Künstlersozialabgabe

Bitte denken Sie daran, die Anmeldungen über die Künstlersozialabgabe für das Jahr 2014 bis spätestens 31.03.2015 abzugeben.

Die Künstlersozialkasse bietet ein Onlinemeldeverfahren an, dieses finden Sie hier.

Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag

Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen (die Inventurvorschriften ergeben sich aus den §§ 240, 241 HGB und den §§ 140, 141 AO). Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.

Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.

  • Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwändigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:
  • Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten.
  • Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolgeverfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können.
  • Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.
  • Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
  • Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.
  • Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.

Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.

Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.

Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.

Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.

Folgende Unterlagen können im Jahr 2015 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2014 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2004 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.2004 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2004 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2004 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2004 oder früher (§ 147 (3) AO).
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2008 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2008 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2014 betragen hat, müssen ab 2015 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren (§ 147 aAO). Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.

Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2015

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahre 2011 für die Jahre 2012-2014 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2015 eine Neuberechnung erfolgen (BMF, Schr. v. 3.1.1996, IV B 7   S 2742   71/95, BStBl 1996 I, S. 53, LEXinform 0131268; BMF, Schr. v. 5.1.1998, IV B 7   S 2742   1/98, BStBl 1998 I, S. 90, LEXinform 0165086).

Bei der Überprüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts werden folgende Gehaltsbestandteile mit berücksichtigt: Festgehalt, Zusatzvergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge. Dabei müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen (BFH, Urt. v. 27.2.2003, I R 46/01, BStBl 2004 II, S. 132, LEXinform 0815854.).

Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Business-Kleidung ist keine als Werbungskosten abziehbare typische Berufskleidung

Aufwendungen für die Anschaffung von Kleidung befriedigen das allgemeine Bedürfnis des Menschen, bekleidet zu sein, und sind i.d.R. Aufwendungen für die Lebensführung, auch wenn die Kleidung gleichzeitig im Beruf benutzt wird. Diese Aufwendungen sind deshalb grundsätzlich nicht abziehbar.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg FG Hamburg, Urt. v. 26.3.2014, 6 K 231/12, (rkr.), EFG 2014, S. 1377, LEXinform 5016538) führt die Anschaffung bürgerlicher Kleidung selbst dann nicht zu einem Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Bekleidung scheidet immer dann aus, wenn die private Benutzung eines Kleidungsstücks als bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt.

Umsatzsteuererstattungen für mehrere Jahre sind einkommensteuerbegünstigte außerordentliche Einkünfte

Ein Unternehmer hatte jahrelang um die Steuerfreiheit seiner Umsätze aus Geldspielautomaten gestritten und letztendlich Recht bekommen. Ihm wurden in einem Jahr mehr als 95.000 € Umsatzsteuer erstattet, die seinen Betriebsgewinn erhöhten. Er beantragte wegen dieser außerordentlichen Einkünfte eine niedrigere Einkommensteuerfestsetzung wegen sog. „mehrjähriger Tätigkeit“. Das Finanzamt meinte, Gewerbetreibende hätten hierauf keinen Anspruch.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 25.2.2014, X R 10/12, DB 2014, S. 1955, BFH/NV 2014, S. 1259, LEXinform 0929089) gab dem Unternehmer Recht, weil ein einmaliger Ertrag aus der Umsatzsteuererstattung für mehrere Jahre zu einer Zusammenballung von Einnahmen führt und nach dem Sinn des Gesetzes steuerbegünstigt ist.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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