Einkommensteuer: Schneeschieben von der Steuer absetzen

So beteiligen Sie den Fiskus an den Kosten für den Winterdienst!

Während sich viele Kinder über den ersten Schnee freuen, macht der Schnee den Erwachsenen oft mächtig Arbeit. Denn viele Mieter und Hauseigentümer trifft die Räumpflicht auf Wegen und Straßen. Manchen Steuerzahlern sind das frühe Aufstehen und der Griff zur Schneeschaufel jedoch zu mühsam: Beauftragen sie einen Dritten mit den Arbeiten, lassen sich diese Kosten steuerlich absetzen. Darauf macht aktuell der Bund der Steuerzahler (BdSt) aufmerksam.

Eigentümer, aber auch Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privaten oder öffentlichen Wegen zahlen, können die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen.

Insgesamt können für solche Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden – maximal 4.000 Euro pro Jahr. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehwegs vor dem Haus, lassen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen.
Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausstellt und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wird. Doch Achtung: Nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdienstes können steuerlich geltend gemacht werden. Anfallende Materialkosten, wie zum Beispiel Streusalz, können nicht bei der Steuer abgezogen werden.

Änderung vorläufiger Steuerbescheide bei geplanter Vermietung

Hinweis der RTS Steuerberater:

Neben überraschenden Steuernachzahlungen können auch erhebliche Nachzahlungszinsen bei geplanter Vermietung anfallen.

In solchen Fällen sollte überlegt werden, ob man über einen so langen Zeitraum bei der Vermietung von Objekten inaktiv bleibt.

Hintergrund

Ein mit einem um 1900 errichteten 88 m² großen Einfamilienhaus bebautes Grundstück ging 1980 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Klägerin über. Sie bewohnte das Haus bis 1992 mit ihrem Ehemann. Das Gebäude war nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen und verfügte weder über eine Toilette noch über ein Bad, sondern lediglich über eine Sitzgrube und einen Brunnen im Hof. Die Dacheindeckung war erneuerungsbedürftig. Ab 1994 bis 2006 setzte die Klägerin das Einfamilienhaus nach und nach instand: Heizungserneuerung, neue Dacheindeckung, Herstellung der Stromversorgung über Erdkabel, Anschluss an das öffentliche Abwassernetz, Erneuerung des Sanitärbereichs und der Elektroinstallationen sowie Austausch der Fenster.

Erstmals im Jahr 2004 schaltete die Klägerin vier Anzeigen und bot eine Wohnung zur Miete an. In den folgenden Jahren wiederholte sie ihre Bemühungen mit jeweils drei Anzeigen pro Jahr. Eine Vermietung kam aber nicht zustande. Seit 2011 und nach dem Tod ihres Ehemanns nutzte die Klägerin das Grundstück wieder zu eigenen Wohnzwecken. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1996 bis 2007) machten sie und ihr Ehemann Werbungskostenüberschüsse aus der beabsichtigten Vermietung des Grundstücks geltend. Das Finanzamt erfasste die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß. Weil die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht abschließend beurteilt werden konnte, ergingen die Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 2005 wegen dieser Einkünfte vorläufig. In den Erläuterungen im Einkommensteuerbescheid für 1999 kündigte das Finanzamt an, in Zukunft keine Aufwendungen mehr anzuerkennen, wenn im Jahr 2000 ein Mietvertrag nicht geschlossen werde. Im Jahr 2008 änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 2005 und berücksichtigte die Werbungskostenüberschüsse nicht mehr. Zur Erläuterung führte es aus, es habe von Anfang an keine Vermietungsabsicht vorgelegen. In den Einkommensteuerbescheiden für 2006 und für 2007 berücksichtigte das Finanzamt die erklärten Werbungskostenüberschüsse aus der beabsichtigten Vermietung des Grundstücks von Anfang an nicht.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 16.06.2015, IX R 27/14, DStR 2015, S. 2711, DB 2015, S. 2979,  LEXinform 0950035) hat dem Finanzamt zugestimmt. Das Finanzamt ist bei ungewisser Vermietungsabsicht zur Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165 Abs. 2 Satz 1 AO) auch dann befugt, wenn sich eine neue Tatsachenlage allein durch Zeitablauf ergeben hat. Kommt es über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht zu der angeblich beabsichtigten Vermietung, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Vermietungsabsicht verneint wird.

