RTS von Handelsblatt und FOCUS Spezial ausgezeichnet

RTS wurde in den vergangenen Wochen zweimal ausgezeichnet. Zum einen  durch FOCUS Spezial und zum anderen durch das Handelsblatt.
FOCUS Spezial führte RTS als eine der Top-Steuerberater Kanzleien Deutschlands 2016 auf. Dabei honorierte das Magazin unsere Beratungsleistung in insgesamt 22 Kategorien u.a. für die Fachberatung in den Branchen Handwerk-, Immobilien- und Bauwirtschaft. Auch das Handelsblatt zeichnete RTS als eine der zehn Top-Kanzleien in Stuttgart aus.

Pressemitteilung FOCUS Spezial
 
Artikel Handelsblatt

Der inhaftierte Arbeitnehmer – individualrechtliche Folgen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sind vor allen Dingen die Auswirkungen einer Inhaftierung für den Vergütungs-, Beschäftigungs- und Urlaubsanspruch von Bedeutung.

Der Vergütungsanspruch für in Haft befindliche Arbeitnehmer entfällt nicht in jedem Fall. Zwar gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“; dieser ist aber u.a. durch § 616 BGB durchbrochen. Nach dieser Vorschrift behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Dies ist der Fall, wenn eine Untersuchungshaft angeordnet wird bei der sich später die Unschuld des Arbeitnehmers herausstellt und der Zeitraum verhältnismäßig nicht erheblich ist. So ist es gerechtfertigt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 nur für wenige Tage, keinesfalls aber für mehr als fünf Tage im Kalenderjahr zuzubilligen. Ein Ausschluss entsprechender Vergütungsansprüche kann erreicht werden, wenn ein Tarifvertrag eine Aufzählung über Sachverhalte, bei denen ein persönlicher Verhinderungsgrund vorliegt enthält und die Inhaftierung nicht genannt ist.

Zwar ist es dem Arbeitgeber nicht möglich einen Inhaftierten Arbeitnehmer zu beschäftigen, er kann aber dazu verpflichtet sein, dabei mitzuwirken, dass der Arbeitnehmer als Freigänger trotz seiner Inhaftierung bei ihm arbeiten und damit die ihm vertraglich zustehende Vergütung erhalten kann. Denn dieser Freigänger Status kann nur erreicht werden, wenn der Arbeitgeber des Inhaftierten, dessen Beschäftigung als Freigänger bei ihm zustimmt. Voraussetzung über die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Beschäftigung als Freigänger zu ermöglichen ist jedoch, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber über die Umstände der Straftat, des Strafverfahrens und der Haft nicht getäuscht bzw. im unklaren gelassen hat, die der Haft zugrunde liegende Straftat keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis hatte und wenn der Arbeitgeber Störungen der betrieblichen Belange dadurch ausschließen kann, dass er dem Arbeitnehmer zum Freigang verhilft.
Ermöglicht ein Arbeitgeber einem inhaftierten Arbeitnehmer nicht, Freigänger zu werden, obwohl er hierzu nach §241 Abs.2 BGB verpflichtet ist, macht er sich nach § 280 Abs.1 BGB schadensersatzpflichtig. Er hat ihm als Schadensersatz den Betrag zu zahlen, der dem Arbeitsentgelt entspricht, das der Arbeitnehmer als Freigänger bei ihm erhalten hätte.

Nach §1 BurlG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Demnach ist die Entstehung des Urlaubs nur vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht von der Arbeitsleistung selbst abhängig. Das Schicksal des auch während einer Inhaftierung erworbenen gesetzlichen Urlaubsanspruchs bestimmt sich nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG infolgedessen allein danach, ob der Urlaub innerhalb der Verfallfristen des § 7 Abs. 3 BurlG in Natur genommen werden kann.

Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Die in vielen Regionen Deutschlands angespannte Wohnungssituation, die durch den Flüchtlingszustrom gerade in Großstädten noch weiter verschärft wird, hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, eine steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaues zu schaffen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde nun vom Bundeskabinett gebilligt.

