Mindestlohn

Ab dem 01.01.2019 tritt der Mindestlohn in Höhe von 9,19 € je Stunde für alle Arbeitnehmer (über 18 Jahren) in Kraft.

Folgende Personen- und Berufsgruppen haben keinen Anspruch auf Mindestlohn:

  • Auszubildende
  • ehrenamtliche Tätige
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
  • Selbständige
  • Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst erweisen
  • Personen, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) absolvieren
  • Personen, die ein freiwilliges Praktikum bis zu 3 Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums bzw. begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren, wenn nicht zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestand
  • Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§54a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z.B. 1-Euro-Jobs)
  • Menschen mit Behinderungen in einem „arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis“

Sonderregelungen ab 2019

  • Gibt es keine mehr

Die Aufzeichnungsvorschriften bezüglich

  • Beginn
  • Ende und
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit

gelten nach wie vor für folgende Personengruppen:

  • Alle geringfügig und kurzfristig beschäftigten Mitarbeiter
  • Für alle Arbeitnehmer der Branchen, die Sofortmeldepflichtig sind wie z.B.
    • Baugewerbe,
    • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
    • Personenbeförderungsgewerbe,
    • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe,
    • Schaustellergewerbe,
    • Unternehmen der Forstwirtschaft,
    • Gebäudereinigungsgewerbe,
    • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
    • Fleischwirtschaft

Die Melde- und Aufzeichnungspflichten nach dem MiLoG werden durch die MiLoDokV dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht für Arbeitnehmer gelten,

  • deren verstetigtes, regelmäßiges Monatsentgelt 2.958 EUR (brutto) überschreitet (bei der Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind – ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch – sämtliche verstetigten monatlichen Zahlungen zu berücksichtigen) bzw.
  • deren regelmäßiges verstetigtes Monatsentgelt 2.000 EUR (brutto) überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von 12 Monaten unberücksichtigt.
  • Diese Beträge gelten auch für Teilzeitbeschäftigte in voller Höhe
  • Darüber hinaus gelten die Aufzeichnungspflichten nicht für im Unternehmen arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers

Die Aufzeichnungen sind spätestens 7 Tage nach Arbeitseinsatz schriftlich festzuhalten und zwei Jahre aufzubewahren (für den Zoll), für die SV Prüfung sind die Aufzeichnungen weiterhin für 4 Jahre aufzubewahren.

Eine Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit erhalten Sie in dem folgenden Link: www.rtskg.de/fileadmin/Stundenliste_Dokumentation_Arbeitzeit_Mindestlohn.xlsx

Weitere Vorlagen finden Sie hier

Haftung auch für Subunternehmer:

Sorgfalt ist auch geboten, wenn Sie ein anderes Unternehmen mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragen. Schließlich stehen Sie in der Haftung, wenn Ihr  Subunternehmer seinen Arbeitnehmern keinen gesetzlichen Mindestlohn zahlt.

Bei einem Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten sieht der Gesetzgeber Bußgelder bis zu 500.000,00 € vor.

Ausführliche Informationen stellen wir Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung:

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Hinweise zur Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall

Wir haben die Information erhalten, dass die Rentenversicherungsprüfer seit 2017 verstärkt auf die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheits- und Urlaubsfalle bei allen Arbeitnehmern achten.

Dies bedeutet, dass Sie auch bei den geringfügig Beschäftigten die Urlaubs- und Krankheitstage mit in der Arbeitszeitdokumentation erfassen und vergüten müssen!
Sollten im Falle einer Prüfung nicht bezahlte Urlaubs- und Krankheitstage nachgewiesen werden, so besteht die Gefahr, dass im Falle einer rückwirkenden Verbeitragung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dies hätte zur Folge, dass der Arbeitgeber die vollen SV-Beiträge in Höhe von ca. 40 % zu tragen hat.
Auf den Arbeitnehmer könnte evtl. eine Lohnsteuernachforderung zukommen.

