Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID ab 2016 ungültig

Freistellungsaufträge, in denen noch keine Steuer-Identifikationsnummer angegeben worden ist, verlieren ihre Wirksamkeit.

Mit einem Freistellungsauftrag (FSA) kann jeder Sparer seine Kapitalerträge in Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 801 EUR vom Steuerabzug freistellen; Ehegatten/Lebenspartner bis zu 1.602 EUR. Bereits mit dem JStG 2010 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ab 01.01.2011 auf allen Freistellungsaufträgen die jeweilige Steuer-Identifikationsnummer (kurz. Steuer-ID) einzutragen ist. Die Banken haben seither ihre Vordrucke geändert und nur noch FSA mit Angabe der Steuer-ID akzeptiert.

Für bereits zuvor erteilte FSA, die seit 2011 auch nicht mehr geändert worden sind, gab es eine Übergangsregelung. Diese FSA blieben zunächst weiter wirksam, auch wenn sie keine Steuer-ID enthielten. Doch diese Übergangsregelung ist zum 31.12.2015 ausgelaufen.

  • Dadurch, dass ab 2016 alle FSA ohne Steuer-ID automatisch nicht mehr wirksam sind, müssen Banken für zufließende Kapitalerträge einen Steuerabzug vornehmen. Dies sind im Regelfall 25 % Abgeltungssteuer sowie darauf noch den 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. auch eine Kirchensteuer. Nur der verbleibende Nettobetrag wird dem Sparer gutgeschrieben werden.
  • Nicht alle Banken, Bausparkassen, Fondsgesellschaften etc. machen sich die Mühe, Ihre Kunden anzuschreiben und auf die noch fehlende Steuer-ID hinzuweisen. Jeder Kapitalanleger, der seiner Bank die Freistellung vom Steuerabzug durch einen FSA bereits vor 2011 angewiesen und diesen FSA seither auch nicht mehr geändert hat, sollte deshalb der Bank seine Steuer-ID möglichst noch vor Jahresende mitteilen. Bei zusammenveranlagten Ehepartnern ist auch die Steuer-ID des Ehepartners mitzuteilen.
  • Dem Vernehmen nach sollen fast 1 Million FSA noch keine Steuer-ID enthalten. Für die betroffenen Sparer besteht nun akuter Handlungsbedarf! Wer es versäumt oder dies erst anhand der abgezogenen Abgeltungssteuer bemerkt, kann seiner Bank zwar auch im Laufe von 2016 noch einen vollständigen FSA nachreichen. Der Aufwand für die Rückabwicklung ist aber höher und zeitaufwändig.

Keine Steuer-ID auffindbar?

Bei der Steuer-ID handelt es sich um eine 11-stellige Zahl, die jedem Bürger in 2008 von der Finanzverwaltung zugesandt wurde. Diese Ziffernfolge ist zudem auf jedem Einkommensteuerbescheid zusammen mit der Steuernummer aufgedruckt. Erforderlichenfalls kann die Steuer-ID auch beim Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter Hotline 0228/4061240 erfragt werden.

Sie haben eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei Ihrer Bank eingereicht?

Wer seiner Bank eine sog. NV-Bescheinigung des Finanzamts eingereicht hat, kann sich entspannt zurücklehnen. Diese Bescheinigung ist alle 3 Jahre zu erneuern. Alle aktuell geltenden NV-Bescheinigungen weisen damit die Steuer-ID bereits aus.

Wo finde ich die Nichtveranlagungsbescheinigung? (NV-Bescheinigung)

Das Formular wird durch das Bundesfinanzministerium online zur Verfügung gestellt: Antrag auf Ausstellung einer Nichveranlagungs- (NV-) Bescheinigung

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2016 beantragen

Auf Grund der Verpflichtung, die Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2016 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 UStG)  für die Umsatzsteuer ist

  • das Kalendervierteljahr,
  • der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2015 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2015 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2016 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV)  für 2016 bis zum 10.2.2016 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2016 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2016 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2015 angemeldet und bis zum 10.2.2016 geleistet wird. (§ 47 Abs. 1 UStDV)  Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2017 fällige Vorauszahlung für Dezember 2016 angerechnet.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab dem Voranmeldungszeitraum Januar 2016 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.4.2016 zu stellen.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. (BFH, Urt. v. 7.7.2005, V R 63/03, BFH/NV 2005, S. 1907, DStR 2005, S. 1527, LEXinform 5000784)

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG)

Erhalt von Bestechungsgeldern und Herausgabe an den Arbeitgeber

Werden einem Arbeitnehmer von einem Dritten Bestechungsgelder bezahlt, handelt es sich hier um sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG).  Die Herausgabe dieser Gelder an den geschädigten Arbeitgeber führt zum Zeitpunkt des Abflusses zu Werbungskosten im Rahmen der gleichen Einkunftsart.

In dem vom Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 16.6.2015, IX R 26/14, DStR 2015, S. 2321, DB 2015, S. 2422, LEXinform 0934815) entschiedenen Fall ging es um Bestechungsgelder in einer Größenordnung von ca. 2 Mio. €. Der Arbeitnehmer, der diese Bestechungsgelder erhalten hatte, verpflichtete sich nach Aufdeckung und im Rahmen einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung 1,2 Mio. € an den Arbeitgeber zurückzuzahlen. Zufluss beim Arbeitnehmer und teilweise Rückzahlung an den Arbeitgeber lagen in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen. Dies führte zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer im Jahr des Zuflusses 2 Mio. € als sonstige Einkünfte zu versteuern hatte. Im Jahr des Abflusses konnte er zwar Werbungskosten i. H. v. 1,2 Mio. € geltend machen.

Wegen des Verrechnungsverbots mit den übrigen positiven Einkünften wirkte sich dies jedoch nicht aus (§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG).

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

Archiv Hinweis - steuerliches Nachschlagwerk

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