Steuerliche News September 2016:

Zeitliche Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen müssen von Einnahmen-Überschussrechnern im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgesetzt werden, selbst wenn sie kurze Zeit vorher oder nachher abfließen. Die OFD NRW erklärt nun in einer aktualisierten Kurzinfo, welche Besonderheiten bei dieser sogenannten Abflussfiktion zu beachten sind. Besonderes Augenmerk sollten Unternehmer den Hinweisen zum Lastschrifteinzug schenken.

Einnahmen-Überschussrechner müssen für die zeitliche Zuordnung ihrer Betriebsausgaben das sogenannte Abflussprinzip des §11 (2) EStG beachten. Nach Satz 1 dieser Vorschrift müssen Ausgaben in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sieht das Gesetz allerdings eine Ausnahmeregelung vor. Diese Ausgaben müssen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, selbst wenn sie beim Unternehmer schon kurze Zeit vor Beginn oder erst kurze Zeit nach Beendigung dieses Jahres abfließen (§11 (1) S.2 i.V.m. (2) Satz 2 EStG). Hinweis: Als „kurze Zeit“ definiert die Rechtsprechung des BFH einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (somit vom 22. Dezember bis zum 10 Januar).

OFD beantwortet Sonderfragen zur Abflussfiktion
Mit aktualisierter Kurzinfo vom 29.04.2016 hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) nun einige Sonderfragen aufgegriffen, die sich bei der zeitlichen Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen stellen. Folgende Punkte dieser Weisung sind hervorzuheben:

  • Fälligkeit und Zahlung müssen in 10-Tages-Zeitraum fallen. Damit abweichend geleistete Zahlungen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden dürfen, müssen sie innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig und geleistet worden sein – beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Abflussfiktion des §11 (2) S. 2 EStG gilt daher nicht, wenn nur die Zahlung innerhalb der „kurzen Zeit“ nach dem Ende des Kalenderjahres erfolgt ist, der Fälligkeitszeitpunkt aber außerhalb dieses Zeitraums liegt.
  • „SaSoFei“-Regelung verlängert 10-Tages-Zeitraum nicht: Unternehmer müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgeben. Die Zahlung wird auch am 10. Tag fällig (§ 18 (1) S. 1, 4 UStG). Die Zahlungsfrist verlängert sich jedoch bis zum folgenden Werktag, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (§ 108 (3) AO). Aufgrund dieser sogenannten „SaSoFei“-Regelung kann sich die Fälligkeit einer regulär am 10. Januar zu leistenden Vorauszahlung nach hinten verschieben. Die OFD weist darauf hin, dass Zahlungen in dieser Fallkonstellation aus dem 10-Tages-Zeitraum herausfallen und für sie somit nicht mehr die Abflussfiktion gilt. Der steuerliche Abzug muss somit im Abflussjahr erfolgen.
  • Abflusszeitpunkt bei Lastschrifteinzug:Hat der Unternehmer seinem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, gilt eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung (bei einem hinreichend gedeckten Konto) im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen, selbst wenn das Finanzamt den Betrag tatsächlich erst später einzieht. In diesen Fällen muss der Unternehmer also eine am 10. Januar fällige, aber später eingezogene Umsatzsteuer-Vorauszahlung regelmäßig noch im vorangegangen Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe verbuchen (Anwendung der Abflussfiktion).

Arbeitgeberzuschuss zur Zusatzkrankenversicherung kann steuerfreier Sachbezug sein

Ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen ließ kürzlich Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Versicherungsbranche aufhorchen. Nach bisherigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes und einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen sind Zahlungen für Zusatzkrankenversicherungen, die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer tragen, einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Zu einem anderen Ergebnis kamen die Finanzrichter aus Sachsen. Sie wiesen das durch einen Steuerpflichtigen beklagte Finanzamt an, dessen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr dahingehend zu verändern, dass der vom Arbeitgeber gezahlte Zusatzkrankenversicherungsbeitrag nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt wird. Sofern die Zahlung unter der Freigrenze für steuerfreie Sachleistungen i. H. v. 44 € pro Monat liege, entfalle die Einkommensteuer auf die Beitragszahlung des Arbeitgebers. Grund hierfür sei, dass der Arbeitnehmer nur eine Leistung erhalte, wenn der Versicherungsfall eintrete.

Die Leistung bestehe sodann aus einer vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung. Der Arbeitnehmer könne nicht eine Auszahlung der Versicherungsleistung (i.d.R. die Kosten-übernahme von tatsächlich anfallenden Krankheitskosten) verlangen. Die Leistung des Arbeitgebers sei eine Sachleistung, nämlich der Versicherungsschutz. Ein (steuerpflichtiger) Barlohn liege nicht vor.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass sich der BFH erneut zu dieser Frage äußern kann. Mit Spannung wartet die Versicherungsbranche die Entscheidung ab, da die Steuerfreiheit von Versicherungsbeiträgen ein gutes Verkaufsargument ist. Auch Arbeitgeber, die derzeit noch Zahlungen für Zusatzkrankenversicherungen für ihre Arbeitnehmer der Lohnsteuer unterwerfen, dürften an dem Ausgang des Rechtsstreits interessiert sein.

Prüfen Sie als Arbeitnehmer Ihre Einkommensteuerbescheide auf diesen Sachverhalt und legen Sie ggf. vorsorglich Einspruch ein. Wir unterstützen Sie hierbei gerne!

Quelle: FG Sachsen, Urteil vom 16. März 2016, 2 K 192/16, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 13/16), EFG 2016 S. 1087

Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn

Wird mit Sonderzahlungen die Arbeitsleistung vergütet, können sie auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Der Arbeitgeber muss für jede geleistete Arbeitsstunde den Mindestlohn zahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn Zahlungen ohne Rücksicht auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder aufgrund einer besonderen Zweckbestimmung erbracht werden. z. B. § 6 Abs. 5 ArbZG.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 25.05.2016, 5 AZR 135/16, LEXinform 0444519.) entschiedenen Fall erhielt eine Arbeitnehmerin laut Arbeitsvertrag einen Stundenlohn von weniger als 8,50 €. Daneben waren vertraglich bestimmte Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorgesehen, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu je 1/12 mit dem monatlichen Gehalt ausgezahlt wurden. Die Arbeitnehmerin meinte, dass Monatsgehalt und Sonderzahlungen auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns gezahlt werden müssten.

Nach Auffassung des Gerichts können diese Zahlungen als Entgelt für die Arbeitsleistung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Der gesetzliche Mindestlohn verändert die bisherigen Anspruchsgrundlagen nicht, sondern tritt als eigenständiger Anspruch daneben. Durch die vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen sei der Mindestlohnanspruch erfüllt.

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