Grundsätzlich ist eine Lohnfortzahlung in Höhe des Durchschnittes der letzten 3 Monate zu bezahlen.
Dies bedeutet, dass bei Mitarbeitern, deren Monatslohn u.a. aus einem Grundlohn, Sonn-/Feiertags- und Nachtzuschlägen sowie evtl. Akkordlöhnen oder Verkaufsprovisionen besteht, nicht nur der Grundlohn weitergezahlt werden muss sondern auch die zusätzlichen Bezüge in die Bemessungsgrundlage der Lohnfortzahlung mit einbezogen werden müssen.

Steuerfeie Zuschläge die wegen Urlaub/Krankheit oder Feiertagen fortgezahlt werden, sind steuer- und sv-pflichtig abzurechnen, ansonsten werden diese bei einer SV-Prüfung als Phantomlohn behandelt und der Arbeitgeber zahlt hierauf dann die ca. 40% Sozialversicherungsbeiträge allein nach.

Wenn Sie eine Änderung Ihrer Lohnfortzahlung wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihren Lohnsachbearbeiter.

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Erstattungssätze der Krankenkasse:

Zum Jahreswechsel haben Sie wieder die Möglichkeit, die Erstattungssätze und den zugehörigen Umlagebeitrag der jeweiligen Krankenkassen neu festzulegen und entweder erhöhen oder senken zu lassen. Bitte treten Sie hierzu selbstständig und rechtzeitig, vor Erstellung des Januar Lohnes mit Ihrem Lohnsachbearbeiter in Kontakt, um die Umlagesätze ab 2019 zu besprechen.

Änderungen und Rechengrößen

Krankenversicherung:

  • Ab Januar 2019 bleibt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse bei 14,6%.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen verringert sich auf 0,9%.
  • Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung wird ab dem Jahr 2019 hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Pflegeversicherung:

Ab Januar 2019 erhöht sich der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung auf 3,05%. (für Kinderlose auf 3,30%) Der Zuschlag für Kinderlose beträgt weiterhin 0,25 %.

Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung:

Monat:

4.537,50 €

Jahr:

54.450,00 €

Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Krankenversicherung:

Allgemeine:

60.750,00 €

Besondere:

54.450,00 €

Rentenversicherung:

Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %.

Arbeitslosenversicherung:

Der allgemeine Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung sinkt von 3,0 % auf 2,50 %.

Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung:

 

West

Ost

Monat:

6.700,00 €

6.150,00 €

Jahr:

80.400,00 €

73.800,00 €

Sachbezüge (Monat)

Verpflegung:

251,00 €

 NEU

Unterkunft:

 231,00 €

 NEU

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

Frühstück:

1,77 € 

täglich NEU

Mittag-/Abendessen:

 3,30 €

täglich NEU

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Neuer "Übergangsbereich" für Gleitzonenbeschäftigte Mitarbeiter

Erleichterungen für Geringverdiener sollen ab Juli 2019 gelten

Der sogenannte Übergangsbereich zwischen einem Minijob und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Midijob) wird ausgeweitet.

Midijobber dürfen dann zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro (bisher 850 Euro) verdienen und zahlen dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Diese Neuerungen sollen ab Juli 2019 gelten.

Bisher wurden nur das reduzierte Entgelt in der Rentenversicherung angerechnet, ab Januar 2019 wird auch bei reduzierten Einzahlungen, das volle Entgelt in der Rentenversicherung angerechnet.

Die bisherige Verzichtserklärung hinsichtlich RV fällt weg. Bestehende Erklärungen sind ab dem 01.07.2019 ungültig.

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Kurzfristige Beschäftigungen

Die Zeitgrenzen wurden dauerhaft auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr ausgeweitet.

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A1-Bescheinigung

Für einen Arbeitnehmer, der in Deutschland beschäftigt ist und vorübergehend im EU-Ausland (inkl.
Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) eingesetzt wird, muss vorab eine A1-Bescheinigung beantragt werden.

Achtung: Die Bescheinigung wird auch bei kurzen Dienstreisen ins Ausland, auch bei kurzem Tankstopp benötigt. Die Bescheinigung muss zwingend farbig mitgeführt werden, sonst drohen hohe Bußgelder (bis 3.269.- € pro nicht vorgelegter A1-Bescheinigung).

Ab 2019 muss das Antragsverfahren elektronisch an die Krankenkasse übermittelt werden.
Hierzu müssen Sie uns die Antragsdaten spätestens 2 Arbeitstage vor dem Reiseantritt schriftlich zukommen lassen.

