Änderungen Mindestlohn
Ab dem 01.01.2017 trat der Mindestlohn in Höhe von 8,84 € je Stunde für alle Arbeitnehmer in Kraft.
Ausnahmen sind hier:
- Auszubildende;
- Arbeitnehmer unter 18 Jahren, ohne abgeschlossene Ausbildung;
- Langzeitarbeitslose und zwar für einen Zeitraum von 6 Monaten zu Beginn einer neu
aufgenommenen Beschäftigung. Langzeitarbeitslos ist jemand, der 1 Jahr oder
länger arbeitslos war; - Ehrenamtliche, auch Freiwilligendienste im Sinne des § 32 (4) Nr. 2d EstG;
- bei Praktikanten gelten Sonderregelungen: hierbei kommt es darauf an, um was für
ein Praktikum es sich handelt.
Für Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings
können Saisonarbeiter kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten.
Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.
Weitere bislang bestehende Sonderregelungen sind zum 31.12.2017 ausgelaufen, für
alle nicht genannten Berufsgruppen gilt der Mindestlohn ab dem 01.01.2018
ausnahmslos.
Die Aufzeichnungsvorschriften bezüglich
- Beginn
- Ende
- und Dauer der täglichen Arbeitszeit
gelten nach wie vor für folgende Personengruppen:
- für alle geringfügig Beschäftigte sowie alle kurzfristig Beschäftigte;
- für alle Arbeitnehmer der sofortmeldepflichtigen Branchen wie z.B. Baugewerbe,
Gaststätten, Transportunternehmen, Reinigungsunternehmen und Fleischwirtschaft.
Auf die Aufzeichnungspflicht ist seit dem 01.08.2015 gemäß MiLoDokV zu verzichten, wenn
das verstetigte, regelmäßige Monatsentgelt der letzten zwölf Monate eines Arbeitnehmers
nachweislich 2.000,00 € brutto überschreitet.
Darüber hinaus gelten die Aufzeichnungspflichten nicht für im Unternehmen arbeitende
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.
Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren.
Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit: Dokumentation tägliche Arbeitszeit zum Download(Excel)
Haftung auch für Subunternehmer:
Sorgfalt ist auch geboten, wenn Sie ein anderes Unternehmen mit Dienst- oderWerkleistungen beauftragen. Schließlich stehen Sie in der Haftung, wenn IhrSubunternehmer seinen Arbeitnehmern keinen gesetzlichen Mindestlohn bezahlt.
Bei einem Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten sieht der Gesetzgeber
Bußgelder von bis zu 500.000,00 € vor.
Ausführliche Informationen erhalten Sie auch von dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales.
Hinweise zur Lohnfortzahlung um Urlaubs- und Krankheitsfall
Nach unseren Informationen werden die Rentenversicherungsprüfer auch im Jahr 2018
verstärkt auf die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheits- und Urlaubsfall bei allen
Arbeitnehmern achten.
Wir empfehlen Ihnen daher, auch bei den geringfügig Beschäftigten die Urlaubs- und
Krankheitstage in der Arbeitszeitdokumentation zur erfassen.
Können bei einer Prüfung nicht bezahlte Urlaubs- und Krankheitstage nachgewiesen
werden, so besteht die Gefahr, dass im Falle einer rückwirkenden Verbeitragung die
Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dies hätte zur Folge, dass der Arbeitgeber die
vollen SV-Beiträge in Höhe von ca. 40 % zu tragen hat. Auf den Arbeitnehmer könnte evtl.
eine Lohnsteuernachforderung zukommen.
Grundsätzlich ist im Krankheits- und Urlaubsfall eine Lohnfortzahlung in Höhe des
Durchschnittslohnes der letzten 3 Monate zu bezahlen. Achtung bei Mitarbeitern deren
Monatslohn u.a. aus einem Grundlohn zuzüglich Sonn-/Feiertags- und Nachtzuschläge
sowie evtl. Akkordlöhnen oder Verkaufsprovisionen besteht. Hier muss nicht nur der
Grundlohn weiterbezahlt werden, in die Bemessungsgrundlage der Lohnfortzahlung sind in
diesen Fällen auch die zusätzlichen Bezüge einzubeziehen.
