Inhalte Steuernewsletter Mai 2015
Bei Kapitalgesellschaften verzögert sich die elektronische Übermittlung der Körperschaftsteuererklärungen weiterhin, weil es die Finanzverwaltung noch nicht geschafft hat, die ELSTER-Module für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2014 bereitzustellen.
Die DATEV wird die notwendigen Updates erst am 26.06.2015 bereitstellen können. Wir werden bereits erstellte Körperschaftsteuererklärungen folglich erst ab Ende Juni/ Anfang Juli an die Finanzverwaltung übermitteln.
Diesen Monat haben wir eine Auswahl an BFH-Urteilen zusammengestellt:
- Zum einen bestätigte der BFH, dass Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung auch bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
- Im zweiten Urteil ging es um die Frage des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung an Arbeitnehmer einer GmbH.
- Und zum Dritten stellte der BFH die Grundsätze klar, wie verbilligt vermietete Wohnungen im Betriebsvermögen zu behandeln sind.
Einbeziehung von Krankengeld in den Progressionsvorbehalt
Nach dem Einkommensteuergesetz unterliegt das von einer gesetzlichen Krankenkasse gezahlte Krankengeld dem Progressionsvorbehalt. Das Krankengeld selbst ist zwar steuerfrei, es erhöht aber die Steuer auf die übrigen Einkünfte, weil es bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 13.11.2014, III R 36/13, LEXinform 0934333) hat erneut entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der Progressionsvorbehalt auch für das Krankengeld greift, das ein freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherter bezieht. Es macht keinen Unterschied, ob der Empfänger des Krankengelds freiwillig oder pflichtversichert ist.
Zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung bestehen auch nach der Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht und des Basistarifs weiterhin grundsätzliche Unterschiede. Ab dem Jahr 2009 gilt zwar die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Aber dies und der in der privaten Krankenversicherung ab demselben Jahr eingeführte Basistarif mit Kontrahierungszwang rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Keine verdeckte Gewinnausschüttung durch Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung an Arbeitnehmer einer GmbH
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.
Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau, für deren Altersversorgung die Arbeitgeberanteile irrtümlich gezahlt wurden, ist keine Zuwendung des Arbeitgebers, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA zuzurechnen ist, wenn das Arbeitsverhältnis fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden ist.
Die Weiterleitung der Arbeitgeberbeiträge war nicht durch das Gesellschaftsverhältnis des Geschäftsführers zur GmbH, sondern allein durch das Arbeitsverhältnis der Ehefrau veranlasst. Der Bruttolohn war wirtschaftlich gesehen als angemessene Gegenleistung für die erbrachte Arbeit zu würdigen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs v. 21.10.2014, VIII R 21/12, BFH/NV 2015, S. 548, DStR 2015, S. 353, LEXinform 0929079)
Verbilligt vermietete Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen
Eine zu privaten Wohnzwecken verbilligt vermietete Wohnung kann gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Die außerbetrieblich veranlasste Verbilligung stellt dabei eine Nutzungsentnahme dar.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Fall einer Erbengemeinschaft auseinandergesetzt, die ein verpachtetes Hotel betrieb. Zum Hotel gehörten auch Wohnungen, die an Miterben, die zugleich auch Hotelangestellte waren, zu deren eigenen Wohnzwecken vermietet waren. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die von den Miterben selbst genutzten Wohnungen nicht Betriebsvermögen, sondern vielmehr notwendiges Privatvermögen darstellten.
Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 14.8.2014, IV R 56/11, BFH/NV 2015, S. 317, LEXinform 0928854) dagegen stellte fest, dass fremd vermietete Grundstücke kein notwendiges Privatvermögen sein können. Sie können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Bei einer verbilligten Überlassung, wie in dem geschilderten Fall, ist die Differenz zwischen tatsächlich gezahlter und ortsüblicher Miete als Nutzungsentnahme zu erfassen.
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