Für weitere Einzelfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Lohnsachbearbeiter.

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Sachbezüge an Arbeitnehmer (44 € mtl. Freigrenze)

Lieferkosten direkt an die Heimadresse des Arbeitnehmers werden auf die 44 € Grenze angerechnet
 

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Betriebliche Altersversorgung (BAV)

Betriebsrentenstärkungsgesetz: verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ab 2019

Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss in Höhe von 15% zahlen, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Der Arbeitgeberzuschuss muss in den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung eingezahlt werden, in die auch die Entgeltumwandlung fließt.
Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung (§ 1a Abs., 1a BetrAVG) gilt ab dem 01.01.2019 zunächst nur für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsverträge.

Für vor dem 01.01.2019 bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Arbeitgeberzuschuss erst ab 01.01.2022 verpflichtend. Dies gilt auch wenn ein Arbeitnehmer bei Neueinstellung ab dem Jahre 2019 seine bestehende BAV mitbringt.

Möglichkeiten der Nachholung von Beitragszahlungen ab 2018 (z.B. bei Austritt oder nach Rückkehr aus der Elternzeit)

  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Aufhebung/Kündigung oder Renteneintritt:
    z.B. bei Zahlung einer Abfindung kann diese in eine BAV umgewandelt werden.
    Maßgebend für die steuerfreie Einzahlung sind die vollen Kalenderjahre die das Dienstverhältnis bestanden hat, maximal jedoch 10 Jahre.
    Höhe: 4 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze RV pro Jahr.
     
  • Bei Nachholung durch zeitweileiliges Ruhen (Elternzeit, Entsendung, unbezahlte Freistellung):
    Bei dieser Regelung sind nur solche Kalenderjahre zu berücksichtigen, in denen ganzjährig im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde.
    Steuerfreie Nachzahlung für maximal 10 Jahre „Ausfall“
    Höhe: 8 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze RV pro Jahr.

Hier gilt nur die steuerliche Vergünstigung, bei der Sozialversicherung gelten weiterhin jährlich die 4 % der BBG RV.

Bitte achten Sie grundsätzlich bei neuen Vertragsabschlüssen darauf, dass der Vertragsbeginn und die erste Entgeltumwandlung zwingend immer auf denselben Monat fallen müssen.

Förderung Geringverdiener:

Eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Brutto-Lohn bis 2.200,00 € wird seit 2018 bevorzugt gefördert. Wenn der Arbeitgeber eine BAV mit mindestens 240 € pro Jahr finanziert (maximal Förderbetrag 480 €) können 30 % des aufgewendeten Betrags in der Lohnsteuer-Anmeldung in Abzug gebracht werden. Förderfähig sind nur AG-Beiträge die 2016 noch nicht gezahlt oder seit dem erhöht wurden.
Achtung: Die Förderung gilt nur für ungezillmerte Verträge.

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Änderung Handhabung Resturlaubstage:

Bisher galt nach deutschem Gesetz, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist eigentlich nur ausnahmsweise möglich. Es muss dafür einen dringenden Grund geben - entweder vonseiten des Arbeitnehmers oder des Betriebs. Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub dann bis Ende März nehmen. Auch dies gilt ab jetzt nur noch dann, wenn der Arbeitgeber beweist, dass er seinen Mitarbeitern tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt hat, den Urlaub zu nehmen.

Jetzt hat der EuGH diese Regelung gekippt:

1. Regel: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht   automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat.

2. Regel: Urlaubsansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber   z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.

Was ist, wenn der Urlaub wegen längerer Krankheit nicht genommen werden kann?

  • Der Anspruch auf Urlaub geht in diesem Falle nicht verloren!
  • Kommt der Mitarbeiter nicht in den Betrieb zurück, muss der Arbeitgeber den nicht  genommenen Urlaub durch eine Urlaubsabgeltung vergüten – max. allerdings für 15 Monate. Bsp. Resturlaub 2017 verfällt nach 15 Monaten zum 31.03.2019.

