Steuerliche News April 2017:

Änderungen im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Dieses Gesetz soll dafür sorgen, dass Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern nicht zwingend gerichtlich, sondern vielmehr auch in außergerichtlichen Verfahren wie Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren beigelegt werden können. Dass dies auch schon bislang und insbesondere ohne gesetzliche Regelung möglich war, ist keine Frage.

Neu ist allerdings, dass mit Wirkung ab dem 01.02.2017 jeder Unternehmer,

• der Geschäfte mit Verbrauchern i.S. § 13 BGB macht und
• der Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet oder eine Internetseite unterhält,

seine „Verbraucherkunden“ auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG über seine (vorhandene oder ggf. auch fehlende) Teilnahmebereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren i.S. des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes informieren muss. Diese Information muss leicht zugänglich, klar und für den Verbraucher verständlich erfolgen.

Die Information der Verbraucher in den verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf der von dem Unternehmer genutzten Internetseite über dessen vorhandenen oder fehlenden Teilnahmewillen an diesem Verfahren ist gleichwohl zwingend.

Hinweis der RTS Steuerberater: Ein Textvorschlag für Sie könnte lauten:

„Information nach dem Verbraucherbeilegungsgesetz: Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.“

Sollten Sie Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren i.S. des VSBG haben, müssen Sie dies in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in dem mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag oder auf Ihrer Internetseite mit Angaben zur Anschrift und zur Internetpräsenz der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle machen. In diesem Fall müssen Sie Ihre Internetseite auch insoweit ergänzen, als Sie erklären, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen zu wollen.

Bitte nehmen Sie diese Informationspflicht ernst. Verstöße gegen diese Pflicht können damit ausdrücklich abgemahnt und im Wege der Unterlassungsklage verfolgt werden. Sie laufen ansonsten Gefahr, bei Verstößen in die Fänge von Abmahnern zu geraten.

Von der Informationspflicht nach §36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG von vorne herein ausgenommen sind allerdings Unternehmer, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres nicht mehr als 10 Personen beschäftigt haben.

Sollten Sie in diesem Zusammenhang Rückfragen haben, wenden Sie sich am besten an Ihren Anwalt.

Vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder sind nicht immer Arbeitslohn

Mit Urteil vom 04.11.2016 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch einen Logistikunternehmer für seine angestellten Paketzusteller nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Im betreffenden Fall betrieb ein Logistikunternehmen einen bundesweiten Paketzustelldienst. Soweit möglich erwirkte das Unternehmen für das Be- und Entladen der Auslieferungsfahrzeuge eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung für ansonsten nicht freigegebene Bereiche wie Halteverbots- oder Fußgängerzonen. Da solche Genehmigungen nicht in allen Städten erwirkt werden konnten, nimmt es das Unternehmen zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs hin, dass seine Fahrer kurzfristig in den nicht freigegebenen Bereichen halten. Daraus resultierende festgesetzte Verwarnungsgelder werden vom Unternehmen getragen. Diese übernommenen Verwarnungsgelder behandelten das Finanzamt als Arbeitslohn und setzte nach § 40 Abs. 1 EStG pauschal Lohnsteuer fest. Dagegen wandte sich das Unternehmen mittels Einspruchs, den das Finanzamt ablehnte. Das daraufhin angerufene Finanzgericht hob die Entscheidung des Finanzamts auf und gab der Klage des Logistikunternehmens statt. Die übernommenen Verwarnungsgelder stellen aus Sicht des Finanzgerichts keinen Lohn dar und sind somit auch nicht der Pauschalversteuerung unterworfen.

Das Finanzgericht sieht einen Zufluss von Lohn bei der Bezahlung von Verwarnungsgeldern als nicht gegeben. Die Bezahlung der Verwarnungsgelder sei im eigenbetrieblichen Interesse und kein Lohn für die Tätigkeit des Arbeitnehmers. Zwar gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch Bezüge oder Vorteile zum Arbeitslohn. Vorliegend ist jedoch kein Vorteil für den Arbeitnehmer gegeben.

Darüber hinaus führt das Finanzgericht aus, dass für die Anerkennung eines sonstigen Vorteils als Lohnbestandteil entscheidend ist, ob es sich bei objektiver Würdigung aller Umstände um eine Entlohnung handelt oder lediglich um eine notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung.

Außerdem: Unser Veranstaltungshinweis für Querdenken 2017: Unternehmertreffen für die Region Stuttgart

Am 20. Oktober 2017 ist es wieder so weit: Klein- und mittelständische Unternehmer treffen sich zum Netzwerken, zum Erfahrungsaustausch und um neue Impulse durch die Referenten zu erhalten. Die Vorbereitungen für die Veranstaltung laufen auf Hochtouren. Das Datum steht, merken Sie es sich doch schon einmal vor. Weitere Informationen folgen demnächst.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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