführt werden. Das neue Meldeverfahren für Zahlstellen erfolgt neben der bestehenden Datenübermittlung der Beitragsnachweise. Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Beitragsabführungspflicht. Die Meldepflicht betrifft Versorgungsbezugsempfänger, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, auch wenn die Zahlstelle keine Beiträge abführt. Privat oder nicht versicherte Versorgungsbezugsempfänger sind dagegen nicht meldepflichtig.

Die Vorteile im Überblick

  • Anlassbezogen werden die Meldungen automatisch zusammen mit der Lohnabrechnung erstellt.
  • Rückmeldedaten, die die Krankenkassen ggf. elektronisch zurückmelden, können direkt in die Lohnprogramme übernommen werden.

Melde- und Mitteilungspflichten der Zahlstellen und der Krankassen

  • Zahlstelle:
    - Erstmalige Bewilligung eines Versorgungsbezuges
    - Kapitalleistung oder Kapitalisierung eines Versorgungsbezuges
    - Veränderung der Höhe der laufenden Zahlung
    - Veränderung des Aktenzeichens Zahlstelle
    - Wechsel der Zahlstelle
    - Wegfall des Versorgungsbezuges
    - Bestandsmeldung
  • Krankenkassen:
    - Beginn und Umfang der Beitragspflicht
    - Veränderungen
    - Ende der Beitragspflicht (bei Fusion, Krankenkassenwechsel, Wegfall der Rente, Ende der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Tod des Versorgungsbezugsempfängers)

Hinweis: Mit der ersten maschinellen Meldung wird das manuelle Meldeverfahren in Papierform durch die Krankenkasse für die Zahlstelle auf das maschinelle Verfahren umgestellt. Ein Rückgang zur manuellen Meldung ist von Seiten der Krankenkassen nicht vorgesehen.

6. Neue Tätigkeitsschlüssel 2010

Seit fünfunddreißig Jahren machen Arbeitgeber im Rahmen des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung Angaben zu ihren Beschäftigten und deren Beschäftigungsverhältnis (Tätigkeitsschlüssel TS). Rechtliche Grundlage bildet § 28a SGB IV, in dem die Meldepflichten für Arbeitgeber beschrieben sind.

Die Arbeitgeberangaben fließen in die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit. Letztendlich dient die Beschäftigungsstatistik Wirtschaft und Politik als zuverlässige Informationsquelle über die Entwicklung der Beschäftigung nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen.

Wegen der nicht mehr zeitgemäßen Aufstellung der Berufsbezeichnungen hat die Bundesagentur für Arbeit beschlossen, den bisherigen TS grundlegend zu überarbeiten und durch einen neuen Tätigkeitsschlüssel (TS 2010) zu ersetzen.
Inzwischen hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine neue Berufsklassifikation entwickelt ("Klassifikation der Berufe 2010"). Ziel ist u. a. eine höhere Kompatibilität zur internationalen Berufsklassifikation (ISCO-08 (International Standard Classification of Occupations 2008) und damit die internationale Vergleichbarkeit von Berufsinformationen in den amtlichen Statistiken und der Forschung zu verbessern.

DEÜV-Meldungen für Meldezeiträume ab dem 01.12.2011 müssen mit dem neuen Tätigkeitsschlüssel 2010 erstellt werden.

Bedeutung für die Lohnabrechnung:

  • Die derzeit gültigen Tätigkeitsschlüssel werden von fünf Stellen auf neun Stellen erweitert.
  • Die neuen TS unterscheiden sich in der Länge, Struktur und Inhalt.
  • Meldungen für Meldezeiträume vor dem Umstellungsstichtag müssen weiterhin mit dem "alten" Tätigkeitsschlüssel erstellt werden.
  • Für neue Mitarbeiter, die in 2011 vor dem 01.12.2011 im Unternehmen eintreten, ist in den Personaldaten ebenfalls der alte und der neue Tätigkeitsschlüssel erforderlich.

