Erste Eckpunkte zur Neuregelung der Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014 die Verschonungsregelungen für das Betriebsvermögen (u.a. Landwirtschaft, Gewerbe, Freiberufler und GmbH-Anteile) als verfassungswidrig angesehen und dem Gesetzgeber eine Frist bis längstens zum 30. Juni 2016 zur Neufassung oder Anpassung des Gesetzes eingeräumt.

Zwar sollte bereits ein erster Gesetzesentwurf vorliegen, bisher ist allerdings nur ein Eckpunktepapier seitens des Bundesfinanzministeriums bekannt geworden. Grundsätzlich soll an den bisherigen Verschonungsregelungen festgehalten werden, d.h.
 
- 85 %ige Freistellung mit zusätzlichem Freibetrag von 150.000 € oder
- 100 %ige Freistellung.
Beide Befreiungen sollen zwar erhalten bleiben, aber folgende Modifikationen erfahren:

Abgrenzung des begünstigten Vermögens

Rechtsformneutral soll für alle Unternehmen nur noch das betriebsnotwendige Vermögen begünstigt werden. Dazu gehören Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 % betrieblichen Zwecken dienen. Lediglich 10 % sogenanntes Verwaltungsvermögen ist unschädlich (Liquiditätsreserve).

Freigrenze

Für die Inanspruchnahme o.g. Verschonungen soll es eine erwerbsbezogene Freigrenze von 20 Mio. € geben. Dies soll sich nicht auf das gesamte, sondern nur auf das begünstigte Vermögen beziehen. Soweit der Erwerb oberhalb von 20 Mio. € liegt, wird die Verschonung grundsätzlich nicht gewährt bzw. eine Bedürfnisprüfung durchgeführt. Die Erwerbsgrenze kann alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden.

Bedürfnisprüfung

Wird die Freigrenze überschritten, so soll eine individuelle Bedürfnisprüfung vorgenommen werden. Dazu muss der Erwerber nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die anfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu zahlen. Dabei ist das beim Erwerber vorhandene bzw. im Rahmen der Erbschaft oder Schenkung erhaltene Vermögen bis zu 50 % der Gesamtsumme zu berücksichtigen. Soweit für die Zahlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer erst private Vermögensgegenstände veräußert werden müssen, kommt eine Stundung der Steuer in Betracht. Reicht das insoweit vorhandene Vermögen nicht aus, soll ein Erlass in Frage kommen.

Lohnsumme

Bisher durfte für die 85 %ige Verschonung die Lohnsumme innerhalb von 5 Jahren insgesamt 400 % nicht unterschreiten, bei der 100 %igen Verschonung innerhalb von 7 Jahren die Lohnsumme von 700 %. Diese Lohnsummengrenzen kommen aber erst bei mehr als 20 Arbeitnehmern zur Anwendung. Genau dieses kritisierten die Verfassungsrichter explizit, weil rund 90 % der Betriebe in Deutschland nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Nun soll auf die Anwendung der Lohnsummengrenze bei Betrieben mit einem Unternehmenswert bis zu 1 Mio. € verzichtet werden und nur bei Betrieben, die diese Grenze überschreiten, weiterhin Anwendung finden.
Das Eckpunktepapier erfährt umfassende Kritik aus der Wirtschaft. Zum einen wird die Freigrenze von 20 Mio. € als zu niedrig beurteilt, zum anderen kann die Anwendung der Lohnsummengrenze auch bei kleinen und mittleren Unternehmen problematisch sein, da es durch konjunkturelle und personelle Schwankungen gerade hier zu erheblichen Änderungen im Personalbestand kommen kann. Bei der Abgrenzung des Verwaltungs- vom Produktivvermögen stellen sich zahlreiche Folgefragen. Man denke nur an das bei Personengesellschaften häufig vorhandene Sonderbetriebsvermögen, Fälle der Betriebsaufspaltung oder an verpachtete landwirtschaftliche Betriebe.

Hinweis:

In den Fällen, in denen sich möglicherweise eine Verschlechterung abzeichnet, empfiehlt es sich, eine Übertragung des bisher begünstigten Vermögens zu prüfen und ggf. durchzuführen. Dass der Gesetzgeber die ihm vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2016 voll ausschöpfen wird, ist fraglich. Zurzeit sollte man eher mit einer Änderung des Gesetzes im Herbst 2015 oder zum 31. Dezember 2015 rechnen.
Da die Richter für „exzessive“ Gestaltungen auch eine rückwirkende Änderung auf den 17. Dezember 2014 für möglich erachten, sollte auf derartige Gestaltungen verzichtet werden, z.B. Einlage von Verwaltungsvermögen in das Unternehmen. Im Hinblick auf die auch für „normale“ Vermögensübertragungen nicht komplett auszuschließende verschärfende Rück-wirkung sollte in aktuelle Übertragungsverträge außerdem eine Widerrufsklausel aufgenommen werden, mit Hilfe derer eine mögliche erhöhte Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbelastung rückgängig gemacht werden kann, zumindest wenn die persönlichen Freibeträge und andere Steuerbefreiungen nicht ausreichen.