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Berufsgenossenschaften:

Ab 01.01.2019 (für den Meldezeitraum 2018) ist nur noch der digitale Lohnnachweis zu übermitteln.
Die Teilnahme am Verfahren ist seit 01.01.2017 gesetzlich verpflichtet.

Hier noch ein Hinweis:
Der digitale Lohnnachweis enthält auch alle im Laufe des Jahres ausgetretenen Mitarbeiter.

Reisekosten ab 2019, zwingender Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung

Reisekostenerstattungen wie z.B.:

  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Kilometergelderstattungen für Auswärtstätigkeiten
  • Erstattungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Kein Auslagenersatz wie z.B. Parkgebühren oder sonstige Reisenebenkosten.

Diese Reisekostenbestandteile sind ab 2019 im Lohn auszuweisen, damit diese am Ende des Jahres auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erscheinen.
Die Auszahlung kann selbstverständlich weiterhin von Ihnen vorgenommen werden, oder auf Wunsch mit dem Lohn zusammen erstatten werden.

Bitte reichen Sie die Reisekostenabrechnungen zukünftig zeitnah bei Ihrem Lohnsachbearbeiter ein, mit dem entsprechenden Hinweis ob die Zahlungen bereits erfolgt sind oder nicht.

Es reicht nicht, wenn Sie die Reisekostenabrechnungen wie bisher mit den Buchhaltungsunterlagen einreichen!

Sollten Arbeitnehmer bereits ausgetreten sein, ohne dass eine entsprechende Information zu gezahlten Reisekosten vorlag, wird eine für Sie kostenpflichtige Wiederabrechnung erstellt um die Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren.

Ihr Lohnsachbearbeiter wird die Reisekosten auf Basis der von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen im Lohn erfassen.
Sollten Sie uns Ihre Lohndaten per Schnittstelle zur Verfügung stellen, wenden Sie sich bitte zur Anpassung der Lohnarten an Ihren Lohnsachbearbeiter.

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Steuerliche Förderung der Elektromobilität

1 % des halben Bruttolistenpreises für Selbstständige und Arbeitnehmer
(gilt auch für die Fahrtenbuchregelung, z.B. ½ Leasingrate)

Gültigkeit: Nur für extern aufladbare Hybrid-/Elektrofahrzeuge welche:

  • Max. 50 Gramm Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer
  • Mindestens 40 KM Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine

UND: E-Bikes mit mehr als 25 km/h + Nummernschild

Voraussetzung:  Neuanschaffung im Zeitraum 01.01.2019 – 31.12.2021 (Kauf oder Leasing - Zeitpunkt der Lieferung ist maßgebend)

Keine Fahrzeuge aus dem Bestand

Die bisherige Förderung, welche sich inhaltlich auf die Batterie beschränkte, wird ausgesetzt. Die Förderung gilt auch nach dem Neuanschaffungszeitraum weiterhin und ist nicht bis auf 31.12.2021 begrenzt.

Die bisherige Batteriebezogene Förderung gilt nur noch für folgende Fahrzeuge:

  • Mehr als 50 Gramm Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer
  • Reichweite unter 40  KM unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine

Neu für S-Pedelecs und Fahrräder, welche mit weniger als 25 km/h nicht als Kraftfahrzeuge gelten:

Ab 01.01.2019  

Wenn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (Entgeltumwandlung ausdrücklich ausgeschlossen!)

  • die Nutzung ist steuerfrei, dies gilt aber ausdrücklich nur bei Überlassung, nicht bei Übereignung
  • Aber: Anrechnung des steuerfreien geldwerter Vorteils aus der überlassenen Nutzung  auf die Entfernungspauschale ausdrücklich ausgeschlossen! - Einkommenssteuererklärung

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Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte

Ab dem 01.01.2019 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerfrei folgende Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als Sachbezug oder Zuschuss zukommen lassen:

  • Kosten für das Jobticket
  • Einzelfahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr
  • Monatskarten für öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr

Linienverkehr bedeutet: Bus, Deutsche Bahn, S-Bahn, U-Bahn.
Ausgenommen sind ausdrücklich Flugkosten, sowie Kosten für die Fahrten mit dem Taxi.

