Eine Person übergibt ein Geschenk an eine andere Person

Änderung bei Sachbezügen und der 44-€-Freigrenze

Nur noch bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Guthabenkarten gelten ab 2020 als Sachbezug und sind im Rahmen der 44-€-Freigrenze begünstigt. 

Gutscheine und Geldkarten sind der Finanzverwaltung schon länger ein Dorn im Auge. Der Gesetzgeber hat nun reagiert: Nur noch bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Guthabenkarten gelten seit 1. Januar 2020 als Sachbezug und sind im Rahmen der 44-€-Freigrenze begünstigt. 

Rechtslage zu Sachbezügen bis Ende 2019

Bisher hatten Arbeitgeber zahlreiche Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern im Rahmen der 44-€-Freigrenze für lohn- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge etwas Gutes zu tun. Dabei stand ihnen ein weiter Spielraum zu. Gutscheine, Gutscheinkarten und sogar zweckgebundene Geldleistungen blieben steuerfrei, sofern sie 44 € im Monat brutto nicht überschritten. Dies galt selbst dann, wenn der Arbeitgeber gegen Vorlage eines Belegs wie zum Beispiel einer Einkaufs- oder Tankquittung dem Arbeitnehmer maximal 44 € monatlich im Nachhinein erstattete.

Änderung der Definition von Sachbezügen

Aufgrund zweier Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen dieser seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug geändert und fortentwickelt hat, war der Gesetzgeber in der Pflicht, Sachbezug und Geldleistung eindeutig zu definieren. Dies wurde nun im Rahmen des „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, kurz Jahressteuergesetz 2019 in § 8 Abs. 1 S. 2 und S. 3 EStG umgesetzt.

Mit dem Ergebnis, dass nicht alles, was bisher in Sachen Gutscheine und Geldkarten möglich war, ab 1. Januar 2020 weiter gilt.

Neuregelung ab 2020: Definition Begriff Geldleistung

In Zukunft wird zwischen Geldleistung und Sachbezug abzugrenzen sein:

Grundsätzlich bleibt die 44-€-Freigrenze erhalten, doch durch die gesetzliche Änderung wurde das Gestaltungspotenzial bei Sachzuwendungen begrenzt.

Denn zu den Einnahmen in Geld (in Abgrenzung zum steuerfreien Sachbezug) gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Damit ist insbesondere bei Gutscheinen und Guthabenkarten eine Differenzierung erforderlich, um diese als Sachbezug einzuordnen:

Als Sachbezug gelten nach der Definition seit 1. Januar 2020 Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. 

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Keine Sachleistungen bei Gutscheinen und Geldkarten liegen regelmäßig vor, wenn sie als Geldsurrogate verwendet werden können.

Maßgeblich für die Einordnung als Sachbezug ist also, dass die Gutscheine und Guthabenkarten keine Barzahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben. 

Begünstigt bleiben danach

  • Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei einem Aussteller des Gutscheins berechtigen, z. B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel.
  • Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen nicht nur bei dem Aussteller des Gutscheins, sondern auch bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen berechtigen, z. B. Centergutschein, City-Cards etc.

Die Akzeptanzstellen müssen in diesem Fall direkt mit dem Herausgeber der Karte eine Vereinbarung (Akzeptanzvertrag) geschlossen haben. Die Nutzung des Gutscheins bzw. der Karte darf zudem nur im Inland möglich sein. 

Nicht begünstigt sind hingegen

  • Karten, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs verwendet werden können. Insbesondere Guthabenkreditkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können, Tankkarten, Prepaidkarten. 
  • Selbst erstellte Gutscheine des Arbeitgebers, weil es sich im Ergebnis dabei um eine nachträgliche Kostenerstattung handelt.

Weitere Voraussetzung für die Anerkennung als begünstigter Sachbezug soll sein, dass die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, eine Gehaltsumwandlung ist nach Ansicht des Gesetzgebers nicht mehr möglich.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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