Arbeitgeberzuschüsse 9-Euro-Ticket ÖPV Zug S-Bahn

Arbeitgeberzuschüsse zum 9-Euro-Ticket

Das 9-Euro-Ticket – wer kennt es nicht? Seit 1. Juni 2022 gilt im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) das 9-Euro-Ticket. Arbeitnehmer, die für ihren Arbeitsweg Bus und Bahn nutzen, können davon profitieren. Zur Freude an der günstigen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs und der Kosteneinsparung, kommen nun Fragen zu den lohnsteuerlichen Auswirkungen für die Monaten Juni bis August 2022 auf. Was Arbeitgeber wissen müssen, erfahren Sie in unserem Artikel.

Zuschüsse des Arbeitgebers

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel (Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte) sind für den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Dabei ist die Höhe des steuerfreien Zuschusses auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen beschränkt.

Vereinfachungsregelung

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 30.05.20221 eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht. Demnach ist die Zahlung in Höhe des bisherigen Zuschussbetrags auch dann steuerfrei, wenn der monatliche Zuschuss die Kosten des 9-Euro-Tickets übersteigt. Dies gilt jedoch nur, soweit die vom Arbeitgeber geleisteten Zuschüsse die Aufwendungen des Arbeitnehmers für öffentliche Verkehrsmittel im Jahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).

Beispiel:

 Euro
Monatliche Kosten öff. Verkehrsmittel 01 – 05/2022 und 09 - 12/202250,00
Monatliche Kosten öff. Verkehrsmittel 06 – 08/20229,00
Monatliche Erstattung AG30,00
  
Gesamterstattung AG in 2022 (30 Euro x 12)360,00
Gesamtkosten AN in 2022 (50 Euro x 9 Monate + 9 Euro x 3 Monate)477,00

 

  • 360,00 Euro < 477,00 Euro

Damit ist die Gesamterstattung niedriger als die Gesamtkosten für das Kalenderjahr 2022; die unverändert gezahlten und die Kosten von 9 Euro übersteigenden Erstattungen bleiben steuerfrei. Sollte die monatliche Erstattung des Arbeitgebers bspw. 50,00 Euro betragen (Jahresbetrag = 600,00 Euro), stellt der die Gesamtkosten übersteigende Erstattungsbetrag steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (600,00 Euro abzgl. 477,00 Euro = 123,00 Euro steuerpflichtig).

Arbeitgeberbescheinigung

Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Bescheinigt werden müssen die gesamten hiernach steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse des Kalenderjahrs.

 

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Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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