Arbeitsmittel, Steuererklärung, Schreibtisch

Arbeitsmittel als Werbungskosten von der Steuer absetzen

Sie haben hier einen Block gekauft, dort einen Stift und online Bücher bestellt. Doch denken Sie daran, die Belege hierfür zu Ihren Steuerunterlagen zu legen? Oft wird, besonders bei „Kleinbeträgen“, vergessen, dass Arbeitsmittel für die berufliche Tätigkeit bei Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden können.

Wann können Arbeitsmittel steuermindernd berücksichtigt werden?

Um Arbeitsmittel in der Steuererklärung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anzusetzen, müssen diese mindestens 90 Prozent beruflich genutzt werden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, können die kompletten Anschaffungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.

Bei einer Nutzung von weniger als 90 Prozent für berufliche Zwecke besteht trotzdem die Möglichkeit, die Arbeitsmittel steuerlich geltend zu machen. Jedoch können dann nur die anteiligen Kosten angesetzt werden. Hierfür ist eine Aufteilung entsprechend der Nutzung vorzunehmen. Der Anteil ist pro Gegenstand nach dem zeitlichen Umfang, der Anzahl oder der Fläche zu ermitteln. Gegenüber dem Finanzamt sollte der Anteil im Zweifel glaubhaft dargelegt werden können.

Die Berechnung des Aufteilungsmaßstabs ist jedoch nicht für alle Gegenstände notwendig. Für bestimmte Gegenstände gibt es eine Vereinfachungsregelung:

Ein Computer, der sowohl beruflich, als auch privat genutzt wird, kann eine Nutzungsaufteilung von 50 Prozent angenommen werden. Demzufolge ergibt sich ein Abzug von 50 Prozent der Anschaffungskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, ohne es entsprechend nachzuweisen.

Welche Arbeitsmittel können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden?

Sämtliche Arbeitsmittel, die Sie für die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen, können den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zugerechnet werden. Dies können bereits Kleinigkeiten mit „geringeren“ Anschaffungskosten sein, wie z. B. Stifte, Blöcke, Papier, USB-Stick und ähnliche. Darüber hinaus können auch Kosten für Fachliteratur, insbesondere Fachbücher, Nachschlagewerke oder Fachzeitschriften angesetzt werden. Je nachdem können die Anschaffungskosten für einen Laptop, für ein Regal oder einen Schreibtisch ebenfalls berücksichtigt werden.

Für Anschaffungen mit einem höheren Wert ist auf die Abschreibung zu achten. Es ergeben sich hier folgende Möglichkeiten:

  • Anschaffungen bis 800 € netto
    Für Anschaffungen bis zu einem Wert von 952 Euro mit Umsatzsteuer (800 € netto) muss keine Verteilung auf die Nutzungsdauer erfolgen. Ein Sofortabzug der vollen Anschaffungskosten ist im Jahr der Anschaffung möglich.
     
  • Anschaffungen über 800 € netto
    Für Anschaffungen über einem Wert von 952 € mit Umsatzsteuer (800 € netto) ist die Abschreibung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anzusetzen. Die Abschreibung ermittelt sich grundsätzlich anhand der Nutzungsdauer des Gegenstands. Der Betrag der Abschreibung ergibt sich indem die Anschaffungskosten durch die Jahre der Nutzungsdauer geteilt wird. Dieser Wert ist als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuermindernd anzurechnen. 

Neben den Arbeitsmitteln können weitere typische Werbungskosten geltend gemacht werden, wie beispielsweise:

  • Entfernungspauschale 
    Für die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte werden die Entfernungskilometer (nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer!) mit 0,30 € berücksichtigt.
  • Berufskleidung
    Als Berufskleidung kann nur die „berufstypische Berufskleidung“ geltend gemacht werden, die nicht privat getragen wird. Hierzu zählen Sicherheitsschuhe, Labormäntel, Arztkittel oder Uniformen. Anzug und Krawatte zählen nicht als „typische Berufskleidung“.
  • Reisekosten
    Weitere berufliche Fahrten (abgesehen von den Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte), die mit dem privaten Fahrzeug durchgeführt werden, können mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrene Kilometer angesetzt werden.
  • Verpflegungsmehraufwendungen
    Für Tätigkeiten, die nicht an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt werden und bei der Sie länger als 8 Stunden unterwegs sind, kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 12 € geltend gemacht werden. Ab dem 01.01.2020 erhöht sich dieser Betrag auf 14 €.

Sollten Sie keine Aufwendungen haben, können Sie einen Werbungskosten-Pauschalbetrag in Höhe von 1.000 € ansetzten. Falls Ihre tatsächlichen Kosten niedriger sind als der Pauschbetrag, wird ebenfalls der Pauschalbetrag bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Demzufolge sind Werbungskosten insbesondere dann relevant, wenn sie 1.000 € übersteigen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

News

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

10 Fragen, Systemgastronomie, Agrar (Land-, Forstwirtschaft, Winzer, Gärtner), Bäckereien/Konditoreien, Handwerk, Hotellerie/Gastronomie, Steuerberatung