Steuerliche News Juli 2016:

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen. Danach soll das Besteuerungsverfahren in Deutschland modernisiert werden und in Zukunft weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Steuererklärungen sollen soweit möglich automatisiert bearbeitet werden.
 
Ins Gesetzgebungsverfahren wurden nun noch einige Änderungen aufgenommen. So soll die Mindesthöhe der Verspätungszuschläge, statt wie ursprünglich in Höhe von 50 € vorgesehen, nun auf 25 € pro Monat verringert werden. Die Festsetzung erfolgt bei einer verspäteten Abgabe der Steuererklärung auch nicht mehr in jedem Fall automatisch, wie es ursprünglich geplant war.

Hinweis:

In der Pressemeldung des Bundestages ist hier zwar von Säumniszuschlägen die Rede, gemeint sind aber laut des ursprünglichen Gesetzentwurfes die Verspätungszuschläge.

Säumniszuschläge werden bei einer verspäteten Zahlung einer festgesetzten Steuer erhoben. Hier waren laut des ursprünglichen Gesetzentwurfes keine Änderungen vorgesehen. Der endgültig verabschiedete Gesetzentwurf war bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht.
 
Weiter wird die Frist zur Abgabe der Steuererklärung (ohne Mitwirkung eines Steuerberaters) von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres verlängert. Hat der Steuerpflichtige einen Steuerberater mit der Abgabe seiner Steuererklärung beauftragt, wird die Frist, wie ursprünglich vorgesehen, auf den 28. Februar und bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr (Land- und Forstwirte) auf den 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, verlängert. Diese Fristverlängerung gibt es, dank eines Pilotprojektes, in Hessen schon seit einigen Jahren.

Hinweis:

Kritik wurde u.a. auch vom Deutschen Richterbund geäußert. Die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens dürfe nicht einseitig zu Lasten der Steuerpflichtigen und ihrer Berater durch die Zuweisung weitreichender Aufgaben und die Verlagerung von Risiken erfolgen. Vor allem die Abkehr der Einzelfallprüfung durch geheim zu haltende fallgruppenspezifische Weisungen sowie die ausschließliche automationsgestützte Bearbeitung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Risikomanagementsystemen, deren Einzelheiten nicht veröffentlicht werden dürfen, sah der Richterbund kritisch. Dies führe zu einer weitgehenden Verlagerung der Aufgaben und Befugnisse des Gesetzgebers auf die Finanzverwaltung. Das Handeln der Verwaltung werde dadurch für den Gesetzgeber und die Gerichte unkontrollierbar.

Die heutige Pflicht zur Vorlage von Belegen beim Finanzamt soll weitgehend entfallen. Aus der Belegvorlagepflicht wird eine Belegvorhaltepflicht. Die Steuerpflichtigen müssen allerdings damit rechnen, dass die von ihnen vorgehaltenen Belege von den Finanzbehörden angefordert werden können. Dies betrifft besonders Spendenquittungen. "Der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung ist zwar nach wie vor Voraussetzung der steuerlichen Berücksichtigung der Zuwendung, die Zuwendungsbestätigung muss aber nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden", heißt es in dem Entwurf. Der Steuerpflichtige müsse die Bescheinigung erst auf Anforderung vorlegen. Mit Einwilligung des Steuerpflichtigen könne sogar ganz auf die Belegvorhaltepflicht verzichtet werden, wenn der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung direkt an die Finanzverwaltung melde. Mit den Maßnahmen solle der Aufwand für die Erstellung der Steuererklärungen verringert, die Anwenderfreundlichkeit von ELSTER (Elektronische Steuererklärung) erhöht und die automationsgestützte Verarbeitung der Steuererklärung auf Seiten der Finanzverwaltung erleichtert werden. So sollen sich Steuerpflichtige ihren Steuerbescheid über das ELSTER-Portal herunterladen können.

Hinweis:

Das Gesetz soll 2017 in Kraft treten und erstmals für Steuererklärungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2017 einzureichen sind und sieht zudem lange Übergangsfristen vor. Dennoch sollten sich Steuerpflichtige und ihre Berater frühzeitig auf die geplanten Änderungen einstellen. Der Gesetzgeber und die Verwaltung streben eine vollständige Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens an, der sich die Steuerpflichtigen weder verschließen können noch sollten.

Wir als Ihr kompetenter Partner unterstützen Sie gerne dabei sich auf die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten und Arbeitsabläufe und den Belegaustausch zu rationalisieren.
 

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 11. Mai 2016, www.bundestag.de; Gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Richterbundes und des Bundes Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 27. August 2015, www.drb.de

Unentgeltliche Darlehen sind schenkungsteuerpflichtig

Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden. Hierzu zählen auch zinslose Darlehen (sog. freigebige Zuwendung der Kapitalnutzung), wenn zudem auch keine anderweitige Gegenleistung an den Zuwendenden zu entrichten ist. Der Wert, der der Schenkungsteuer zu unterwerfen ist, ist der Kapitalwert des Darlehens. Der Geldbetrag des Darlehens ist mit 5,5 % zu multiplizieren (sog. Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme). Statt 5,5 % kann auch ein anderer Prozentsatz genommen werden, wenn dieser dem im Zeitpunkt der Schenkung marktüblichen Zinssatz für ein gleichartiges Darlehen entspricht. Der berechnete Jahreswert ist dann mit einem von der Darlehnslaufzeit abhängigen Vervielfältiger nach dem Bewertungsgesetz zu multiplizieren.
 
