Die neuen GoBD – Aktionismus oder Gelassenheit? So handeln Sie richtig!

Kostenloses Seminar am 15. September 2015 in Stuttgart

Seit Anfang des Jahres gelten die GoBD und sie betreffen alle deutschen Unternehmen. Haben Sie bereits entsprechende Maßnahmen ergriffen? Was Sie vielleicht schon versäumt haben, was Sie unbedingt wissen müssen und was gar nicht so neu ist – das alles erfahren Sie bei dieser Veranstaltung.

  • Wann: 15.09.2015, 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr
  • Wo: RTS Steuerberatungsgesellschaft KG, Deckerstr. 37, 70372 Stuttgart, Bad Cannstatt
  • Referent: Michael Schmitt, GoBD-Experte der DATEV
  • Ticket: Wir bieten Ihnen dieses Seminar kostenlos an, die Teilnehmerzahl ist jedoch begrenzt. Sichern Sie sich daher zeitnah Ihr Ticket, indem Sie es  über die Anmeldemaske auf der RTS-Akademie Homepage buchen.

Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen aus öffentlichem Recht nur dann gebildet werden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich konkretisiert sind. Die Konkretisierung kann unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften oder durch eine behördliche Entscheidung erfolgen. Die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Ärzten wird durch gemeinsame Prüfgremien untersucht. In einem mehrstufigen Verfahren wird untersucht, ob die Abweichung von den Richtgrößen durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist.

Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung hatte beanstandet, dass eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten hatte. Sie leitete deshalb Überprüfungsverfahren ein. In ihren Bilanzen bildeten die Ärzte daraufhin gewinnmindernde Rückstellungen wegen der vorauszusehenden Festsetzung von Regressen. Dagegen sahen Finanzverwaltung und Finanzgericht keinen Nachweis für das Bestehen von ungewissen Verbindlichkeiten.

Der BFH  gab den Ärzten Recht. Aufgrund der Vorgaben im Sozialgesetzbuch muss bei solchen Überschreitungen mit Rückzahlungen gerechnet werden. Deshalb ist die Bildung einer Rückstellung in Ordnung.

BFH

Urt. v. 5.11.2014, VIII R 13/12, BFH/NV 2015, S. 882. LEXinform 0929031

Nachweis von krankheitsbedingten Aufwendungen

Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen.

Für die in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung geregelten Katalogfälle  ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen.

Eltern machten einen Eigenanteil für die Heimunterbringung ihres an ADHS erkrankten Kindes als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte außergewöhnliche Belastungen unter Abzug einer Haushaltsersparnis an. Gegen den Abzug der Haushaltsersparnis wehrten sich die Eltern.

Der Bundesfinanzhof entschied (BFH, Urt. v. 15.1.2015, VI R 85/13, LEXinform 0934444), dass die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Falle von psychotherapeutischen Behandlungen und der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen voraussetzt, dass die normierten Nachweise erbracht werden. Diese Nachweise können nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden, sodass der Abzug der Haushaltsersparnis gerechtfertigt war.

Abzug von Kinderbetreuungskosten für eine geringfügig beschäftigte Betreuungsperson nur bei Zahlung auf ein Empfängerkonto

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist Voraussetzung, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden können und die Zahlungen auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sind.  Diese Nachweise muss der Steuerzahler aber nur vorlegen, wenn das Finanzamt ihn hierzu ausdrücklich auffordert.

Die verheirateten Kläger waren in den Streitjahren 2009 und 2010 beide berufstätig. Zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes beschäftigte ein Ehepaar (beide Ehegatten waren berufstätig) eine Teilzeitkraft für ein monatliches Gehalt von 300 €. Das Gehalt wurde ausschließlich in bar gezahlt. Das Ehepaar machte den Abzug von 2/3 der Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 18.12.2014, III R 63/13, LEXinform 0934465) hat klargestellt, dass solche Aufwendungen nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht worden sind. Dies galt auch schon für Aufwendungen vor 2012.

Hinweis: Die gesetzlich vorgeschriebene Rechnung kann durch andere Dokumente ersetzt werden. An der Art der Zahlung durch Überweisung ändert dies aber nichts. Bei anderen Gutschriften auf das Betreuerkonto (Lastschriftverfahren, Onlinebanking, Verrechnungsschecks oder Electronic-Cash-Verfahren) gelten besondere Nachweisanforderungen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

Archiv Hinweis - steuerliches Nachschlagwerk

Dieses Dokument ist Teil des RTS Steuerthemen Archiv.

Es hat keinen aktuellen Charakter und ist im Zusammenhang mit dem Erstellungszeitraum zu bewerten.