In den nächsten Monaten werden wir Ihnen eine Liste senden, um die neuen Tätigkeitsschlüssel vorzubereiten.

Aktueller Stand Dezember 2010

Im Arbeitskreis (14.12.2010) aller am ELENA-Verfahren beteiligten öffentlichen Stellen haben sich im Ergebnis keinerlei neue Erkenntnisse ergeben. Weder die Verlagerung der Zuständigkeit auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist geklärt, noch gibt es Vorschläge für Gesetzesänderungen oder Änderungen der Gemeinsamen Grundsätze.

Stand November 2010

Erneut veröffentlichen die Massenmedien den "Stopp von ELENA".
Bei genauem Hinschauen erkennt man jedoch sehr schnell, worum es wirklich geht. Gemeint ist, dass der ab 2012 geplante Datenabruf für Kommunen und andere Sozialleistungsträger um zwei Jahre verschoben werden soll. Die Kommunen hatten darauf hingewiesen, dass ihnen durch "ELENA" Mehrkosten von bis zu 250 Mio. Euro drohen. Daher soll den Kommunen nun bis 2014 Zeit gegeben werden, die nötigen Anschaffungen für die Infrastruktur zu tätigen.

Auswirkungen auf die bestehenden monatlichen Meldepflichten für Arbeitgeber hat die Änderung nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht. Die gesetzlich vorgeschriebenen ELENA-Meldungen sind weiterhin monatlich zu erstatten.

Seit 01.01.2010 ist der Arbeitgeber laut ELENA-Verfahrensgesetz vom 28.03.2009 (BGBl 2009 I Nr. 17 S. 634) verpflichtet, die monatlichen ELENA-Meldungen zu übermitteln. Ergänzt wird das ELENA-Verfahrensgesetz durch die ELENA-Datensatzverordnung, vom Bundesrat am 12.02.2010 verabschiedet. Zuwiderhandlungen des Arbeitgebers können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro geahndet werden (§ 111 Abs. 1 Nr. 9 bis 12 und Abs. 4 SGB IV).

Ab dem 01.07.2010 (Abrechnungszeiträume ab Juli 2010) kamen weitere gesetzliche Pflichten hinzu. Besondere Bedeutung kommt dabei den Details des Datenbausteins Kündigung/Entlassung/Befristung (DBKE) zu. Dieser muss zusammen mit den ELENA-Verdienstmeldungen übermittelt werden, wenn ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung, Entlassung oder Ablauf der Befristung endet. Der DBKE enthält u. a. die Zusatzangaben aus der bisherigen Arbeitsbescheinigung (Ablösung durch ELENA voraussichtlich ab 2012) und bildet damit die Grundlage für die Berechnung der entsprechenden Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld).

Seit Januar 2009 verarbeitet und prüft die Rentenversicherung die Daten zur Unfallversicherung arbeitnehmerbezogen, analog aller anderen Daten (Meldung zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung). Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung enthält dazu Vorschriften zur Erweiterung des bestehenden DEÜV-Meldeverfahrens.

Gesetzliche Grundlage ist das zweite Mittelstandsentlastungsgesetz, mit dem bereits in 2007 festgelegt wurde, dass die Betriebsprüfung zur Unfallversicherung von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ab 01.01.2010 auf die Rentenversicherung übergeht.

Gemäß § 28a Abs. 3 S. 2 SGB IV hat der Arbeitgeber deshalb seit Januar 2009 bei jeder DEÜV-Abmeldung und bei der DEÜV-Jahresmeldung zusätzlich folgende Angaben zu machen:

  • die zuständige Berufsgenossenschaft (Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers)
  • die Mitgliedsnummer des Arbeitgebers bei der Berufsgenossenschaft
  • der anzuwendende Strukturschlüssel / die Gefahrtarifstelle
  • das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt
  • die geleisteten Arbeitsstunden

Die einzelnen Berufsgenossenschaften stellen ihre Strukturschlüssel / Gefahrtarifstellen über ihren Dachverband (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV) als Datei zur Verfügung. Diese offizielle Datei bildet die Basis für den vom Gesetzgeber gewünschten neuen Datenbaustein Unfallversicherung.

Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, die Strukturschlüssel / Gefahrtarifstellen, die sie zur Aufnahme in die offizielle Datei melden, auch ihren Mitgliedern über entsprechende Veranlagungsbescheide mitzuteilen. Schließlich müssen die Arbeitgeber die Strukturdaten / Gefahrtarifstellen genau kennen, um diese arbeitnehmerbezogen in die Lohnprogramme aufzunehmen.

1. Beiträge zur Krankenversicherung 2011

Die Beitragssätze zur Krankenversicherung sind durch die Gesundheitsreform auch 2011 einheitlich geregelt. Der allgemeine Krankenversicherungs-Beitragssatz steigt auf 15,5 % (alt: 14,9 %), der ermäßigte KV-Satz beträgt neu 14,9 % (alt: 14,3 %), jeweils inkl. 0,9% Zusatzbeitrag für Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber-Anteil von 7,3 % bzw. 7,0 % wird eingefroren.

2. Wechsel in die private Kranken-/Pflegeversicherung ab Dezember 2010

Die sogenannte "3+1-Regel" beim Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze entfällt. Bereits zum 31. Dezember 2010 tritt die "alte" bis Anfang 2007 geltende Rechtslage wieder in Kraft.
Damit ist der Wechsel von der gesetzlichen in die private Kranken-/Pflegeversicherung wieder bereits bei einmaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich. Berufsanfänger mit entsprechendem voraussichtlichem Jahreseinkommen können wieder sofort in die private Krankenversicherung einsteigen.

3. Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz)

Das Gesetz wurde vom Bundeskabinett am 24.10.2010 (BGBl I Nr. 52 S. 1417) verabschiedet.

4. Sonderregelungen Kurzarbeitergeld verlängert

  • Die wesentlichen Erstattungsregelungen der SV-Beiträge bei Kurzarbeit sowie die erleichterten gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wurden bis 31.03.2012 verlängert. Konjunktur- und Saison-Kurzarbeitergeld wurden gleichgestellt.
  • In den Abrechnungslisten Saison-Kug, Kug und Transfer-Kug kommen für 2011 der Faktor nach dem Faktorverfahren sowie einige textuelle Ergänzungen hinzu.
  • Ab 01.01.2011 entfällt die Konzernklausel (geänderter § 421 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III). Die volle Erstattung der SV-Beiträge ab dem 7. Monat des Bezuges von Kurzarbeitergeld erfolgt dadurch nicht mehr je Betriebsabteilung.
  • Die Sonderregelung für Gerüstbauer zum Saison-KUG wurde ebenfalls um weitere zwei Jahre bis zum 31.03.2012 verlängert (§ 434n Abs. 2 SGB III).

5. Verordnung über die Bezugsfrist von Kurzarbeitergeld

Die maximale Bezugsfrist von Kurzarbeitergeld ist abhängig vom Entstehungszeitpunkt des Anspruches (3. Änderungsverordnung vom 01.12.2010, BGBl. I Nr. 62 S. 1823, veröffentlicht am 13.12.2010). Entsteht der Anspruch für Kurzarbeitergeld in 2011, beträgt die maximale Bezugfrist zwölf Monate (2010: achtzehn Monate, 2009: vierundzwanzig Monate).

6. Rechengrößen, Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte für 2011

Die Beitragssätze zur Krankenversicherung sind durch die Gesundheitsreform auch in 2011 einheitlich geregelt (allgemein: 15,5%, ermäßigt: 14,9%, jeweils inkl. 0,9% Zusatzbeitrag für Arbeitnehmer).

Die Pflegeversicherungsbeiträge liegen (wie in 2010) bei 1,95 % zzgl. 0,25 % Beitragszuschlag für Kinderlose. Auch die Rentenversicherung bleibt mit 19,9 % in 2011 unverändert in der Beitragshöhe.