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Rentenversicherung:

Nach geltendem Recht sind Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente stets versicherungsfrei. Die Arbeitgeber müssen für diese Beschäftigten jedoch einen Arbeitgeberanteil leisten, in der Höhe der auch als Arbeitgeberbeitrag zu zahlen wäre, wenn die Person versicherungspflichtig wäre. Bisher wirkten sich diese Beiträge nicht auf die Höhe der Rente aus.

Die neue Regelung besagt, dass Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Versicherungsfreiheit verzichten und somit versicherungspflichtig werden. Dadurch soll sich sowohl der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil als auch der Arbeitnehmeranteil rentensteigernd auswirken.

Lassen Sie sich hier auf jeden Fall vorab von der Rentenberatungsstelle eine Kosten/Nutzen-Rechnung erstellen.

Neue Hinzuverdienst-Grenzen:

  • Ab Juli 2017 stufenlose Anrechnung des Hinzuverdienstes vor Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Die monatliche Hinzuverdienstgrenze wird durch eine jährliche Hinzuverdienstgrenze abgelöst
  • Vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 6.300 € (pro Jahr), ohne Kürzung
  • Über 6.300 €  Anrechnung in Höhe von 40 % zu einem Zwölftel auf die monatliche Rente

Arbeitgeberanteil - Arbeitslosenversicherung - bei Rentnern

Wurde die Altersgrenze für die Regelaltersrente bereits erreicht, besteht nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Versicherungsfreiheit.
Allerdings gilt auch hier, dass (– wie in der Gesetzlichen Rentenversicherung –) der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zahlen muss, der im Falle einer Versicherungspflicht zu zahlen wäre (§ 346 Abs. 3 SGB III). Damit die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern attraktiver wird, entfällt zunächst für die Zeit von fünf Jahren - für die Jahre 2017 bis 2021 - der bislang zu zahlende Arbeitgeberbeitrag.

Die Regelaltersgrenze lag bislang einheitlich für alle Versicherten beim vollendeten 65. Lebensjahr. Diese Altersgrenze wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1947 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Die für die einzelnen Geburtsjahrgänge maßgebende Altersgrenze kann unter Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Rentenpaket:

Ausweitung der Mütterrente

Die Beitragssätze bleiben beim derzeitigen Wert von 18,6 Prozent.
Künftig werden  alle Mütter mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, zusätzliche Rentenansprüche bekommen.
Sie bekommen ab 2019 einen halben Rentenpunkt zusätzlich anerkannt. Damit bekommen sie 2,5 Rentenpunkte und genauso 2,5 Jahre Erziehungszeit anerkannt. Mütter, deren Kinder nach 1992 geboren sind, bekommen drei Jahre.

Die „doppelte Haltelinie“

Sie soll garantieren, dass durch eine Änderung der Rentenformel das Rentenniveau bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent gehalten wird. Gleichzeitig legt sich die Bundesregierung gesetzlich dazu fest, den Beitragssatz zur Rentenversicherung bis 2025 nicht über 20 Prozent zu erhöhen.

Verbesserung bei der Erwerbsminderungsrente

Die  Zurechnungszeiten werden weiter ausdehnt.
So sollen all diejenigen, die einen neuen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellen, rentenrechtlich so behandelt werden, als wenn sie bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet hätten.

Konkret bedeutet das: Die Zurechnungszeiten werden angehoben und im ersten Schritt wird die Rente so berechnet als hätten die Erwerbsminderungsrentner bis zu einem Alter von 65 Jahren und acht Monaten gearbeitet. Danach wird die Zurechnungszeit in weiteren Monatsschritten entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das Alter 67 angehoben.

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Betriebsveranstaltungen:

Seit 2015 gilt ein Freibetrag in Höhe von 110 €. In der Folge fällt bei Überschreiten der 110 € Grenze deutlich weniger Steuer an, da nur der übersteigende Betrag versteuert werden muss. Allerdings müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers sowohl individuelle Kosten pro Arbeitnehmer inkl. eingeladener Begleitpersonen, als auch die Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung, einberechnet werden.

Bitte reichen Sie Ihrem Lohnsachbearbeiter nach Ablauf der Betriebsveranstaltung, jedoch spätestens mit den Januar Lohndaten, eine detaillierte Teilnehmerliste (Aufstellung der teilnehmenden Arbeitnehmer sowie Begleitpersonen und Geschäftsfreunde) zusammen mit den kompletten Rechnungsbelegen ein.

