Mindestlohn

Ab dem 01.01.2022 tritt der Mindestlohn in Höhe von 9,82 € je Stunde für alle Arbeitnehmer (über 18 Jahren) in Kraft.

Ab dem 01.07.2022 steigt der Mindestlohn dann auf 10,45 € je Stunde.

Folgende Personen- und Berufsgruppen haben keinen Anspruch auf Mindestlohn:

  • Auszubildende
  • ehrenamtliche Tätige
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
  • Selbständige
  • Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst erweisen
  • Personen, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) absolvieren
  • Personen, die ein freiwilliges Praktikum bis zu 3 Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums bzw. begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren, wenn nicht zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestand
  • Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§54a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z. B. 1-Euro-Jobs)
  • Menschen mit Behinderungen in einem „arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis“

Mindestlohnvergütung für ab 01.01.2020 eingetretene Auszubildende in tariflich nicht gebundenen Betrieben:

  • Mindestvergütung erstes Lehrjahr: 515,00 € (Beginn Ausbildung 01.01.2020 – 31.12.2020)
  • Mindestvergütung erstes Lehrjahr: 550,00 € (Beginn Ausbildung 01.01.2021 – 31.12.2021)
  • Mindestvergütung erstes Lehrjahr: 585,00 € (Beginn Ausbildung 01.01.2022 – 31.12.2022)
  • Mindestvergütung erstes Lehrjahr: 620,00 € (Beginn Ausbildung 01.01.2023 – 31.12.2023)
  • Erhöhung zweites Lehrjahr: jeweils + 18 %
  • Erhöhung drittes Lehrjahr: jeweils + 35 %
  • Erhöhung viertes Lehrjahr: jeweils + 40 %

Gilt nicht für Berufsfachschüler die das erste Jahr die Schule in Vollzeit besuchen.

Die Aufzeichnungsvorschriften bezüglich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit gelten nach wie vor für folgende Personengruppen:

  • Alle geringfügig und kurzfristig beschäftigten Mitarbeiter
  • Für alle Arbeitnehmer der Branchen, die Sofortmeldepflichtig sind wie z.B.
    • Baugewerbe,
    • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
    • Personenbeförderungsgewerbe,
    • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe,
    • Schaustellergewerbe,
    • Unternehmen der Forstwirtschaft,
    • Gebäudereinigungsgewerbe,
    • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
    • Fleischwirtschaft

Die Melde- und Aufzeichnungspflichten nach dem MiLoG werden durch die MiLoDokV dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht für Arbeitnehmer gelten,

  • deren verstetigtes, regelmäßiges Monatsentgelt 2.958,00 € (brutto) überschreitet (bei der Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind – ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch – sämtliche verstetigten monatlichen Zahlungen zu berücksichtigen) bzw.
  • deren regelmäßiges verstetigtes Monatsentgelt 2.000,00 € (brutto) überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von 12 Monaten unberücksichtigt.
  • Diese Beträge gelten auch für Teilzeitbeschäftigte in voller Höhe
  • Darüber hinaus gelten die Aufzeichnungspflichten nicht für im Unternehmen arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers

Die Aufzeichnungen sind spätestens 7 Tage nach Arbeitseinsatz schriftlich festzuhalten und zwei Jahre aufzubewahren (für den Zoll), für die SV Prüfung sind die Aufzeichnungen weiterhin für 4 Jahre aufzubewahren.

In unserem Downloadcenter können Sie eine Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit herunterladen. 

Haftung auch für Subunternehmer:

Sorgfalt ist auch geboten, wenn Sie ein anderes Unternehmen mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragen. Schließlich stehen Sie in der Haftung, wenn Ihr  Subunternehmer seinen Arbeitnehmern keinen gesetzlichen Mindestlohn zahlt.

Bei einem Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten sieht der Gesetzgeber Bußgelder bis zu 500.000,00 € vor.

Ausführliche Informationen stellen wir Ihnen unter folgenden Links zur Verfügung:


Hinweise zur Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfalle

Wir haben die Information erhalten das die Rentenversicherungsprüfer seit 2017 verstärkt auf die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheits- und Urlaubsfalle bei allen Arbeitnehmern achten.

Dies bedeutet, dass Sie auch bei den geringfügig Beschäftigten die Urlaubs- und Krankheitstage mit in der Arbeitszeitdokumentation erfassen und vergüten müssen!

