Alleinerziehend Steuerklasse

Alleinerziehende - Steuerklasse mit Kind

Alleinerziehende mit Kind haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Steuerklasse II

Alleinerziehende Mütter und Väter stehen im Alltag vor vielen Herausforderungen, die sie oft ohne Hilfe bewältigen müssen.

Um sie hierbei zu unterstützen, stellt der Staat verschiedene Instrumente zur Verfügung, eine Säule hierbei ist die steuerliche Entlastung von Alleinerziehenden auf die wir im Folgenden näher eingehen wollen.

Es besteht die Möglichkeit die Steuerklasse mit Kind zu ändern. Alleinerziehende haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit die Steuerklasse II zu beantragen. Diese ist, neben den steuerlichen Erleichterungen, zum Teil Voraussetzung für andere Erleichterungen, wie vorrangigen Zugang zu Kitaplätzen o.Ä.

Die Steuerklasse II muss von der oder dem Alleinerziehenden beantragt werden, sie wird nicht automatisch erteilt. Wer im Vorjahr die Steuerklasse II hatte, bekommt sie aber wieder automatisch zugeteilt, sofern sich die Verhältnisse nicht geändert haben.

Die Steuerklasse II bewirkt, dass den Alleinerziehenden ein sogenannter Entlastungsbetrag gewährt wird. Dieser Freibetrag in Höhe von 1.908 € und zusätzlich 240 € für jedes weitere Kind wird direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt oder kann in der Jahressteuererklärung geltend gemacht werden.

Die Finanzverwaltung hat in einem neuen BMF-Schreiben zusammengefasst, welche Voraussetzungen für den Anspruch auf den Entlastungsbetrag vorliegen müssen:

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird Steuerpflichtigen gewährt, die alleinstehend sind und zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld zusteht.

ALLEINSTEHEND IST, WER

  • nicht verheiratet oder verpartnert ist, dauernd getrennt lebt, oder der Ehepartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
  • verwitwet ist und
  • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet.

Unschädlich ist, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein Kind handelt, für das Kindergeldanspruch bestehtUnschädlich ist, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein Kind handelt, für das Kindergeldanspruch besteht.

Jedoch liegt eine schädliche Haushaltsgemeinschaft vor,

wenn der Steuerpflichtige und die andere Person in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaften, sei es durch Beteiligung an den Kosten des gemeinsamen Haushalts oder Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit. Auf den Umfang kommt es dabei grundsätzlich nicht an, es genügt z.B. schon der gemeinsame Verbrauch von Lebensmitteln oder die gemeinsame Nutzung des Kühlschranks.
Bei einer in einer Wohnung gemeldeten volljährigen Person wird von der Finanzverwaltung eine Haushaltsgemeinschaft unterstellt, eine Haushaltsgemeinschaft kann aber auch unterstellt werden, wenn die andere Person nicht in der Wohnung gemeldet ist. Die Vermutung ist widerlegbar, wenn die tatsächlichen Verhältnisse abweichen.

Bei einer kurzfristigen Anwesenheit in der Wohnung, z.B. für einen Besuch o.Ä. wird keine Haushaltsgemeinschaft begründet, ebenso, wenn die andere Person sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann, z.B. bei einkommenslosen pflegebedürftigen Angehörigen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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