Steuerliche News März 2017:
Weitere Verschärfungen bei der Kassenführung verabschiedet
Die neuen Anforderungen an die Kassenführung sind im Moment in aller Munde. Dabei gelten diese Anforderungen aufgrund eines BMF-Schreibens bereits seit 2010, nur die Übergangsfristen sind Ende 2016 ausgelaufen. Jetzt kommen weitere Verschärfungen durch das sogenannte „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen digitaler Aufzeichnungen“, das Ende 2016 verabschiedet wurde, dazu. Aber der Reihe nach:
Wird eine elektronische Kasse geführt, müssen heute alle Einzeldaten, die durch die Nutzung der Kasse entstehen, während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren
- jederzeit verfügbar,
- unverzüglich lesbar und
- maschinell auswertbar
aufbewahrt werden.
Zudem müssen alle Organisationsunterlagen (z.B. Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitung etc.) vorgehalten werden. Die Finanzverwaltung verlangt, dass originär digitale Daten (wie die Kasseneinzeldaten) auf einem maschinell verwertbaren Datenträger (z.B. CD, DVD, USB-Stick) zur Verfügung gestellt werden. Die digitalen Daten müssen unveränderbar gespeichert werden.
Ältere Kassensysteme (z.B. elektronische Registrierkassen mit Papierjournal oder elektronischem Journal ohne Möglichkeit zur Einzeldatenspeicherung) können diese genannten Vorgaben nicht erfüllen und dürfen damit nicht mehr eingesetzt werden. Organisationsunterlagen und Daten der „Alt-Kassen“ sind allerdings weiterhin für steuerliche Zwecke während der Dauer der Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. Möglich bleibt aber weiterhin das Führen einer offenen Ladenkasse.
Hinweis der RTS Steuerberater:
Die Unternehmerverbände haben sich für eine Verlängerung der o.g. Übergangsfrist eingesetzt, denn die Umstellung auf Kassensysteme, die diese neuen Erfordernisse erfüllen, ist mit erheblichen Kosten verbunden. Die Verwaltung verweist aber darauf, dass sie ja bereits eine 6-jährige Übergangsfrist eingeräumt habe. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit rechtfertige nicht, dass Grundprinzipien der Ordnungsmäßigkeit verletzt und die Zwecke der Buchführung erheblich gefährdet würden.
Positiv ist jedoch, dass der Bundesfinanzhof mit einem neuen Urteil vom 16. Dezember 2016 bezüglich der Frage, ob ein Zählprotokoll täglich anzufertigen ist oder nicht, für Klarheit gesorgt hat. Er stellt fest, dass die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung bei Bareinnahmen, die mittels einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist, nicht erfordert. Ein „Zählprotokoll“, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufgelistet wird, sei nicht zu verlangen. Im Jahr 2015 hatte der BFH dagegen das Fehlen täglicher Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse noch als Mangel der Kassenführung dargestellt. Allerdings erhöhen Zählprotokolle auch heute schon die Beweiskraft für eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung. Formelle Mängel gehen ansonsten immer zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Nicht genug, dass die Wirtschaft durch die Umstellung mit erheblichen Kosten belastet ist, z.T. gibt es sogar Lieferengpässe bei den Kassenlieferanten. Dennoch hat der Gesetzgeber Ende letzten Jahres mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung weiter verschärft. Das Gesetz wurde bereits verabschiedet und veröffentlicht. Einwände hiergegen seitens der Wirtschaft und Landwirtschaft wurden ebenfalls, u.a. mit Hinweis auf den in den Nachbarländern geltenden Regelungen, vom Tisch gefegt. Mit folgenden (zukünftigen) Verschärfungen müssen sich Steuerpflichtige bereits jetzt vertraut machen und dies beim Kauf neuer elektronischer Kassen- oder Waagesysteme berücksichtigen:
Kasseneinnahmen und -ausgaben sind seit dem 29.12.2016 zwingend täglich aufzuzeichnen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen. Betroffen von der Einzelaufzeichnungspflicht sind alle Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden. Bei sogenannten offenen Ladenkassen entfällt die Pflicht zur Einzelaufzeichnung aus Zumutbarkeitsgründen bei Barverkäufen von Waren (nicht Dienstleistungen) an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen.
Die Kassenaufzeichnungen sind ab 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Diese verlangt ein Sicherheitsmodul, ein Speichermedium und eine einheitliche digitale Schnittstelle.