Sollten im Falle einer Prüfung nicht bezahlte Urlaubs- und Krankheitstage nachgewiesen werden, so besteht die Gefahr, dass im Falle einer rückwirkenden Verbeitragung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Dies hätte zur Folge, dass der Arbeitgeber die vollen SV-Beiträge in Höhe von ca. 40 % zu tragen hat. Auf den Arbeitnehmer könnte evtl. eine Lohnsteuernachforderung zukommen.

Grundsätzlich ist eine Lohnfortzahlung in Höhe des Durchschnittes der letzten 3 Monate zu bezahlen. Dies bedeutet, dass bei Mitarbeitern, deren Monatslohn u.a. aus einem Grundlohn, Sonn-/Feiertags- und Nachtzuschlägen sowie evtl. Akkordlöhnen oder Verkaufsprovisionen besteht, nicht nur der Grundlohn weitergezahlt werden muss sondern auch die zusätzlichen Bezüge in die Bemessungsgrundlage der Lohnfortzahlung mit einbezogen werden müssen.

Steuerfeie Zuschläge die wegen Urlaub/Krankheit oder Feiertagen fortgezahlt werden, sind steuer- und sv-pflichtig abzurechnen, ansonsten werden diese bei einer SV-Prüfung als Phantomlohn behandelt und der Arbeitgeber zahlt hierauf dann die ca. 40 % Sozialversicherungsbeiträge allein nach.

Wenn Sie eine Änderung Ihrer Lohnfortzahlung wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihren Lohnsachbearbeiter.


Phantomlohn Minijobber auf Abruf

Wenn die Arbeitszeit nicht vertraglich vereinbart wird (in der Praxis insbesondere vorkommend bei Arbeit auf Abruf), dann gilt lt. Gesetz die Arbeitszeit von 20 Wochenstunden (weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 12 TzBfG).

Die Deutsche Rentenversicherung erhebt auf den Arbeitslohn von 20 Wochenstunden dann Sozialversicherungsbeiträge: Bei Minijobbern kann die Berücksichtigung eines fiktiven Entgelts zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450,00 € oder jährlich 5.400,00 € und damit zur rückwirkenden Sozialversicherungspflicht führen.

Mögliche Konsequenzen bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze:

Die Annahme der Deutschen Rentenversicherung sieht wie folgt aus:

20 Wochenstunden x 13 / 3 = 86,67 Monatsstunden x Mindestlohn derzeit 9,82 €
= 851,10 € geschuldetes Monatsentgelt x 12 Monate = 10.213,20 € geschuldetes Entgelt p. J.

Auf diesen Betrag zahlen Sie nun ca. 40 % SV AG + AN Anteil = 4.085,28 €

Gezahlt haben Sie in etwa: 30 % auf 450 € = 135 € x 12 Monate = 1.620 €

Bleibt in etwa eine jährliche Differenz von 2.465,28 € x 4 Jahre = 9.861,12 €

Da die RV-Prüfung i.d.R. alle 4 Jahre stattfindet.

Anders ist es bei der Lohnsteuer. Hier gilt das Zuflussprinzip und somit muss der Lohnsteuereinbehalt erfolgen, wenn der fehlende Arbeitslohn ausgezahlt wird.

Wir empfehlen Ihnen dringend für alle Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Sollarbeitszeit zwischen 1 h und 19 h eine schriftliche Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit zu treffen.

Monatliche Arbeitsstunden werden im Vertrag nicht anerkannt.


Sachbezüge an Arbeitnehmer NEU (50,00 € mtl. Freigrenze)

Ab Januar 2022 wurde der Betrag von 44,00 € auf 50,00 € erhöht.

Lieferkosten direkt an die Heimadresse des Arbeitnehmers werden auf die 50,00 € Grenze angerechnet

Wichtig: seit dem Jahr 2020 gilt eine nachträgliche Kostenerstattung nicht mehr als Sachbezug, sondern immer als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn.

Besonders beliebt waren bisher Kostenerstattungen für Tankbelege.

Wichtiger Hinweis: Die Änderungen bzgl. sogenannter Prepaidkreditkarten wird ab dem 01.01.2022 von der Finanzverwaltung angewandt.

Wenn Sie derartige Karten im Einsatz haben, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihren Anbieter.


