Steuerliche News April 2016:
Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Eltern und unterhaltsberechtigtem Kind
Eltern hatten ihrer unterhaltsberechtigten Tochter eine Wohnung in ihrem ansonsten vermieteten Haus zur Nutzung als Wohnung überlassen. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Eltern, Verluste aus dem bestehenden Mietverhältnis anzuerkennen.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab, da Mietzahlungen nicht geflossen sind. Eine erklärte Aufrechnung mit einem der Tochter zustehenden Unterhaltsanspruch ist nicht anzuerkennen, da die Miete nicht in das Vermögen der Eltern gelangte.
Auch das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2015, 7 K 1077/14, (Rev. eingel., Az. BFH: IX R 28/15), LEXinform 5018606) lehnte die Anerkennung des Mietverhältnisses ab. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Anerkennung von Gestaltungen zwischen nahen Angehörigen voraus, dass sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt, tatsächlich durchgeführt sind und inhaltlich dem zwischen fremden Dritten Vereinbarten entsprechen. Im Urteilsfall sind Mietzahlungen von der Tochter nicht aus einem ihr von den Eltern gewährten Barunterhalt geleistet worden. Eine Verrechnung zwischen gegenseitigen und fälligen Ansprüchen ist zwar zulässig, sie muss aber tatsächlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen nachweisbar durchgeführt werden. Dies gilt umso mehr, als die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Tochter nicht im Einzelnen festgelegt wurde. Auch gibt es keine Vereinbarungen über weitere Barunterhaltsleistungen und keine Nachweise über solche Zahlungen.
Vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude kann für die AfA- Bemessungsgrundlage maßgebend sein
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist beim Kauf eines Grundstücks mit Gebäude nur von den auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zulässig, weil ein Grundstück ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist. In der Praxis ergeben sich häufig Streitigkeiten mit dem Finanzamt über die Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude. Während das Finanzamt einen möglichst hohen Grundstücksanteil ansetzen möchte, ist die Auffassung des Steuerpflichtigen umgekehrt. Ist diese Aufteilung aber im notariellen Kaufvertrag vereinbart, ist sie auch für die AfA Bemessungsgrundlage maßgebend, wenn sie weder zum Schein vereinbart wurde noch einen Gestaltungsmissbrauch darstellt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs BFH, Urt. v. 16.09.2015, IX R 12/14, BFH/NV 2016, S. 266, LEXinform 0934754)
Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
Ein zusammen veranlagtes Ehepaar erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus diversen Objekten. Im Jahr 2010 schafften sie für drei dieser Objekte neue Einbauküchen an. Das Finanzamt berücksichtigte zunächst die jeweiligen Gesamtposten der Einbauküchen, für die es eine Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde legte, nur anteilig für das Jahr 2010.
Mit ihrem Einspruch trugen die Eheleute vor, es handele sich um den Austausch von Einbauküchen und damit um Erhaltungsaufwand. Die Kosten seien im Jahr 2010 insgesamt mindernd zu berücksichtigen. In einem Änderungsbescheid zog das Finanzamt die Aufwendungen für Spüle und Herd insgesamt als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand ab. Die Elektrogeräte wurden, soweit die Anschaffungskosten unter dem Wert von 410 € lagen, als geringwertige Wirtschaftsgüter berücksichtigt. Im Übrigen wurden ein Kühlschrank (491 €, Nutzungsdauer von 5 Jahren) sowie die Einbaumöbel (Nutzungsdauer von 10 Jahren) jeweils zeitanteilig im Jahr 2010 ab ihrer Anschaffung berücksichtigt.
Das Finanzgericht wies die Klage der Steuerpflichtigen gegen dieses Vorgehen ab. Werbungskosten seien Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die mit einer Einkunftsart in einem objektiven und subjektiven Zusammenhang stehen. Dies sei bei einer neuen Einbauküche in einem Vermietungsobjekt der Fall. Das Finanzgericht wies eingangs daraufhin, dass eine Einbauküche nach der Rechtsprechung nicht als Sachgesamtheit ein einheitliches (zusammengesetztes) Wirtschaftsgut sei. Zwar werde eine Einbauküche regelmäßig individuell geplant und in ihrer baulichen Gestaltung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse angepasst. Jedoch gelte das in der Regel nur für die Einbaumöbel inklusive der Arbeitsfläche. Spüle, Herd und die weiteren Elektrogeräte (z.B. Kühlschrank und Dunstabzugshaube) seien genormt und austauschbar. Sie seien nicht nur zusammen mit den Einbaumöbeln, sondern auch allein nutzbar und jeweils einzeln ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion an anderer Stelle verwendbar. Die einzelnen Einbaumöbel und die Arbeitsfläche einer Einbauküche seien als Gesamtheit zu sehen, da sie nicht für sich allein nutzbar seien. Sie würden vielmehr nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung treten. Dies gilt nach Auffassung des Finanzgerichtes unabhängig davon, ob die Einbauküche serienmäßig hergestellt oder individuell gefertigt worden sei.
Spüle und Herd stellten sofort abziehbaren Aufwand dar. Die Aufwendungen für die aus-tauschbaren Elektrogeräte sowie die Einbaumöbel inklusive Arbeitsplatte seien Anschaffungskosten, die über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zeitanteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen seien - soweit es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handele.
Hinweis:
Der BFH hat mit Urteil vom 30.03.1990 die Auffassung vertreten, dass eine „serienmäßig hergestellte Einbauküche regelmäßig nicht als einheitliches Wirtschaftsgut“ zu betrachten ist und die „einzelnen Küchenbauteile nach einem Ausbau für sich an anderer Stelle verwendbar“ sind. Nach der Auffassung sind die Einbaumöbel (inklusive Arbeitsplatte), Spüle und Herd sowie weitere Elektrogeräte jeweils getrennt steuerlich zu beurteilen. Da das Finanzgericht bei den Einbaumöbeln (möglicherweise) hiervon abweichend geurteilt hat, hat es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Januar 2015, 2 K 101/13, Revision eingelegt (Az. BFH: IX R 14/15), NWB DokID: ZAAAE-84968
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