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor. Gefördert werden soll jedoch nur die Schaffung von Wohnraum, der auch für mittlere und untere Einkommensschichten bezahlbar ist, weshalb die Höhe der geförderten Herstellungskosten betragsmäßig beschränkt wird.

Für die Herstellung eines neuen Mietwohngebäudes soll danach im Jahr der Herstellung und im darauf folgenden Jahr eine Sonderabschreibung neben der normalen Absetzung für Abnutzung bis zu jeweils zehn Prozent der Herstellungskosten möglich sein. Im dritten Jahr können weitere neun Prozent abgeschrieben werden.

Auch Steuerpflichtige, die eine neue Mietimmobilie oder (fremdvermietete) Eigentumswohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erwerben, können die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.

Damit die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Das zu bebauende Grundstück muss zum Zeitpunkt der Beantragung des Bauantrages in einem begünstigten Fördergebiet liegen. Begünstigte Fördergebiete sind hiernach Gebiete,

  • die durch die Wohngeldverordnung den Mietenstufen IV bis VI zugewiesen    sind
  • die von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung als Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten festgelegt worden sind oder
  • die von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung als Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze bestimmt worden sind.
  • Die Herstellungskosten dürfen 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.
  • Das Objekt muss mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

Die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung ist zudem auf 2.000 € je Quadratmeter beschränkt. Überschreiten die Herstellungskosten je Quadratmeter 3.000 €, scheidet eine Sonderabschreibung vollständig aus.

Die Förderung wird zeitlich auf Baumaßnahmen begrenzt, mit denen in den Jahren 2016 bis 2018 begonnen wird. Maßgebend ist der Bauantrag oder die Bauanzeige. Die Sonderabschreibung wird letztmalig im Jahr 2022 möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass Steuerpflichtige möglichst schnell in neue Mietwohnungen investieren, um für eine zügige Entlastung des Wohnungsmarktes zu sorgen.

Die Einhaltung der Voraussetzung einer mindestens zehnjährigen Nutzung zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken ist vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen und zwar auch dann, wenn das Gebäude innerhalb dieses Zeitraumes veräußert wird. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt insoweit zur rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibung.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger stellt im Januar 2016 den Bauantrag zur Errichtung eines Gebäudes in einem begünstigten Fördergebiet. Die Fertigstellung erfolgt noch in 2016. Das Gebäude wird vom Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken vermietet.

Die Herstellungskosten des Gebäudes betragen 1.200.000 €, die geschaffene Wohnfläche beträgt 500 m².
Lösung:
Die Herstellungskosten je Quadratmeter betragen 2.400 €. Da die Herstellungskosten für das Gebäude weniger als 3.000 € je Quadratmeter betragen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Steuerpflichtige die neue Sonderabschreibung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Die Sonderabschreibung wird jedoch auf die Bemessungsgrundlage von 2.000 € je Quadratmeter beschränkt. Ausgehend davon, dass der Steuerpflichtige die Sonderabschreibungen in voller Höhe beansprucht, ergeben sich die folgenden als Werbungskosten abziehbaren jährlichen Abschreibungen:

2016 und 2017
Sonderabschreibung: 1.000.000 x 10 % = 100.000 €
Lineare AfA: 1.200.000 x 2 % = 24.000 €
2018
Sonderabschreibung: 1.000.000 x 9 % = 90.000 €
Lineare AfA: 1.200.000 x 2 % = 24.000 €
2019 bis 2053: 1.200.000 x 2 % = 24.000 €
2054 = 22.000 €

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

Archiv Hinweis - steuerliches Nachschlagwerk

Dieses Dokument ist Teil des RTS Steuerthemen Archiv.

Es hat keinen aktuellen Charakter und ist im Zusammenhang mit dem Erstellungszeitraum zu bewerten.