Kurzfristige Beschäftigungen

Ab 2022 wird bereits bei der Anlage zwingend die Angabe zum Krankenversicherungsschutz benötigt, sofern der kurzfristig Beschäftigte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (z.B. private Krankenversicherung) benötigen wir für unsere Akten zusätzlich einen Nachweis über die Mitgliedschaft.

Eine Anmeldung ohne diese Angaben/Nachweise ist ab 2022 nicht mehr möglich.

Die Höchstbeträge zur Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % liegen bei:

  • 120,00 € Arbeitsentgelt je Arbeitstag (8 h x 15,00 €)
  • Stundenlohn maximal 15,00 €
  • Die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen

Abfrage Krankenkasse und Steuer-ID geringfügig Beschäftigte

Ab 2022 benötigen wir die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer sowie die gesetzliche Krankenkasse für jeden geringfügig Beschäftigten Mitarbeiter, damit ist die Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung gemeint (nicht die Bundesknappschaft).

Bitte lassen Sie uns diese Daten zeitnah zukommen.

Die Nichtangabe der Steuer-Identifikationsnummer (sofern diese zugeteilt wurde - Wohnsitz in DE) stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.


Definition „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge und Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn:

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die Verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird

Änderungen und Rechengrößen Krankenkassen

Krankenversicherung:

  • Seit Januar 2021 beträgt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse bei 14,6 %.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen bleibt bei 1,3 %.

Pflegeversicherung:

  • Seit Januar 2021 beträgt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung bei 3,05 %.
  • Ab Januar 2022 beträgt der Zuschlag für Kinderlose 0,35 %.

Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung:

Monat:4.837,50 €
Jahr:58.050,00 €

Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Krankenversicherung:

Allgemeine:64.350,00 €
Besondere:58.050,00 €

Rentenversicherung:

Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %.

Arbeitslosenversicherung:

Der allgemeine Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung bleib bei 2,4 %.

Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung:

 WestOst
Monat:7.050,00 €6.750,00 €
Jahr:84.600,00 €81.000,00 €

Höchstbeträge Direktversicherung, Pensionskassen und Pensionsfonds

Sozialversicherung 4 % BBG RV: 3.384,00 € jährlich
Lohnsteuer 8 % BBG RV: 6.768,00 € jährlich

Sachbezüge (Monat)

Verpflegung:270,00 € NEU
Unterkunft: 241,00 € NEU

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

Frühstück:1,87 € täglich NEU
Mittag-/Abendessen: 3,57 €täglich NEU

Erstattungssätze der Krankenkasse:

Zum Jahreswechsel haben Sie wieder die Möglichkeit, die Erstattungssätze und den zugehörigen Umlagebeitrag der jeweiligen Krankenkassen neu festzulegen und entweder erhöhen oder senken zu lassen.

Bitte treten Sie hierzu selbstständig und rechtzeitig, vor Erstellung des Januar Lohnes mit Ihrem Lohnsachbearbeiter in Kontakt, um die Umlagesätze ab 2022 zu besprechen.


Steuerentlastungen 2021/2022:

Das Bundeskabinett hat folgende Steuerentlastungen für 2022 auf den Weg gebracht:

  • Anhebung des Grundfreibetrages auf 9.984,00 €
  • Kindergeldes ab 01.01.2021:
    • 1.+ 2. Kind 219,00 €
    • 3. Kind 225,00 €
    • Jedes weitere Kind 250,00 €
  • Anhebung des Kinderfreibetrages auf 8.388,00 € (pro Elternteil 4.194,00 €)
  • Kinderzuschlag 209,00 € je Kind
  • Anhebung des abziehbaren Unterhaltshöchstbetrags auf 9.984,00 €
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende dauerhaft bei 4.008,00 €

Neue Hinzuverdienst-Grenzen:

  • Die monatliche Hinzuverdienstgrenze wurde durch eine jährliche Hinzuverdienstgrenze abgelöst
  • Vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 46.060,00 € (pro Jahr), ohne Kürzung
  • Über 46.060,00 € Anrechnung in Höhe von 40 % zu einem Zwölftel auf die monatliche Rente

Arbeitgeberanteil - Arbeitslosenversicherung -  bei Rentnern

Ab 2022 entfällt die befristete Befreiung des Arbeitgeberbeitrages.