In einem aktuellen Fall, verhandelt vor dem Finanzgericht München, klagte eine Beschenkte gegen vom Finanzamt festgesetzte Schenkungsteuer. Die Steuerpflichtige hatte ein Darlehen von ihrem Lebensgefährten erhalten, um ihr Wohnhaus zu sanieren. Das Haus bewohnte sie mit ihm zusammen. Es wurde schriftlich vertraglich vereinbart, dass das Darlehen in sechs gleichen Jahresraten zurückzuzahlen war. Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart.
 
Gegen die Festsetzung der Schenkungsteuer klagte die Steuerpflichtige. Das Darlehen sei nicht unentgeltlich gewährt worden. Als Gegenleistung hätte ihr Lebensgefährte Mitspracherechte bei der Ausführung der Sanierungsmaßnahmen gehabt. Zudem habe er das Haus zu eigenen Wohnzwecken nutzen können. Auch die Ermittlung des Jahreswertes der Nutzung sei nicht korrekt. Ein Zinssatz von 5,5 % entspräche nicht dem derzeit marktüblichen Zinssatz für Darlehen.

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Im Darlehensvertrag sei ausdrücklich von einem zinslosen Darlehen gesprochen worden. Das Nutzungsrecht des Lebensgefährten am Wohnhaus sei nicht durch die Hingabe des Darlehns motiviert, sondern durch das lebenspartnerschaftliche Verhältnis. Das Nutzungsrecht ende nicht nach Rückzahlung des Darlehens und werde nicht zwanghaft über die Darlehensdauer aufrechterhalten. Es könne nicht einem Entgelt für Darlehnsgewährung gleichgesetzt werden. Ebenso sei das Gestaltungsrecht während der Sanierungsphase Ausdruck der persönlichen Beziehung zur Beschenkten und nichts Ungewöhnliches oder Seltenes, und damit ebenfalls kein Entgelt für Darlehnsgewährung. Auch die Anwendung eines Zinssatzes von 5,5 % sei rechtens, da im Zeitraum der Darlehnsgewährung für ein gleichartiges Darlehen am Immobilienkreditmarkt ebenfalls um die 5 % Zinsen angefallen wären. Hierbei sei die Darlehnslaufzeit, der Darlehnsbetrag und die Zinsbindungsfrist zu beachten.

Hinweis:

Es ist sinnvoll, eine Verzinsung bei Gewährung von Privatdarlehen schriftlich vertraglich festzuhalten, um die Festsetzung von Schenkungsteuer zu vermeiden. Dies lohnt sich vor allem, wenn die persönlichen Freibeträge des Beschenkten bereits ausgeschöpft sind, was z.B. sehr schnell bei nicht verheirateten Paaren der Fall ist.

Quelle: FG München, Urteil vom 25. Februar 2016, 4 K 1984/14, rechtskräftig, LEXinform Nr. 5018906
 

Einkommensteuererklärung zwingend elektronisch?

Kürzlich hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg darüber zu entscheiden, wann die Einkommensteuererklärung nicht elektronisch übermittelt werden muss.

Ein Steuerpflichtiger weigerte sich nämlich, seine Steuererklärung für 2013 elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Er begründete dies damit, dass die Datenübermittlung nicht sicher sei. Jüngste Skandale, wie etwa Enthüllungen durch Edward Snowden, zeigten, dass alles im Internet sichtbar werde. Jede elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt werde überwacht. Aus diesem Grund reichte er seine Steuererklärung in Papierform sowie auf CD gebrannt beim Finanzamt ein. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Entbindung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung ab. Ein Einspruch hiergegen wurde als unbegründet abgewiesen.

Das Finanzgericht entschied zugunsten des Finanzamtes. Gesetzlich seien nur drei Aus-nahmen vorgesehen:

- wirtschaftliche Unzumutbarkeit,
- persönliche Unzumutbarkeit,
- Gewinneinkünfte von unter 410 € im Veranlagungszeitraum.

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liege vor, wenn der Steuerpflichtige erheblichen finanziellen Aufwand hätte, die technischen Möglichkeiten zu schaffen, um eine Datenfernübertragung durchzuführen. Von persönlicher Unzumutbarkeit sei zu sprechen, wenn der Steuerpflichtige nicht die individuell nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten habe oder nur eingeschränkt in der Lage sei, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. In diesen Fällen könne das zuständige Finanzamt entscheiden, ob eine Datenfernübertragung der Einkommensteuererklärung unterbleiben könne Der Steuerpflichtige habe hierzu einen begründeten Antrag zu stellen. Würden die Gewinneinkünfte eines Steuerpflichtigen 410 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen, könne auf die elektronische Datenübermittlung verzichtet werden. Auf Grund allgemeiner Bedenken gegen die Unsicherheit der elektronischen Datenübermittlung sei keine Entbindung von der Pflicht zu Abgabe der Einkommensteuererklärung mittels Datenfernübertragung möglich. Die Abgabe einer Daten-CD sei eine Zwischenform zur elektronischen Datenübermittlung und sei steuerrechtlich nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten.

Hinweis:

Die Entbindung von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen mittels Datenfernübertragung ist nur in bestimmten Fällen möglich. Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen orientiert sich hier an BFH-Urteilen, die zur selben Problematik, jedoch bezüglich Körperschaftsteuererklärungen, Umsatzsteuererklärungen und Gewerbesteuererklärungen ergangen sind.

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