Steuerliche News Juli 2017:
Amazon-Bestellungen: Worauf Sie als Unternehmer achten sollten.
Online-Lieferanten wie Amazon und Händler, die über Amazon verkaufen, lagern ihre Ware zunehmend in Logistikzentren oder Lagern im europäischen Ausland. Sie überschreiten dabei die Lieferschwelle in Deutschland und weisen zutreffend bei Lieferungen an Privatpersonen in Deutschland deutsche Umsatzsteuer aus.
Wenn Sie Ware für Ihr Unternehmen über Amazon bestellen, müssen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Unternehmens bei der Bestellung angeben. Nur so kann der Lieferant Sie als Unternehmer erkennen. Sie erhalten dann eine Netto-Rechnung. Als nächsten Schritt müssen Sie in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb erklären und die Umsatzsteuer abführen (in der Regel mit Vorsteuerabzug in gleicher Höhe).
Wenn Sie Ihre Umsatzsteuer-ID-Nummer nicht bei der Bestellung angeben, stellt Ihnen der Lieferant die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung. Diese erkennt die Finanzverwaltung nicht als abziehbare Vorsteuer an und verweigert die Erstattung.
Unsere Empfehlung:
Hinterlegen Sie bei Amazon unter „Einstellungen/Kontoeinstellungen/Registrieren Sie sich für ein Unternehmenskonto“ Ihre Umsatzsteuer-ID-Nummer. Dann erhalten Sie eine Netto-Rechnung und der Vorsteuerabzug aus der abzuführenden Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb ist problemlos möglich.
Bestellungen für den Privatbedarf:
Es ist empfehlenswert ein separates Kundenkonto für Privatkäufe anzulegen. Hier hinterlegen Sie keine Umsatzsteuer-ID-Nummer und Sie erhalten so automatisch Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer.
Bewirtungsbelege richtig ausfüllen und einreichen
Bewirtungskosten können steuersparend zu 70% als Betriebsausgaben und zu 100% beim Vorsteuerabzug angesetzt werden. Hierfür müssen jedoch einige steuerrechtliche Voraussetzungen beachtet werden, so dass bei einer Betriebsprüfung keine Ansatzpunkte zur Verwerfung des Steuerbeleges entstehen.
Der Beleg muss diese Angaben enthalten:
Name, Anschrift des Restaurants
Steuernummer oder USt-IdNr. des Gastwirtes (ab einem Betrag über € 250 inkl. MwSt. notwendig)
Rechnungsnummer, Rechnungsdatum
Name, Anschrift des Rechnungsempfängers/bewirtenden Gastgebers (ab einem Betrag von € 250 Brutto notwendig)
Genaue Aufschlüsselung und Bezeichnung der verzehrten Speisen und Getränke
Angabe der Preise der einzelnen Gerichte und Getränke
Rechnungsbetrag mit MwSt. 19%, Steuerbetrag und Nettobetrag (bei Rechnungen bis € 250 reicht das Gesamtentgelt und der Steuersatz)
Eine PDF-Vorlage für Bewirtungsbelege und den ausführlichen Artikel finden Sie hier
Veranstaltung Querdenken 2017
Informationen und Tickets erhalten Sie hier
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Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart
Archiv Hinweis - steuerliches Nachschlagwerk
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