Änderungen Elterngeld:

  • Anhebung Höchstarbeitszeitgrenze während der Elternzeit von 30 auf 32 Wochenstunden
  • Änderung Partnerschaftsbonus, feste Bezugsdauer von 4 Monaten wird durch eine flexiblere Bezugsdauer zwischen 2 und 4 Monaten abgelöst
  • Verlängerung Elterngeldbezugsdauer für besonders frühgeborene Kinder (1 bis 4 zusätzliche Basiselterngeldmonate bei einer Geburt von mindestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin)

Kurzarbeitergeld

Nach aktuellem Stand, maximale Bezugsdauer weiterhin 24 Monate.

Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld:

Für Betriebe die bis zum 31.12.2021 mit Kurzarbeitergeld begonnen haben:

  • Mehr als 10 % aller Beschäftigten müssen mindestens jeweils 10 % Entgeltausfall haben
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird verzichtet
  • Kurzarbeit ist auch für Leiharbeitnehmer möglich

Für Betriebe die nach dem 01.01.2022 mit KUG begonnen haben:

  • Mind. 1/3 aller Beschäftigten müssen mindestens jeweils 10 % Entgeltausfall haben
  • Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor KUG
  • Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer nicht möglich

Erstattung der Arbeitgeber-Sozialversicherungsanteile:

01.01.2021 bis 31.12.2021: 100 %
01.01.2022 bis 31.03.2022: 50 %
Ab 01.04.2022: nach aktuellem Stand keine SV-Erstattungen mehr

Sonderregelung: erhöhter Leistungssatz bis 31.03.2022 (aktueller Stand):

Voraussetzung: der Entgeltausfall muss im jeweiligen Monat mindestens 50 % betragen.

 1.-3. Monatab dem 4. Monatab dem 7. Monat
Haushalte ohne Kinder60 %70 %80 %
Haushalte mit Kinder67 %77 %87 %

Sonderregelung Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld

Nach aktuellem Stand wird der Arbeitgeberzuschuss ab 2022 wieder steuer- und beitragspflichtig.

Sollten sich hierzu Änderungen ergeben werden wir Sie informieren. Abonnieren Sie jetzt unseren monatlichen Steuernewsletter.

Sonderregelung Anrechnung von Nebentätigkeiten:

Eine bereits vor der Kurzarbeit ausgeübte Nebenbeschäftigung bleibt bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt.

Das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung bleibt bis 31.03.2022 anrechnungsfrei.

Alle anderen Beschäftigungen:

Solange das Nebeneinkommen + KUG + verbleibendes Istentgelt + AG-Zuschuss KUG das Sollentgelt nicht überschreiten, ist das Nebeneinkommen nicht anzurechnen.

Bitte weisen Sie Ihre Arbeitnehmer darauf hin, dass alle die im Jahr 2021 Kurzarbeitergeld oder Erstattungen gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz erhalten haben, verpflichtet sind eine Einkommenssteuererklärung für 2021 abzugeben.

RTS


Schul- oder Kitaschließungen

Wahlrecht zwischen Kinderkrankengeld und Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz.

Kinderkrankengeld:

Für das gesamte Kalenderjahr 2022 besteht für jedes Kind ein Anspruch auf Kinderkrankengeld längstens für 30 Arbeitstage je Elternteil, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage.

  • Gültig für: erkrankte Kinder unter 12 Jahres sowie Schul- und Kitaschließungen
  • Erstattungsbetrag 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes, bei erfolgtem Einmalbezug in den letzten 12 Monaten sogar 100 %.
  • Voraussetzung: Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, gem. § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen
  • Nachweise (Kinderkrankmeldung und/oder Bescheid über Schließung) müssen selbstständig der Krankenkasse vorgelegt werden

Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz:

Unter folgenden Voraussetzungen haben Eltern Anspruch auf Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz.

  • Die Betreuung ist nur durch die Eltern möglich.
  • Eine anderweitige zumutbare Betreuung kann nicht realisiert werden:
  • z. B. durch den anderen Elternteil oder eine Notbetreuung
  • Risikogruppen wie z.B. die Großeltern müssen nicht herangezogen werden
  • Der Verdienstausfall ist nicht vermeidbar:

z. B. durch den Abbau von Zeitguthaben

  • Der Arbeitgeber hat keine Kurzarbeit angemeldet 
  • Anspruch haben erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind.

Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 % des Netto-Einkommens, maximal 2.016,00 €. Sie wird maximal bis zu 10 Wochen (bei alleinerziehenden bis zu 20 Wochen) gezahlt.

