Steuerliche News August 2017:
Das neue Transparenzregister und Geldwäschegesetz (GwG)
Unternehmer müssen bis zum 1. Oktober 2017 Klarheit schaffen
Seit dem 26. Juni 2017 gilt das neue Geldwäschegesetz. Unternehmen müssen nun bis zum 1. Oktober 2017 ihre Daten an das Transparenzregister melden – doch auch Gesellschafter müssen handeln.
Wir versuchen etwas Licht in das schwer durchschaubare Transparenzregister zu bringen:
Über maßgebliche Beteiligungsverhältnisse informieren Unternehmen schon seit längerem. Die Kontrollverhältnisse innerhalb der Unternehmen jedoch sind bislang gut gehütete Interna. Das ändert sich jetzt. Denn die im „Dunkeln“ verborgenen Einflussstrukturen müssen nun im Transparenzregister offen gelegt werden. Als Kontrollverhältnisse zählen z.B.
• „Absprachen“ im Kreis der Anteilseigner
• Treuhand- und Stimmpool-Vereinbarungen
• Kooperationen
• Konsortien
Wer diese Daten nicht im Transparenzregister offenlegt, dem drohen massive Bußgelder.
Was ist das Transparenzregister?
Jedem wirtschaftlich Berechtigten wird ein Register eingerichtet. Dort werden die natürlichen Personen registriert, die über mehr als 25% der Kapitalanteile oder der Stimmrechte in „Vereinigungen“ verfügen bzw. diese kontrollieren.
Was ist eine Vereinigung?
Mit dem neuen Begriff „Vereinigung“ werden juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften erfasst.
Was muss ich jetzt tun?
Anteilseigner:
Wenn Sie als Anteilseigner auch wirtschaftlich Berechtigter und natürliche Person sind, sind Sie in der Pflicht, Ihrer Gesellschaft Name, Geburtsdatum und Wohnort sowie „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ mitzuteilen.
Gesellschaft:
Die Gesellschaft muss die Angaben „einholen, aufbewahren, auf dem aktuellem Stand halten“ und sie bis zum 1. Oktober 2017 an das Transparenzregister melden.
Doch kein Gesetz ohne Ausnahmen! Wie bei allen Grundsätzen gibt es natürlich auch Befreiungen:
Als Gesellschaft entfällt bei Ihnen die Meldepflicht, wenn auf bereits vorhandene Registerdaten zurückgegriffen werden kann z. B. wenn sich die Angaben bereits aus dem Handelsregister etc. ergeben. Die weiteren Pflichten (wie das Einholen, Aufbewahren, aktuell Halten) sind damit allerdings nicht aufgehoben.
Ebenso müssen börsennotierte Aktiengesellschaften nicht aktiv werden.
Auf unserer Homepage beschreiben wir ganz konkret die Regelungen des Transparenzregisters für unterschiedliche Rechtsformen:
GmbH, OHG & KG, nicht börsennotierte Aktiengesellschaften.
Ehegattentestament auch ohne Ort und Datum der zweiten Unterschrift wirksam
Fehlt in einem gemeinschaftlichen, eigenhändigen Testament Ort und Datum der zweiten Unterschrift, so steht dies nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf der Wirksamkeit des Testaments nicht entgegen.
Ehegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament zu errichten und damit ihre Erbfolge zu gestalten. Wird das gemeinschaftliche Testament eigenhändig errichtet, so genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt, mit Ort und Datum versieht und unterschreibt. Der andere Ehegatte muss die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnen und soll hierbei Ort und Datum seiner Unterschrift angeben.
Wichtig ist, dass der gemeinschaftliche Wille der beiden Ehegatten von den Unterschriften erfasst ist. Dies muss nicht zeitgleich geschehen.
Im Zweifel ist es sicherer, beide Unterschriften jeweils mit Ort und Datum zu versehen. Schädlich ist es jedoch nicht, wenn dies nur einmal geschieht.
Kontokorrentkredit: Welche Kredithöhe ist für mein Unternehmen richtig?
Die Kontokorrentkreditlinie wird oft zu Beginn der Bankbeziehung festgelegt. Meistens wird sie danach jedoch nur selten angepasst – und das obwohl sich die Geschäftslage ständig verändert. Umsatzsteigerungen, schwankende Lagerbestände oder Veränderungen in den Zahlungszielen beeinflussen täglich den Liquiditätsbedarf Ihres Unternehmens – Sie kennen das sicher!
• Doch wie wirkt sich eine falsche Kontokorrentkreditlinie genau aus?
• Wie lässt sich die Höhe der Kontokorrentkreditlinie festlegen?
• Banken fordern bisweilen eine Absicherung des Kontokorrentkredites. Was ist hier zu tun?
Diese und viele weitere Fragen rund um die Kontokorrentkreditlinie beantworten Madeleine Edelmann und die Mergers & Aquisitions-Expertin (Unternehmensein- und verkauf) Katja Kühnel im ausführlichen Fachbeitrag unter: www.rtskg.de/tipp-kontokorrentkredit
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