Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz (Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie v.28.7.2015, BGBl 2015 I, S.1400.) will die Bundesregierung insbesondere die mittelständische Wirtschaft von Bürokratie entlasten, weil die daraus entstehenden Kosten insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Dynamik beeinträchtigen.

•    Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 500.000 € Umsatzerlöse und jeweils 50.000 € Jahresüberschuss aufweisen, sind von der Bilanzierung und der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit. Mit Wirkung ab 2016 werden diese Beträge um 20 % auf 600.000 € bzw. 60.000 € erhöht (§ 241a HGB).

•    Im Gleichlauf zum Handelsrecht werden – ebenfalls mit Wirkung ab 2016 – auch die Schwellenwerte der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte auf 600.000 € (Umsatz) und  60.000 € (Gewinn) erhöht (§ 141 AO). Wer die in 2015 gültigen Umsatz- und Gewinngrenzen überschreitet, aber die neuen Schwellenwerte in 2016 unterschreitet, wird vom Finanzamt keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten.

•    Durch das Faktorverfahren soll bei Ehegatten oder Lebenspartnern in der Steuerklassenkombination IV/IV der individuell zutreffende Lohnsteuerabzug erzielt werden. Der Faktor hat zurzeit eine Gültigkeit von bis zu einem Kalenderjahr. Zukünftig soll der Faktor bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Aufgrund der noch erforderlichen technischen Umsetzung wird das Bundesministerium der Finanzen den erstmaligen Anwendungszeitpunkt dieser Regelung per Verwaltungsschreiben festlegen (Art. 97 § 19 Abs. 8 und 9 EGAO).

•    Wird ein Arbeitnehmer nur kurzfristig beschäftigt, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Das Verfahren zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss er dann nicht berücksichtigen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt. Schon mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 wird der Betrag von 62 € auf 68 € erhöht. Hintergrund ist der gesetzliche Mindeststundenlohn von 8,50 €.

•    Kirchensteuerabzugsverpflichtete, z. B. Kapitalgesellschaften, müssen zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs auf Kapitalerträge jährlich die so genannten KiStAM (Kirchensteuerabzugsmerkmale) beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abfragen. Zuvor müssen sie die Schuldner der Kapitalertragsteuer – bei Kapitalgesellschaften die Anteilseigner – über den Abruf informieren, damit diese gegebenenfalls einen Sperrvermerk setzen können. Diese jährliche Informationspflicht wird nun umgewandelt in eine einmalige Information während der Dauer der rechtlichen Verbindung. Die Information hat vor der Abfrage der KiStAM und schriftlich oder in geeigneter Form zu erfolgen (§ 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 5 EStG).

•    Existenzgründer werden von Auskünften zu statistischen Zwecken u.a. im Bereich Dienstleistungen, produzierendes Gewerbe, Handel und Beherbergung befreit. Im Kalenderjahr der Betriebseröffnung und in den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 800.000 € erwirtschaftet hat. Bei Gesellschaften müssen alle Gesellschafter Existenzgründer sein, um sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen zu können. Dabei gilt als Existenzgründer, wer eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnimmt.

Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien in Kraft getreten

Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015, BGBl 2015 I, S. 1202) zugestimmt hat, können verschiedene Entlastungen in Kraft treten.

Im Wesentlichen enthält das Gesetz folgende Änderungen:

Grundfreibetrag

•    Anhebung ab 1. Januar 2015 von 8.354 € um 118 € auf 8.472 €
•    Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 180 € auf 8.652 €

Die Anhebung des Grundfreibetrags für 2015 wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt.

Kinderfreibetrag

(bei Ehegatten im Fall der Zusammenveranlagung aktuell 7.008 € einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung):

•    Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144 € auf 7.152 €
•    Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 96 € auf 7.248 €
 

Kindergeld

•    Anhebung ab 1. Januar 2015 um 4 € monatlich je Kind (aktuell 184 € für das erste und zweite Kind, 190 € für das dritte Kind und 215 € für das vierte Kind und weitere Kinder).
•    Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 2 € monatlich je Kind.
Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden. Die Erhöhung für 2015 wird ab Oktober 2015 in einem Betrag nachgezahlt. Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.

Kinderzuschlag für Geringverdiener

(aktuell max. 140 € monatlich):
•    Anhebung ab 1. Juli 2016 um 20 € monatlich.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

•    Anhebung ab 1. Januar 2015 von 1.308 € um 600 € auf 1.908 € sowie um 240 € für jedes weitere Kind.

Die Anhebung des Entlastungsbetrags wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Der für das zweite und weitere Kinder zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 € kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.

Unterhaltshöchstbetrag

Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf 8.472 € (bisher: 8.354 €) erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf 8.652 €. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung 2015 auf andere Leistungen:

Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet.

In der Wohnung alleinerziehender Personen gemeldete Kinder gehören unwiderlegbar zu

Ein verwitweter Vater bezog Kindergeld für seine in der Ausbildung befindliche Tochter. Sie wohnte in der eigenen Wohnung, war aber in der Wohnung des Vaters gemeldet. Das Finanzamt lehnte den Antrag des Vaters auf Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab. Die Voraussetzungen lägen nicht vor, da die Tochter nicht mit ihrem Vater in einem gemeinsamen Haushalt, sondern in einer eigenen Wohnung lebe.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt.v.5.2.2015, III R 9/13, BFH/NV 2015, S. 1163, DStR 2015, S. 1499, LEXinform 0929776) folgte dieser Beurteilung nicht. Das Einkommensteuergesetz legt für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende u.a. fest, dass es darauf ankommt, ob das Kind mit seinem Wohnsitz beim Vater gemeldet ist. Ist dies der Fall, wird unwiderlegbar vermutet, dass es zum Haushalt der alleinerziehenden Person gehört. Das gilt auch dann, wenn das Kind in einer eigenen Wohnung lebt.

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