Steuerliche News Juni 2017:

Pauschalen für Bereitschaftsdienst sind lohnsteuerpflichtig

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn an Arbeitnehmer ausbezahlt werden, sind lohnsteuerfrei, sofern sie bestimmte Beträge nicht übersteigen. In einem aktuellen Urteil des BFH wurde nun deutlich, dass das tatsächliche Leisten der Arbeit für die Lohnsteuerfreiheit entscheidend ist.

In einem Streitfall zahlte ein Krankenhaus seinen angestellten Ärzten für Bereitschaftsdienste pauschale Zuschläge zum Grundlohn. Die Ärzte hatten laut Arbeitsvertrag eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit pro Woche zu leisten. Hierfür erhielten sie einen Grundlohn. Für den Bereitschaftsdienst, der zusätzlich zu leisten war, erhielten sie pro Werktag einen pauschalen Zuschlag und einen höheren pauschalen Zuschlag an Wochenenden und Feiertagen. Für diese täglichen Zuschläge wurde insoweit keine Lohnsteuer abgeführt, als sie auf Zeiten entfielen, für die eine lohnsteuerfreie Vergütung laut Gesetz möglich ist. Hierfür wurden die Pauschalen auf Stundensätze umgerechnet. So kam es, dass allen Ärzten, die Bereitschaftsdienst geleistet haben, die pauschale Vergütung hierfür teilweise lohnsteuerfrei ausgezahlt wurde. Die Auszahlung erfolgte jedoch unabhängig davon, ob die Ärzte tatsächlich in ihrer Bereitschaftsdienstzeit gearbeitet hatten. Und eben dies führt laut BFH zu voll lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn. Denn begünstigt seien nur Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt würden. Die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden seien in Einzelaufstellungen festzuhalten. Die Pauschalen für Bereitschaftsdienst hätten im Streitfall den Charakter einer generell erhöhten Entlohnung. Es läge kein begünstigter Zuschlag zum Lohn vor.

Keine Abzinsung nicht fremdüblicher Angehörigendarlehen

Verbindlichkeiten sind in der Bilanz grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Für unverzinsliche Verbindlichkeiten gilt im Steuerrecht seit dem 1. Januar 1999 eine Abzinsungspflicht. Die Abzinsungsverpflichtung trifft vor allem Darlehensverträge zwischen Angehörigen.

Die Abzinsung ist nicht vorzunehmen, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt oder sich die Verbindlichkeit auf eine Anzahlung oder Vorausleistung bezieht. Verzinsliche Verbindlichkeiten sind ohnehin nicht abzuzinsen.

Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist zunächst zu prüfen, ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Diese liegt nur vor, wenn z. B. der Darlehensvertrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (sog. Fremdvergleich).

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist ein nach steuerrechtlichen Grundsätzen nicht fremdübliches Darlehen nicht als betriebliche Verbindlichkeit abzuzinsen. Das Darlehen ist dem Privatvermögen zuzuordnen.

Hinweis der RTS Steuerberater:

Eine Abzinsung einer Verbindlichkeit hat zur Folge, dass der Abzinsungsbetrag als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist. Dem Ertrag im Erstjahr folgt dann in den Folgejahren jeweils ein Aufwand durch die Aufstockung der Verbindlichkeit. Die Folgen der Abzinsung lassen sich durch die Vereinbarung einer Minimalverzinsung verhindern. Die Vereinbarung einer fremdüblichen Verzinsung ist nicht erforderlich.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung

Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, wie z.B. Krankheitskosten, wirken sich steuerlich nur aus, wenn die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschritten wurde. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist von den Familienverhältnissen und dem Einkommen abhängig und stellt sich wie folgt dar:

Zumutbare Belastung:

Gesamtbetrag der Einkünfte in € bis 15.340 bis 51.130 über 51.130

Ledige ohne Kinde                            5 %           6 %             7 %
Verheiratete ohne Kinder                  4 %           5 %             6 %
Steuerpflichtige mit 1 - 2 Kindern      2 %           3 %             4 %
Steuerpflichtige ab 3 Kinder              1 %            1 %             2 %

Aufgrund der Verwaltungsauffassung, welche bisher von der Rechtsprechung gebilligt wurde, wurde das Gesetz so interpretiert, dass beim Überschreiten einer Einkommensgrenze der höhere Prozentsatz auf den gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte anzuwenden ist.

Diese Auffassung hat der BFH nun verworfen und wendet eine stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung an, wonach nur der Teil des Gesamtbetrages der Einkünfte dem höheren Prozentsatz zu unterwerfen ist, welcher die Einkommensschwelle überschreitet.

Im verhandelten Streitfall begehrte der Steuerpflichtige mit seiner Klage eigentlich, seine von ihm getragenen Altersvorsorgeaufwendungen vollständig bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die zumutbare Eigenbelastung zu kürzen und nicht nur in dem Umfang wie es bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte erfolgt.

Er begründete dies mit einer verfassungsrechtlichen Ungleichbehandlung gegenüber Beamten, welche ihre Altersvorsorgeaufwendungen nicht zunächst als Lohnbestandteil zugerechnet bekommen und diese anschließend als Beiträge an eine Altersvorsorgeeinrichtung abzuführen haben, sondern ihren Pensionsanspruch dadurch erwerben, dass ihre Bezüge in der aktiven Dienstzeit niedriger angesetzt werden.

Diese Auffassung teilte der BFH jedoch nicht. Er sah in der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung anhand des Gesamtbetrages der Einkünfte keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Im Ergebnis ermittelte der BFH dennoch eine niedrigere zumutbare Belastung, indem er entgegen der Verwaltungsauffassung eine stufenweise Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung vornahm.

Im Streitfall erzielten die verheirateten Steuerpflichtigen, welche Eltern eines Kindes sind, einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 51.835 €. Während das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung von 2.073,40 € (51.835 € x 4 %) ermittelte, kam der BFH zu dem folgenden Ergebnis:

bis 15.340     2 %      306,80 € (2% aus 15.340)
bis 51.130     3 %   1.073,70 € (3% aus 35.790)
über 51.130   4 %        28,20 € (4% aus 705)

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Zumutbare Belastung 1.408,70 €

Somit ließ der BFH im Ergebnis 664,00 € mehr zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Diese Auslegung werde dem Zweck der Vorschrift gerecht, so der der BFH. Der Ansatz einer zumutbaren Belastung sei zwar dem Grunde nach nicht zu beanstanden, er müsse jedoch schrittweise in folgerichtig gestalteten Übergängen geschehen. Die bisherige Auslegung der Vorschrift führe indes in manchen Fällen zu Grenzsteuersätzen, die mit dem Ziel einer Einkommensbesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren seien.

Hinweis:
Durch dieses Grundsatzurteil des BFH werden sich die außergewöhnlichen Belastungen der Steuerpflichtigen im erhöhten Maße steuerlich auswirken, was zu nicht unbeachtlichen Steuerausfällen auf Seiten des Fiskus führen wird. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber hierauf reagieren werden.

Bis dahin sind alle Steuerbescheide, in denen die die zumutbare Eigenbelastung aufgrund der bisher geltenden Verwaltungsauffassung erlassen wurden, offen zu halten. In der Steuersoftware der DATEV wurde dieses Urteil bereits umgesetzt.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

Archiv Hinweis - steuerliches Nachschlagwerk

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