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300 Euro Kinderbonus: So bekommen Sie die Corona-Soforthilfe

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets den Kinderbonus beschlossen - 300 Euro für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind. Insbesondere Familien mit geringen und mittleren Einkommen kommt der Kinderbonus zugute.

Wer bekommt den Kinderbonus?

Der Kinderbonus soll im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom Bundesfinanzministerium geregelt werden. Doch wer bekommt den Kinderbonus? Und wie läuft das ab?

  • für alle Kinder, für die im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Auch Kinder über 25 Jahre, wenn Sie sich noch in einer Ausbildung befinden.
  • die Auszahlung erfolgt in zwei Raten in Höhe von 150 Euro im September und im Oktober 2020
  • Keine Anrechnung auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss und keine Berücksichtigung beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld
  • Bei getrennten Eltern erhält der alleinerziehende Elternteil den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Für wen lohnt sich der 300 € Kinderbonus?

Diese Frage muss vor dem Hintergrund der steuerlichen Auswirkung des Kinderbonus und des Kindergeldes beantwortet werden:

Den 300 Euro Kinderbonus pro Kind werden mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Eltern mit höherem Einkommen, die vom Kinderfreibetrag mehr profitieren als vom Kindergeld, haben also nicht wirklich etwas davon.

Auf die Grundsicherung wird der Familienbonus jedoch nicht angerechnet. Das bedeutet, dass Menschen, die auf Sozialleistungen wie Hartz IV oder Wohngeld angewiesen sind, den 300 Euro Kinderbonus zusätzlich und in voller Höhe erhalten werden.

Die Kinderfreibeträge werden im Rahmen der Einkommensteuerberechnung vom Einkommen abgezogen. Ab einem Jahreseinkommen von ca. 85.000 Euro wirken sich die Kinderfreibeträge vorteilhafter auf die Einkommensteuer aus, als das Kindergeld zzgl. des Kinderbonus. Die Einkommensteuer ist in diesen Fällen unter Berücksichtigung des Freibetrages um mehr als das bereits ausbezahlte Kindergeld + Bonus geringer, als ohne Berücksichtigung.

Beispiele:

Wir gehen von einer vierköpfigen Familie mit zwei Elternteilen und zwei kindergeldberechtigten Kindern aus.

Das Kindergeld beträgt für 2020 pro Kind 2.448 € (für das 1. und 2. Kind im Jahr) zzgl. Kinderbonus sind dies insgesamt 2.748 €, bei zwei Kindern 5.496 €.

Der Kinderfreibetrag beträgt bei zwei Kindern in 2020 2 x 7.812 € = 15.624 €.

1. Beispiel: Einkommen 46.000 €

Das Gesamt-Einkommen der Familie beträgt 46.000 €. Nach Abzügen von Werbungskosten und Sonderausgaben bleibt bspw. ein zu versteuerndes Einkommen von 39.000 €.

Nach dem Splittingtarif ergibt sich eine Einkommenssteuer zzgl Soli in Höhe von ca. 5.072 €.

Bei Berücksichtigung der Kinderfreibeträge bliebe eine Einkommensteuer zzgl Soli in Höhe von 2.787 €, also 2.285 € weniger.

Da das Kindergeld samt Bonus (der dann auf die zu zahlende Steuer wieder aufzuschlagen wäre) allerdings viel höher, nämlich 5.496 € ist, werden bei dieser Familie die Freibeträge nicht berücksichtigt, es bleibt bei Kindergeld plus Bonus.

2. Beispiel: Einkommen 105.000 €

Das Gesamt-Einkommen der Familie beträgt 105.000 €. Nach Abzügen von Werbungskosten und Sonderausgaben bleibt bspw. ein zu versteuerndes Einkommen von 98.000 €.

Nach dem Splittingtarif ergibt sich in diesem Fall eine Einkommenssteuer von ca. 26.914 €.

Bei Berücksichtigung der Kinder-Freibeträge, ergibt sich nur noch ein zu versteuerndes Einkommen von 82.376 € (=98.000 ./. 15.624 €), hierauf fallen noch 20.316 € Einkommenssteuer an.

Die Familie muss bei Anwendung des Kinderfreibetrages also 6.598 € weniger Einkommensteuer zahlen – dies sind 1.102 Euro mehr als das Kindergeld samt Kinderbonus.

Hier wird also sinnvollerweise der Kinderfreibetrag angewandt. Das ausbezahlte Kindergeld muss nicht an die Familienkasse zurückbezahlt werden, sondern wird auf die zu zahlende Einkommensteuer aufgeschlagen.

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