Jahres-Lohnrundschreiben 2019/2020
Hiermit informieren wir Sie über alle wichtigen Änderungen rund um den Jahreswechsel 2019/2020 im Lohnbereich.
Mindestlohn
Ab dem 01.01.2020 tritt der Mindestlohn in Höhe von 9,35 € je Stunde für alle Arbeitnehmer (über 18 Jahren) in Kraft.
Folgende Personen- und Berufsgruppen haben keinen Anspruch auf Mindestlohn:
- Auszubildende
- ehrenamtliche Tätige
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
- Selbständige
- Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
- Personen, die einen freiwilligen Dienst erweisen
- Personen, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) absolvieren
- Personen, die ein freiwilliges Praktikum bis zu 3 Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums bzw. begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren, wenn nicht zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestand
- Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§54a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
- Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z.B. 1-Euro-Jobs)
- Menschen mit Behinderungen in einem „arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis“
Mindestlohnvergütung für ab 01.01.2020 eingetretene Auszubildende in tariflich nicht gebundenen Betrieben:
- Mindestvergütung erstes Lehrjahr: 515,00 € (Beginn Ausbildung 01.01.2020 – 31.12.2020)
- Mindestvergütung erstes Lehrjahr: 550,00 € (Beginn Ausbildung 01.01.2021 – 31.12.2021)
- Mindestvergütung erstes Lehrjahr: 585,00 € (Beginn Ausbildung 01.01.2022 – 31.12.2022)
- Mindestvergütung erstes Lehrjahr: 620,00 € (Beginn Ausbildung 01.01.2023 – 31.12.2023)
- Erhöhung zweites Lehrjahr: jeweils + 18 %
- Erhöhung drittes Lehrjahr: jeweils + 35 %
- Erhöhung viertes Lehrjahr: jeweils + 40 %
Gilt nicht für Berufsfachschüler die das erste Jahr die Schule in Vollzeit besuchen.
Die Aufzeichnungsvorschriften bezüglich
- Beginn
- Ende und
- Dauer der täglichen Arbeitszeit
gelten nach wie vor für folgende Personengruppen:
- Alle geringfügig und kurzfristig beschäftigten Mitarbeiter
- Für alle Arbeitnehmer der Branchen, die Sofortmeldepflichtig sind wie z.B.
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Unternehmen der Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- Fleischwirtschaft
Die Melde- und Aufzeichnungspflichten nach dem MiLoG werden durch die MiLoDokV dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht für Arbeitnehmer gelten,
- deren verstetigtes, regelmäßiges Monatsentgelt 2.958,00 € (brutto) überschreitet (bei der Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind – ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch – sämtliche verstetigten monatlichen Zahlungen zu berücksichtigen) bzw.
- deren regelmäßiges verstetigtes Monatsentgelt 2.000,00 € (brutto) überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von 12 Monaten unberücksichtigt.
- Diese Beträge gelten auch für Teilzeitbeschäftigte in voller Höhe
- Darüber hinaus gelten die Aufzeichnungspflichten nicht für im Unternehmen arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers
Die Aufzeichnungen sind spätestens 7 Tage nach Arbeitseinsatz schriftlich festzuhalten und zwei Jahre aufzubewahren (für den Zoll), für die SV Prüfung sind die Aufzeichnungen weiterhin für 4 Jahre aufzubewahren.
Eine Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit erhalten Sie in dem folgenden Link: www.rtskg.de/fileadmin/Stundenliste_Dokumentation_Arbeitzeit_Mindestlohn.xlsx
Weitere Vorlagen finden Sie hier
Haftung auch für Subunternehmer:
Sorgfalt ist auch geboten, wenn Sie ein anderes Unternehmen mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragen. Schließlich stehen Sie in der Haftung, wenn Ihr Subunternehmer seinen Arbeitnehmern keinen gesetzlichen Mindestlohn zahlt.
Bei einem Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten sieht der Gesetzgeber Bußgelder bis zu 500.000,00 € vor.
