Steuerliche News Juni 2016:
Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer
Der BFH hat entschieden, dass ein Unternehmer, der seinen Angestellten gegen Kostenbeteiligung Parkraum überlässt, damit eine entgeltliche, der Umsatzsteuer unterliegende steuerbare Leistung erbringt. Geklagt hatte eine Partnergesellschaft, die für ihre Mitarbeiter Parkraum in einem benachbarten Parkhaus angemietet hatte. Mit der Anmietung sollte ein ungestörter Betriebsablauf bezweckt werden, da ihre Mitarbeiter bei der Rückkehr von Auswärtsterminen regelmäßig Schwierigkeiten hatten, einen öffentlichen Parkplatz in der Nähe des Unternehmensstandorts zu finden. Auf den so zur Verfügung gestellten Parkplätzen waren die Mitarbeiter jedoch nur parkberechtigt, wenn sie sich an den monatlichen Parkraumkosten von 55 € mit 27 € beteiligten. Diese Zahlungen behielt die Partnergesellschaft unmittelbar vom Gehalt des jeweiligen Mitarbeiters ein. Sie unterwarf die Mitarbeiterzahlungen nicht der Umsatzsteuer. Das Finanzamt ging dagegen von steuerbaren und steuerpflichtigen (sonstigen) Leistungen an die Mitarbeiter aus. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Mit der Revision trug die Partnergesellschaft vor, bei unterstellter Unentgeltlichkeit der Parkraumüberlassung wäre der Vorgang wegen des überwiegenden betrieblichen Interesses nicht steuerbar. Der Vorgang könne nicht deshalb steuerbar werden, weil dafür ein (geringfügiges) Entgelt gezahlt werde. Der BFH wies die Klage ab. Der Umsatzsteuer würden Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführe. Dieser Leistungstatbestand sei weit auszulegen. Erforderlich sei lediglich eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen könne. Das Unternehmen habe seinen Mitarbeitern gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich Parkraum überlassen. Unerheblich sei, dass die Partnergesellschaft diese Leistungen (überwiegend) zu unternehmerischen Zwecken erbracht habe. Die Regelungen zur Besteuerung unentgeltlicher Leistungen würden keinen Rückschluss auf die Besteuerung gegen verbilligtes Entgelt erbrachter Dienstleistungen erlauben. Für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung komme es nach einem EuGH-Urteil darauf an, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken diene oder ob die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, diese Leistung nicht als zu unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen, so dass sie dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers (und damit unternehmenseigenen Interessen) diene. Diese Differenzierung komme ausschließlich bei unentgeltlichen Leistungen zur Anwendung. Für entgeltliche Leistungen gelte diese Differenzierung nicht. Hinweis: Hiervon ausgehend ist die verbilligte Parkraumüberlassung an die Mitarbeiter steuerbar. Denn entgeltliche Leistungen liegen auch dann vor, wenn sie - wie im Streitfall - verbilligt erbracht werden. Quelle: BFH-Urteil vom 14. Januar 2016, V R 63/14, www.bundesfinanzhof.de
Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung
Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann den Vorsteuerabzug von damit im Zusammenhang stehenden Leistungen vor deren Gründung nicht in Anspruch nehmen, wie sich aus einem neuen Urteil des BFH ergibt.
Im aktuellen Fall klagte der Gesellschafter einer noch zu gründenden Ein-Mann-GmbH zunächst vor dem Finanzgericht gegen die Entscheidung des zuständigen Finanzamtes, keinen Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen zuzulassen, die dem Gesellschafter im Zusammenhang mit der Gründung der GmbH entstanden waren. Die GmbH sollte im vorliegenden Fall Vermögensgegenstände einer anderen Gesellschaft erwerben. Letztlich wurde die GmbH jedoch nicht gegründet.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Gesellschafter sei als Einzelperson vergleichbar mit einer Vorgründungsgesellschaft und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die notwendige Absicht, mit der zu gründenden GmbH umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, sei objektiv erkennbar. Die Nicht-Gründung der GmbH spiele bei der Beurteilung des Vorsteuerabzugsrechts keine Rolle.
