Steuerliche News Februar 2015:
Außergewöhnliche Belastung im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden
Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden können nicht ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Grundsätzlich sind Krankheitskosten ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Als Nachweis der Zwangsläufigkeit solcher Aufwendungen ist eine ärztliche Verordnung, ein Attest des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder ein amtsärztliches Gutachten erforderlich. Dabei müssen solche Bescheinigungen eindeutig sein. Allein der Hinweis, dass es sich um eine unkonventionelle Behandlungsmethode handelt, reicht nicht aus. Die Frage, ob die Methode wissenschaftlich anerkannt ist, muss klar und eindeutig zu beantworten sein.
(Quelle: BFH, Urt. v. 26.6.2014, VI R 51/13, BFH/NV 2014, S. 1936, LEXinform 0929929)
Bedeutung der amtlichen AfA-Tabellen für die Bestimmung des AfA-Satzes
Durch die Absetzungen für Abnutzung (AfA) sollen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens auf die betriebsgewöhnliche Dauer der Verwendung oder Nutzung des Wirtschaftsguts verteilt werden, wenn die Verwendung oder Nutzung des Wirtschaftsguts sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) Abschreibungstabellen aufgestellt. Sie geben der Wirtschaft, ihren Beratern und der Finanzverwaltung Hinweise über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von abnutzbaren Anlagegütern.
Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts v. 9.7.2014 (9 K 98/14, (rkr.), EFG 2014, S. 1780, LEXinform 5016859) haben die AfA Tabellen des BMF für die Finanzämter den Charakter einer Dienstanweisung. Sie sind allerdings für die Gerichte nicht bindend, obwohl sie die Vermutung der Richtigkeit haben. Die AfA-Tabellen sind (Anm. d. Red.: nur) anzuwenden, soweit sie nach der Einschätzung des Finanzgerichts den Einzelfall vertretbar abbilden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten ist verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Versagung des Werbungskostenabzugs für die Aufwendungen der erstmaligen Berufsausbildung verfassungsgemäß ist. Das Gericht kommt hier zu dem Ergebnis, dass die Ausbildungskosten für einen Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit anzusehen und damit beruflich veranlasst sind. Insoweit muss ein Abzug als Werbungskosten möglich sein.
Die Berücksichtigung solcher Kosten als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 6.000 € (vor dem 1.1.2012 4.000 €) trägt diesem Grundsatz nicht ausreichend Rechnung. Darüber hinaus geht der Sonderausgabenabzug in den meisten Fällen ins Leere, da während der ersten Ausbildung keine oder nur geringe Einkünfte erzielt werden. Dagegen sieht das Gericht die rückwirkende Anwendung des Abzugsverbots auf das Jahr 2004 nicht als verfassungswidrig an. Diese Regelung korrespondiert nach Aussage des Gerichts mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rückwirkung gesetzlicher Vorschriften.
Der Gesetzgeber wird hier nachbessern müssen. Bis dahin empfehlen wir, betroffene Bescheide mittels Einspruch offen zu halten.
Quelle: BFH, Beschl. v. 17.7.2014, VI R 2/12, DB 2014, S. 2626, LEXinform 5017071 (und fünf weitere Beschlüsse v. 17.7.2014, VI R 61/11, VI R 8/12, VI R 38/12, VI R 2/13, VI R 72/13), Az. beim BVerfG: 2 BvL 22 27/14.
Einschränkungen beim Abzug von Beiträgen zu einer „Rürup-Rente“ eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers
Beiträge eines Steuerzahlers zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (sog. Rürup-Rente) sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit ist auf einen Höchstbetrag von 20.000 € (2015 auf 80 %) beschränkt (§ 10 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dieser Höchstbetrag ist bei Steuerzahlern, die zu einem bestimmten Personenkreis gehören (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG), um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen. Dazu gehört z. B. ein nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegender Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung erworben hat (Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Pensionsanwartschaft).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine GmbH im Jahr 1992 für ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen hatte (BFH, Urt. v. 15.7.2014, X R 35/12, DStR 2014, S. 2498, LEXinform 0929444). Die Beiträge zu dieser Direktversicherung betrugen nur 1.534,00 €, die durch Gehaltsumwandlung erbracht wurden. Im Jahr 2008 zahlte der Geschäftsführer 22.050,00 € Beiträge in einen sog. Rürup-Rentenvertrag ein.
Das Finanzamt berücksichtigte nur 6.108,00 € (20.000 € - 19,9 % von 54.000,00 €, davon 66 %) als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EStG). Der Geschäftsführer hätte 2008 13.200,00 € absetzen können (66 % v. 20.000,00 €), wenn die Direktversicherung nicht bestanden hätte.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts:
Der Höchstbetrag für Beiträge, die der entsprechende Personenkreis zum Aufbau einer „Rürup-Rente“ erbringt, ist pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen.
Die für alle erfassten Fallgruppen gleichermaßen geltende pauschale Kürzung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung auch dann nicht, wenn der Beitrag, den die GmbH für die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers erbringt, im konkreten Einzelfall deutlich geringer ist als die dadurch hervorgerufene Kürzung des Höchstbetrags für den Abzug anderweitiger Altersvorsorgeaufwendungen.
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