Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter - neue Regelungen durch Corona

Die Abschreibung von Computern und anderen digitalen Wirtschaftsgütern hat sich durch die Corona-Krise geändert. Doch bleiben die neuen Regelungen? Und wie sind sie anzuwenden?

Die Corona-Krise zwingt uns in vielen Bereichen dazu, umzudenken und kreativ zu werden. Welche neuen Möglichkeiten das hervorbringt, ist und bleibt spannend. Dies trifft auch auf die ab 1. Januar 2021 geltenden Regelungen zur Abschreibung der angeschafften Computerhardware und Software zu.

 

Was beinhalten die neuen Regelungen?

Am 19. Janaur 2021 haben die Regierungschefinnen und –Chefs der Länder und die Bundeskanzlerin in einer Videoschaltkonferenz die weitere Vorgehensweise in der aktuellen Corona-Pandemie besprochen. Unter Punkt acht wurde zur Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung für bestimmte „digitale“ Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 beschlossen, dass diese sofort abgeschrieben werden können. Zur Verabschiedung der Regelung sollte aber kein Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht werden, vielmehr sollte die Regelung schnell und somit „untergesetzlich“ beschlossen werden. Die Bundesländer stellten sich jedoch, wie Mitte Februar bekannt wurde, gegen eine solche Regelung, da die beschleunigte Abschreibung einen Steuereffekt von rund 11,6 Mrd. Euro haben soll. Daraufhin hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 26. Februar 2021 ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht, nachdem die Nutzungsdauer für Computerhardware und Software anstatt wie bisher mit drei bzw. fünf Jahren, einheitlich von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann (Wahlrecht).

 

Bringt die Änderung wirklich nur Vorteile?

Auf den ersten Blick erscheint die Neuregelung eine erhebliche Begünstigung zu beinhalten. Auf den zweiten Blick ergeben sich aus dem Schreiben zahlreiche Anwendungs-, Zweifel- und Folgefragen. Nun erfahren Sie, was es zu beachten gilt, um die richtige Nutzungsdauer zu wählen. Die anzusetzende Nutzungsdauer für Computerhardware inkl. dazugehöriger Peripheriegeräte sowie die Betriebs- und Anwendersoftware, die den Kernbereich der Digitalisierung darstellen, kann mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Die Nutzungsdauer, die nach § 7 EStG zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und ist schon deshalb an die geänderten Verhältnisse anzupassen.

„Ein Computer wird als ein Gerät definiert, „das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet, das in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben und das in der Regel eine Zentraleinheit (ZE) beinhaltet, die die Operationen ausführt. Ist keine ZE vorhanden, muss das Gerät als Client Gateway zu einem Computerserver fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient.“

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Bei welchen Wirtschaftsgüter konkret und im Detail die kürzere Nutzungsdauer anzuwenden ist, besprechen wir gerne mit Ihnen.

 

Was macht einen Computer aus? Ein Leitfaden:

  • Desktop-Computer
  • Notebook-Computer (Tablet-Computer, Slate-Computer sowie mobile Thin-Clients)
  • Desktop-Thin-Client, Workstation
  • mobile Workstation
  • Small-Scale-Server
  • Dockingstation
  • externes Netzteil
  • Peripherie-Geräte (unterteilt in Eingabegeräte, externe Speicher und Ausgabegeräte).
     

Als zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme wird gefordert, dass die entsprechenden Geräte einer Kennzeichnungspflicht des Herstellers der sog. EU Ökodesign-Verordnung unterliegen.

Tablets und Smartphones dürften als GWG (Geringwertige Wirtschaftsgüter) einer Sofortabschreibung zugänglich sein, sofern die Wertgrenzen von 800 Euro unterschritten wird.

 

Doch auch Software gehört zur neuen Regelung

Zur Software gehört die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und –verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Die verkürzte Nutzungsdauer wird sich im Regelfall nicht mit der geschätzten Nutzungsdauer für diese Wirtschaftsgüter decken wodurch sich eine längere Nutzungsdauer für die Handelsbilanz und eine Abweichung zur Steuerbilanz ergibt.

 

Vorsicht bei der Anwendung der neuen Regelung!

Die Regelung wurde untergesetzlich verabschiedet. Daher ist es wichtig zu wissen, dass sie ggf. nachträglich für nicht anwendbar erklärt wird. Des Weiteren ist im Falle einer Klage vor dem Finanzgericht dieses nicht an die Anwendung der Regelung im BMF-Schreiben gebunden.

 

Wann findet die Neuregelung Anwendung?

Die Abschreibung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, damit ist bei abweichenden Wirtschaftsjahren keine Beschränkung auf Anschaffungen ab dem 1. Janaur 2021 geregelt worden. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die entsprechende Anschaffungen im Homeoffice tätigen. Die Bundesregierung hat damit eine weitere Maßnahme auf den Weg gebracht, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Krise abzumildern. Für Sie ergibt sich damit ein weiteres Spielfeld, in welchem Rahmen Sie von der kürzeren Nutzungsdauer Gebrauch machen können.

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