Ausführliche Informationen stellen wir Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung:
- www.der-mindestlohn-wirkt.de (Hotline: 030/602 800 28)
Hinweise zur Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall
Wir haben die Information erhalten das die Rentenversicherungsprüfer seit 2017 verstärkt auf die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheits- und Urlaubsfalle bei allen Arbeitnehmern achten. Dies bedeutet, dass Sie auch bei den geringfügig Beschäftigten die Urlaubs- und Krankheitstage mit in der Arbeitszeitdokumentation erfassen und vergüten müssen! Sollten im Falle einer Prüfung nicht bezahlte Urlaubs- und Krankheitstage nachgewiesen werden, so besteht die Gefahr, dass im Falle einer rückwirkenden Verbeitragung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dies hätte zur Folge, dass der Arbeitgeber die vollen SV-Beiträge in Höhe von ca. 40 % zu tragen hat. Auf den Arbeitnehmer könnte evtl. eine Lohnsteuernachforderung zukommen.
Grundsätzlich ist eine Lohnfortzahlung in Höhe des Durchschnittes der letzten 3 Monate zu bezahlen. Dies bedeutet, dass bei Mitarbeitern, deren Monatslohn u.a. aus einem Grundlohn, Sonn-/Feiertags- und Nachtzuschlägen sowie evtl. Akkordlöhnen oder Verkaufsprovisionen besteht, nicht nur der Grundlohn weitergezahlt werden muss sondern auch die zusätzlichen Bezüge in die Bemessungsgrundlage der Lohnfortzahlung mit einbezogen werden müssen.
Steuerfeie Zuschläge die wegen Urlaub/Krankheit oder Feiertagen fortgezahlt werden, sind steuer- und sv-pflichtig abzurechnen, ansonsten werden diese bei einer SV-Prüfung als Phantomlohn behandelt und der Arbeitgeber zahlt hierauf dann die ca. 40 % Sozialversicherungsbeiträge allein nach.
Phantomlohn Minijobber auf Abruf
Wenn die Arbeitszeit nicht vertraglich vereinbart wird (in der Praxis insbesondere vorkommend bei Arbeit auf Abruf), dann gilt lt. Gesetz die Arbeitszeit von 20 Wochenstunden (weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 12 TzBfG).
Die Deutsche Rentenversicherung erhebt auf den Arbeitslohn von 20 Wochenstunden dann Sozialversicherungsbeiträge: Bei Minijobbern kann die Berücksichtigung eines fiktiven Entgelts zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450,00 € oder jährlich 5.400,00 € und damit zur rückwirkenden Sozialversicherungspflicht führen.
Mögliche Konsequenzen bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze:
Die Annahme der Deutschen Rentenversicherung sieht wie folgt aus:
20 Wochenstunden x 13 / 3 = 86,67 Monatsstunden x Mindestlohn derzeit 9,35 €
= 810,36 € geschuldetes Monatsentgelt x 12 Monate = 9.724,32 € geschuldetes Entgelt p. J.
Auf diesen Betrag zahlen Sie nun ca. 40 % SV AG + AN Anteil = 3.889,72 €
Gezahlt haben Sie in etwa: 30 % auf 450,00 € = 135,00 € x 12 Monate = 1.620,00 €
Bleibt in etwa eine jährliche Differenz von 2.269,72 € x 4 Jahre = 9.078,88 €
Da die RV-Prüfung i.d.R. alle 4 Jahre stattfindet.
Anders ist es bei der Lohnsteuer. Hier gilt das Zuflussprinzip und somit muss der Lohnsteuereinbehalt erfolgen, wenn der fehlende Arbeitslohn ausgezahlt wird.
Wir empfehlen dringend die schriftliche Vereinbarung von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit für jeden Arbeitnehmer bis zu 20 Wochenstunden.
Monatliche Arbeitsstunden werden nicht anerkannt.
Erstattungssätze der Krankenkasse:
Zum Jahreswechsel haben Sie wieder die Möglichkeit, die Erstattungssätze und den zugehörigen Umlagebeitrag der jeweiligen Krankenkassen neu festzulegen und entweder erhöhen oder senken zu lassen. Bitte treten Sie hierzu selbstständig und rechtzeitig, vor Erstellung des Januar Lohnes mit Ihrem Lohnsachbearbeiter in Kontakt, um die Umlagesätze ab 2020 zu besprechen.
