Inhalte Steuernewsletter September 2015
Bernd Lienemann, neuer Komplementär der RTS
Liebe Kunden und Geschäftspartner,
wir freuen uns, dass wir Sie heute über eine weitere zukunftsweisende Veränderung bei der RTS Steuerberatungsgesellschaft KG informieren können.
Mit Wirkung ab dem 01. August 2015 ist Herr Bernd Lienemann als Komplementär bei der RTS Steuerberatungsgesellschaft KG eingetreten. Herr Lienemann ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Spezielles Know-how bringt er als Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung in unsere Gesellschaft ein.
Herr Bernd Lienemann (Jahrgang 1969) war nach seinem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Dualen Hochschule in Villingen-Schwenningen und der Tätigkeit als Sachbearbeiter bei einer mittelständischen Steuerberatungsgesellschaft von 2000 bis 2008 bei Ebner Stolz (als Prokurist) aktiv, bevor er sich in 2009 als Partner bei KKLB in Fellbach selbstständig gemacht hat.
Die klare strategische Ausrichtung der RTS Steuerberatungsgesellschaft KG, unser eigenes Akademiekonzept und die gelebte Wertegemeinschaft im Partnerkreis haben Herrn Lienemann überzeugt, seinen weiteren beruflichen Weg gemeinsam mit uns zu gestalten. Wir freuen uns, dass wir mit ihm einen weiteren Partner gefunden haben der uns nicht nur fachlich weiterbringt sondern auch mit seiner Persönlichkeit hervorragend zu uns passt.
Herr Bernd Lienemann wird Schritt für Schritt die Standortleitung am Standort in Stuttgart übernehmen. Selbstverständlich wird er weiterhin seine mit eingebrachten Kunden persönlich weiterbetreuen.
Wir danken Ihnen, wenn Sie Herrn Lienemann das Vertrauen schenken das Sie der RTS Steuerberatungsgesellschaft KG insgesamt entgegenbringen und freuen uns auf die weitere gute Zusammenarbeit.
Wichtiger Hinweis: das Faxen von Belegen kann zu Informationsverlusten führen
Bis 2018 will die Telekom das deutsche Netz von analog bzw. ISDN auf IP-Technologie umstellen. Durch diese Umstellung kann es beim Faxen von Belegen zu Informationsverlusten kommen. Aus diesem Grund raten wir Ihnen dringend, Ihre Belege für die digitale Buchhaltung fortan ausschließlich zu scannen. Wenn Sie Hilfe bei der Umstellung von Fax auf Scan benötigen, sprechen Sie Ihren RTS Sachbearbeiter direkt an.
Wenn Sie noch kein „Unternehmen online“ bzw. die „digitale Buchführung“ nutzen, möchten wir an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen, Ihnen den Ablauf und die Vorteile dieses Verfahrens zu skizzieren:
Das digitale Buchen unterscheidet sich vom herkömmlichen Buchen hauptsächlich anhand der Belegübermittlung und Belegverarbeitung. Beim digitalen Buchen scannen Sie Ihre Belege und wählen im bedienerfreundlichen Scanprogramm der DATEV den Ablageordner aus wohin der Beleg abgelegt wird. Die Ablageordner lauten bspw. Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen, Kasse und sonstige Belege (bislang besteht auch noch die Möglichkeit, die Belege an das DATEV-Rechenzentrum zu faxen). Diese Belege werden dann von uns über das sichere DATEV-Rechenzentrum aus diesen Ordnern abgeholt und gebucht. Ihre Originalbelege bleiben bei Ihnen im Haus und können sofort nach Ihren Anforderungen weiterverwendet oder abgelegt werden.
Daraus ergeben sich für Sie einige Vorteile:
• Sie haben keinen Belegtransport mehr.
• Die digitalen Belege verbuchen wir auf Ihren Wunsch sogar tagesaktuell.
• Die gescannten, von uns gebuchten Belege können Sie jederzeit auf der
Internetplattform „Unternehmen online“ einsehen.
• Die Sicherheit gewährleistet DATEV indem Sie einen personifizierten Sicherheitsstick erhalten. Nur mit ihm können Sie Ihre Daten auf der Internetseite „Unternehmen online“ einsehen.
