Einkommensteuererklärung in elektronischer Form

Ein Steuerpflichtiger, der Gewinneinkünfte erzielt, ist auch dann zur Abgabe seiner Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn er nur geringfügige Gewinne (500 €) erzielt, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
 
Ein Steuerpflichtiger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und zudem geringfügige Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit als Fotograf und Autor bzw. als Tauchlehrer. Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2010 bis 2012 wurden unter Verwendung der Software WISO Steuer-Sparbuch erstellt. Die Einreichung der Erklärungen für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 erfolgte jeweils nur in Papierform beim Finanzamt. Das Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbstständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln.

Der Steuerpflichtige wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbstständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 € pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden. Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab. Auch Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht urteilte, nach dem Einkommensteuergesetz sei die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 € betrage. Es sei unstreitig, dass die Erklärungsabgabe durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen weder wirtschaftlich noch nach den individuellen Fähigkeiten unzumutbar war. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse der Steuerpflichtige im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch "analog" in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z. B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der BFH bereits entschieden, dass dies trotz "NSA-Affäre" verfassungsmäßig sei.

Quelle:

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juli 2015, 1 K 2204/13, rechtskräftig, LEXinform Nr.5018135

Keine Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume

Außergewöhnliche Belastungen sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Der Abflusszeitpunkt ist maßgebend.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden Württemberg, Urt. v. 23.4.2015, 3 K 1750/13, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 36/15), EFG 2015, S. 1207, LEXinform 5017992) war streitig, ob aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) eine Verteilung von als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses auf mehrere Veranlagungszeiträume vorzunehmen ist. Das Finanzgericht entschied, dass außergewöhnliche Belastungen nicht im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme auf mehrere künftige Veranlagungszeiträume verteilt werden können.

Dagegen ließ das Finanzgericht des Saarlandes (FG des Saarlandes, Urt. v. 6.8.2013, 1 K 1308/12, (rkr.), EFG 2013, S. 1927, LEXinform 5015595) eine Verteilung der Aufwendungen für den behindertenbedingten Umbau eines Hauses auf fünf Jahre zu.

Die gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes eingelegte Revision wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen, weil die Revision verspätet eingelegt worden war. Jetzt hat der Bundesfinanzhof die Möglichkeit, diese Rechtsfrage abschließend zu entscheiden.

Hinweis:

Zulässig ist es, hohe außergewöhnliche Belastungen durch Zahlung Ende des Jahres und weitere Teilzahlung Anfang des folgenden Jahres auf zwei Jahre zu verteilen. Dann können die Aufwendungen zumindest in zwei Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings ist die zumutbare Belastung dann auch in jedem Jahr gegenzurechnen.

Freistellungsauftrag nur mit Steuer-ID

Veränderungen bei der Gültigkeit von Freistellungsaufträgen nach dem 1. Januar 2016

Seit dem 1.1.2011 können Freistellungsaufträge nur unter Angabe der Steueridentifikationsnummer des Steuerzahlers und ggf. seiner Ehepartnerin geändert oder neu erteilt werden.

Durch Änderung des Einkommensteuergesetzes (§ 45d EStG, BGBl 2015 I, S. 1202, LEXinform 9121922) verlieren bestehende Freistellungsaufträge ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) ab 1.1.2016 ihre Gültigkeit.

Es ist darauf zu achten, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1.1.2016 ungültig werden, wenn diesen keine IdNr. zugeordnet wird (http://www.bzst.de/).

Es muss kein neuer Freistellungsauftrag erteilt werden. Es reicht aus, wenn dem Institut, bei dem der Freistellungsauftrag vorliegt, vor Beginn des Jahres 2016 die IdNr. mitgeteilt wird.

Hinweis: Es sollte gleichzeitig geprüft werden, ob die Höhe der freigestellten Beträge noch in Ordnung ist.

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