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird ab 01.01.2011 von 2,8% auf 3,0 % erhöht.
Die Sachbezugswertewurden vom Bundesrat am 05.11.2010 verabschiedet. Die Rechengrößen-Verordnung folgte am 26.11.2010.

Die Senkung des Umlagesatzes für die Insolvenzgeldumlage 2011 auf 0,00 % (2010: 0,41 %) wurde am 17.12.2010 vom Bundesrat verabschiedet.

7. Versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern dualer Studiengänge

Durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat sich die SV-rechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen geändert. Danach ist ein Studierender während eines dualen Studiums weder als ein Beschäftigter gegen Arbeitsentgelt noch als ein Beschäftigter zur Berufsausbildung anzusehen, und zwar auch nicht in den berufspraktischen Phasen.

Die Beurteilung erfolgt nach einer Typisierung möglicher Formen der dualen Studiengänge. Insgesamt ist diese Materie sehr komplex. Für die SV-rechtliche Beurteilung ist zu prüfen, ob ein "prägender oder enger innerer Zusammenhang zwischen Studium und der Tätigkeit beim Arbeitgeber" besteht.

8. Elektronisches Rückmeldeverfahren

In den vergangenen Jahren sind die gesetzlichen Anforderungen an die Lohnabrechnung erheblich gestiegen. Eine Vielzahl von bisher manuellen Vorgängen wird inzwischen gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus systemgeprüften Programmen ausschließlich per elektronischer Datenübermittlung durchgeführt.

Datenübermittlung ist jedoch längst keine Einbahnstraße mehr. Immer häufiger verpflichtet der Gesetzgeber Institutionen, die auf elektronischem Weg Daten erhalten, diese auch zur elektronischen Rückmeldung an den Absender - sofern Änderungen/Korrekturen erforderlich sind. Hinzu kommt, dass in der Regel die zurückgemeldeten Daten bei der nächsten Lohnabrechnung berücksichtigt werden müssen.

Im Einzelnen kann es sich dabei um folgende Informationen handeln:

  • Empfangsbestätigungen (Quittierung, Transfertickets, usw.)
  • Sende- bzw. Verarbeitungsstatus („steht bereit“, „übermittelt“, „verarbeitet“)
  • Fehler-Rückmeldungen für alle Datenübermittlungsverfahren (DEÜV, Sofortmeldung, Versorgungswerk, ELENA, ElsterLohn II, KVdR, AAG, Entgeltbescheinigungen)
  • Rückmeldung der SV-Nummer (DEÜV, Sofortmeldung, ELENA)
  • Rückmeldung ElsterLohn II (Besteuerungsmerkmale gem. Lohnsteuerkarte)

1. Datenübermittlung Entgeltersatzleistungen (EEL)

Ab 01.01.2011 hat der Arbeitgeber die Bescheinigungen zur Gewährung von Krankengeld und anderen Entgeltersatzleistungen an die zuständigen Krankenkassen ausschließlich per Datenübermittlung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten (EEL-Verfahren, § 23c Abs. 2 u. 3 SGB IV).

Rückmeldungen der Krankenkassen (z. B. über die Höhe des Krankengeldes) müssen ebenfalls ausschließlich elektronisch erfolgen.

Geplant ist eine Übergangsfrist bis 30.06.2011. In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber wie bisher in Papierform melden.

2. Gesetz zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP) - Entwurf

Das Gesetz liegt derzeit im Entwurf (vom 16.06.2010) vor. Stand heute soll das Gesetz sechs Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Ziel ist, den Pfändungsschutz für Einkommen aus Arbeits- und Versorgungsverhältnissen dem Sozial- und Wohngeldrecht anzupassen. Die in den Freibeträgen enthaltenen Wohnkosten sollen regionalisiert und damit gerechter ausgestaltet werden. Mehrarbeitsvergütungen oder Weihnachts- und Urlaubsgeld wären nicht mehr privilegiert.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

Archiv Hinweis - steuerliches Nachschlagwerk

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