RTS Steuerberatung Laptop wo Aktienverluste erkennbar sind

Aktienverluste in der Steuererklärung

Mit Aktienverlusten Steuern sparen? Diese Frage stellt sich so manche Steuerzahlerin und mancher Steuerzahler. Der Wirecard-Skandal befeuert erneut das Thema. Die Antwortet lautet: Ja, Aktienverluste können zum Teil in der Steuererklärung vermögenswirksam geltend gemacht werden. Wie das geht, erklären wir Ihnen im folgenden Artikel:

Aktienverluste von der Steuer absetzen

Nicht immer geht das Anlagemodell „Wertpapierhandel“ auf. Gerade die krisengetriebenen Pandemiejahre 2020 und 2021 sowie der einstige Anlegerliebling, die Wirecard AG, legen schonungslos die Gefahren des Aktienhandels offen. Auch wenn die finanziellen Einbußen in vorgenannten Situationen schmerzhaft sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, zumindest einen gewissen Teil des Verlusts in der Steuererklärung vermögenswirksam geltend zu machen.

Wichtig: Ihr Steuerberater hat in der Regel keine Kenntnis von den einzelnen Aktiengeschäften, die Sie im Laufe eines Jahres tätigen. Haben Sie in Ihrem Aktienportfolio Verluste oder, wie im Fall von Wirecard, den Totalausfall einer Aktie erfahren, informieren Sie Ihren Steuerberater. Dieser kann ggf. den Verlustvortrag in der Steuerklärung veranlagen. Selbiges trifft zu, sofern die Aktiendepots bei unterschiedlichen Banken gehalten werden.

Hintergrund ist der Folgende:

Grundsätzlich werden Gewinne aus Aktiengeschäften mit 25 Prozent Kapitalertragssteuer sowie hierauf mit 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag besteuert. Die Ermittlung des versteuernden Gewinns (Idealfall) erfolgt anhand der Betrachtung des realisierten Verkaufserlöses, abzüglich den Veräußerungs-, Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten.

  • Verbleibt ein positiver Saldo, ist dieser als Gewinn steuerpflichtig.
  • Verbleibt allerdings ein negativer Saldo, kann dieser „Verlust“ unter Umständen steuerlich genutzt werden.

Steuerlicher Umgang mit Aktienverlusten

Einschränkend lässt der Gesetzgeber allerdings nur eine Verrechnung mit Gewinnen aus anderweitig erzielten Aktiengewinnen zu und sieht eine Begrenzung des Verlustvortrags auf bis zu 20.000 Euro je Veranlagungsjahr vor (sog. „Kleinanlegerschutz/ Verrechnungsbeschränkung“), vgl. § 20 Abs. 6 EStG. Wie im Falle von Wirecard, ist für die Berechnung des Verlustvortrags auch von Bedeutung, ob die Aktie bereits vor Insolvenz mit erheblichem Kursverlust veräußert oder es zu einem Totalausfall der Aktie kam. Auch sollten Sie im Falle der Verlustaktie Wirecard zivilrechtliche Schadenersatzansprüche von Ihrem Berater prüfen lassen.

Diese Information erreicht Sie für Ihre Steuererklärung zu spät?

Haben Sie Ihre Steuererklärung bereits ohne den Verlustvortrag abgeschlossen? Dann empfehlen wir Ihnen umgehend zu prüfen, ob eine Korrektur (noch) erfolgen kann. Ebenso kann der Verlust – falls im Veranlagungszeitraum keine Gewinne aus dem Handel mit Aktien erzielt wurden – in den darauflegenden Jahren mit Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden.

Carl Dieterich RTS Infoabteilung

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Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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