Steuerliche News Oktober 2016:

Vortragsreihe BWA lesen

Wie Sie eine BWA lesen, verstehen und mit ihrer Hilfe Ihr Unternehmen einfach steuern.

Bei dieser Kundenveranstaltung zeigen wir Ihnen, wie Sie die Zahlen der BWA nutzen können und stellen Ihnen auch eine andere Gestaltungsform vor: Den sogenannten Controllingreport. Die Veranstaltungsreihe richtet sich an Unternehmer und an Mitarbeiter der Buchhaltung.

Bei dem Vortrag gehen wir folgenden Fragen auf den Grund:

    Wie lese und interpretiere ich eine BWA?

    Wie genau spiegelt die BWA das Ergebnis meines Unternehmens wieder?

    Kann ich die BWA eigentlich für das Controlling nutzen?

    Wie helfen mir diese Kennzahlen bei der Unternehmensteuerung und wie interpretiere ich die Zahlen richtig?

Termine:

- 08.11.2016, Dienstag, RTS Jakobus & Partner Holzmaden
- 17.11.2016, Donnerstag, RTS Stuttgart
- 22.11.2016, Dienstag, RTS Pleidelsheim

Jeweils von 18.00 bis 20.00 Uhr, Eintrittspreis 19,00 € pro Person.

Tickets und weitere Details unter www.rts-akademie.de

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Unwetteropfer

Die Regenmassen im Mai und Juni 2016 in Deutschland haben zu schweren Überschwemmungen und hieraus folgend zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Betroffenen geführt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Schreiben verfügt( BMF, Schr. v. 28.06.2016, IV C 4–S 2223/07/0015:016, BStBl 2016 I, S. 641, LEXinform 5235985.), wie den Unwetteropfern und deren Unterstützern durch steuerliche Maßnahmen geholfen werden kann. Die wichtigsten Einzelregelungen sind:

    Zuwendungen an betroffene Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbezieungen oder öffentlichkeitswirksame Sponsoringaufwendungen der Unternehmen sind Betriebsausgaben.

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind bis zu 600 € im Jahr steuerfrei.

Arbeitslohnspenden der Arbeitnehmer mindern ihren steuer  und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Aufsichtsräte müssen Vergütungen, auf die sie vor Fälligkeit oder Auszahlung verzichten, nicht versteuern.

Spenden auf Sonderkonten der Wohlfahrtsverbände oder öffentliche Dienststellen können ohne betragsmäßige Beschränkung unter Vorlage des Kontoauszugs steuerlich berücksichtigt werden.

Spendenaktionen gemeinnütziger Körperschaften, insbesondere von Vereinen zugunsten der Unwetteropfer sind steuerunschädlich, auch wenn solche Aktionen nicht zu ihrem Satzungszweck gehören.

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an selbstgenutzten Wohnungen und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nach Abzug der Versicherungsentschädigungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die zumutbare Belastung ist zu berücksichtigen.

Für beabsichtigte Maßnahmen sollte steuerlicher Rat eingeholt werden. Alle Regelungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen vom 29. Mai 2016 bis 31.Dezember 2016.

Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF, Schr. v. 23.05.2016, IV A 3 – S 0324/15/10001/IV A 4 S S 0324/14/10001, BStBl 2016I, S.490, LEXinform 5235955.) hat die Verwaltungsvorschriften zur Berichtigung von Steuererklärungen ergänzt.Erstmals zeigt es detailliert Unterschiede zwischen der Anzeige- und Berichtigungspflicht und der strafbefreienden Selbstanzeige auf.Steuerlich besteht eine Anzeige- und Berichtigungspflicht, wenn der Steuerpflichtige nachträglich erkennt, dass seine abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. Kommt der Steuerpflichtige unverzüglich seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht nach, liegt weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Der Steuerpflichtige darf jedoch weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt haben. Hier liegt der große Unterschied zwischen einer Selbstanzeige und einer Berichtigung. Wenn der Steuerpflichtige nicht wusste, dass seine Steuererklärung falsch war, darf er diese berichtigen, sonst muss er eine Selbstanzeige einreichen.Das BMF führt aus, dass sogenannter bedingter Vorsatz für die Steuerhinterziehung ausreichend ist und nennt entsprechende Beispielsfälle. Ebenfalls erläutert es, wann eine Steuerverkürzung leichtfertig vorgenommen wurde.

Die neuen Verwaltungsvorschriften geben darüber hinaus Hinweise, die die Praxis dabei unterstützen sollen, offene Fragen hinsichtlich der Anzeige- und Berichtigungspflicht zu klären.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

Archiv Hinweis - steuerliches Nachschlagwerk

Dieses Dokument ist Teil des RTS Steuerthemen Archiv.

Es hat keinen aktuellen Charakter und ist im Zusammenhang mit dem Erstellungszeitraum zu bewerten.