Sollten Sie bei Ihrer Lohnfortzahlung hier Handlungsbedarf sehen, wenden Sie sich bitte an Ihren Lohnsachbearbeiter.
Besonderheiten bei Aushilfen
Grundsätzlich haben alle Aushilfen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf
bezahlten Erholungsurlaub. Zur Berechnung des Urlaubsanspruches haben wir Ihnen im
Anhang ein Merkblatt beigefügt. Sollten Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben,
wenden Sie sich bitte an Ihren Lohnsachbearbeiter.
Änderungen und Rechengrößen
Krankenversicherung:
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse bleibt auch im Jahr 2018 bei
14,6 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen bleibt ebenfalls bei 1,1 %.
Pflegeversicherung:
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt im Jahr 2018 bei
2,55 %. Der Zuschlag für Kinderlose beträgt weiterhin 0,25 %.
Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken- und Pflegeversicherung:
Monat: 4.425,00 €
Jahr: 53.100,00 €
Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Krankenversicherung:
Allgemeine: 59.400,00 €
Besondere: 53.100,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Hier gibt es Änderungen, der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung
sinkt auf 18,6 % und die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 3,0 %.
Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Ost West
Monat: 5.800,00 € 6.500,00 €
Jahr: 69.600,00 € 78.000,00 €
Sachbezüge (Monat):
Verpflegung: 249,00 € Neu
Unterkunft: 226,00 € Neu
Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für
sämtliche Arbeitnehmer einheitlich folgende Werte anzusetzen:
- 1,73 € für das Frühstück (täglich)
- 3,23 € für das Mittag-/Abendessen (täglich)
Erstattungssätze der Krankenkasse
Zum Jahreswechsel haben Sie wieder die Möglichkeit, die Erstattungssätze und den
zugehörigen Umlagebeitrag der jeweiligen Krankenkassen neu festzulegen (erhöhen oder
senken).
Bitte treten Sie hierzu selbstständig und rechtzeitig, das heißt vor Erstellung der
Lohnabrechnung für den Monat Januar, mit Ihrem Lohnsachbearbeiter in Kontakt, um die für
Sie zutreffenden Krankenkassen und die zugrunde liegenden Umlagesätze ab 2018 zu
besprechen.
Berufsgenossenschaften
Auch für das Meldejahr 2017 im Jahr 2018 gibt es noch das Parallelverfahren.
Ausführliche Informationen hierzu haben Sie mit dem letztjährigen Rundschreiben erhalten.
Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben wenden Sie sich an Ihren Lohnsachbearbeiter.
Steuerentlastungen 2018
Das Bundeskabinett hat folgende Steuerentlastungen für 2018 auf den Weg gebracht:
- Anhebung des Grundfreibetrages von gegenwärtig 8.820,00 € auf 9.000,00 € im Jahr 2018,
- Anhebung des Kindergeldes für das Jahr 2018 um 2,00 € auf monatlich 194,00 € (1. und 2. Kind), 200,00 € (3. Kind), und 225,00 € (für jedes weitere Kind),
- Anhebung des Kinderfreibetrages von derzeit 4.716,00 € auf 4.788,00 € im Jahr 2018,
- Anhebung des abziehbaren Unterhaltshöchstbetrags von aktuell 8.820,00 € auf 9.000,00 € im Jahr 2018.
- Betriebsrentenstärkungsgesetz
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und zur Änderung
anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) wurde am 17.8.2017 verabschiedet und
tritt grundsätzlich am 01.01.2018 in Kraft. Enthalten sind auch einige Neuerungen, die später
in Kraft treten sowie Übergangsregelungen.
Die neuen gesetzlichen Regelungen gelten für die Durchführungswege Pensionskasse,
Pensionsfond und Direktversicherung, nicht für Direktzusage oder Unterstützungskasse.
Ziel des Gesetzes ist besonders in kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei
Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen eine weitere Verbreitung der betrieblichen
Altersvorsorge zu erreichen.