Verlustberücksichtigung bei Übungsleitern

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nur dann möglich ist, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag von 2.400 € übersteigen. Die Finanzverwaltung versteht diese Regelung offenbar dahingehend, dass - soweit die Einnahmen den steuerfreien Betrag i. H. von 2.400 € nicht überschreiten - ein Abzug von Ausgaben nicht erfolgen kann.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Thüringen erzielte eine Steuerpflichtige als Übungsleiterin Einnahmen aus einer Betätigung, die unstreitig eine steuerbegünstigte nebenberufliche Tätigkeit i.S. des Einkommensteuergesetzes war. Da die Einnahmen von 1.200 € unter dem (damals) gültigen Freibetrag von 2.100 € lagen, waren diese Einnahmen steuerfrei. Mit der nebenberuflichen Tätigkeiten waren der Steuerpflichtigen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Ausgaben von 4.100 € entstanden. Den die steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigenden Betrag (4.100 € - 1.200 € = 2.900 €) machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch die Anerkennung dieser Aufwendungen.

Das Finanzgericht Thüringen entschied dagegen, dass auch bei unter dem Freibetrag liegenden Einnahmen die über dem Freibetrag liegenden Ausgaben geltend gemacht werden können (4.100 € - 2.100 € = 2.000 €) und bezog sich bei dieser Entscheidung auf bereits zuvor ergangene Urteile der Finanzgerichte Rheinland-Pfalz und Berlin-Brandenburg.

Gemäß den einkommensteuerrechtlichen Regelungen seien Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei, soweit sie den pauschalen Freibetrag nicht überschreiten. Damit solle der durch die aufgeführten Beschäftigungen entstehende Aufwand pauschal steuerfrei abgegolten werden und die Einnahmen daraus seien als Aufwandsentschädigung anzusehen. Überschreiten die Einnahmen für die bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Das Gesetz regele jedoch dem Wortlaut nach nicht den Fall, dass die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht über-, sondern unterschreiten, also wie hier nur 1.200 € betragen. Durch die vorliegende Auslegung werde gewährleistet, dass nebenberuflich tätige Übungsleiter im Vergleich zu einem hauptberuflich Tätigen nicht benachteiligt werden. Es sei nicht erkennbar, dass die gesetzliche Regelung die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben einschränken wollte, wenn die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten. Dies wäre auch sinnwidrig, denn das ehrenamtliche Engagement von Bürgern solle gestärkt werden - so das Finanzgericht.

Hinweis:
Das Finanzgericht Thüringen stellt im Urteilsfall den tatsächlich angefallenen Aufwendungen den (damals) gültigen Freibetrag gegenüber und geht damit von fiktiven Einnahmen i.H.v. 2.100 € aus. Im Ergebnis hat es mit dieser Entscheidung den insgesamt aus dieser Tätigkeit erzielten Verlust beschränkt und einen Teilaufwand von 900 € nicht steuerwirksam berücksichtigt. Zutreffender wäre die Berücksichtigung der tatsächlichen steuerfreien Einnahmen von 1.200 € gewesen. Das entspräche auch der Auffassung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz und des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg. In beiden Fällen haben die Finanzämter die vom Finanzgericht zugelassene Revision nicht eingelegt - möglicherweise, um eine Bestätigung der Entscheidung durch den BFH zu verhindern. Das könnte sich nun ändern. Gegen das besprochene Urteil des Finanzgerichtes Thüringen wurde Revision eingelegt.

Quelle:

FG Thüringen, Urteil vom 30. September 2015, 3 K 480/14, Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 23/15), EFG 2015

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