Läuft die Erbschaftsteuer aus?

Eigentlich sollte die neue Erbschaftsteuerreform schon längst unter Dach und Fach sein. Nachdem unter der Federführung von Finanzminister Wolfgang Schäuble relativ zeitnah nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ein erster Referentenentwurf ausgearbeitet wurde, sah es zunächst so aus, als werde eine neue Erbschaftsteuerreform fristgerecht auf den Weg gebracht. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2014 entschieden, dass die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen zu großzügig gefasst sind und unverhältnismäßige Gestaltungsmöglichkeiten bieten und deshalb nicht mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar sind.

Da die geplanten Neuregelungen jedoch zum Teil auf heftige Kritik in Teilen der Wirtschaft gestoßen sind und die Flüchtlingskrise die Politik beschäftigte, hatten sich die parlamentarischen Gespräche immer wieder verschoben.

Mittlerweile läuft der Bundesregierung die Zeit davon, eine Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen, denn das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber hierfür eine Frist bis zum 30. Juni 2016 gesetzt.

In der Literatur und der Presse wird daher diskutiert, was passiert, wenn die Bundesregierung diese Frist nicht einhalten kann. Einige Meinungen gehen dahin, dass in diesem Fall das Erbschaftsteuergesetz ausläuft, was zur Folge hätte, dass keine Erbschaftsteuer mehr festgesetzt werden könnte. Andere Stimmen sagen, dass ein Überschreiten der Frist zur Folge hätte, dass lediglich die streitbefangenen Verschonungsregelungen nicht mehr angewendet werden dürfen. Dies wäre wohl das worst-case-Szenario für die Steuerpflichtigen, da eine Übertragung von Betriebsvermögen dann vollumfänglich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen würde, was in vielen Fällen eine Übertragung von Betriebsvermögen unmöglich machen würde.

Nun hat sich der Sprecher des Bundesverfassungsgerichtes gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) zu den Folgen einer nicht fristgerechten Reform der Erbschaftsteuer geäußert. Nach Aussage des Sprechers passiert zunächst erst einmal gar nichts. Er verweist hierbei auf zwei Aussagen aus der Entscheidung der Karlsruher Richter.

  • Danach sei das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar.
  • Der Gesetzgeber sei verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen.

Diese beiden Aussagen seien getrennt zu betrachten, sodass bis zu einer Neuregelung das alte Recht weiter angewendet werden könne. Ferner sei nicht vorgesehen, dass das BVerfG von sich aus prüft, ob eine Neuregelung fristgerecht getroffen wurde. Der Sprecher hält es für wahrscheinlicher, dass erneut gegen Steuerbescheide geklagt wird und so weitere Fälle vor dem BVerfG landen. Hier könne dann entschieden werden, wie es weitergehen soll.

Hinweis der RTS Steuerberater:

Man kann davon ausgehen, dass der Sprecher des Gerichtes nicht eigenmächtig gehandelt hat, sondern seine Aussage mit dem zuständigen Senat abgestimmt war. Es bleibt jedenfalls zu hoffen, dass der Gesetzgeber es noch schafft, fristgerecht eine entsprechende Neuregelung auf den Weg zu bringen.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31. März 2016 S. 17

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung

Das Finanzgericht Münster hatte kürzlich zu entscheiden, ob Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch bei einem sogenannten faktischen GmbH-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen oder ob dies nur bei formal bestellten GmbH-Geschäftsführern der Fall ist.

Eine vGA liegt bei einer Kapitalgesellschaft vor, wenn eine Vermögensminderung stattfindet oder eine Vermögensmehrung verhindert wird und dies durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Beispiel hierfür ist, wenn einem Gesellschafter Vermögensvorteile für die Tätigkeit als Geschäftsführer gewährt werden, die einem Nicht-Gesellschafter nicht gewährt würden. Eine solche Vergütung an einen Gesellschafter geschieht auf Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis.

Mutter und Sohn betrieben im Streitfall eine Diskothek. Die Mutter war formal bestellte, alleinige Geschäftsführerin der GmbH. Der Sohn war Angestellter der GmbH. Er hielt 60 % des Stammkapitals. In seinem Anstellungsvertrag wurde vermerkt, dass er an der Geschäftsführung mitwirkt. Er erhielt die gleiche Vergütung wie seine Mutter (Festgehalt und Tantieme). Überdies erhielt er Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Hierüber lag keine schriftliche Vereinbarung vor. Seine Mutter erhielt diese Zuschläge nicht.

Diese Zuschläge waren nach Ansicht des Finanzamtes als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, da es unüblich sei, einem Geschäftsführer solche Zuschläge zu zahlen. Die GmbH legte Einspruch hiergegen ein. Der Sohn sei weder gesellschaftsrechtlicher noch faktischer Geschäftsführer der GmbH. Er erhalte als Angestellter, wie alle Angestellten, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Der Sohn sei faktischer Geschäftsführer. Die Tätigkeit des Sohnes weise klassische Merkmale der Geschäftsführung auf, auch sei er Mehrheitseigner der GmbH. Somit seien die Zuschläge wie bei einem formal bestellten Geschäftsführer nach der BFH-Rechtsprechung als vGA zu beurteilen.

Hiergegen klagte die GmbH vor dem Finanzgericht. Der Sohn sei nur Assistent der Geschäftsführung, alle wesentlichen Entscheidungen treffe seine Mutter. Die Mutter delegiere lediglich Aufgaben an ihren Sohn. Buchhaltungs- und Steuerangelegenheiten würden jedoch z.B. alleine von der Mutter geregelt.