Sollten bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Lohnsteueranmeldung im Februar des Folgejahres, ggf. zu versteuernde Beträge nicht pauschaliert worden sein, so fallen im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung auf diese Beträge zusätzlich noch Sozialversicherungs-beiträge in Höhe von ca. 40 % an.

Bei Sachgeschenken an den Arbeitnehmer aus Anlass der Betriebsveranstaltung gilt:

  • Geschenke, gleich welcher Höhe, sind in die Prüfung des 110 € Freibetrags miteinzubeziehen.
  • Bei Überschreiten des 110 € Freibetrags ist für den übersteigenden Betrag einschließlich der Geschenke eine Pauschalierung mit 25 % Lohnsteuer möglich, damit bleiben auch die Geschenke für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Geschenke die bei der Betriebsveranstaltung, jedoch nicht aus Anlass der Betriebsveranstaltung (Arbeitnehmer hatte zwei Tage vor Veranstaltung Geburtstag) sind nicht in die 110 € Grenze einzubeziehen und dürfen nicht mit 25 % pauschalversteuert werden.

Der Freibetrag kann für max. zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

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Steuerentlastungen 2019/2020:

Das Bundeskabinett hat folgende Steuerentlastungen für 2019 auf den Weg gebracht:

  • Anhebung des Grundfreibetrages von gegenwärtig 9.000 € auf 9.168 € im Jahr 2019 und 9.408 € im Jahr 2020
  • Anhebung des Kindergeldes ab 01.07.2019 
    • 1. + 2. Kind von 194 € auf 204 €
    • 3. Kind von 200 € auf 210 €
    • Jedes weitere Kind von 225 € auf 235 €
  • Anhebung des Kinderfreibetrages auf 4.980 € (pro Elternteil 2.490 €) im Jahr 2019 und 5.172 € (pro Elternteil 2.586 €) im Jahr 2020
  • Anhebung des Kinderzuschlags auf 192 € je Kind
  • Anhebung des abziehbaren Unterhaltshöchstbetrags von derzeit gegenwärtig 9.000 € auf 9.168 € im Jahr 2019 und 9.408 € im Jahr 2020

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Anrecht auf Brückenteilzeit

Laut der Zustimmung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Gesetzesentwurf zur Anpassung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 17.10.2018 hat ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf, seine Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre zu reduzieren und nach Ablauf der Zeit wieder auf die vor der Teilzeit vertraglich festgelegte Arbeitszeit zu wechseln. Nach der Rückkehr kann die Brückenteilzeit frühestens nach zwölf Monaten erneut in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Brückenteilzeit sind:

  • dass im Unternehmen mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis des betreffenden Mitarbeiters länger als sechs Monate besteht.Der Antrag auf Brückenteilzeit muss mindestens drei Monate vor der Reduzierung schriftlich gestellt werden.Der Arbeitgeber darf die Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen, die die Organisation, denArbeitsablauf oder die Sicherheit wesentlich beeinträchtigen, ablehnen.
  • Für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, gilt: Selbst, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch gewähren.

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Erholungsbeihilfen

Erholungsbeihilfen können mit 25 % pauschal besteuert werden, wenn sie im Kalenderjahr 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für dessen Ehegatten und 52 € für jedes Kind nicht übersteigen. Vorsicht! Es handelt sich um eine Freigrenze, bei deren Überschreitung die Pauschalierung insgesamt ausscheidet.

Entgelt

LSt

SV

Erholungsbeihilfen bis 156 € / 104 € / 52 € 

pauschal

Frei

Erholungsbeihilfen, über den Freibeträgen

pflichtig

pflichtig

Erholungsbeihilfen bei typischen Berufskrankheiten

frei

frei

Erholungsurlaub in betrieblichen Erholungsheimen

pflichtig

frei

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Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

Archiv Hinweis - steuerliches Nachschlagwerk

Dieses Dokument ist Teil des RTS Steuerthemen Archiv.

Es hat keinen aktuellen Charakter und ist im Zusammenhang mit dem Erstellungszeitraum zu bewerten.

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