Änderungen und Rechengrößen Krankenkassen:

Krankenversicherung:

Ab Januar 2016 bleibt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse bei 14,6 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen wird auf 1,1 % angehoben.

Pflegeversicherung:

Keine Änderungen, der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt bei 2,35 %. Der Zuschlag für Kinderlose beträgt weiterhin 0,25 %.

Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung:
Monat: 4.237,50 €
Jahr: 50.850,00 €

Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Krankenversicherung:
Allgemeine: 56.250,00 €
Besondere: 50.850,00 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung:

Keine Änderungen, der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bei 18,7 % und bei der Arbeitslosenversicherung bei 3,0 %.

Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung:

Ost / West
Monat: 5.400,00 € / 6.200,00 €
Jahr: 64.800,00 € / 74.400,00 €

Sachbezüge (Monat):

Verpflegung: 236,00 € NEU
Unterkunft: 223,00 € unverändert

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
• 1,67 € für das Frühstück / täglich
• 3,10 € für das Mittag-/Abendessen / täglich

Erstattungssätze der Krankenkassen:

Zum Jahreswechsel haben Sie wieder die Möglichkeit, die Erstattungssätze und den zugehörigen Umlagebetrag der jeweiligen Krankenkassen neu festzulegen und entweder erhöhen oder senken zu lassen.

Bitte treten Sie hierzu selbstständig und rechtzeitig vor Erstellung des Januar Lohnes mit Ihrem Lohnsachbearbeiter in Kontakt, um die für Sie zutreffenden Krankenkassen und die diesen zu-grunde liegenden Umlagesätzen ab 2016 zu besprechen.

Künstlersozialkasse

Seit 2015 werden alle Arbeitgeber im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung auf etwaige Melde- und Zahlungspflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geprüft.

Beispiel:
Sie beauftragen eine Werbeagentur zur Erstellung einer neuen Homepage/eines Flyers oder eines Briefbogens und lassen der Werbeagentur in der Gestaltung freie Hand, dann gilt dieses als künstlerische Tätigkeit für die Sie als Auftraggeber 5,2 % des Rechnungsbetrages an die Künst-lersozialkasse zu entrichten haben.

Die Meldung der abgabepflichtigen Entgelte ist bis zum 31.03. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu erstellen. Ausnahmen gelten zum Beispiel für juristische Personen wie GmbH, AG usw. Als Anlage sind diesem Schreiben der Meldebogen sowie die Erläuterungen, welche Entgelte zu melden sind, beigefügt. Bitte lassen Sie uns wissen, wenn wir Ihnen bei der Erstellung der Meldung behilflich sein können.

Meldebogen 2015 zur Meldung der abgabepflichtigen Entgelte:Meldebogen zum Download (PDF)

Berufsgenossenschaften

Ab 2016 erfolgt bis 2018 die Einführung des elektronischen Lohnnachweises in einzelnen Stufen. Hierzu wird Ihnen nach erfolgter BG Entgeltmeldung 2015, ca. ab Februar 2016, Ihr entsprechender Veranlagungsbescheid zugestellt. In diesem Schreiben wird Ihnen einmalig ein PIN mitgeteilt, den wir in unser Lohnprogramm integrieren müssen, damit der Datenaustausch zwischen uns und den Berufsgenossenschaften möglich ist. Bitte lassen Sie uns diese Unterlagen unbedingt zeitnah zukommen.

Weiterhin gibt es ab 2016 eine neue UV-Jahresmeldung mit dem Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2015, auch wenn ein Arbeitnehmer bereits unterjährig ausgetreten sein sollte.

Änderungen im steuerlichen Bereich und Erhöhung des Kindergeldes

  • Anhebung des Grundfreibetrags um weitere 180,00 Euro auf 8.652,00 Euro
  • Erhöhung des Kinderfreibetrags um weitere 96,00 Euro auf 7.248,00 Euro
  • Das Kindergeld steigt um zusätzliche 2,00 Euro pro Kind und Monat
  • Seit 2015 erhalten Alleinerziehende mit einem Kind einen um 600,00 Euro höheren Steuer-freibetrag. Künftig können sie damit bei ihrer Steuererklärung 1.908,00 Euro geltend machen. Für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind steht Ihnen nun ein Betrag von 240,00 Euro je Kalenderjahr zu
  • Beantragte Lohnsteuerfreibeträge haben ab dem Jahr 2016 eine Gültigkeit von zwei Jahren

Betriebsveranstaltungen

Seit 2015 gilt ein Freibetrag in Höhe von 110,00 €.

In der Folge fällt bei Überschreiten der 110,00 € Grenze deutlich weniger Steuer an, da nur der übersteigende Betrag versteuert werden muss. Allerdings müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers sowohl individuelle Kosten pro Arbeitnehmer inkl. eingeladener Begleitpersonen, als auch die Gemeinkosten der Betriebsveran-staltung, einberechnet werden.