Änderungen und Rechengrößen Krankenkassen
Krankenversicherung:
- Ab Januar 2020 bleibt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse bei 14,6 %.
- Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen erhöht sich auf 1,1 %.
Pflegeversicherung:
Ab Januar 2020 bleibt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung bei 3,05 %. (für Kinderlose bei 3,30 %) Der Zuschlag für Kinderlose beträgt weiterhin 0,25 %.
Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung:
Monat: | 4.687,50 € |
Jahr: | 56.250,00 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Krankenversicherung:
Allgemeine: | 62.550,00 € |
Besondere: | 56.250,00 € |
Rentenversicherung:
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %.
Arbeitslosenversicherung:
Der allgemeine Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung verringert sich auf 2,4 % für 2020 und 2021.
Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung:
West | Ost | |
Monat: | 6.900,00 € | 6.450,00 € |
Jahr: | 82.800,00 € | 77.400,00 € |
Höchstbeträge Direktversicherung, Pensionskassen und Pensionsfonds
Sozialversicherung 4 % BBG RV: 3.296,00 €
Lohnsteuer 8 % BBG RV: 6.624,00 €
Höchst- und Pauschbeträge bei Umzugskosten
Ab dem 01.03.2020 gelten die nachstehenden Beträge:
- Umzugsbedingte Unterrichtskosten: 2.066,00 € (Höchstbetrag)
- Sonstige Umzugsauslagen Eheleute: 1.639,00 € (Pauschbetrag)
- Sonstige Umzugsauslagen Ledige: 820,00 € (Pauschbetrag)
- Erhöhungsbeitrag je Kind: 361,00 €
Sachbezüge (Monat)
Verpflegung: | 258,00 € | NEU |
Unterkunft: | 235,00 € | NEU |
Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
Frühstück: | 1,80 € | täglich NEU |
Mittag-/Abendessen: | 3,40 € | täglich NEU |
Gruppenunfallversicherung
Ab 2020 wurde die Pauschalierungsgrenze von 62,00 € auf 100,00 € angehoben.
Kurzfristige Beschäftigungen
Die neuen Höchstbeträge zur Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % liegen bei:
- 120,00 € Arbeitsentgelt je Arbeitstag (8 h x 15,00 €)
- Stundenlohn maximal 15,00 €
- Die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen
Sachbezüge an Arbeitnehmer (44 € mtl. Freigrenze)
Lieferkosten direkt an die Heimadresse des Arbeitnehmers werden auf die 44,00 € Grenze angerechnet
Wichtig: ab dem Jahr 2020 gilt eine nachträgliche Kostenerstattung nicht mehr als Sachbezug, sondern immer als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn. Besonders beliebt waren bisher Kostenerstattungen für Tankbelege
Zwingender Handlungsbedarf bei Prepaid-Karten
Ab 2020 gelten neue gesetzliche Vorgaben, bitte setzen Sie sich hierzu zwingend mit Ihrem Anbieter in Verbindung, ob die von Ihnen geführten Karten noch den Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit unterliegen. Ihr Steuerbüro kann diese Prüfungen nicht für Sie übernehmen.
Mitführungspflicht SV-Ausweis
Seit dem 18.07.2019 müssen nun auch Arbeitnehmer im Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes ihren Sozialversicherungsausweis mit sich führen.
Reisekosten
Neue Pauschalen ab 2020:
- Eintägige Reise von mehr als 8 Stunden: 14,00 €
- Mehrtägige Reise: An- und Abreisetage ohne Mindestabwesenheit: 14,00 €
- Mehrtägige Reise: Abwesenheit von 24 Stunden: 28,00 €
Bitte beachten Sie, dass auch die Auslandspauschalen angepasst wurden.
Neue Pauschalen für Berufskraftfahrer ab 2020:
- Bei Übernachtung im Fahrzeug des Berufskraftfahrers, nach einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: 8,00 € Pauschbetrag je Kalendertag.
Wird die Berufskraftfahrerpauschale gezahlt, sind somit alle Aufwendungen abgegolten (z.B. Park-/ Abstell- oder Duschgebühren auf Raststätten und Autohöfen). Die Entscheidung ob der tatsächliche Aufwand oder der Pauschbetrag geltend gemacht wird kann nur einheitlich pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer getroffen werden.
Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungspauschale können parallel angewendet werden.
Ausweis auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Reisekostenerstattungen wie z. B.:
- Verpflegungsmehraufwendungen (verpflichtend)
- Kilometergelderstattungen für Auswärtstätigkeiten (freiwillig)
- Erstattungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (verpflichtend)
Kein Auslagenersatz wie z. B. Parkgebühren oder sonstige Reisenebenkosten
Diese Reisekostenbestandteile sind auch im Jahr 2020 im Lohn auszuweisen, damit diese am Ende des Jahres auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erscheinen.
Bitte reichen Sie die Reisekostenabrechnungen zukünftig zeitnah bei Ihrem Lohnsachbearbeiter ein, mit dem entsprechenden Hinweis ob die Zahlungen bereits erfolgt sind oder nicht.
Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sowie Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr
Die vom Arbeitgeber gezahlten Leistungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr sind grundsätzlich steuerfrei. Dies mindert die Entfernungspauschale beim Werbungskostenabzug in der Einkommenssteuererklärung des Arbeitnehmers.
Um die Minderung zu umgehen, kann der Arbeitgeber die sonst steuerfreien Leistungen mit 25 % pauschal versteuern wodurch der Arbeitnehmer den vollen Werbungskostenabzug in der Einkommenssteuererklärung geltend machen kann.
Der Fahrtkostenzuschuss für nicht öffentliche Verkehrsmittel ist weiterhin mit 15 % pauschal zu versteuern.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Ab 2020 erhöht sich der jährliche maximale Betrag für die Steuerfreiheit von 500,00 € auf 600,00 €.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
- Nachweis der Zertifizierung der Maßnahme durch den Anbieter
Achtung bei Arbeitsplatzbrillen: eine Rechnung des Optikers mit dem Hinweis „Arbeitsplatzbrille“ ist für die Steuerfreiheit nicht ausreichend, es muss ein Attest von einem Augenarzt vorliegen.
Steuerfreie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
Die Steuerbefreiung gilt nun auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z.B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind – auch Outplacement Beratungen sind steuerfrei erstattungsfähig)
Kein Belohnungscharakter (zum Beispiel Prämie bei Bestehen eines Kurses)
Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer
Eine Lohnbesteuerung für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt ab 2020, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Mietwert nicht mehr als 25,00 € je Quadratmeter ohne umlagefähige Betriebskosten beträgt.
Vom Arbeitgeber angemietete Wohnungen, die dem Arbeitnehmer überlassen werden, sind ebenfalls begünstigt.
Erholungsbeihilfen
Erholungsbeihilfen können mit 25 % pauschal besteuert werden, wenn sie im Kalenderjahr 156,00 € für den Arbeitnehmer, 104,00 € für dessen Ehegatten und 52,00 € für jedes Kind nicht übersteigen.
Vorsicht! Es handelt sich um eine Freigrenze, bei deren Überschreitung die Pauschalierung insgesamt ausscheidet.
Voraussetzung:
- mindestens 5 zusammenhängende Tage Urlaub
- Urlaub ist vorab oder innerhalb einer Dreimonatsfrist anzutreten
Entgelt | LSt | SV |
Erholungsbeihilfen bis 156 € / 104 € / 52 € | pauschal | Frei |
Erholungsbeihilfen, über den Freibeträgen | pflichtig | pflichtig |
Erholungsbeihilfen bei typischen Berufskrankheiten | frei | frei |
Erholungsurlaub in betrieblichen Erholungsheimen | pflichtig | frei |
Definition „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Seit dem 01.01.2020 wurde die Definition des „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohns angepasst:
- Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn ist derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt.
- Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat.
Dies eröffnet neue Möglichkeiten in der Gestaltung der Entlohnung. Bitte sprechen Sie sich hierzu bei Bedarf mit Ihrem Lohnsachbearbeiter ab.