Die Neuerungen im Überblick:
- Steuerfreiheit der Beträge,
- Die steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG erhöhen sich von bisher 4 % auf
8 % der Beitragsbemessungsgrenze West der gesetzlichen
Rentenversicherung. Sozialversicherungsfrei bleiben weiterhin nur 4 %. Dafür
entfällt der bisher steuerfreie Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800 €; - Die Abgrenzung von Alt- und Neuzusage wird künftig vereinfacht. Wenn
mindestens ein Beitrag vor 2018 nach § 40b EStG pauschal versteuert wurde,
kann der Vertrag weiterhin pauschal versteuert werden; - Förderung des Niedriglohnsektors (§ 100 EStG).
Eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer mit einem
monatlichen Brutto-Lohn bis 2.200,00 € wird künftig bevorzugt gefördert. Wenn der
Arbeitgeber eine bAV mit mindestens 240 € pro Jahr finanziert (aber höchstens 480 €)
können 30 % des aufgewendeten Betrags in der Lohnsteuer-Anmeldung in Abzug gebracht
werden.
Diese Regelung gilt nur für Neuverträge, die ab 2018 abgeschlossen werden.
- Sozialpartnermodell
Die Grundlage für das sog. Sozialpartnermodell ist ein Tarifvertrag in dem eine
Beitragszusage oder Zielrente ohne Garantie („pay and forget“) durch den Arbeitgeber in
eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse vereinbart wurde.
Dieses Sozialpartnermodell ist grundsätzlich tarifexklusiv, kann aber auch tarifungebundenen
Arbeitgebern offenstehen.
Des Weiteren wurde die Rechtsgrundlage zur Einführung eines Opting-Out-Systems
geschaffen. Bei diesem tarifvertraglich geregelten System werden den Arbeitnehmern
automatisch ein bestimmter Teil ihres Brutto-Lohns zugunsten einer bAV einbehalten.
Arbeitnehmer können dem widersprechen, wenn sie nicht teilnehmen wollen.
- Zuschuss des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung
Bei Neuverträgen ab 2019 muss der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung 15 % des
umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberbeitrag zahlen. Voraussetzung dafür ist,
dass er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart.
Diese Regelung ist auch beim Sozialpartnermodell anzuwenden und gilt für Neuverträge ab
2019. Für vor 2019 abgeschlossene Altverträge gilt die Regelung erst ab 2022.
Vorgaben zur Umsetzung der Neuregelungen sollen in einer überarbeitenden Fassung des
BMF-Schreibens vom 24.7.2013 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und
betrieblichen Altersversorgung) noch in 2017 veröffentlicht werden.
Die Vorgaben zur Umsetzung der Neuregelungen wurden am 11.12.2017 im BMF-Schreiben
zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung vom 06.12.2017 veröffentlicht.
Steuerliche Förderung zu Elektromobilität im Straßenverkehr
Steuerfreiheit § 3 Nr. 46 EStG
Vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 soll das Aufladen von privaten Elektro-und
Hybridfahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei sein. Bisher war dies als geldwerter
Vorteil zu versteuern.
Dies gilt auch für zulassungspflichtige Elektrofahrräder (Höchstgeschwindigkeit mehr als 25
Stundenkilometer).
Die Steuerbefreiung gilt darüber hinaus auch für betriebliche Fahrzeuge, die der
Arbeitnehmer privat nutzen kann.
Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG neu)
Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und den Betrieb einer (privaten)
Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese auch bezuschussen und die Lohnsteuer
für Zuschüsse pauschal mit 25 % erheben.
Fahrrad Leasing als Mitarbeiterleistung
Vorteile für den Arbeitnehmer:
- Deutliche Steuervorteile durch die 1 % Regelung
- Uneingeschränkte private Nutzung möglich
- Bequeme Bezahlung durch eine monatliche Gehaltsumwandlung
Vorteile für den Arbeitgeber:
- Hohe Mitarbeitermotivation ohne zusätzliche Kosten
- Förderung der betrieblichen Gesundheitsvorsorge
- Geringere Parkplatzkosten
Gerne erstellen wir für Sie Probeabrechnungen. Wenden Sie sich hierzu an Ihren
Lohnsachbearbeiter.