Unser Fazit:
Gerade heute ist Mobilität wichtiger denn je. Im Grunde können Sie mit der digitalen Buchführung, ausgerüstet mit einer Internetverbindung und Ihrem Sicherheitsstick, überall Ihre Belege einsehen. Haben Sie Interesse? Dann geben Sie uns die Gelegenheit, Ihnen bei der Umstellung helfend zur Seite zu stehen.
Bonuszahlung der Krankenkasse keine Beitragsrückerstattung
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als erstes Finanzgericht entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge (Basisabsicherung) vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet werden.
Die gemeinsam veranlagten Eheleute machten in ihrer Steuererklärung für 2012 Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) geltend. Im Einkommensteuerbescheid wurden diese Beträge vom Finanzamt gekürzt, da die Ehefrau im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 € erhalten hatte.
Dagegen legten die Steuerpflichtigen Einspruch ein und machten geltend, bei der Zahlung handele es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Es handele sich vielmehr um einen Zuschuss der Krankenkasse, weil die Steuerpflichtige an dem Bonusmodell "Vorsorge PLUS" teilgenommen habe. Danach erhalte derjenige, der bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z.B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt habe, am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 € jährlich zu seinen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten seien.
Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Es ging davon aus, dass Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen zu qualifizieren sind.
Die Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte Erfolg. Nach der seit Januar 2010 geltenden Neuregelung zur Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen seien die Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dürften aber nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Keine wirtschaftliche Belastung habe der BFH beim Sonderausgabenabzug z.B. angenommen, wenn geleistete Aufwendungen im selben oder in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet würden. Eine Verrechnung geleisteter Ausgaben mit Erstattungen setze allerdings deren „Gleichartigkeit“ voraus. Nach Auffassung des Finanzgerichtes sei eben diese im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Krankenversicherungsbeiträge dienten der Absicherung des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen (begrenzt auf Kosten der Basisversorgung). Hiermit stehe die Bonuszahlung nicht im Zusammenhang, da alle Versicherungsmitglieder - ob sie nun an dem Bonusmodell teilnehmen oder nicht - Anspruch auf die Basisversorgung hätten. Somit sei der Versicherungsschutz unabhängig von der Teilnahme am Bonusprogramm gegeben. Mit der Bonuszahlung der Krankenkasse seien lediglich solche Krankheitskosten erstattet worden, die außerhalb des Versicherungsschutzes angefallen sind und daher von dem Mitglied selbst getragen werden mussten. Da selbst getragene Krankheitskosten keine Versicherungsbeiträge seien, könnten solche Bonuszahlungen der Krankenkasse auch nicht als Rückerstattung von Beiträgen zur Basis- Krankenversicherung qualifiziert werden.
Hinweis:
Das Bundesfinanzministerium sieht als Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne Prämien-zahlungen und Bonuszahlungen. Das Finanzgericht versteht die Regelung jedoch so, dass die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nur durch Beitragsrückerstattungen bzw. Bonuszahlungen gemindert werden können, soweit sie auf die Basis-Absicherung entfallen. Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, weil noch keine Entscheidung des BFH dazu vorliegt, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basis-Krankenversicherung um derartige Bonuszahlungen gekürzt werden darf.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2015, 3 K 1387/14, Revision eingelegt (Az. des BFH: noch nicht veröffentlicht)
Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motorjacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Bestimmte Aufwendungen können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Das Gesetz sagt dazu, dass Aufwendungen einem Steuerzahler zwangsläufig erwachsen, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Nach diesen Vorschriften hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob Umbaukosten einer Motorjacht auch außergewöhnliche Belastungen sein können. Ein Steuerzahler war aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt (Behinderung 100 %) und auf einen Rollstuhl angewiesen. Im Jahr 2008 hatte er eine Motorjacht erworben, die er im Streitjahr 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Die Aufwendungen in Höhe von 37.000 € machte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Gericht entschied, dass ein Steuerzahler weder aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet ist, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Dies kann er nach seinen Vorstellungen entscheiden. Dies gilt auch für Mehraufwendungen, die erforderlich sind, eine Jacht behindertengerecht umzugestalten. Diese Aufwendungen sind nicht der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, also anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds.
Quelle: BFH, Beschl. v. 2.6.2015, VI R 30/14, DStR 2015, S. 1
Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.
Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart
Archiv Hinweis - steuerliches Nachschlagwerk
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