Steuerliche Förderung der Elektromobilität
Reine Elektrofahrzeuge
- Geltungsdauer: rückwirkend ab dem 01.01.2019 bis 31.12.2030
- Ohne Co2-Emission
- Bruttolistenpreis maximal 40.000,00 €
- Versteuerung mit 0,25 % des Bruttolistenpreises
- Bei Überschreitung der 40.000,00 € Grenze Versteuerung mit 0,5 %
Elektro- und Hybridfahrzeuge
- Geltungsdauer: seit dem 01.01.2019 bis 31.12.2030
- Versteuerung mit 0,50 % des Bruttolistenpreises
- Nur für extern aufladbare Hybrid-/Elektrofahrzeuge
- Max. 50 Gramm Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer
- Mindestens 40 KM Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine
- gilt auch für die Fahrtenbuchregelung, z.B. ½ Leasingrate
Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, greift die 1 % Versteuerung des Bruttolistenpreises im Zusammenhang mit der bisherigen batteriebezogenen Förderung.
E-Bikes mit mehr als 25 km/h + Nummernschild
- Geltungsdauer: ab dem 01.01.2020 bis 31.12.2030
- Versteuerung mit 0,25 % des Bruttolistenpreises
Diese Neuregelung gilt für alle bereits im Jahr 2019 überlassenen Diensträder
S-Pedelecs und Fahrräder, welche mit weniger als 25 km/h nicht als Kraftfahrzeuge gelten:
- Geltungsdauer: seit dem 01.01.2019 bis 31.12.2030
- Voraussetzung: keine Entgeltumwandlung, keine Zuzahlung, keine Übereignung
- Nutzung ist steuerfrei
- Voraussetzung: mit Entgeltumwandlung oder Zuzahlung
- neu ab 01.01.2020 Versteuerung mit 0,25 % des Bruttolistenpreises
Diese Neuregelung gilt für alle bereits im Jahr 2019 überlassenen Diensträder
- Zulässig sind auch mehrere Fahrräder pro Arbeitnehmer
Erinnerung Handhabung Resturlaubstage
Bisher galt nach deutschem Gesetz, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist eigentlich nur ausnahmsweise möglich. Es muss dafür einen dringenden Grund geben - entweder vonseiten des Arbeitnehmers oder des Betriebs. Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub dann bis Ende März nehmen.
Auch dies gilt ab jetzt nur noch dann, wenn der Arbeitgeber beweist, dass er seinen Mitarbeitern tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt hat, den Urlaub zu nehmen.
In 2019 hat der EuGH diese Regelung gekippt:
1. Regel: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat.
2. Regel: Urlaubsansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.
Was ist, wenn der Urlaub wegen längerer Krankheit nicht genommen werden kann?
- Der Anspruch auf Urlaub geht in diesem Falle nicht verloren!
- Kommt der Mitarbeiter nicht in den Betrieb zurück, muss der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub durch eine Urlaubsabgeltung vergüten – max. allerdings für 15 Monate Bsp. Resturlaub 2018 verfällt nach 15 Monaten zum 31.03.2020.
Berufsgenossenschaften
Seit dem 01.01.2019 ist nur noch der digitale Lohnnachweis zu übermitteln. Die Teilnahme am Verfahren ist seit 01.01.2017 gesetzlich verpflichtet.
Hier noch ein Hinweis: Bitte denken Sie daran Ihrem Lohnsachbearbeiter neue BG Daten wie Mitgliedsnummern und den PIN immer zeitnah mitzuteilen.
Neue Hinzuverdienst-Grenzen:
- Ab Juli 2017 stufenlose Anrechnung des Hinzuverdienstes vor Erreichen der Regelaltersgrenze
- Die monatliche Hinzuverdienstgrenze wird durch eine jährliche Hinzuverdienstgrenze abgelöst
- Vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 6.300,00 € (pro Jahr), ohne Kürzung
- Über 6.300,00 € Anrechnung in Höhe von 40 % zu einem Zwölftel auf die monatliche Rente
Arbeitgeberanteil - Arbeitslosenversicherung - bei Rentnern
Wurde die Altersgrenze für die Regelaltersrente bereits erreicht, besteht nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Versicherungsfreiheit.