Hinweis der RTS Steuerberatung:
Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft worden sind und die zwar die heutigen Anforderungen erfüllen, jedoch bauartbedingt nicht für die zukünftigen Anforderungen aufrüstbar sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden.
Bei elektronischen Kassenaufzeichnungen gibt es zukünftig (ab 2020) eine Belegausgabepflicht. Eine Befreiung auf Antrag ist möglich, wenn der Warenverkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung erfolgt. Der Kunde muss den Beleg nicht mitnehmen.
Steuerpflichtige unterliegen ab 2020 einer Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt, dass sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzen (u.a. Name, Anschrift, Datum der Anschaffung, der Inbetriebnahme, der Außerbetriebnahme, Seriennummer etc.). Die Meldepflicht gilt auch für vor 2020 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme.
Ab 2018 kann das Finanzamt eine Kassennachschau durchführen, d.h. ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Betriebsprüfung Einblick in die Kasse des Steuerpflichtigen nehmen und die Daten auslesen.
Hinweis der RTS Steuerberater:
„Schwarze Schafe“ führen immer wieder dazu, dass es Verschärfungen im Steuerrecht zu Lasten auch der ehrlichen Steuerbürger gibt. So wurden vor rund zwei Jahren sowohl der Hersteller einer Software zur Manipulation elektronischer Kassensysteme wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und ein Steuerpflichtiger wegen Steuerhinterziehung durch Verwendung der entsprechenden Software verurteilt. Der Gesetzgeber reagiert öffentlichkeitswirksam auf solche Fälle.
Eine Pflicht zur elektronischen Kassenführung ist jedoch (noch!) nicht Gesetz geworden, d.h. grundsätzlich besteht weiterhin die Möglichkeit, eine offene Ladenkasse zu führen.
Quelle: BFH-Urteil vom 16. Dezember 2016, X B 41/16, www.bundesfinanzhof.de, BFH-Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13, BStBl. II 2015, 743, Infoblatt zum ordnungsgemäßen Einsatz von elektronischen Kassen für Unternehmer, Stand Januar 2017, Bayerische Landesamt für Steuern, www.BayLfSt.de
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
Die gesetzliche Neuregelung zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr bringt diverse steuerliche Erleichterungen. So ist z.B. das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers von der Einkommensteuer befreit. Das gilt auch für eine zeitweise private Nutzung der überlassenen betrieblichen Ladevorrichtungen. Die Steuerbefreiung findet jedoch nur für die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährten Vorteile Anwendung.
Für die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Ladevorrichtungen ist eine pauschale Lohnversteuerung mit 25 % möglich.
Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2017 und sind zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Weitere Einzelheiten dazu erläutert das Bundesministeriums der Finanzen in einer Verfügung.
Einkünfteerzielungsabsicht kann auch bei lang andauerndem Leerstand einer Wohnung gegeben sein
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Eigentümer einer zunächst vermieteten Wohnung seine Einkünfteerzielungsabsicht trotz lang andauerndem Leerstand nicht aufgibt, wenn sich eine erforderliche Sanierung wegen unklarer Eigentumsverhältnisse verzögert. Allerdings muss er versuchen, die Eigentumsverhältnisse zu klären und die Wohnung nach Sanierung zu vermieten. Unter diesen Voraussetzungen kann der Eigentümer auch während des Leerstands die von der Wohnung herrührenden Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Im entschiedenen Fall traten in einer vermieteten Wohnung gravierende Baumängel auf. Nach Auszug der Mieter 2008 begann der Eigentümer zunächst nicht mit der Sanierung, weil zu dieser Zeit sein Eigentum an der Wohnung durch offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR in Frage stand. 2013 vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass der Eigentümer in den Jahren 2009 bis 2011 keine Vermietungsabsicht mehr gehabt habe und daher keine Werbungskosten geltend machen könne. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied.
Der Eigentümer hat sich während des Leerstands nicht passiv verhalten, sondern aktiv durch Erläuterungen und Sachstandsanfragen bei den zuständigen Behörden versucht, die Eigentumsfrage in seinem Sinne zu klären. Unmittelbar nach Wegfall der wirtschaftlichen und rechtlichen Hindernisse 2015 hat er dann ein Unternehmen mit der Sanierung und einen Makler mit der Vermietung der Wohnung beauftragt.
Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.
Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart
Archiv Hinweis - steuerliches Nachschlagwerk
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