Dies alles will aber wohl überlegt sein. Bitte beachten Sie ohnehin, dass Sie erst die zivil-rechtlichen Ziele und Folgewirkungen klären sollten. Der Erhalt des Familienfriedens, des Unternehmens- und Familienvermögens ist ein hohes Gut. Für reines Immobilienvermögen - auch Immobilienunternehmen - ändert sich durch die geplanten Neuerungen voraussichtlich nichts.

Abzugsverbot von Aufwendungen für Kapitalerträge vor 2009

Seit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 ist der Abzug von tatsächlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen stehen, nur noch in Ausnahmefällen möglich. Lediglich ein Sparerpauschbetrag von 801 € (1.602 € bei Verheirateten) wird unabhängig von den tatsächlich Aufwendungen von den Kapitalerträgen gekürzt.

Der BFH hatte nun zu entscheiden, ob das Werbungskostenabzugsverbot auch dann gilt, wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen stehen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind.

Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten von rund 12.000 € als Werbungskosten geltend. Diese Kosten resultierten aus einer Selbstanzeige des Steuerpflichtigen, die nicht erklärte Kapitalerträge der Jahre 2002 bis 2008 betraf. Die Rechnungen wurden im Jahr 2010 beglichen und als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Nachdem das Finanzamt den Werbungskostenabzug ablehnte, hatte die Klage zunächst noch vor dem Finanzgericht Erfolg. Dieses positive Urteil wurde nun jedoch vom BFH kassiert.

Zunächst stellte der BFH erneut fest, dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Werbungskostenabzugsverbot hat. Entgegen der Meinung des Finanzgerichtes stehe es dem Werbungskostenabzugsverbot auch nicht entgegen, dass das Abzugsverbot erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anwendbar sei. Zu der Konstellation im Streitfall, dass nach dem 31. Dezember 2008 gar keine Kapitalerträge mehr zufließen bzw. zugeflossen sind, treffe die Regelung keine Aussage.

Das Finanzgericht habe bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass sich das Abzugsverbot nicht auf zufließende Kapitalerträge, sondern auf abfließende Werbungskosten beziehe. Würde man der Auffassung des Finanzgerichtes folgen, bedeute dies, dass Steuerpflichtige, die eine fremdfinanzierte Kapitalanlage vor 2009 mit Verlust veräußert haben, weiterhin nachträgliche Werbungskosten geltend machen könnten, wohingegen bei Steuerpflichtigen, die an der Kapitalanlage festgehalten hätten, ein Abzug der Werbungskosten ausgeschlossen wäre. Eine derartige Verkomplizierung wäre mit dem Vereinfachungsgedanken, der hinter der Abgeltungssteuer stehe, unvereinbar.

Hinweis:

Die Besonderheit des Streitfalles war, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Abflusses der Aufwendungen keine Kapitalerträge mehr erzielte. Daher wäre es interessant zu wissen, wie der BFH den Fall beurteilt hätte, wenn die Kapitalerträge aus der Quelle, für die die nachträglichen Werbungskosten aufgewendet wurden, weiterhin vorhanden gewesen wären.

Quelle: BFH-Urteil vom 2. Dezember 2014, VIII R 34/13, DStR 12/2015 S. 634

Anhebung des Kindergeldes und der Grund- und Kinderfreibeträge

Die Bundesregierung ist verfassungsrechtlich dazu verpflichtet, den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und das Kindergeld regelmäßig an das Existenzminimum anzupassen. Aufgrund der Vorgaben des 10. Existenzminimumberichtes hat das Bundeskabinett dem nun Folge geleistet und mit Beschluss vom 25. März 2015 einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. Auch eine Erhöhung des Kinderzuschlages ist geplant.

  • Der steuerliche Grundfreibetrag soll hiernach in 2015 zunächst um 118 € und in 2016 dann noch einmal um 180 € erhöht werden.
  • Der Kinderfreibetrag soll für dieses Jahr um 144 € und in 2016 um weitere 96 € erhöht werden.
  • Entsprechend wird auch das Kindergeld angehoben. In 2015 steigt das Kindergeld um 4 € und in 2016 noch einmal um 2 €.
  • Der Kinderzuschlag für Eltern die zwar in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, jedoch den Bedarf ihrer Kinder nicht decken können, wird um 20 € erhöht.

Somit ergeben sich zukünftig die folgenden Werte:

Grundfreibetrag (aktuell 8.354 €):
- Anhebung ab 1. Januar 2015 um 118 € auf 8.472 €
- Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 180 € auf 8.652 €

Kinderfreibetrag (aktuell 7.008 € einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung):
- Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144 € auf 7.152 €
- Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 96 € auf 7.248 €

Kindergeld (aktuell 184 € für das erste und zweite Kind, 190 € für das dritte Kind und 215 € für das vierte Kind und weitere Kinder):
- Anhebung ab 1. Januar 2015 um 4 € monatlich je Kind
- Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 2 € monatlich je Kind

Kinderzuschlag (aktuell max. 140 € monatlich):
- Anhebung ab 1. Juli 2016 um 20 € monatlich

Hinweis:
Die Erhöhung des Kindergeldes und der Freibeträge soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 erfolgen. Nach Aussage des Bundesministeriums für Finanzen wurden im vergangenen Jahr rund 66 Mrd. € für die Unterstützung von Familien und Kindern ausgegeben.

Quelle: Pressemitteilung des BMF, Nr. 14 vom 25. März 2015, www.bundesfinanzministerium.de

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