Das Finanzgericht entschied, dass der Sohn als faktischer Geschäftsführer der GmbH anzusehen sei. Das Gesamterscheinungsbild des Sohnes (seine Art der Tätigkeit in der Gesellschaft, die Regelungen bzw. Gleichstellung seiner Vergütung mit der seiner Mutter, seine Stellung als Mehrheitsgesellschafter) sowie die Tatsache, dass die GmbH in der Vergangenheit die Würdigung des Sohnes durch das Finanzamt als faktischen Geschäftsführer akzeptiert habe, begründeten die Entscheidung. Somit führten die Zuschläge zu einer vGA. Grund hierfür sei außerdem, dass die Zuschläge für Arbeiten gewährt wurden, die durch das Gesellschaftsverhältnis des Geschäftsführers begründet waren. Hätte glaubhaft dargelegt werden können, dass die Zuschläge für diese Arbeiten aus betrieblichen Gründen gewährt wurden, wären sie nach bisheriger Rechtsprechung des BFH u.U. keine vGA. Dazu hätte eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen werden müssen. Zudem hätte diese Vereinbarung einem betriebsinternen Fremdvergleich mit einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Position standhalten müssen. Unerheblich für die Würdigung als vGA sei, ob der Geschäftsführer formal bestellter oder faktischer GmbH-Geschäftsführer sei.

Hinweis:

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge an geschäftsführende Gesellschafter sind regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Nur in Fällen, in denen glaubhaft belegt werden kann, dass die Zuschläge betrieblich veranlasst sind, liegt keine vGA vor. Es ist für die Beurteilung der Zuschläge als vGA unerheblich, ob der Gesellschafter formal bestellter Geschäftsführer ist oder auf Grund seiner Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist.

Die Revision wurde zugelassen. Ob die Steuerpflichtige diese genutzt hat, ist nicht bekannt.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 27. Januar 2016, 10 K 1167/13, Revision zugelassen, LEXinform Nr. 5018806

Steuerliche Abziehbarkeit von Möbeln im Privatbereich

Ein Unternehmer erwarb im Jahr 2008 einen Esstisch mit sechs Stühlen zu rund 10.000 €. Diesen stellte er im privaten Esszimmer auf. Er gab an, dass die Essgruppe zu 3/7 betrieblich genutzt werde. Grund sei, dass sein eigentlicher Schreibtisch im Büro zu klein zum Arbeiten sei und zudem Kundengespräche nur an diesem Esstisch durchzuführen wären. Daher setzte er die Möbel als Betriebsausgaben mit Vorsteuerabzug an.

Auf Grund einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für die Möbel nicht als Betriebsausgaben an und verwehrte auch den Vorsteuerabzug. Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid wurden entsprechend geändert. Hiergegen legte der Unternehmer erfolglos Einspruch und später Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein. Mit Urteil vom 24. Februar 2014 entschied das Finanzgericht rechtskräftig, dass ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sei. Grund hierfür sei, dass die betriebliche Nutzung unter 10 % liege. Für die Ermittlung der Zeit der privaten Nutzung sei nämlich auch die Zeit der Nicht-Nutzung der Möbel einzubeziehen. Denn in Zeiten der Nicht-Nutzung dienten die Möbel der Dekoration privater Räume. Außerdem sei der Steuerpflichtige im Jahr 2008 nur an vier Tagen und jeweils von einer Einzelperson geschäftlich aufgesucht worden. Die betriebliche Nutzung von vier der sechs Stühle sei damit vollkommen unbegründet.

Nun entschied das nämliche Gericht, dass auch der Vorsteuerabzug für die Essgruppe zu Unrecht vorgenommen wurde. Zwar könne grundsätzlich ein Vorsteuerabzugsrecht in Frage kommen, obwohl der Ansatz als Betriebsausgabe nicht möglich sei, da die unternehmerische Nutzung nach dem Umsatzsteuergesetz maßgeblich sei. In Fällen eines notwendigen Betriebsmittels im umsatzsteuerlichen Sinne sei es möglich, dass unabhängig vom Umfang der unternehmerischen Nutzung ein Vorsteuerabzugsrecht vorliege. Dies treffe aber nicht auf den zu verhandelnden Fall zu. Die Essgruppe diene ungeachtet der Notwendigkeit der unternehmerischen Nutzung in erster Linie der Einrichtung privater Räume. Daher sei auch umsatzsteuerlich eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10 % für einen (anteiligen) Vorsteuerabzug nötig. Die Ermittlung der Zeiten privater Nutzung sei wie für die Einkommensteuer durchzuführen. Ein Anhaltspunkt, weshalb die Möbel wohl auch der privaten Raumdekoration dienten, und nicht nur unter Kriterien der unternehmerischen Zweckmäßigkeit angeschafft wurden, sei zudem die Höhe der Kosten.

Hinweis:
Aufwendungen für Möbel, welche im privaten Bereich aufgestellt und weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Hierbei ist es unerheblich, ob die Aufwendungen für solche Möbel zu Betriebsausgaben des Unternehmens führen. Die Aufwendungen führen ohnehin dann nicht zu Betriebsausgaben, sofern der betriebliche Nutzungsanteil unter 10 % liegt. In die Ermittlung der Zeiten der privaten Nutzung der Möbel sind auch die Zeiten der Nicht-Nutzung einzubeziehen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2016, 6 K 1996/14, LEXinform Nr. 5018819

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