Bitte legen Sie zur genauen Ermittlung grundsätzlich eine detaillierte Teilnehmerliste (Aufstellung der teilnehmenden Arbeitnehmer sowie Begleitpersonen und Geschäftsfreunde) den Rechnungsbelegen bei.

Bei Sachgeschenken an den Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsveranstaltung gilt:

  • Geschenke bis zu 60,00 € (inkl. Umsatzsteuer) sind in die Prüfung des 110,00 € Freibetrags mit einzubeziehen
  • Bei Geschenken im Wert von über 60,00 € ist eine Pauschalierung mit 25 % Lohnsteuer möglich, dies befreit jedoch nicht von der Sozialversicherungspflicht, allerdings kann diese vom Arbeitgeber übernommen werden

Der Freibetrag kann für max. zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Erholungsbeihilfen

Erholungsbeihilfen können mit 25 % pauschal besteuert werden, wenn sie im Kalenderjahr 156,00 € für den Arbeitnehmer, 104,00 € für dessen Ehegatten und 52,00 € für jedes Kind nicht übersteigen.

Vorsicht! Es handelt sich um eine Freigrenze, bei deren Überschreitung die Pauschalierung insgesamt ausscheidet.

kurzfristig Beschäftigte / Handhabung Resturlaubstage / Mindestlohn

Kurzfristig Beschäftigte

Auf Grund der Einführung des flächendeckenden Mindestlohnes werden die Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte bis 31.12.2018 ausgeweitet.

Drei Monate oder 70 Arbeitstage

Nach Ablauf von vier Jahren gelten voraussichtlich, ab dem 01.01.2019, wieder die vorherigen Höchstgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen.

Handhabung Resturlaubstage

Sofern bei Ihren Arbeitnehmern Urlaubstage über die Lohnabrechnung geführt werden, bitten wir um die Mitteilung, wie mit den Resturlaubstagen aus 2015 ab dem 31.03.2016 verfahren werden soll.
Laut Gesetz verfallen alle Resturlaubstage aus dem Vorjahr zum 31.03.2016.
Sofern Sie Ihren Arbeitnehmer die Urlaubstage auch darüber hinaus gewähren wollen, benötigen wir hierzu eine schriftliche Mitteilung von Ihnen.

Mindestlohn

Seit dem 01.01.2015 gilt der Mindestlohn in Höhe von 8,50 € je Stunde für alle Arbeitnehmer. Ausnahmen sind:

  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung
  • Langzeitarbeitslose und zwar für einen Zeitraum von 6 Monate zu Anfang einer neu aufgenommenen Beschäftigung (Langzeitarbeitslos war jemand, der 1 Jahr oder länger arbeitslos war)
  • Ehrenamtliche, auch Freiwilligendienste im Sinne des § 32 (4) Nr. 2d EStG
  • Bei Praktikanten gelten Sonderregelungen, hierbei kommt es darauf an, um was für ein Praktikum es sich handelt

Der Mindestlohn - Merkblatt für Arbeitgeber (PDF): die wichtigsten Informationen für Arbeitgeber zusammengefasst vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Aufzeichnungspflichten

Es sind seit 2015 Aufzeichnungen über

  • Beginn
  • Ende und
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit

zu führen. Die Aufzeichnungspflicht besteht für zwei Fallgruppen:

  1. Alle geringfügig Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte
  2. Für alle Arbeitnehmer der Branchen, die Sofortmeldepflichtig sind wie z.B. Baugewerbe, Gaststätten, Transportunternehmen, Reinigungsunternehmen und Fleischwirtschaft

Ausnahmen:

  • Auf die Aufzeichnungspflicht seit dem 01.08.2015 gemäß MiLoDokV kann verzichtet werden, wenn das verstetigte, regelmäßige Monatsentgelt der letzten zwölf Monate eines Arbeitnehmers nachweislich 2.000,00 € brutto überschreitet.
  • Darüber hinaus gelten die Aufzeichnungspflichten nicht für im Unternehmen arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.

Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren. Hier nochmals der Link, zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit

Haftung auch für Subunternehmer:

Sorgfalt ist auch geboten, wenn Sie ein anderes Unternehmen mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragen. Schließlich stehen Sie in der Haftung, wenn Ihr Subunternehmer seinen Arbeitnehmern keinen gesetzlichen Mindestlohn zahlt.

Bei einem Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten sieht der Gesetzgeber Bußgelder bis zu 500.000,00 € vor.

Bei bereits allgemeinverbindlichen Tarifverträgen gelten die Regelungen im Anhang.
Ausführliche Informationen stellen wir Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung:
www.der-mindestlohn-wirkt.de (Hotline: 030/602 800 28).

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

Archiv Hinweis - steuerliches Nachschlagwerk

Dieses Dokument ist Teil des RTS Steuerthemen Archiv.

Es hat keinen aktuellen Charakter und ist im Zusammenhang mit dem Erstellungszeitraum zu bewerten.