Allerdings gilt auch hier, dass (– wie in der Gesetzlichen Rentenversicherung –) der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zahlen muss, der im Falle einer Versicherungspflicht zu zahlen wäre (§ 346 Abs. 3 SGB III). Damit die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern attraktiver wird, entfällt zunächst für die Zeit von fünf Jahren - für die Jahre 2017 bis 2021 - der bislang zu zahlende Arbeitgeberbeitrag.
Die Regelaltersgrenze lag bislang einheitlich für alle Versicherten beim vollendeten 65. Lebensjahr. Diese Altersgrenze wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1947 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Die für die einzelnen Geburtsjahrgänge maßgebende Altersgrenze kann unter Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.
Steuerentlastungen 2019/2020
Das Bundeskabinett hat folgende Steuerentlastungen für 2020 auf den Weg gebracht:
- Anhebung des Grundfreibetrages von gegenwärtig 9.168,00 € auf 9.408,00 €
- Kindergeldes seit 01.07.2019:
- 1 + 2. Kind à 204,00 €
- 3. Kind à 210,00 €
- Jedes weitere Kind à 235,00 €
- Anhebung des Kinderfreibetrages auf 5.172,00 € (pro Elternteil 2.586,00 €)
- unverändert Kinderzuschlag 192,00 € je Kind
- Anhebung des abziehbaren Unterhaltshöchstbetrags von derzeit gegenwärtig 9.168,00 € auf 9.408,00 €
- Unverändert bleibt der jeweils hinzukommende Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640,00 € für jedes Kind
A1-Bescheinigung
Für einen Arbeitnehmer, der in Deutschland beschäftigt ist und vorübergehend im EU-Ausland (inkl. Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) eingesetzt wird, muss vorab eine A1-Bescheinigung beantragt werden.
Achtung: Die Bescheinigung wird auch bei kurzen Dienstreisen ins Ausland, auch bei kurzem Tankstopp benötigt. Die Bescheinigung muss zwingend farbig mitgeführt werden, sonst drohen hohe Bußgelder (bis 3.269.- € pro nicht vorgelegter A1-Bescheinigung).
Ab 2019 muss das Antragsverfahren elektronisch an die Krankenkasse übermittelt werden. Hierzu müssen Sie uns die Antragsdaten spätestens 2 Arbeitstage vor dem Reiseantritt schriftlich zukommen lassen.
Für weitere Einzelfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Lohnsachbearbeiter.
Betriebsveranstaltungen:
Seit 2015 gilt ein Freibetrag in Höhe von 110,00 €. In der Folge fällt bei Überschreiten der 110,00 € Grenze deutlich weniger Steuer an, da nur der übersteigende Betrag versteuert werden muss. Allerdings müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers sowohl individuelle Kosten pro Arbeitnehmer inkl. eingeladener Begleitpersonen, als auch die Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung, einberechnet werden.
Bitte reichen Sie Ihrem Lohnsachbearbeiter nach Ablauf der Betriebsveranstaltung, jedoch spätestens mit den Januar Lohndaten, eine detaillierte Teilnehmerliste (Aufstellung der teilnehmenden Arbeitnehmer sowie Begleitpersonen und Geschäftsfreunde) zusammen mit den kompletten Rechnungsbelegen ein.
Sollten bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Lohnsteueranmeldung im Februar des Folgejahres, ggf. zu versteuernde Beträge nicht pauschaliert worden sein, so fallen im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung auf diese Beträge zusätzlich noch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 40 % an.
Bei Sachgeschenken an den Arbeitnehmer aus Anlass der Betriebsveranstaltung gilt:
- Geschenke, im Wert von bis zu 60,00 € sind in die Prüfung des 110,00 € Freibetrags miteinzubeziehen.
- Bei Überschreiten des 110,00 € Freibetrags ist für den übersteigenden Betrag einschließlich der Geschenke eine Pauschalierung mit 25 % Lohnsteuer möglich, damit bleiben auch die Geschenke für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Geschenke die bei der Betriebsveranstaltung, jedoch nicht aus Anlass der Betriebsveranstaltung (Arbeitnehmer hatte zwei Tage vor Veranstaltung Geburtstag) sind nicht in die 110,00 € Grenze einzubeziehen und dürfen nicht mit 25 % pauschalversteuert werden.
Der Freibetrag kann für max. zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
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