Steuerliche News Februar 2017:

Gewerbesteuermessbescheide künftig nicht mehr vorläufig hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer

Bisher ergingen Gewerbesteuermessbescheide wegen eventueller Verfassungswidrigkeit hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben vorläufig. Sie konnten also jederzeit in diesem Punkt geändert werden.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der Nebenleistungen als Betriebsausgabe verfassungsgemäß ist.

Die Finanzverwaltung (MfW Baden Württemberg, Erl. v. 28.10.2016, S 0338/67, BStBl 2016 I, S. 1114, LEXinform 5236103) wird deshalb künftige Gewerbesteuermessbescheide in diesem Punkt nicht mehr vorläufig erlassen.

Erneuerung einer Einbauküche in vermieteter Wohnung nur über Abschreibung abziehbar

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Renovierung bzw. Instandsetzung vorhandener Teile eines vermieteten Gebäudes sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen, die sofort als Werbungskosten abgezogen werden können. Als Teil eines Gebäudes gelten dabei wesentliche Bestandteile, ohne die das Wohngebäude „unfertig“ wäre.

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun im Zusammenhang mit dem Austausch von Einbauküchen entschieden, dass diese Aufwendungen nur noch über die 10-jährige Abschreibung geltend gemacht werden können.

Im Streitfall hatte der Kläger vorhandene Einbauküchen in mehreren seiner Mietobjekte durch neue ersetzt. Das Finanzamt ließ nur die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Anschaffungskosten die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 € nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte es auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren.

Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass eine Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut darstellt. Weder Spüle noch Herd werden als wesentlicher Gebäudebestandteil angesehen. Folglich können die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts nur über die Abschreibung steuerlich berücksichtigt werden.

Rechnungsberichtigung wirkt zurück

Endlich ist die Entscheidung da, auf die viele Unternehmer gewartet haben: „Berichtigt ein Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück“. So entschied jetzt der BFH mit Grundsatzurteil vom 20. Oktober 2016 entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung.

Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige für die Streitjahre (2005-2007) den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts und einer Unternehmensberatung in Anspruch genommen. In den Rechnungen war der Leistungsgegenstand mit „Beraterhonorar“ bzw. „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ ohne Bezug auf weitere Unterlagen bezeichnet. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den erteilten Rechnungen, da die Leistungen nicht hinreichend genau bezeichnet seien. In dem anschließenden Klageverfahren legte die Steuerpflichtige im Januar 2013 Rechnungen vor, in denen der Gegenstand der Leistung detailliert bezeichnet war. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Berichtigung jedenfalls dann keine Rückwirkung entfalte, wenn die berichtigten Rechnungen erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vorgelegt würden.

Das anschließende Revisionsverfahren wurde vom BFH bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache Senatex zum Ruhen gebracht. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) inzwischen in dieser Sache entschieden hat (vgl. Steuerbrief Ausgabe 11/16), konnte auch der BFH über die anhängige Revision befinden.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichtes auf und gewährte den Vorsteuerabzug für die Streitjahre. Dies beruht maßgeblich auf dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Senatex. Danach wirkt bei einer richtnkonformen Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtline (MwStSystRL) eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung sei insofern formelle, aber nicht materielle Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug. Der EuGH missbilligte zudem das pauschale Entstehen von Nachzahlungszinsen. Der BFH folgt der EuGH-Auffassung und hält demnach an seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung abgezogen werden konnte, nicht mehr fest.

Da im Streitfall die Rechnungen den Mindestvoraussetzungen einer Rechnung genügten, waren sie berichtigungsfähig, so dass der BFH das Finanzgerichtsurteil aufhob und der Klage stattgab.

Hinweis der RTS Steuerberater:

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch genommen haben. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen, selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung, Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Der Vorsteuerabzug wurde erst im Veranlagungszeitraum, in welchem die korrigierte Rechnung vorlag, gewährt.

Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr.

Der BFH hat mit diesem Urteil auch die nach dem EuGH-Urteil Senatex offengebliebenen Fragen nach den Mindestanforderungen an ein Dokument für die Anerkennung als Rechnung sowie nach dem spätestmöglichen Zeitpunkt der Vorlage der korrigierten Rechnung beantwortet.

Ein Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Da der EuGH ausdrücklich die Frage offen gelassen hat, wie lange eine Rechnung berichtigt werden kann, richtet sich die zeitliche Grenze nach nationalem Recht. Nach allgemeinen Grundsätzen sei daher eine Berichtigung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich.

Quelle: BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016, V R 26/15, NWB Dok-ID: AAAAF-89048

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