Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

Insbesondere bei Bau- und Handwerksunternehmen ist es üblich, dass Abschlagszahlungen mit den Kunden vereinbart werden und nach Fertigstellung und Abnahme des Werks eine Schlussrechnung erfolgt, bei der die bereits geleisteten Abschlagszahlungen angerechnet werden. Diese Abschlagszahlungen haben den Gewinn des Unternehmens bisher nicht erhöht und somit zu keiner Steuerbelastung geführt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.05.2014 (VIII R 25/11) entschieden, dass Gewinne bei Architekten und Ingenieuren bereits realisiert sind, wenn durch auftragsmäßige Erbringung der Planungsleistungen der Anspruch auf eine Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI (in der Fassung von 1995) entstanden ist.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 29.06.2015 die Auffassung vertreten, dass das zuvor genannte BFH-Urteil auch auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB (z.B. Abschlagszahlungen von Handwerkern) anzuwenden sei.

Die Auswirkungen einer Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen stellen wir anhand eines Beispiels dar.

Ein Handwerksunternehmen ist mit der Installation der Heizungstechnik für ein Mehrfamilienhaus beauftragt worden. Im Dezember 2015 erhält es für seine bereits erbrachten Tätigkeiten eine Abschlagszahlung in Höhe von € 100.000,00. Diese Abschlagszahlung entspricht dem Fortschritt seiner Tätigkeit. Da der Unternehmer eine Umsatzrendite von ca. 25% erzielt und 10% seiner Aufwendungen nicht in der Bilanz aktiviert werden können (z.B. Vertriebsaufwendungen), hat er seine unfertigen Leistungen in der Bilanz mit € 65.000,00 bewertet. Würde man in diesem Beispiel der Auffassung der Finanzverwaltung folgen, wäre bereits ein um € 35.000,00 höherer Gewinn realisiert und zu versteuern.

Wir sind der Auffassung, dass das Urteil des BFH zu den Architektenleistungen nicht auf sämtliche Abschlagszahlungen nach § 632a BGB zu übertragen ist. Eine Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und der bisher ergangenen Rechtsprechung des BFH.

Bei Steuerpflichtigen, die Abschlagszahlungen erhalten, könnten die Finanzämter die Auffassung vertreten, dass bereits höhere Gewinne zu versteuern sind als sich nach den bisherigen Grundsätzen ergeben. Es ist leider davon auszugehen, dass die endgültige Klärung der Behandlung von Abschlagszahlungen durch die Finanzgerichte erst in einigen Jahren erfolgen wird.

Das kann weg - Unterlagen, die Sie 2016 nicht mehr brauchen.

Folgende Unterlagen können im Jahr 2016 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagenkönnen nach dem 31. Dezember 2015 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2005 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.2005 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2005 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2005 oder früher aufgestellt worden sind.
    Buchungsbelege aus dem Jahr 2005 oder früher (§ 147 Abs. 3 AO).
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2009 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2009 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Weitere wichtige Hinweise

  • Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.
  • Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2015 betragen hat, müssen ab 2016 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren (§ 147a AO).
  • Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.
  • Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Wenn das mal kein Glück bringt: Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen

Anfang 2014 hatte die Finanzverwaltung ein Schreiben zur Steuerermäßigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erlassen. In diesem Schreiben vertrat sie die Auffassung, dass bei Prüftätigkeiten, wie Dichtheitsprüfungen oder einer von einem Schornsteinfeger durchgeführten Feuerstättenschau, keine Handwerkerleistungen vorliegen sollten. Demnach waren die Rechnungen eines Schornsteinfegers in begünstigte Kehrarbeiten und nicht begünstigte Prüftätigkeiten aufzuteilen.

Inzwischen hat der BFH im Falle einer Dichtheitsprüfung entschieden, dass auch Prüftätigkeiten, die ein Handwerker ausführt, begünstigte Handwerkerleistungen sein können.

Nun hat die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert und erfreulicherweise ihre kleinliche Sichtweise aufgegeben. Bei Schornsteinfegerleistungen wird in allen noch offenen Fällen die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gewährt. Das gilt sowohl hinsichtlich der Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als auch für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.

Hinweis:

Damit haben sich alle offenen Einspruchsverfahren in dieser Sache zugunsten der Steuerpflichtigen erledigt. Die Finanzämter erkennen somit Schornsteinfegerleistungen wieder vollumfänglich als begünstigte Handwerkerleistungen an.

Wir prüfen gerne für Sie, ob eine Berücksichtigung der Kosten erfolgt bzw. noch möglich ist. Sprechen Sie uns an.

Quelle: BMF-Schreiben vom 10. November 2015, IV C 4 S 2296-b/07/0003, www.bundesfinanzministerium.de

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