Die ersten 6 Wochen übernimmt der Arbeitgeber die Auszahlung und muss sich die Kosten mittels Erstattungsantrag bei der zuständigen Landesbehörde zurückholen.

Ab der 7. Woche ist der Antrag für die restliche Anspruchsdauer bei der örtlich zuständigen Behörde direkt zu stellen.

Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Angehörige und Kinder

Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf können zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen bis zu einem Betrag von 600,00 € im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei bleiben.

Der zusätzliche Betreuungsbedarf muss aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung entstehen.

Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfes wird unterstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Corona Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die Regelbetreuung der Kinder infolge der zur Eindämmung der Corona-Krise angeordneten Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen (z. B. Kindertagesstätten, Betriebskindergärten, Schulhorte) weggefallen ist.

Bei Barleistungen des Arbeitgebers müssen dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen entstanden sein (Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und die Nachweise in den Akten abgelegt werden).


Corona-Bonus

Vom 01.03.2020 – 31.03.2022

  • Höchstbetrag: 1.500,00 € pro Arbeitnehmer pro Dienstverhältnis
  • Aufteilung auf mehrere Monate möglich
  • Muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, eine Verrechnung mit anderen Vergütungsbestandteilen (z.B. Weihnachtsgeld, Überstunden, Provisionen etc.) ist nicht gestattet
  • Möglich als Sachbezug oder Zuschuss (Barlohn)
  • sozialversicherungs- und steuerfrei
  • auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte möglich (wird nicht auf Minijobgrenze angerechnet)
  • möglich für alle Arbeitnehmer inkl. Gesellschafter-Geschäftsführer (eine Zahlung nur an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist kritisch)

Zusatzkosten durch Corona-Pandemie

Folgende Kosten kann der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer übernehmen, ohne das steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht:

  • Kosten für Corona Test (ohne Begrenzung)
  • Kosten für Corona Impfung durch Betriebsarzt
  • Kosten für Schutzmasken zum Tragen im Betrieb

Möglicher Handlungsbedarf für das Jahr 2021/2022:

Möglicher Wechsel von der 0,03 % Methode (pauschaler Ansatz Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) hin zur 0,002 % Tagespauschale (tatsächlicher Ansatz jeder getätigten Fahrt)

Vorgaben:

  • jährliche Entscheidung, kein unterjähriger Wechsel möglich
  • Aufzeichnungspflicht jeder getätigten Fahrt (Datum der jeweiligen Fahrt verpflichtend)
  • max. für 180 Tage pro Jahr (Gleichsetzung für pauschale Methode mit 15 Tagen pro Monat)

(bei mehr als 180 Tagen pro Kalenderjahr muss die 0,03 % Methode angewandt werden)

Sofern Ihre Arbeitnehmer diese Umstellung oder eine Korrektur des Jahres 2021 in der Lohnabrechnung wünschen, teilen Sie dies Ihrem Lohnsachbearbeiter bitte schriftlich VOR der Januar-Lohnabrechnung 2022 mit.


Homeoffice während der Corona Pandemie und Firmenwagenbesteuerung

Kurze Klarstellung zur Versteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:

Sofern nur ein Tag im Kalendermonat eine Fahrt zur Arbeitsstätte getätigt wurde, muss der geldwerte Vorteil für den kompletten Monat angesetzt und versteuert werden.

Nur wenn nachweislich im kompletten Monat keine Fahrt zur Arbeitsstätte getätigt wurde (z.B. Betriebsschließung, Homeoffice Regelung etc.) darf der Ansatz unterbleiben.


Erhöhte Pendlerpauschale:

Vom 01.01.2021 bis 31.12.2023

  • 0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer
  • 0,35 € ab dem 21. Entfernungskilometer

Vom 01.01.2024 bis 31.12.2026

  • 0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer
  • 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer

Mobilitätsprämie (für Geringverdiener):

Nur zu beantragen über die Einkommenssteuererklärung

  • 01.01.2021 – 31.12.2026
  • Fernpendler mit einem Arbeitsweg vom mehr als 20 Kilometer
  • Mit zu versteuerndem Einkommen innerhalb des Grundfreibetrages (9.744,00 € für Ledige, 19.488,00 € für Verheiratete)
  • Höhe 14 % der Bemessungsgrundlage

Weitere Informationen erhalten Sie auf Anfrage von Ihrem Lohnsachbearbeiter.


