Steuerliche News August 2016:

Veräußerung des steuerfrei geerbten Familienheims innerhalb von zehn Jahren führt zur Nachversteuerung

Familienheime können steuerfrei an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder vererbt werden. Dazu muss der Erblasser bis zu seinem Tod im Familienheim gewohnt haben. Der Erbe muss das Familienheim für zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt nachträglich die Steuerbefreiung. Das gilt auch dann, wenn der Erbe seine Eigentümerstellung überträgt, das Familienwohnheim aber weiterhin im Rahmen eines Nießbrauchs oder Wohnrechts weiterbenutzt. Auch eine unentgeltliche Übertragung des Familienheims durch den Erben auf seine Kinder innerhalb der Zehnjahresfrist führt zur Nachversteuerung.

Hinweis: Für die steuerfreie Vererbung des Familienwohnheims müssen keine persönlichen Freibeträge in Anspruch genommen werden. Eine Nachversteuerung führt daher nur dann zu einer Erbschaftsteuerfestsetzung, wenn die persönlichen Freibeträge des Erben überschritten waren oder nunmehr überschritten werden.

Hessisches FG, Gerichtsbescheid v. 15.02.2016, 1K 2275/15, (rkr.), EFG 2016, S.734, LEXinform 5018914.

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Berufskraftfahrern

Bei einem Berufskraftfahrer gilt als regelmäßige Arbeitsstätte der Ort, den er kontinuierlich und regelmäßig aufsucht, um das Kraftfahrzeug des Arbeitgebers zu übernehmen oder abzuliefern oder andere Arbeitsaufträge entgegenzunehmen. Das gilt auch, wenn der Berufskraftfahrer mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Jahresarbeitszeit außerhalb dieses Orts verbracht hat.

 Das vom Arbeitnehmer gefahrene Fahrzeug kommt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht, weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt. Er kann daher nur die Entfernungspauschale geltend machen und nicht den Reisekostensatz für jeden gefahrenen Kilometer. So hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden und ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt seit 1. Januar 2014 den Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“.
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.10.2015, 9 K9101/12, (Rev. eingel., Az. BFH: VI R 10/16), LEXinform 5019039.

Grenzen des Kostenabzugs für gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Steht aber für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, greift das Abzugsverbot nicht. Allerdings ist eine Höchstbetragsbegrenzung von 1.250 € zu beachten. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, sind die Aufwendungen in unbeschränkter Höhe abzugsfähig.

 Nutzen beide Ehegatten das Arbeitszimmer, sind die Aufwendungen nach dem Grad der jeweiligen Nutzung aufzuteilen. Liegen bei einem Ehegatten die Voraussetzungen zum nur beschränkten Abzug der Aufwendungen vor, ist der Ansatz des Höchstbetrags auf den entsprechenden Nutzungsanteil beschränkt. Für den zum unbeschränkten Abzug der Aufwendungen berechtigten Ehegatten ist der Abzug der Aufwendungen auf den seinem Nutzungsanteil entsprechenden Prozentsatz beschränkt. Bei einer jeweils 50 %igen Nutzung wären einerseits 625 € und andererseits 50 % der Aufwendungen unbegrenzt abzugsfähig.

Hinweis: Zu dieser Rechtsfrage sind noch zwei weitere Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)

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