Der BFH hob das Urteil jetzt aber auf. Der Vorsteuerabzug stehe nur Unternehmern i.S.d. Umsatzsteuergesetzes zu. Ein GmbH-Gesellschafter sei nur dann umsatzsteuerlich Unter-nehmer, wenn er entgeltlich Leistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit an die GmbH erbringe. Das bloße Erwerben und Halten von GmbH-Anteilen sei keine wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Sinne, außer, der Gesellschafter greife unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung der GmbH ein. Dieses Eingreifen müsse dann aber eine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt darstellen.
Die Absicht des Gesellschafters, derartig für die GmbH tätig zu werden, fehle im vorliegenden Fall. Der Vorsteuerabzug hätte dem Gesellschafter auch gewährt werden können, wenn der Leistungsbezug des Gesellschafters zu einem Investitionsumsatz der GmbH geführt hätte. Ein Investitionsumsatz liege vor, wenn der Gesellschafter Vermögensgegenstände erwerbe, um diese auf die GmbH zu übertragen. Im vorliegenden Fall sei der Leistungsbezug aber eine Beratungsleistung gewesen. Beratungsleistungen seien nicht übertragungsfähig. Darüber hinaus hätte dem Gesellschafter das Recht auf den Vorsteuerabzug auch zugestanden, wenn er beabsichtigt hätte, die GmbH selbst zu kaufen und als Einzelunternehmen fortzuführen.
Hinweis:
Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH sind grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Grund hierfür ist die rechtliche Eigenständigkeit der GmbH. Der Gesellschafter ist nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, welche auf die GmbH übertragen werden, oder übertragen werden sollen (Investitionsumsatz). Ob die GmbH letztlich wirklich gegründet wird, ist für die Beurteilung des Vorsteuerabzugsrechts unerheblich.
Quelle: BFH-Urteil vom 11. November 2015, V R 8/15, LEXinform Nr. 0950314
Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden
Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines vermieteten Gebäudes durchgeführt werden, gehören nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Diese können nur im Wege der Abschreibung geltend gemacht werden und sind keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind, sondern sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.
Eine Steuerpflichtige erwarb zum April 2007 eine Eigentumswohnung, die sich in einem mangelfreien Zustand befand. Zugleich übernahm sie das bestehende Mietverhältnis. Nachdem das Mietverhältnis zunächst unbeanstandet fortgesetzt wurde, kam es nach einiger Zeit zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Mieterin. Im September 2008 kündigte die Steuerpflichtige das Mietverhältnis. Die Mieterin hinterließ die Wohnung in einem beschädigten Zustand (eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall, zerstörte Bodenfliesen, nicht gemeldeter Wasserschaden). Zur Beseitigung dieser Schäden machte die Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung knapp 20.000 € als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte den sofortigen Abzug und berücksichtigte die Aufwendungen stattdessen als anschaffungsnahe Herstellungskosten nur im Wege der Gebäudeabschreibung, da die 15 %-Grenze überschritten war.
Das Finanzgericht gab der Klage statt und kam zu der Überzeugung, dass hier - trotz Überschreitung der 15 %-Grenze - keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vorlagen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes würden zwar solche anschaffungsnahe Herstellungskosten vorliegen, der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei aber einzuschränken. Die Gesetzesbegründung lasse keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb unter die Regelung fallen sollte. Dagegen sprächen auch systematische Gründe. So könne in Fällen, in denen es zu einem Substanzverlust komme, auch eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Anspruch genommen werden, die ebenfalls mit einem sofortigen Abzug einhergehe. Die Regelung trete aber hinter die abzugsfähigen Reparaturaufwendungen zurück, wenn diese technisch fehlerfrei ausgeführt worden seien und keine Substanzeinbuße verbleibe. Auch der aus der Entstehungsgeschichte abgeleitete Sinn und Zweck der Vorschrift zur Vereinfachung der Verwaltungspraxis gebiete keine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.
Hinweis:
Das Finanzgericht hat die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ob Aufwendungen zur Beseitigung nachträglicher Schäden an-schaffungsnahe Herstellungskosten auslösen können, habe der BFH bisher nicht entschieden.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2016, 11 K 4274/13 E, Revision zugelassen,
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