Homeoffice / Arbeitszimmer / Entfernungs-/Homeoffice Pauschale

Nur zu beantragen über die Einkommensteuererklärung

Für die Einkommensteuererklärungen des Jahres 2021 besteht folgende Wahlmöglichkeit, welche noch gesondert zu prüfen wäre.

  1. Ansatz Kosten des häuslichen Arbeitszimmers, sofern die steuerlichen Voraussetzungen vorliegen (i. d. R. begrenzt auf maximal 1.250,00 € pro Jahr) oder
  2. Homeoffice Pauschale mit 5,00 € pro Kalendertag, maximal jedoch 600,00 € pro Jahr (wirkt sich nur aus, wenn die Homeoffice Pauschale zzgl. etwaiger anderer Werbungskosten, den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000,00 € pro Kalenderjahr übersteigen).

Achtung: Für Tage, an denen Sie die Homeoffice Pauschale geltend machen, können keine Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung/Arbeitsstätte geltend gemacht werden.

Sollten Sie diese bereits ungekürzt und pauschalversteuert von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, werden die zu viel erstatteten Fahrtkosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Ihrem Bruttoarbeitslohn nachträglich hinzugerechnet.

Bitte lassen Sie sich vor Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung entsprechend beraten.


Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sowie Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr

Die vom Arbeitgeber gezahlten Leistungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr sind grundsätzlich steuerfrei. Dies mindert die Entfernungspauschale beim Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers.

Um die Minderung zu umgehen, kann der Arbeitgeber die sonst steuerfreien Leistungen mit 25 % pauschal versteuern wodurch der Arbeitnehmer den vollen Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung geltend machen kann.

Der Fahrtkostenzuschuss für nicht öffentliche Verkehrsmittel ist weiterhin mit 15 % pauschal zu versteuern.


Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Reine Elektrofahrzeuge

  • Geltungsdauer: rückwirkend ab dem 01.01.2019 bis 31.12.2030
  • Ohne Co2-Emission
  • Bruttolistenpreis maximal 60.000,00 €
  • Versteuerung mit 0,25 % des Bruttolistenpreises
  • Bei Überschreitung der 60.000,00 € Grenze Versteuerung mit 0,5 %

Elektro- und Hybridfahrzeuge

  • Geltungsdauer: seit dem 01.01.2019 bis 31.12.2030
  • Versteuerung mit 0,50 % des Bruttolistenpreises
  • Nur für extern aufladbare Hybrid-/Elektrofahrzeuge
  • Max. 50 Gramm Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer oder
  • Ab dem 01.01.2022 bis 31.12.2024: mindestens 60 Kilometer Reichweite
  • Ab dem 01.01.2025 bis 31.12.2030: mindestens 80 Kilometer Reichweite
  • gilt auch für die Fahrtenbuchregelung, z.B. ½ Leasingrate

Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, greift die 1 % Versteuerung des Bruttolistenpreises im Zusammenhang mit der bisherigen batteriebezogenen Förderung.

E-Bikes mit mehr als 25 km/h + Nummernschild

  • Geltungsdauer: ab dem 01.01.2020 bis 31.12.2030
  • Versteuerung mit 0,25 % des Bruttolistenpreises

Diese Neuregelung gilt für alle bereits im Jahr 2019 überlassenen Diensträder

S-Pedelecs und Fahrräder, welche mit weniger als 25 km/h nicht als Kraftfahrzeuge gelten:

  • Geltungsdauer: seit dem 01.01.2019 bis 31.12.2030
  • Voraussetzung: keine Entgeltumwandlung, keine Zuzahlung, keine Übereignung
    • Nutzung ist steuerfrei
  • Voraussetzung: mit Entgeltumwandlung oder Zuzahlung
    • neu ab 01.01.2020 Versteuerung mit 0,25 % des Bruttolistenpreises
    • Diese Neuregelung gilt für alle bereits im Jahr 2019 überlassenen Diensträder
  • Zulässig sind auch mehrere Fahrräder pro Arbeitnehmer

Erstattung Stromkosten durch den Arbeitgeber für die Aufladung eines Firmenwagens:

Vom 01.01.2021 bis 31.12.2030

Bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

  • 30 € für Elektrofahrzeuge und
  • 15 € für Hybridfahrzeuge

Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

  • 70 € für Elektrofahrzeuge und
  • 35 € für Hybridfahrzeuge

Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) werden aus billigkeitsgründen weiterhin nicht als Arbeitslohn betrachtet, sofern die unentgeltliche Abgabe im Betrieb des Arbeitgebers oder einem verbundenen Unternehmen erfolgt.