Handhabung Resturlaubstage
Sofern bei Ihren Arbeitnehmern Urlaubstage über die Lohnabrechnung geführt werden,
bitten wir um die Mitteilung, wie mit den Resturlaubstagen aus 2017 ab dem 31.03.2018
verfahren werden soll.
Laut Gesetz verfallen alle Resturlaubstage aus dem Vorjahr zum 31.03. des Folgejahres.
Möchten Sie Ihren Arbeitnehmer die Urlaubstage auch darüber hinaus weiter gewähren,
benötigen wir hierzu eine schriftliche Mitteilung.
Künstlersozialkasse
Nach wie vor ist das Thema Künstlersozialkasse ein sehr beliebter Prüfungsschwerpunkt bei
Sozialversicherungsprüfungen.
Die Beitragssätze haben sich zum Vorjahr nicht verändert und bleiben auch im Jahr 2018 bei
5,2 % des Rechnungsbetrages für künstlerische Leistungen.
Die Meldung der abgabepflichtigen Entgelte ist bis zum 31.03. des Folgejahres an die
Künstlersozialkasse zu erstellen.
Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz
Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen nicht oder in zu geringem Umfang
beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Dies betrifft Betriebe mit
mindestens 20 Arbeitsplätzen.
Ab 60 Arbeitsplätzen gilt eine Fünf-Prozent-Quote
Betriebe mit mindestens 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen
durchschnittlich fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern
besetzen (Pflichtarbeitsplätze). Die Ausgleichsabgabe ist je nach Erfüllung der
Beschäftigungsquote gestaffelt. Firmen, die Aufträge an anerkannte Werkstätten für
behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten vergeben, können die Ausgleichsabgabe
reduzieren.
Bis 31.03. des Folgejahres müssen Sie eine Anzeige über die Beschäftigungspflicht
schwerbehinderter Menschen erstellen. Zudem müssen Sie die Ausgleichsabgabe bis dahin
auch bezahlt haben. Sie erhalten also keine Aufforderung! Es handelt sich um eine
sogenannte Selbstveranlagung.
Bitte lassen Sie uns wissen, ob wir Ihnen bei der Erstellung der Meldungen behilflich
sein können.
Lohnsteuerfreibeträge
Bitte denken Sie daran, dass die Lohnsteuerfreibeträge die im Jahr 2016 beantragt wurden
mit dem 31.12.2017 Ihre Gültigkeit verlieren und daher für die Jahre 2018 & 2019 neu
beantragt werden müssen. Bitte weisen Sie Ihre Arbeitnehmer darauf hin, dass die
Freibeträge rechtzeitig neu beantragt werden müssen, damit diese in der Januar –
Abrechnung berücksichtigt werden können.
Neue Datenschutzverordnung
Die Übergangsfrist hierzu läuft am 25.05.2018 aus. Die neue Datenschutzgrundverordnung
ersetzt das bisherige Bundesdatenschutzgesetz sowie die Datenschutzgesetze der
einzelnen Bundesländer.
Bis zum 25.05.2018 müssen die bestehenden Verarbeitungen, interne Prozesse, Verträge
sowie Einwilligungen geprüft und gegebenenfalls an die neue Rechtslage angepasst werden.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
- Maßnahmen zum Schutz der Daten müssen dem aktuellen Stand der Technik
entsprechend und für den jeweiligen Schutzbedarf angepasst sein; - Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen die Einhaltung der
Datenschutzgrundsätze nachweisen können (Rechenschaftspflicht); - Personen, deren Daten verarbeitet werden, sind umfassend zu informieren.
Was Sie jetzt schon tun können:
- Sichten und gegebenenfalls Dokumentieren von gespeicherten Daten und
Prozessen;
- Sind diese noch sinnvoll?
- Werden diese Daten benötigt? Zweckmäßigkeit der Datenspeicherung
dokumentieren. - Auftragsbearbeitung und Leistungsbeschreibung prüfen.
Wenn Sie hierzu weitere Fragen haben, so sprechen Sie Ihren zuständigen Sachbearbeiter an.
Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Aushilfen
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