Reisekosten

Pauschalen seit 2020 gelten weiterhin:

  • Eintägige Reise von mehr als 8 Stunden: 14,00 €
  • Mehrtägige Reise: An- und Abreisetage ohne Mindestabwesenheit: 14,00 €
  • Mehrtägige Reise: Abwesenheit von 24 Stunden: 28,00 €

Die Auslandspauschalen gelten für das Jahr 2022 unverändert fort

Pauschalen für Berufskraftfahrer seit 2020 gelten weiterhin:

  • Bei Übernachtung im Fahrzeug des Berufskraftfahrers, nach einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: 8,00 € Pauschbetrag je Kalendertag.

Wird die Berufskraftfahrerpauschale gezahlt, sind somit alle Aufwendungen abgegolten (z.B. Park-/ Abstell- oder Duschgebühren auf Raststätten und Autohöfen). Die Entscheidung ob der tatsächliche Aufwand oder der Pauschbetrag geltend gemacht wird kann nur einheitlich pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer getroffen werden.

Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungspauschale können parallel angewendet werden.

Ausweis auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

Reisekostenerstattungen wie z. B.:

  • Verpflegungsmehraufwendungen (verpflichtend)
  • Kilometergelderstattungen für Auswärtstätigkeiten (freiwillig)
  • Erstattungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (verpflichtend)

Kein Auslagenersatz wie z. B. Parkgebühren oder sonstige Reisenebenkosten

Diese Reisekostenbestandteile sind auch im Jahr 2022 im Lohn auszuweisen, damit diese am Ende des Jahres auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erscheinen.

Bitte reichen Sie die Reisekostenabrechnungen zukünftig zeitnah bei Ihrem Lohnsachbearbeiter ein, mit dem entsprechenden Hinweis ob die Zahlungen bereits erfolgt sind oder nicht.


Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer

Eine Lohnbesteuerung für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt seit 2021, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Mietwert nicht mehr als 25,00 € je Quadratmeter ohne umlagefähige Betriebskosten beträgt.

Vom Arbeitgeber angemietete Wohnungen, die dem Arbeitnehmer überlassen werden, sind ebenfalls begünstigt.

Seit 01.01.2020 sind auch Vorteile begünstigt, die durch ein verbundenes Unternehmen geleistet wurden.


Betriebliche Gesundheitsförderung

Seit 2020 beträgt der jährliche maximale Betrag für die Steuerfreiheit 600,00 €.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • Nachweis der Zertifizierung der Maßnahme durch den Anbieter

Achtung bei Arbeitsplatzbrillen: eine Rechnung des Optikers mit dem Hinweis „Arbeitsplatzbrille“ ist für die Steuerfreiheit nicht ausreichend, es muss ein Attest von einem Augenarzt vorliegen.


Gruppenunfallversicherung

Für 2022 bleibt die Pauschalierungsgrenze bei 100,00 €.


Betriebsveranstaltungen:

Seit 2015 gilt ein Freibetrag in Höhe von 110,00 €. In der Folge fällt bei Überschreiten der 110,00 € Grenze deutlich weniger Steuer an, da nur der übersteigende Betrag versteuert werden muss.

Allerdings müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers sowohl individuelle Kosten pro Arbeitnehmer inkl. eingeladener Begleitpersonen, als auch die Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung, einberechnet werden.

Bitte reichen Sie Ihrem Lohnsachbearbeiter nach Ablauf der Betriebsveranstaltung, jedoch spätestens mit den Januar Lohndaten, eine detaillierte Teilnehmerliste (Aufstellung der teilnehmenden Arbeitnehmer sowie Begleitpersonen und Geschäftsfreunde) zusammen mit den kompletten Rechnungsbelegen ein.

Sollten bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Lohnsteueranmeldung im Februar des Folgejahres, ggf. zu versteuernde Beträge nicht pauschaliert worden sein, so fallen im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung auf diese Beträge zusätzlich noch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 40 % an.

Bei Sachgeschenken an den Arbeitnehmer aus Anlass der Betriebsveranstaltung gilt:

  • Geschenke, im Wert von bis zu 60,00 € sind in die Prüfung des 110,00 € Freibetrags miteinzubeziehen.
  • Bei Überschreiten des 110,00 € Freibetrags ist für den übersteigenden Betrag einschließlich der Geschenke eine Pauschalierung mit 25 % Lohnsteuer möglich, damit bleiben auch die Geschenke für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Geschenke die bei der Betriebsveranstaltung, jedoch nicht aus Anlass der Betriebsveranstaltung (Arbeitnehmer hatte zwei Tage vor Veranstaltung Geburtstag) sind nicht in die 110,00 € Grenze einzubeziehen und dürfen nicht mit 25 % pauschalversteuert werden.

Der Freibetrag kann für max. zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.


A1-Bescheinigung:

Für einen Arbeitnehmer, der in Deutschland beschäftigt ist und vorübergehend im EU-Ausland (inkl.  Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) eingesetzt wird, muss vorab eine A1-Bescheinigung beantragt werden.

Achtung: Die Bescheinigung wird auch bei kurzen Dienstreisen ins Ausland, auch bei kurzem Tankstopp benötigt.

Die Bescheinigung muss zwingend farbig mitgeführt werden, sonst drohen hohe Bußgelder (bis 3.269,00 € pro nicht vorgelegter A1-Bescheinigung)

Seit 2019 muss das Antragsverfahren elektronisch an die Krankenkasse übermittelt werden.  Hierzu müssen Sie uns die Antragsdaten spätestens 2 Arbeitstage vor dem Reiseantritt schriftlich zukommen lassen.

Für weitere Einzelfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Lohnsachbearbeiter.


Erinnerung Handhabung Resturlaubstage:

Bisher galt nach deutschem Gesetz, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist eigentlich nur ausnahmsweise möglich. Es muss dafür einen dringenden Grund geben - entweder vonseiten des Arbeitnehmers oder des Betriebs. Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub dann bis Ende März nehmen.

Auch dies gilt ab jetzt nur noch dann, wenn der Arbeitgeber beweist, dass er seinen Mitarbeitern tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt hat, den Urlaub zu nehmen.

In 2019 hat der EuGH diese Regelung gekippt:

1. Regel: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat.
2. Regel: Urlaubsansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.

Was ist, wenn der Urlaub wegen längerer Krankheit nicht genommen werden kann?

  • Der Anspruch auf Urlaub geht in diesem Falle nicht verloren!
  • Kommt der Mitarbeiter nicht in den Betrieb zurück, muss der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub durch eine Urlaubsabgeltung vergüten – max. allerdings für 15 Monate.
    • Bsp. Resturlaub 2021 verfällt nach 15 Monaten zum 31.03.2022.

Erholungsbeihilfen

Erholungsbeihilfen können mit 25 % pauschal besteuert werden, wenn sie im Kalenderjahr 156,00 € für den Arbeitnehmer, 104,00 € für dessen Ehegatten und 52,00 € für jedes Kind nicht übersteigen.

Vorsicht! Es handelt sich um eine Freigrenze, bei deren Überschreitung die Pauschalierung insgesamt ausscheidet.

Voraussetzung:

  • mindestens fünf zusammenhängende Tage Urlaub
  • Urlaub ist vorab oder innerhalb einer Dreimonatsfrist anzutreten
EntgeltLStSV
Erholungsbeihilfen bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EURpauschalFrei
Erholungsbeihilfen, über den Freibeträgenpflichtigpflichtig
Erholungsbeihilfen bei typischen Berufskrankheitenfreifrei
Erholungsurlaub in betrieblichen Erholungsheimenpflichtigfrei

Vorausschau:

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab 01.07.2022

Ab dem 01.07.2022 sollen zukünftig keine AU-Bescheinigungen mehr für den Arbeitgeber bereitgestellt werden.

Der Arbeitnehmer muss sich weiterhin gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung krankmelden und der Arbeitgeber kann sich diese Daten durch einen manuellen elektronischen Abruf bestätigen lassen.

Die Abfrage muss pro Krankmeldung pro Mitarbeiter angestoßen werden und die Rückmeldungen werden innerhalb von 14 Tagen bereitgestellt.

Der Arbeitnehmer erhält weiterhin das Exemplar der Krankmeldung für seine Akten.

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Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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Dieses Dokument ist Teil des RTS Steuerthemen Archiv.

Es hat keinen aktuellen Charakter und ist im Zusammenhang mit dem Erstellungszeitraum zu bewerten.